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Dieselgate: OLG Karlsruhe stellt fest, dass Käufer von vom Abgasskandal betroffener Fahrzeuge

…. von dem Motorhersteller Schadensersatz verlangen können.

Mit Urteil vom 18.07.2019 – 17 U 160/18 – hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Fahrzeughändler einen Skoda Octavia Combi, 2,0 l TDI erworben hatte,

  • in den ein von der Volkswagen AG (VW AG) hergestellter und
  • mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehener Dieselmotor eingebaut war,

festgestellt, dass die VW AG,

  • wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

verpflichtet ist, dem Fahrzeugkäufer den Schaden zu ersetzen,

  • der dem Fahrzeugkäufer durch den Abschluss des Kaufvertrages entstanden ist.

Das Verhalten der VW AG ist danach wegen

  • der Tragweite der Entscheidung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu installieren,
  • der Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den Volkswagenkonzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie
  • der in Kauf genommenen erheblichen Folgen für die Käufer in Form der drohenden Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge

als sittenwidrig zu beurteilen.

Auch hat der Senat, wie er weiter ausführte, seiner Entscheidung die Behauptung des Fahrzeugkäufers,

  • die Leitungsebene der VW AG habe zum Zwecke der Kostensenkung und Gewinnmaximierung die Strategieentscheidung getroffen, die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz ihrer Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen,

trotz des einschränkenden Bestreitens seitens der VW AG,

  • dass nach dem aktuellen Ermittlungsstand der nicht näher erläuterten internen Ermittlungen keine Erkenntnisse über eine Beteiligung oder Kenntnis von Vorstandsmitgliedern vorlägen,

zugrunde gelegt, da

  • angesichts der mittlerweile vergangenen Zeit seit Bekanntwerden des Abgasskandals,

ein derart eingeschränktes Bestreiten prozessual nicht zulässig ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 18.07.2019)

Dieselgate: Wichtig zu wissen für Besitzer eines PKW Mercedes Benz mit Dieselmotor, deren Fahrzeuge, wegen des Vorwurfs

…. der illegalen Abschaltvorrichtung zur Abgasmanipulation, von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) betroffen sind.

Käufer von Mercedes Benz Modellen mit Dieselmotoren können von der Daimler AG,

  • wenn von dieser das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (EG VO 715/2007)
  • zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx)in Prüfungssituationenausgestattet worden ist,

aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung,

Ersatz des Schadens verlangen,

  • den sie durch den Kauf eines nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Fahrzeugs erlittenen haben.

Das haben (u.a. bereits) entschieden,

sowie

und die Daimler AG,

  • wegen der in den Fahrzeugen zur Abgasmanipulation verbauten illegalen Abschaltvorrichtung,

dazu verurteilt,

  • gegen Übereignung der Fahrzeuge

den Käufern u.a. den Kaufpreis zu erstatten, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.

Übrigens:
Das KBA hat laut Medienberichten am Freitag, 21.06.2019, wegen Einsatzes einer illegalen Abschaltvorrichtung zur Abgasmanipulation,einen amtlichen Rückruf

  • von rund 60.000 Dieselautos des Modells Mercedes-Benz GLK 220 CDI, der Euro-5-Abgasnorm

angeordnet und möchte, wegen angeblicher Abgasmanipulationen auch bei anderen Modellen, seine Ermittlungen noch ausweiten.

Gegen die VW AG waren,

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
  • infolge Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Fahrzeugen zur Reduktion des Stickoxidausstoßes in Prüfungssituationen,

von Fahrzeugkäufern auch schon bei Oberlandesgerichten (OLG) erfolgreich.

Mit Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 – haben das OLG Koblenz und mit Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 – das OLG Köln entschieden,

  • dass die Fahrzeugkäufer von der VW AG Ersatz des Schadens verlangen können, den sie durch den Kauf ihres nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Fahrzeugs erlittenen haben

und das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 – in einem Fall,

  • in dem die VW AG vom LG verurteilt worden war, dem Fahrzeugkäufer den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer, zu erstatten, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges und
  • Berufung gegen diese Entscheidung eingelegt hatte,

darauf hingewiesen, dass

  • dem Fahrzeugkäufer Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. § 831 BGB gegen die VW AG zustehen dürften.

Dieselgate: OLG Koblenz verurteilt Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung eines Käufers

…. eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges zum Schadensersatz.

Mit Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden, dass die Volkswagen AG den Käufern von Fahrzeugen,

  • deren Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet sind,

wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Danach

  • hat die Volkswagen AG dadurch, dass sie Fahrzeuge unter bewusstem Verschweigen der unzulässigen Softwareprogrammierung in Verkehr gebracht hat, den Käufern der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, dass der Einsatz der Fahrzeuge im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist,
  • ist das Vorgehen der Volkswagen AG, angesichts dessen, dass staatliche Behörden, Wettbewerber und Endverbraucher in großer Zahl systematisch zur Profitmaximierung gezielt getäuscht worden sind, sittenwidrig,
  • aufgrund der großen Zahl der manipulierten Fahrzeuge auch ausgeschlossen, dass Mitarbeiter der Volkswagen AG in leitender Stellung (zumindest der Leiter der Entwicklungsabteilung) keine Kenntnis von den Manipulationen hatten

und

  • muss diese Kenntnis sich die Volkswagen AG zurechnen lassen.

Die Fahrzeugkäufer erhalten nach der Entscheidung des OLG als Schadensersatz

  • den gezahlten Kaufpreis erstattet,

allerdings abzüglich

Dieselgate: Nach Ansicht des OLG Köln muss die VW-AG den Käufern nicht nur den Kaufpreis erstatten, sondern den Kaufpreis

…. wegen Entziehung infolge Veranlassung zur Zahlung

  • nicht erst ab Erhebung der Klage, sondern

nach § 849 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • schon vorher,
  • möglicherweise im Einzelfall sogar ab Kaufdatum,

verzinsen.

Mit Beschluss vom 29.04.2019 – 16 U 30/19, 1 0138/18 – hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass durch den Einbau einer unzulässigen Abschaltvorrichtung in Diesel-Fahrzeuge, die die Messung von Stickoxiden auf Prüfständen beeinflusste,

  • die Fahrzeuge einen gravierenden Mangel aufwiesen,
  • der von der VW-AG bewusst herbeigeführt und
  • sodann vor staatlichen Stellen verschleiert worden ist, um zum Zwecke der Gewinnerzielung in großem Umfang Fahrzeuge zu verkaufen, welche als besonders umweltfreundlich gelten und beworben werden sollten,

dass die VW-AG die Fahrzeugkäufer dadurch vorsätzlich geschädigt hat, deswegen aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Fahrzeugkäufern auf Schadensersatz haftet und

In solchen Fällen sollen Käufer von vom Abgasskandal betroffener Diesel-Fahrzeuge danach

  • nicht nur den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, ersetzt verlangen können,
  • sondern – und das ist neu – auch in entsprechender Anwendung des § 849 BGB den sogenannten Deliktszins.

Denn nachdem die VW-AG die Käufer durch Täuschung über die Abschaltvorrichtung zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst und ihnen so die Summe „entzogen“ habe, müssten die Käufer dafür auch Zinsen erhalten (Quelle: LTO Legal Tribune Daily vom 13.05.2019).

Dieselgate: OLG Karlsruhe stärkt mit Hinweisbeschluss Position der Fahrzeugkäufer die die VW-AG wegen sittenwidriger Schädigung

…. verklagt haben.

In einem Fall,

  • in dem der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, dessen Dieselmotor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war, von der Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin wegen sittenwidriger Schädigung als Schadensersatz Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges verlangt,
  • dasLandgericht (LG) Offenburg (3 O 111/17) in erster Instanz
    • in dem Verhalten der verantwortlichen Akteure bei der Volkswagen AG eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Fahrzeugkäufers gesehen,
    • deswegen die Volkswagen AG verurteilt hatte, dem Fahrzeugkäufer den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer, zu erstatten, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges
  • und von der Volkswagen AG gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt worden war,

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 – darauf hingewiesen, dass

  • nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung und dem derzeitigem Sach- und Streitstand

dem Fahrzeugkäufer Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

  • nach §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. § 831 BGB

gegen die Volkswagen AG zustehen dürften (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 05.03.2019).

Dieselgate – LG Kiel entscheidet: Porsche AG ist verpflichtet, dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Porsche Macan S Diesel

…. den Schaden aus dem Fahrzeugkauf zu ersetzen.

Diese Feststellung hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Kiel mit Urteil vom 30.10.2018 – 12 O 406/17 – in einem Fall getroffen, in dem der Käufer 2013 einen neuen Porsche Macan S Diesel bestellt sowie 2014 ausgeliefert erhalten hatte und vom Kraftfahrt-Bundesamt

  • bei Überprüfung dieses Fahrzeugtyps im Jahr 2018 festgestellt worden war, dass werksseitig in die Fahrzeuge dieses Typs, damit diese die Abgasnorm EU 6 erfüllen, ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehener, von der Firma Audi hergestellter Dieselmotor eingebaut und
  • deswegen verpflichtend angeordnet worden war, die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen sowie dazu ein Softwareupdate aufzuspielen.

Nach der Entscheidung der Kammer hat die Porsche AG,

  • durch das vom Vorstand gebilligte, unter Geheimhaltung, massenhafte arglistige Inverkehrbringen der aufgrund der bewusst eingebauten Abschalteinrichtungen zur Beeinflussung der Emissionswerte auf dem Prüfstand erheblich mangelhaften, nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Fahrzeuge,

die Fahrzeugkäufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenen Weise vorsätzlich geschädigt und ist deswegen nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, den Fahrzeugkäufern den erlittenen Schaden,

  • der in dem Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags über ein mangelhaftes Fahrzeug und
  • damit in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegt,

zu ersetzen.

Dieselgate – LG Frankfurt entscheidet: Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen VW Touran hat Schadensersatzanspruch gegen VW AG

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Mit Urteil vom 12.11.2018 – 2-33 O 192/18 – hat die 33. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt entschieden, dass

  • Käufer eines PKW der Marke Volkswagen, Modell Touran
  • von der VW AG Schadensersatz

verlangen können, wenn in das Fahrzeug ein mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestatteter Dieselmotor eingebaut worden ist,

  • die selbständig erkennt, ob sich das Fahrzeug in einer Prüfsituation oder im üblichen Straßenverkehr befindet und
  • die bewirkt, dass auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte ausgestoßen werden als beim normalen Fahrbetrieb.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass

  • die VW AG den Käufern solcher Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat und
  • sie nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) deswegen zum Ersatz des den Käufern entstandenen Schadens verpflichtet ist.

Wie die Kammer ausgeführt hat,

  • liegt der Schaden der Fahrzeugkäufer in solchen Fällen darin, dass diese mit dem Abschluss des Kaufvertrages eine ungewollte Verpflichtung eingegangen sind, die sie nicht eingegangen wären, wenn sie gewusst hätten, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist und deswegen mit den einschlägigen Vorschriften nicht in Einklang steht,
  • ist das Verhalten des Fahrzeugherstellers sittenwidrig, weil
    • die Entwicklung und der Einbau einer Software in eine erhebliche Anzahl von Fahrzeugen, allein dem Zweck diente die Ergebnisse des behördlichen Prüfverfahrens zu manipulieren sowie über den tatsächlichen Stickoxidausstoß zu täuschen bzw. den wahren Ausstoß zu verschleiern

und

  • muss sich selbst dann, falls dem Vorstand der VW AG ein so wesentlicher Entwicklungsprozess tatsächlich unbekannt geblieben sein sollte, sich die schadensstiftenden Handlungen nach § 31 BGB zurechnen lassen, da
    • über die Entwicklung einer Motorsteuerungs-Software für Motoren, die vielfach verbaut werden sollen und mit der Abgaswerte im behördlichen Prüfverfahren beeinflusst werden sollen, in technischer und finanzieller Hinsicht mit einer Vielzahl von Entscheidungen verbunden ist,
    • nur Mitarbeiter der VW AG entschieden haben können, denen die selbständige und eigenverantwortliche Erfüllung von Führungsaufgaben im Bereich der Motorentwicklung übertragen worden war und die auf diese Weise die VW AG „repräsentierten“.

Als Schadensersatz, so die Kammer weiter, kann ein Käufer verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die Täuschung über die Verwendung einer Abschalteinrichtung gestanden hätte, so dass,

  • da er das Fahrzeug dann nicht erworben hätte,
  • die VW AG die Folgen des Kaufs rückgängig machen muss, indem sie dem Käufer den von ihm seinerzeit gezahlten Kaufpreis erstattet.

Allerdings ist nach Auffassung der Kammer der Käufer im Gegenzug verpflichtet,

  • nicht nur das Fahrzeug der VW AG herauszugeben und zu übereigenen,
  • sondern sich auch für die mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung auf den von der VW AG zu erstattenden Kaufpreis anrechnen zu lassen.

Dieselgate – LG Augsburg entscheidet: VW AG muss, ohne Nutzungsentschädigung verlangen zu können, vom Abgasskandal

…. betroffenes Fahrzeug zurücknehmen und dem Käufer den kompletten Kaufpreis zuzüglich Zinsen erstatten.

Das Landgericht (LG) Augsburg hat mit (allerdings noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 14.11.2018 – 21 O 4310/16 –  die VW AG

  • im Fall eines abgasmanipulierten sechs Jahre alten Golf Diesel

verurteilt,

  • das Fahrzeug zurückzunehmen und
  • dem Käufer als Schadensersatz den vollen an den Verkäufer gezahlten Kaufpreis zuzüglich Zinsen zu erstatten,
    • ohne dass der Käufer für die Zeit der Nutzung des Autos eine Entschädigung zahlen muss.

Nach dieser Entscheidung

  • hat die VW AG, die sich das diesbezügliche Verhalten ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen muss, durch den Einbau einer unzulässigen Software, die zur Manipulation der Abgaswerte führte, die Käufer dieser Fahrzeuge nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorsätzlich sittenwidrig geschädigt

und

  • würde es der Wertung dieses „massenhaft sittenwidrigen Verhaltens“ widersprechen, wenn Käufer der manipulierten Fahrzeuge für die Dauer der Fahrzeugnutzung eine Entschädigung an die VW AG zahlen müssten (Quelle: Legal Tribune Online vom 23.11.2018).

Dieselgate – LG Stuttgart verurteilt Porsche AG im Abgasskandal dazu, der Käuferin eines Cayenne Diesel den Kaufpreis zu erstatten

…. zuzüglich Zinsen und abzüglich einer Nutzungsentscheidung, gegen Übereignung des Fahrzeugs.

Mit Urteil vom 25.10.2018 – 6 O 175/17 – hat das Landgericht (LG) Stuttgart der Schadensersatzklage einer Käuferin eines Porsche Cay­enne Diesel stattgegeben,

  • der von der Porsche-Vertriebsgesellschaft Fahrzeughersteller mitgeteilt worden war, dass ihr Fahrzeug ein Software-Update benötige,
  • weil in dem Auto eine Software verbaut worden sei, die die Stickoxidwerte im Fahrbetrieb im Vergleich zum Prüfstand verschlechtere

und die Fahrzeugherstellerin, die Porsche AG, verurteilt,

  • der Fahrzeugkäuferin gegen Übereignung des Autos den Kaufpreis plus Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten.

Begründet hat das LG dies damit, dass

  • aufgrund der Mitteilung der Porsche-Vertriebsgesellschaft davon ausgegangen werden könne, dass

in dem von der Fahrzeugkäuferin erworbenen Cay­enne Diesel mit Wissen der damaligen Vorstände der Porsche AG eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut war, der Fahrzeugkäuferin durch dieses vorsätzliche sittenwidrige Handeln,

  • mit Abschluss des Kaufvertrages,

ein Schaden entstanden sei,

  • da die konkrete Gefahr bestanden habe, dass vom Kraftfahrbundesamt die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet wird und
  • die Fahrzeugkäuferin, wenn ihr dies bekannt gewesen wäre, das Auto nicht erworben hätte,

deshalb der Fahrzeugkäuferin ein Anspruch auf Schadenssatz nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehe und

  • die Porsche AG somit nach § 249 BGB den Zustand herzustellen habe, der bestehen würde, wenn das Auto von der Fahrzeugkäuferin nicht erworben worden wäre (Quelle: Legal Tribune Online vom 05.11.2018).

Dieselgate: Landgericht Heilbronn entscheidet, dass die VW AG wegen des Einbaus unzulässiger Abschaltvorrichtungen

…. den Fahrzeugkäufern gegenüber schadensersatzpflichtig ist.

Mit Urteil vom 09.08.2018 – Sp 2 O 278/17 – hat das Landgericht (LG) Heilbronn in einem Fall, in dem eine Frau einen vom Abgasskandal betroffenen VW Beetle Cabrio 2.0 TDI für rund 27.400 Euro gekauft hatte,

  • in dem ein Motor verbaut war, dessen Steuergerätesoftware erkannte, wenn das Fahrzeug die Abgas-Prüfung im Prüfstandbetrieb durchfuhr sowie dann die Abgasaufbereitung optimierte, um möglich wenig Stickoxide auszustoßen, während diese Abgaswerte im normalen Fahrbetrieb erheblich höher lagen,

entschieden, dass

  • die VW AG als Fahrzeughersteller, für alle aus dieser Manipulation resultierenden Schäden aufkommen muss und
  • einer entsprechenden Feststellungsklage der Fahrzeugkäuferin, die daneben auch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gegen den Fahrzeugverkäufer vor dem LG Stuttgart klagt, stattgegeben.

Dass der Fahrzeugkäuferin gegen die VW AG wegen zumindest bedingt vorsätzlich begangener sittenwidriger Schädigung ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen und noch entstehenden Schäden aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB zusteht, hat das LG u.a. damit begründet, dass das Auto von der Fahrzeugkäuferin,

  • hätte diese Kenntnis von der unzulässigen Steuersoftware im Motor gehabt,

nicht zu dem demselben Preis gekauft worden wäre, da,

  • selbst dann, wenn weder eine Wertminderung, noch nachteilige Emissionswerte Folge dieser Abgasmanipulation sein sollten,

kein vernünftiger Käufer sich auf die Unsicherheit eines möglichen Widerrufs der EG-Typengenehmigung einlassen würde (Quelle: Legal Tribune Online, 10.10.2018).