Tag Arbeitslosengeld

Schüler, die Arbeitslosengeld II beziehen, haben bei coronabedingter Schulschließung Anspruch auf Laptop oder

…. Tablet.

Mit Urteil vom 18.03.2021 – L 3 AS 28/21 B ER – hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) entschieden, dass 

  • während einer coronabedingten Schulschließung, 

Schüler, 

  • die Arbeitslosengeld II beziehen,

einen Anspruch auf die Anschaffungskosten für ein internetfähiges Endgerät haben,

  • wenn ihr Bedarf für die Zeit des Distanzlernens nicht durch ein von der Schule zur Verfügung gestelltes Leihgerät gedeckt wird,

dass ein solcher Anspruch auf die Anschaffungskosten für ein internetfähiges Endgerät für jedes in einem Haushalt lebende Kind besteht,

  • sofern es auf die Benutzung eines Computers für die Teilnahme am Schulunterricht angewiesen ist

und dass die Bewilligung eines Darlehens durch das Jobcenter, das dann in monatlichen Raten zurückzuzahlen wäre, nicht ausreichend ist (zur Ausstattungspflicht von Schülern mit einem internetfähigen Endgerät vgl. auch Thüringer LSG, Beschluss vom 08.01.2021 – L 9 AS 862/20 B ER –).

Das bedeutet:
Jedes Schulkind einer Bedarfsgemeinschaft muss während der Zeiten des Homeschoolings ein eigenes (Leih)Gerät nutzen können (Quelle: Pressemitteilung des LSG Schleswig).

Berufskraftfahrer sollten wissen, wann, nach Verlust des Arbeitsplatzes wegen Fahrerlaubnisentzugs, auch Sperrzeit

…. für Arbeitslosengeld droht.  

Mit Urteil vom 30.09.2019 – S 3 AL 6956/18 – hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart darauf hingewiesen, dass, wenn einem als Berufskraftfahrer Beschäftigten, 

  • wegen einer vorsätzlichen Verkehrsstraftat, 
    • wie beispielsweise dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort, 

die Fahrerlaubnis entzogen sowie sein Führerschein eingezogen und vom Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, 

  • weil er den Mitarbeiter aufgrund des Führerscheinverlustes nicht mehr (weiter) beschäftigen kann,

Ursache der Arbeitslosigkeit ein arbeitsvertragswidriges Verhalten ist, weswegen grundsätzlich

  • eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld 

eintreten kann. 

Danach kann

  • die Begehung einer vorsätzlichen Verkehrsstraftat, die zum Verlust der für ein Beschäftigungsverhältnis erkennbar notwendigen Fahrerlaubnis führt, 

die Feststellung eines versicherungswidrigen Verhaltens nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 

  • in Form der jedenfalls grob fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit durch vorsätzliches arbeitsvertragswidriges Verhalten 

rechtfertigen (Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart).

BSG entscheidet wann das Jobcenter Arbeitslosengeld II Beziehern die Kosten für Schulbücher erstatten muss

Mit Urteil vom 08.05.2019 – B 14 AS 6/18 R, B 14 AS 13/18 R – hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass, wenn Harz-IV-Empfänger-Familien Schulbücher für ihre Kinder,

  • mangels Lernmittelfreiheit in einem Bundesland,
    • wie beispielsweise in Niedersachsen in der Oberstufe des Gymnasiums,

selbst kaufen müssen, die Kosten hierfür vom Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu übernehmen sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die Kosten für Schulbücher zwar dem Grunde nach vom Regelbedarf erfasst seien, allerdings,

  • da der Ermittlung des Regelbedarfes eine bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugrunde liege,

dann nicht in der richtigen Höhe, wenn

  • in einem Bundesland – im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern – keine Lernmittelfreiheit besteht

und solchen Sondersituationen,

  • in denen ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf auftrete und
  • sich der Regelbedarf als unzureichend erweise,

durch den Härtefall-Mehrbedarf Rechnung getragen werden solle (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 08.05.2019).

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, die vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber freigestellt

…. worden sind bzw. werden und nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld bezogen haben bzw. beziehen.

Mit Urteil vom 30.08.2018 – B 11 AL 15/17 R – hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass

  • die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung,
  • auch im Falle einer unwiderruflichen Freistellung,

bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn ist.

Danach muss also, wenn beispielsweise zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Aufhebungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisse zu einem bestimmten Termin vereinbart,

  • der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aber schon vor dem vereinbarten Beendigungstermin unter Weiterzahlung des Arbeitslohns unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt

wird, die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung

  • bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

mit berücksichtigt werden (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 30.08.2018).

Auch wer (noch) in einem Beschäftigungsverhältnis steht kann Anspruch auf Arbeitslosengeld haben

…. und zwar dann, wenn sich ein Beschäftigter wegen Mobbings nicht in der Lage sieht, an seinem Arbeitsplatz tätig zu sein und sich deshalb arbeitslos meldet.

Das hat das Sozialgericht (SG) Dortmund mit Urteil vom 10.10.2016 – S 31 AL 84/16 – entschieden und in einem Fall, in dem eine Justizangestellte,

  • nachdem sie ohne Gehaltszahlung freigestellt worden war, weil sie sich nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer stufenweisen Wiedereingliederung an anderen Amtsgerichten geweigert hatte, an ihrem bisherigen Amtsgericht die Arbeit aufzunehmen,

ihren Arbeitgeber auf Versetzung verklagt und ohne vorab das Arbeitsverhältnis zu kündigen, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt hatte,

  • die Arbeitsagentur verurteilt, der Justizangestellten Arbeitslosengeld zu zahlen.

Begründet hast das SG die Entscheidung damit, dass

  • für die Arbeitslosigkeit eine faktische Beschäftigungslosigkeit genüge und
  • die Justizangestellte dadurch, dass sie das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkannt und sich nicht an ihrem Stammgericht habe einsetzen lassen, das Beschäftigungsverhältnis faktisch beendet habe.

Die Justizangestellte habe sich auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt und die förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses davon abhängig machen dürfen, dass sie eine anderweitige zumutbare Arbeit findet.
Ihre Klage auf Versetzung wertete das SG als Eigenbemühung zur Beendigung der Arbeitslosigkeit (Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 07.11.2016).