Auch wer (noch) in einem Beschäftigungsverhältnis steht kann Anspruch auf Arbeitslosengeld haben

Auch wer (noch) in einem Beschäftigungsverhältnis steht kann Anspruch auf Arbeitslosengeld haben

…. und zwar dann, wenn sich ein Beschäftigter wegen Mobbings nicht in der Lage sieht, an seinem Arbeitsplatz tätig zu sein und sich deshalb arbeitslos meldet.

Das hat das Sozialgericht (SG) Dortmund mit Urteil vom 10.10.2016 – S 31 AL 84/16 – entschieden und in einem Fall, in dem eine Justizangestellte,

  • nachdem sie ohne Gehaltszahlung freigestellt worden war, weil sie sich nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer stufenweisen Wiedereingliederung an anderen Amtsgerichten geweigert hatte, an ihrem bisherigen Amtsgericht die Arbeit aufzunehmen,

ihren Arbeitgeber auf Versetzung verklagt und ohne vorab das Arbeitsverhältnis zu kündigen, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt hatte,

  • die Arbeitsagentur verurteilt, der Justizangestellten Arbeitslosengeld zu zahlen.

Begründet hast das SG die Entscheidung damit, dass

  • für die Arbeitslosigkeit eine faktische Beschäftigungslosigkeit genüge und
  • die Justizangestellte dadurch, dass sie das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkannt und sich nicht an ihrem Stammgericht habe einsetzen lassen, das Beschäftigungsverhältnis faktisch beendet habe.

Die Justizangestellte habe sich auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt und die förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses davon abhängig machen dürfen, dass sie eine anderweitige zumutbare Arbeit findet.
Ihre Klage auf Versetzung wertete das SG als Eigenbemühung zur Beendigung der Arbeitslosigkeit (Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 07.11.2016).


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