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Wichtig zu wissen für alle die im Internet ein Auto kaufen oder verkaufen (möchten)

Mit Urteil vom 05.04.2019 – 6 U 179/18 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass ein Autokäufer

  • sich auf Preisangabe der Online-Plattform verlassen können muss,

ohne im Einzelnen das „Kleingedruckte“ zu lesen.

Ein Kfz-Händler, der auf einer Online-Plattform ein abgebildetes Fahrzeug

  • als Neufahrzeug anbietet,
  • mit einer bestimmten Preisangabe und
  • es nachfolgend noch über mehrere herunterscrollbare Bildschirmseiten bewirbt,

darf beispielsweise nicht erst unter dem Punkt „Weiteres“ am Ende der Werbung aufführen,

  • dass der eingangs genannte Preis nur gelten soll, wenn der Kunde ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gibt oder
  • dass der (oben genannte) Preis unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat steht.

Derartiges muss vielmehr für einen Autokäufer auf den ersten Blick erkenntlich sein.

Ist das nicht der Fall, sondern ist eine Anzeige, wie die obige, aufgrund der Bezeichnung des Fahrzeugs

  • im Blickfang als „Neufahrzeug“, die die Erwartung eines Neufahrzeugs ohne Tageszulassung begründet und
  • der dann (erst) unter „Weiteres“ enthaltenen Bedingung einer Tageszulassung

sowie wegen der den Eindruck erweckenden Preisangabe,

  • dass das Fahrzeug von jedermann zu dem eingangs genannten Preis gekauft werden könne,
  • während der Preis
    • tatsächlich nur für Käufer gelten sollte, die ein zugelassenes Fahrzeug in Zahlung geben können und wollen und
    • unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat steht,

irreführend und die Preisangabe,

  • nachdem der Wert eines vom Käufer später in Zahlung zu gebenden Fahrzeugs noch völlig unklar ist,
  • für Verbraucher infolgedessen (auch) ungeeignet für Preisvergleiche mit den Angeboten anderer Händler,

ist dies unzulässig (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

AG München entscheidet: Für das Abschleppen seines zu Unrecht auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeuges

…. muss ein Falschparker 314,75 Euro zahlen.

Wird ein Auto unerlaubt auf einen ausreichend beschilderten Privatparkplatz abgestellt,

  • beispielsweise auf einem privaten Außenstellplatz auf dem an der Stirnseite das allgemein bekannte Verkehrszeichen für absolutes Halteverbot mit einem Zusatz der Abschleppung für den Fall einer Zuwiderhandlung angebracht ist,

stellt dies eine Besitzstörung bzw. eine teilweise Besitzentziehung dar, die der unmittelbare Besitzer der Parkfläche im Wege der Selbsthilfe beenden darf, indem

  • er das Fahrzeug von einem Abschleppunternehmen abschleppen lässt,

wobei

  • der Besitzer der Parkfläche ein Abschleppunternehmen mit dem Abschleppen schon im Vorfeld eines Parkverstoßes beauftragen darf.

Die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten muss der Falschparker nach §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen.

Zu den erstattungspflichtigen Kosten gehören dabei

  • nicht nur die reinen Abschleppkosten,

sondern auch

  • die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind,

nicht hingegen,

  • die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen sowie
  • die Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken, weil sie unabhängig von dem konkreten Parkverstoß entstehen und ihnen der Bezug zu dem konkreten Parkverstoß fehlt.

Unangemessen hohe Abschleppkosten müssen allerdings nicht erstattet werden.

Wegen der erstattungspflichtigen Kosten besteht ein Zurückbehaltungsrecht, so dass,

  • wenn dieses nicht durch Zahlung oder Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB abgewendet wird,

die Preisgabe des Standorts des Fahrzeugs und damit auch die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert werden kann (vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 05.06.2009 – V ZR 144/08 –; vom 02.12.2011 – V ZR 30/11 –; vom 06.07.2012 – V ZR 268/11 –; vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 –; vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 –; vom 18.12.2015 – V ZR 160/14 – sowie vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 –).

Mit Urteil vom 15.11.2018 – 472 C 8222/18 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall,

  • in dem ein verbotswidrig auf einem ausreichend beschilderten Privatparkplatz geparkter PKW ab- sowie zu der Verwahrstelle des Abschleppunternehmens geschleppt und dort zwei Tage gestanden war,

aufgrund einer vorgenommenen Schätzung nach § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) entschieden, dass

  • für das Abschleppen seines Fahrzeugs Kosten in Höhe von 314,75 Euro angemessen sind und
  • dem Fahrzeughalter in Rechnung gestellt werden dürfen,

wobei es zugrunde gelegt hat,

  • für den erfolgten Fremdabschleppvorgang einen Grundbetrag von 230 Euro netto,
  • 15% Zuschlag für Sonn- und Nachtarbeit sowie
  • 19% Mehrwertsteuer und
  • Standgebühren für den Pkw von 30 Euro für zwei Tage (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Was Leasingnehmer wissen sollten, wenn sie mit dem von ihnen geleasten Auto einen Unfall haben und im Leasingvertrag

…. geregelt ist, dass der Leasingnehmer im Schadensfall

  • unverzüglich die erforderlichen Reparaturarbeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen lassen muss,
  • mit der Durchführung der Reparatur grundsätzlich ein vom Leasingfahrzeug-Hersteller anerkannter Betrieb zu beauftragen ist und
  • der Leasing-Nehmer berechtigt sowie verpflichtet ist, fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.

Mit Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein Leasingnehmer,

  • der im Leasingvertrag die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und
  • diese Pflicht nach einem Unfall, bei dem das geleaste Fahrzeug beschädigt worden ist, nicht erfüllt hat,

von dem Unfallgegner,

  • der den Unfall verursacht hat,

nicht ohne Zustimmung (§ 182 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) des Eigentümers gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • statt der Herstellung

Zahlung der fiktive Herstellungskosten verlangen kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass bei einem am Leasingfahrzeug entstandenen Substanzschaden die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB,

  • also die Befugnis vom Schädiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Betrag zu verlangen,

dem Eigentümer zusteht, so dass jedenfalls dann,

  • wenn im Leasingvertrag geregelt ist, dass der Leasingnehmer im Schadensfall unverzüglich die erforderlichen Reparaturarbeiten durchführen lassen muss,

damit eine alleinige Entscheidung des Leasingnehmers für eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten ausgeschlossen ist.

Ersetzt verlangen aus eigenem Recht von einem einstandspflichtigen Unfallgegner kann der Leasingnehmer in einem solchen Fall aber jedenfalls, wegen Verletzung seines berechtigten unmittelbaren Besitzrechtes, nach

  • § 823 Abs. 1 BGB sowie
  • § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

seinen Haftungsschaden,

  • d.h. Befreiung von seiner Reparaturverpflichtung gegenüber dem Eigentümer

und einen im Entzug der Sachnutzung bestehenden Schaden.

AG München entscheidet: Versperrt ein vor einer fremden Garage geparktes Auto die Garagenzufahrt, darf es, sofern

…. dies unter Wahrung der Schranken des Übermaßverbotes möglich ist, vom Garagenbesitzer weggeschoben werden.

Mit Urteil vom 13.06.2018 – 132 C 2617/18 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass der Eigentümer bzw. Mieter einer Garage ein vor seiner Garage geparktes und die Zufahrt zur Garage versperrendes fremdes Auto,

  • aufgrund besitzrechtlicher Selbsthilfe,
  • unter Wahrung der Schranken des Übermaßverbotes,

dann selbst beiseite schieben darf,

  • wenn nicht ersichtlich ist, dass das die Zufahrt versperrende Fahrzeug sofort (wieder) weggefahren wird,

und dass,

  • wenn in einem solchen Fall beim Wegschieben fahrlässig am Fahrzeug ein Schaden verursacht werden sollte,

der Fahrzeugeigentümer keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat.

Begründet hat das AG dies damit, dass, wenn

  • das Besitzrecht an einer Garage durch Versperrung der Zufahrt gestört wird und

der Garagenbesitzer bzw. -eigentümer die Störung,

  • unter Wahrung der Schranken des Übermaßverbotes,

selbst durch Wegschieben des die Garagenzufahrt versperrenden Fahrzeugs beseitigt, ein solches Verhalten des Garagenbesitzers bzw. -eigentümers

  • durch besitzrechtliche Selbsthilfe gedeckt und

deswegen in diesem Umfang weder widerrechtlich noch vorwerfbar ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 18.01.2019).

Was Eigentümer eines bei einem Unfall beschädigten Autos, die den Weg der sog. fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten

…. auf der Grundlage eines von ihnen eingeholten Sachverständigengutachtens wählen, wissen und gegebenenfalls beachten sollten.

Der Eigentümer eines bei einem Unfall beschädigten Autos, derden Ersatz fiktiver Reparaturkosten, kann sich im Allgemeinen zwar damit begnügen, den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens,

  • das hinreichend ausführlich ist und
  • das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden,

zu berechnen, muss sich aber gleichwohl,

  • unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

auf die günstigere Reparatur in einer für ihn mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer

  • darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und
  • vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.

Auf eine solche günstigere Werkstatt muss sich der Geschädigte auch dann verweisen lassen, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Stundensätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen.

Ebenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten entscheidet sich die Frage der „Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge“.

Eine günstigere Reparaturabrechnungsmöglichkeit kann sich demzufolge,

  • auch wenn der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen,
  • dieser grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat,

daraus ergeben, dass die Referenzwerkstatt günstigere Ersatzteilpreise,

  • beispielsweise ohne solche UPE-Aufschläge,

anbietet, so dass

Was Autoeigentümer wissen sollten, die von ihrer Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls ihres Fahrzeugs

…. Leistungen begehren.

Wer sein Auto teilkaskoversichert hat, hat,

  • wenn sein Fahrzeug gestohlen wird,

grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung.

Allerdings ist ein Versicherungsnehmer, der erfolgreich einen Kaskoanspruch wegen eines Fahrzeugdiebstahls geltend machen will, im Streitfall,

  • wenn der Kaskoversicherer beispielsweise behauptet, dass der Diebstahl vorgetäuscht sei und
  • deshalb die Regulierung des Diebstahlschadens verweigert,

darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass das Fahrzeug gestohlen worden ist.

  • Für den Versicherungsnehmer bestehen dabei Beweiserleichterungen.

Er muss lediglich das äußere Bild einer versicherungsbedingungsgemäßen Entwendung des Fahrzeugs darlegen und ggf. beweisen,

  • also lediglich ein Mindestmaß an Tatsachen darlegen und
  • beweisen,

die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme gegen den Willen des – grundsätzlich als redlich unterstellten – Versicherungsnehmers zulassen.

Verlangt wird – zunächst jedenfalls –

  • nicht der Vollbeweis der Fahrzeugentwendung, sondern

nur der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung, wofür es im Allgemeinen ausreicht, wenn der Versicherungsnehmer

  • durch Zeugen oder
  • wenn Zeugen nicht vorhanden sind durch eigene Angaben,

nachweist,

  • das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und
  • es dort zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorgefunden zu haben.

Um zu einem angemessenen Ausgleich des Beweisrisikos zu gelangen und den Versicherer gegen den Missbrauch der dem Versicherungsnehmer gewährten Beweiserleichterungen zu schützen, billigt die Rechtsprechung aber auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zu.

Die mit dem – zunächst – gelungenen Beweis für das äußere Bild einer versicherten Entwendung für den Versicherungsnehmer verbundenen Beweiserleichterungen entfallen dann, wenn

  • auf Grund konkreter Tatsachen,
  • die entweder unstreitig oder vom Versicherer bewiesen sind,

nach der Lebenserfahrung der Schluss gezogen werden kann, der Versicherungsnehmer habe den Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht.

Dabei reichen für den „Gegenbeweis“ des Versicherers

  • nicht erst solche Tatsachen aus, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles begründen,
  • sondern schon solche, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit hierfür nahelegen.

Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung kann sich ergeben,

  • sowohl aus den Tatumständen allgemein,
  • als auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Anspruchsstellers und
  • aus seinem Verhalten (Oberlandesgericht (OLG) Dresden, Urteil vom 04.09.2018 – 4 U 427/18 –).

Ist das der Fall, muss das Vorliegen eines Diebstahls durch den Vollbeweis geführt werden können (vgl. hierzu auch Landgericht (LG) Coburg, Urteil vom 08.12.2016 – 22 O 95/16 – sowie OLG Hamm, Urteil vom 09.08.2017 – 20 U 184/15 –).

Blockiert ein falsch geparktes Auto Straßenbahnschienen kann das für den Autofahrer unter Umständen teuer werden

Mit Urteil vom 17.08.2017 – 32 C 3586/16 (72) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Autofahrer in einer Stadt mit öffentlichem Straßenbahnnetz sein Fahrzeug so geparkt hatte, dass

  • eine Straßenbahn nicht mehr fahrplanmäßig fahren konnte und
  • deswegen im Zeitraum bis das Fahrzeug abgeschleppt werden konnte von dem Betreiber des öffentlichen Straßenbahnnetzes ein Schienenersatzverkehr durch Taxis für die Fahrgäste eingerichtet worden war,

nämlich entschieden, dass

  • der Autofahrer dem Betreiber des öffentlichen Straßenbahnnetzes die durch den Schienenersatzverkehr angefallenen Taxikosten ersetzen muss.

Begründet hat das AG dies damit,

  • dass der Autofahrer durch sein Fehlverhalten die bestimmungsmäßige Nutzungsmöglichkeit der Straßenbahngleise vollständig aufgehoben,
  • dadurch das Eigentum des Betreibers des öffentlichen Straßenbahnnetzes verletzt hatte

und

  • der Betreiber des öffentlichen Straßenbahnnetzes, auf der Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit seiner Beauftragung seitens der Stadt, die Schienenverkehrsleistungen zu erbringen, verpflichtet war für einen Schienenersatzverkehr zu sorgen.

AG München entscheidet, was darunter zu verstehen ist, wenn Autofelgen mit der Zusage „passend für“

…. zum Kauf angeboten werden.

Mit Urteil vom 18.10.2017 – 242 C 5795/17 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wenn Autofelgen zum Kauf angeboten werden und

  • in dem Verkaufsangebot angegeben wird,
  • dass diese für eine bestimmte Fahrzeugklasse „passen“,

der Verkäufer einem potentiellen Käufer damit

  • nicht nur zusagt, dass die Felgen für die Fahrzeuge der angegebenen Klasse ohne Weiteres geeignet sind,
  • sondern auch, dass die Felgen
    • bei Fahrzeugen dieser Klasse ohne weitere zulassungsrechtliche Prüfung verwendet werden dürfen und
    • kein besonderes Zulassungsverfahren mehr durchlaufen werden müssen.

Sollten in einem solchen Fall die Felgen bei bestimmten Modellen der angegebenen Fahrzeugklasse erst nach einer weiteren zulassungsrechtlichen Prüfung gefahren werden dürfen, können Käufer danach somit,

  • wegen Fehlens der vereinbarten Beschaffenheit,
  • auch dann, wenn der Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgt ist,

vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises vom Verkäufer, Zug um Zug gegen Rückgabe der von ihm erworbenen Felgen, verlangen, weil

  • bei einer zugleich vereinbarten bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache und
  • einem pauschalen Ausschluss der Sachmängelgewährleistung,

der Haftungsausschluss regelmäßig nicht für die fehlende vereinbarte Beschaffenheit gilt (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 06.04.2018).

Wovon hängt es ab, ob einem Auto-Raser, der den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers verursacht hat, vorgeworfen werden kann, dass

…. er mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt und folglich

  • ein vorsätzliches Tötungsdelikts (Mord oder Totschlag) begangen hat und
  • nicht (nur) eine fahrlässige Tötung.

Bei einer riskanten Fahrweise im Straßenverkehr,

  • die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt ist,

ist,

  • sofern die riskante Fahrweise des Täters ursächlich für einen tödlichen Unfall war, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmers ums Leben gekommen ist,

in rechtlicher Hinsicht bedingter Tötungsvorsatz dann gegeben, wenn der Täter,

  • nicht erst zu einem Zeitpunkt zu dem er keine Möglichkeit zur Vermeidung des Unfalls mehr besaß,
  • sondern bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem er den Unfall noch hätte vermeiden können,

den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers

  • als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seiner Fahrweise erkannt (Wissenselement) und
  • dies gebilligt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Verkehrsteilnehmers abgefunden hatte, mochte ihm dies auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement).

Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter

  • mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung (d.h. mit dem Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers) nicht einverstanden war und
  • ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut hatte, dass dies nicht eintreten wird.

Ob nach diesen rechtlichen Maßstäben in dem jeweiligen Einzelfall

  • das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes bei dem Täter angenommen werden kann oder
  • (lediglich) ein bewusst fahrlässiges Handeln,

hängt davon ab, welche Schlussfolgerungen

  • in Bezug auf das Wissens- und das Willenselement des Täters

bei Berücksichtigung

  • der Persönlichkeit des Täters,
  • seiner psychischen Verfassung bei der Fahrt,
  • seiner Motivation sowie auch
  • aller Tatumstände, wie
    • die konkrete Verhaltensweise,
    • die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung und
    • die mit der Vornahme der fremdgefährdenden Handlung einhergehende Eigengefährdung des Täters.

in einer Gesamtschau gezogen werden können (vgl. Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 01.03.2018 – 4 StR 399/17 –).

AG Frankfurt entscheidet: Eigentümer von Walnussbäumen haften nicht für durch herabfallende Nüsse entstandene Schäden

Das hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 11.10.2017 – 32 C 365/17 – entschieden.

Danach steht einem Fahrzeugbesitzer,

  • der sein Auto im Herbst unter einem von einem Nachbargrundstück herüberragenden Ast eines Walnussbaumes abstellt,

kein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn

  • sein Fahrzeug durch von dem Baum herabfallende Nüsse beschädigt wird.

Dass in einem solchen Fall der Grundstückseigentümer, auf dem der Walnussbaum steht, nicht für den Schaden haftet, hat das AG damit begründet, dass

  • im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen gerechnet werden müsse und

Gefahren, die

  • nicht durch menschliches Handeln oder schuldhaftes pflichtwidriges Unterlassen besonderer Sicherungsmaßnahmen bei erkennbar kranken oder vorgeschädigten Bäumen, sondern

auf natürliche Gegebenheiten der Natur beruhen,

  • wie der Fruchtfall,

als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hinzunehmen seien.