Tag Behandlungsfehler

Patienten sollten wissen, dass, wenn sich voll beherrschbare allgemeine Behandlungsrisiken verwirklichen und zur

…. Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten führen,

  • nach § 630h Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGH) ein Behandlungsfehler vermutet wird und
  • somit Ansprüche auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld bestehen können.

Voll beherrschbare Risiken i.S.v. § 630h Abs. 1 BGB,

  • die abzugrenzen sind von den Gefahren, die aus den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus bzw. den Besonderheiten des Eingriffs in diesen Organismus erwachsen und deshalb der Patientensphäre zuzurechnen sind,

sind dabei dadurch gekennzeichnet, dass sie

  • durch den Klinik- oder Praxisbetrieb gesetzt und
  • durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung – wie sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens – objektiv voll ausgeschlossen werden können und müssen.

Zuzurechnen sind dem voll beherrschbaren Risiko beispielsweise,

  • der ordnungsgemäße Zustand eines verwendeten Tubus,
  • die Funktionstüchtigkeit des eingesetzten Narkosegeräts,
  • die Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels oder
  • die Sterilität der verabreichten Infusionsflüssigkeit,
  • die unbemerkt gebliebene Entkoppelung eines Infusionssystems,
  • das Zurückbleiben eines Tupfers im Operationsgebiet,
  • die vermeidbare Keimübertragung durch an der Behandlung beteiligte Personen und
  • grundsätzlich auch die richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch.

In diesen und in anderen Fällen, in denen objektiv eine Gefahr besteht bzw. bestand,

  • deren Quelle jeweils festgestellt und
  • die deshalb mit Sicherheit hätte ausgeschlossen werden können,

können Patienten,

  • wenn darauf eine Verletzung ihres Lebens, ihres Körpers oder ihrer Gesundheit zurückzuführen ist,

für sich die Beweiserleichterung des § 630h Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen und tragen sie somit nicht die Beweislast (Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 28.08.2018 – VI ZR 509/17 –).

Ärzte und Patienten sollten wissen, dass ein schwerer ärztlicher Behandlungsfehler auch dann vorliegen kann, wenn ein Arzt

…. Patienten, die er zur (Weiter)Behandlung an einen anderen Arzt oder ein Klinikum überwiesen hat, nicht über einen dort erhobenen bedrohlichen Befund informiert.

Mit Urteil vom 26.06.2018 – VI ZR 285/17 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass Ärzte, die Patienten an einen anderen (Fach)Arzt oder ein Klinikum überwiesen und von diesen über die erfolgte (Weiter)Behandlung der Patienten (allein) an sie gerichtete Arztbriefe erhalten haben,

  • aufgrund ihrer nachwirkenden Schutz- und Fürsorgepflicht (§§ 280 Abs. 1, 241 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

sicherstellen müssen,

  • dass die Patienten von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung – unverzüglich Kenntnis erlangen,
    • auch wenn durch die veranlasste Überweisung der Behandlungsvertrag geendet hat sowie der Arztbrief (erst) danach, also dem Ende des Behandlungsvertrags, bei ihnen eingegangen sein sollte

und

  • dass ein Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, den Informationsfluss mit dem Patienten aufrechterhalten muss, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass
    • der Patient oder
    • der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • ein Patient Anspruch auf Unterrichtung über die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung erhobenen Befunde und Prognosen hat,
  • dies in besonderem Maße gilt, wenn den Patienten erst die zutreffende Information in die Lage versetzt, eine medizinisch gebotene Behandlung durchführen zu lassen (Therapeutische Aufklärung/Sicherungsaufklärung)

und

  • der behandelnde Arzt, der einen Arztbericht von einem Kollegen erhält, in dem für die Weiterberatung und Weiterbehandlung des Patienten neue bedeutsame Untersuchungsergebnisse enthalten sind, die eine alsbaldige Vorstellung des Patienten bei dem Arzt unumgänglich machen, den Patienten (sogar dann) unter kurzer Mitteilung des neuen Sachverhaltes einzubestellen hat, wenn er ihm aus anderen Gründen die Wahrnehmung eines Arzttermins angeraten hatte.

Ärzte und Patienten sollten wissen, wann ein Arzt wegen eines Befunderhebungs- und wann wegen eines Diagnosefehlers

…. für einen eingetretenen Gesundheitsschadens haften kann.

Ein Befunderhebungsfehler ist gegeben, wenn

  • von einem Arzt die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wurde,

die unrichtige diagnostische Einstufung einer Erkrankung ihren Grund also bereits darin hatte, dass der Arzt

  • die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen (erst) gar nicht veranlasst hat,
  • er mithin aufgrund unzureichender Untersuchungen vorschnell zu einer Diagnose gelangt ist, ohne diese durch die medizinisch gebotenen Befunderhebungen abzuklären,

bzw. wenn mehrere Krankheitsbilder in Betracht kommen oder sich nach einer Erstdiagnose eine darauf gegründete Therapie keine Wirkung zeigt oder sich weitere Krankheitserscheinungen zeigen, die für die diagnostizierte Erkrankung untypisch sind und

  • (differentialdiagnostische) Untersuchungsmaßnahmen unterblieben sind, durch die weiterer Aufschluss hätte gewonnen werden können.

Auch kann das Unterlassen der Wiedereinbestellung eines Patienten zu einer medizinisch gebotenen weiteren Diagnostik bzw. des gebotenen Rates zu einer zweifelsfrei bzw. medizinisch gebotenen diagnostischen Maßnahme,

  • nicht nur einen Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung, sondern

einen Befunderhebungsfehler darstellen.

Hat der Arzt dagegen

  • alle medizinisch notwendigen Befunde erhoben, um sich eine ausreichende Basis für die Einordnung der Krankheitssymptome zu verschaffen,
  • jedoch die erhobenen oder sonst vorliegenden Befunde falsch interpretiert und
  • deswegen nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen – therapeutischen oder diagnostischen – Maßnahmen ergriffen,

liegt ein Diagnoseirrtum vor.

Bei einem Diagnoseirrtum unter diesen Voraussetzungen,

  • also einer bei einem Patienten, nach Erhebung aller medizinisch notwendigen Befunde, aufgrund einer Fehlinterpretation, gestellten objektiv unrichtigen Diagnose

ist,

  • bei einem vorwerfbaren Diagnosefehler, der nicht bzw. nicht mehr vertretbar ist,
    • ein einfacher Behandlungsfehler und
  • bei einem vorwerfbaren Diagnosefehler, der nicht nur unvertretbar, sondern schlechterdings unverständlich ist,
    • ein grober Behandlungsfehler

gegeben (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 146/14 – und Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2018 – 7 U 32/17 –).

Gynäkologe muss einem mit einer schweren Hirnschädigung zur Welt gekommenen Kind u.a. 400.000 Euro Schmerzensgeld zahlen

…. weil das Kind aufgrund eines behandlungsfehlerhaften Umgangs des Arztes mit einem,

  • der rechtzeitigen Erkennung fetaler (kindlicher) Gefahrenzustände bei dem ungeborenen Kind dienenden,

pathologischem Cardiotokogramm(CTG) erst mit einer Verzögerung von 45 Minuten entbunden wurde und

  • wegen einer Sauerstoffunterversorgung mit schweren dauerhaften körperlichen und geistigen Schäden zur Welt gekommen war.

Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 19.03.2018 – 3 U 63/15 – in einem Fall entschieden, in dem ein Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, den

  • auf eine Sauerstoffunterversorgung des Kindes hinweisenden

pathologischen Befund des in seiner Praxis

  • im Rahmen der zunächst unauffällig verlaufenden Schwangerschaft

bei der Mutter erstellten CTG erst nach ca. 50 Minuten zur Kenntnis genommen,

  • danach zur Überprüfung des pathologischen Befundes eine Doppler-Ultraschalluntersuchung durchgeführt und

sodann,

  • obgleich nun schnellstmöglichst die Entbindung hätte erfolgen müssen,

die Mutter veranlasst hatte, zunächst mit dem eigenen PKW nach Hause zu fahren, ihre Tasche zu holen und sodann die Entbindungsklinik aufzusuchen.

In diesen zu einem Zeitverlust von jedenfalls insgesamt 45 Minuten für die Entbindung führenden Versäumnissen des Arztes,

  • das CTG innerhalb von spätestens 15-20 Minuten nach Beendigung der Aufzeichnung zur Kenntnis zu nehmen,
  • auf eindeutige Pathologien zu sichten und
  • die Mutter danach sofort, unter Verdeutlichung des Ernstes der Lage sowie der Erforderlichkeit, schnellstmöglich, gegebenenfalls mit Hilfe eines Rettungswagens, in eine nahegelegene Entbindungsklinik einzuweisen,

sah der Senat

  • eine für den bei dem Kind eingetretenen Hirnschaden jedenfalls mitursächlich gewordene grob fehlerhafte Behandlung

und

  • den aufgrund seiner grob fehlerhaften Behandlung nunmehr dem Arzt obliegenden Beweis dafür, dass der Hirnschaden auch ohne Behandlungsfehler eingetreten wäre, hatte dieser nicht erbringen können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 03.05.2018).

Wichtig für Patienten und Ärzte zu wissen: Wann ist ein Behandlungsfehler als grob zu bewerten

…. mit der Folge, dass,

  • wenn der Fehler geeignet ist bei dem behandelten Patienten einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen,

regelmäßig der Arzt beweisen muss,

  • dass der Behandlungsfehler nicht ursächlich für den Gesundheitsschaden des Patienten gewesen ist,
  • es also zu einer Umkehr der objektiven Beweislast hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden kommt.

Als grob zu bewerten ist ein Behandlungs- oder Befunderhebungsfehler, wenn der Arzt eindeutig

  • gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und
  • einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Zu den gesicherten medizinischen Erkenntnisse, deren Missachtung einen Behandlungsfehler als grob erscheinen lassen, zählen dabei

  • nicht nur die Erkenntnisse, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige Handlungsanweisungen gefunden haben,
  • sondern auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden.

Als grober Fehler kann sich im Einzelfall aber auch ein Verstoß des Krankenhausträgers gegen die ihm obliegenden Organisationspflichten darstellen, beispielsweise dann, wenn

  • infolge eines Organisations- und Übertragungsfehler zu Unrecht angenommen wird, dass eine Behandlungsmaßnahme nicht indiziert ist und
  • deswegen unterbleibt.

Zu berücksichtigen bei der Bewertung und Einstufung eines Fehlers sind jeweils alle Umstände des Einzelfalles,

  • so dass auch eine Häufung mehrerer an sich nicht grober Fehler die Behandlung insgesamt als grob fehlerhaft erscheinen lassen kann.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 07.11.2017 – VI ZR 173/17 – hingewiesen.

Patienten und Ärzte sollten wissen, dass und wann es wegen eines nach einer unterlassenen Befunderhebung

…. aufgetretenen Gesundheitsschadens im Arzthaftungsprozess zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten kommen kann.

Stellt die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung, beispielsweise das Unterlassen einer postoperativen Röntgenkontrolle,

  • einen groben Behandlungsfehler dar,

führt dies zu einer Beweislastumkehr

  • hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden

zugunsten des Patienten,

  • wenn die grob fehlerhafte unterlassene Befunderhebung generell geeignet war, den eingetretenen Schaden zu verursachen;
  • wahrscheinlich muss der Eintritt eines solchen Erfolgs nicht sein.

Nur dann, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, ist eine Umkehr der Beweislast ausgeschlossen.

  • Für die Feststellung der Geeignetheit der grob fehlerhaften unterlassenen Befunderhebung für den Schaden reicht es allerdings nicht aus, dass ein bloß theoretisch denkbarer Zusammenhang, der ohnehin fast nie ausgeschlossen werden kann, im Raum steht.

War die Unterlassung einer gebotenen Befunderhebung dagegen

  • nicht grob fehlerhaft,
  • sondern ist die Unterlassung lediglich als einfache Sorgfaltspflichtverstoß zu bewerten,

führt dies nach § 630h Abs. 5 S. 2 BGB dann zu einer Umkehr der Beweislast

  • hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden,

wenn sich bei Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit – die bei mehr als 50 % angenommen werden kann –

  • ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und
  • sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde.

Darauf hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden mit Urteil vom 29.08.2017 – 4 U 401/17 – hingewiesen.

Zahnarzt muss einer Patientin wegen fehlerhafter Beschleifung ihrer Milchzähne 2.000 Euro Schmerzensgeld zahlen

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 04.07.2017 – 26 U 3/17 – entschieden und in dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem von einem Zahnarzt bei einer 18-jährigen Patienten,

  • bei der mehrere bleibende Zähne nicht angelegt waren und
  • die an ihrer Stelle vorhandenen Milchzähne solange wie möglich erhalten bleiben und später durch Implantate ersetzt werden sollten,

beim Beschleifen der Milchzähne der Patientin

  • fehlerhaft zu viel Material entfernt,
  • bis ins Dentin hinein geschliffen worden war sowie
  • ungleichmäßige Oberflächen entstanden waren,

was bei der Patientin

  • zu Beschwerden, behandlungsbedürftigen Dentinwunden, Temperaturempfindlichkeit, Kariesbildung an zwei Zähnen und eine verschlechterte Langzeitprognose geführt hatte,

darauf hingewiesen, dass,

  • wenn beim Beschleifen von Milchzähnen zu viel Zahnschmelz abgetragen wird und
  • eine ungleichmäßige Oberfläche entsteht,

ein grober Behandlungsfehler vorliegt.

Wichtig für Ärzte und Patienten zu wissen: Nach einer Gipsschienenbehandlung kann das Übersehen eines Kompartmentsyndroms

…. im Rahmen der Nachsorge ein grober Behandlungsfehler sein, der Ansprüche auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld begründet.

Mit Urteil vom 13.06.2017 – 26 U 59/16 – hat der 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass

  • nach einer (beispielsweise unfallbedingten) Gipsschienenbehandlung eines Patienten der mit der Nachsorge betraute Hausarzt die Möglichkeit eines Kompartmentsyndroms in Betracht ziehen muss, falls der Patient hierfür typische Beschwerden schildert,
    • wie für die zugrunde liegende Verletzung atypische vorhandene Schmerzen und/oder Schwellungen bzw. Störungen der Beweglichkeit

und

  • es als grober Behandlungsfehler gewertet werden kann, wenn der Hausarzt die zielführenden Symptome nicht abklärt bzw. den Patienten nicht in chirurgische Behandlung überweist,

so dass einem Patienten,

  • der wegen des Nichtausschlusses dieser Erkrankung aus den §§ 611, 280, 823, 253 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Ansprüche gegen den Hausarzt auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld gelten macht,

auch eine Beweislastumkehr zugute kommen kann.

Diese Beweislastumkehr erfasst den Primärschaden und alle Folgeschäden, die die konkrete Ausprägung des Fehlers darstellen:

  • Rechtsgutsverletzung (Primärschaden) ist in einem solchen Fall die gesundheitliche Befindlichkeit, die dadurch entstanden ist, dass die Befundung auf ein Kompartmentsyndrom und in der Folge dieses Umstandes die Behandlung unterblieben ist.

Nur dann, wenn ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, wäre eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ausnahmsweise ausgeschlossen.

In dem dem Urteil zugrunde liegendem Fall ist einem Patienten,

  • dessen rechter Unterarm, weil von seinem Hausarzt die Möglichkeit eines Kompartmentsyndroms behandlungsfehlerhaft zu spät in Betracht gezogen worden war, hatte amputiert werden müssen,

vom OLG unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zugesprochen worden.

Wichtig für Patienten, die in einem Krankenhaus behandelt worden sind, wenn sie

…. Namen und Anschriften der sie behandelnden Ärzte wissen möchten.

Mit Urteil vom 14.07.2017 – 26 U 117/16 – hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass Krankenhäuser einem dort behandelten Patienten

  • zwar – gegen Kostenerstattung – ohne weiteres alle Behandlungsunterlagen überlassen,
  • Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger, die sie während ihres Krankenhausaufenthaltes betreut haben, dagegen nur dann mitteilen müssen, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist.

Darlegen zum Nachweis eines solchen berechtigen Interesses an den Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte muss der Patient, dass

  • diese als Anspruchsgegner in einem Arzthaftungsprozess wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder
  • als Zeugen einer Falschbehandlung

in Betracht kommen könnten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 14.08.2017).

Kann eine Ehefrau, wenn ihr Mann aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers impotent wird, Schmerzensgeld verlangen?

Wird ein Mann aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung impotent steht der Ehefrau

  • wegen des dadurch bedingten (teilweisen) Verlustes ihrer ehelichen Sexualität

jedenfalls dann kein eigener Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu,

  • wenn die Impotenz ihres Ehemanns bei ihr zu keinem körperlichen oder psychischen Schaden geführt hat.

Darauf hat der 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 07.06.2017 – 3 U 42/17 – hingewiesen.

Die Beeinträchtigung eines zuvor ausgefüllten Sexuallebens durch die Impotenz des Partners allein stelle nämlich, so der Senat, keine Verletzung des Körpers der Ehefrau, ihrer Gesundheit oder ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung,

  • also keinen Eingriff in ihre Rechtsstellung

dar.

Vielmehr handle es sich lediglich um eine Auswirkung der Impotenz auf ihr Leben (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 21.07.2017).