Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 04.07.2017 – 26 U 3/17 – entschieden und in dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem von einem Zahnarzt bei einer 18-jährigen Patienten,
- bei der mehrere bleibende Zähne nicht angelegt waren und
- die an ihrer Stelle vorhandenen Milchzähne solange wie möglich erhalten bleiben und später durch Implantate ersetzt werden sollten,
beim Beschleifen der Milchzähne der Patientin
- fehlerhaft zu viel Material entfernt,
- bis ins Dentin hinein geschliffen worden war sowie
- ungleichmäßige Oberflächen entstanden waren,
was bei der Patientin
- zu Beschwerden, behandlungsbedürftigen Dentinwunden, Temperaturempfindlichkeit, Kariesbildung an zwei Zähnen und eine verschlechterte Langzeitprognose geführt hatte,
darauf hingewiesen, dass,
- wenn beim Beschleifen von Milchzähnen zu viel Zahnschmelz abgetragen wird und
- eine ungleichmäßige Oberfläche entsteht,
ein grober Behandlungsfehler vorliegt.
Ähnliche Beiträge