Tag Beweislast

Wer durch Verletzung von Berufs- oder Organisationspflichten, die dem Schutz der Gesundheit anderer dienen, geschädigt wurde, sollte wissen

…. dass ihm bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eine Umkehr der objektiven Beweislast zugute kommen kann.

Zwar trägt grundsätzlich der Geschädigte, der Schadensersatzansprüche geltend macht, die Beweislast für

  • die Pflichtverletzung des Schädigers,
  • die Schadensentstehung und
  • den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden.

In bestimmten Fällen greift jedoch eine Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten ein.

So führt das Vorliegen eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers

  • der geeignet ist, einen Schaden der beim Geschädigten tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen,

im Arzthaftungsrecht regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast

  • für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden,

wobei ein Behandlungsfehler dann als grob zu bewerten ist, wenn ein Arzt

  • eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und
  • einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Diese Beweisgrundsätze gelten entsprechend

  • bei grober Verletzung sonstiger Berufs- oder Organisationspflichten,

sofern diese, ähnlich wie beim Arztberuf,

  • dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen,

weil,

  • wer eine besondere Berufs- oder Organisationspflicht hat, andere vor Gefahren für Körper und Gesundheit zu bewahren,
  • grob vernachlässigt,

nach Treu und Glauben die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden abwendbar war, nicht dem Geschädigten aufbürden kann.

In derartigen Fällen muss der seine Pflichten grob Vernachlässigende daher

  • die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen,
  • die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen.

Beispielsweise muss ein Schwimmmeister,

  • wenn er durch grobe Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht den seiner Obhut anvertrauten Schwimmschüler in eine Gefahrenlage gebracht hat, die geeignet war, den eingetretenen Ertrinkungstod herbeizuführen,

beweisen,

  • dass der Verunglückte auch bei sorgfältiger Überwachung nicht hätte gerettet werden können.

War etwa bei stationärer Krankenhauspflege ein Patient

  • durch Missstände und Versäumnisse außerhalb des engeren Bereichs der ärztlichen Behandlung einer Infektionsgefahr ausgesetzt,
  • die das Maß des Unvermeidlichen erheblich überschritt,

muss im Falle einer Infizierung

  • der Krankenhausträger die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen,
  • die allgemein als geeignet anzusehen sind, die Infektionsgefahr zu erhöhen.

Ebenfalls greift, wenn der Betreiber eines Hausnotrufs die ihm obliegenden Schutz- und Organisationspflichten grob verletzt bzw. vernachlässigt hat,

  • beispielsweise, dadurch, dass nicht unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung vermittelt worden ist,
  • obwohl aufgrund des Verhaltens eines Teilnehmers, der die Notruftaste betätigt hat, sich das Vorliegen eines akuten medizinischen Notfalls aufdrängte,

zu Gunsten des Teilnehmers an dem Hausnotruf,

  • wenn dieser wegen eines erlittenen Gesundheitsschadens, z.B. wegen eines erlittenen Schlaganfalls die Notruftaste betätigt hat,

eine Beweislastumkehr ein,

  • soweit es um die Frage geht, ob eingetretene schwerwiegende Folgen dieses Gesundheitsschadens auch bei unverzüglich vermittelter Hilfeleistung eingetreten wären,

Darauf hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 11.05.2017 – III ZR 92/16 – hingewiesen.

Was, wer einen Dienstleistungsvertrag zur Teilnahme am Hausnotruf abschließen will oder abgeschlossen hat, wissen sollte

Ein Hausnotrufvertrag,

  • der beinhaltet, dass das Hausnotrufgerät an eine ständig besetzte Zentrale angeschlossen und
  • von dieser Zentrale im Fall eines Notrufs unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung vermittelt wird (z.B. durch vereinbarte Schlüsseladressen, Rettungsdienst, Hausarzt, Schlüsseldienst)

ist

  • ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • der in erster Linie den Schutz von Leben und Gesundheit der zumeist älteren und pflegebedürftigen Teilnehmer bezweckt.

Dem Teilnehmer an einem Hausnotruf wird geschuldet,

  • zwar kein Erfolg etwaiger Rettungsmaßnahmen,
  • aber die unverzügliche Vermittlung einer angemessenen Hilfeleistung.

Verletzt bzw. vernachlässigt der Betreiber des Hausnotrufs die ihm obliegenden Schutz- und Organisationspflichten grob,

  • beispielsweise, dadurch, dass nicht unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung vermittelt wird,
  • obwohl aufgrund des Verhaltens eines Teilnehmers, der die Notruftaste betätigt hat, sich das Vorliegen eines akuten medizinischen Notfalls aufdrängte,

greift, wenn der Teilnehmer wegen eines erlittenen Gesundheitsschadens, z.B. wegen eines erlittenen Schlaganfalls die Notruftaste betätigt hat,

  • soweit es um die Frage geht, ob eingetretene schwerwiegende Folgen dieses Gesundheitsschadens auch bei unverzüglich vermittelter Hilfeleistung eingetreten wären,

zu seinen Gunsten eine Beweislastumkehr ein.

Das hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 11.05.2017 – III ZR 92/16 – entschieden.

Danach sind hier, wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage, dieselben Beweisgrundsätze anzuwenden wie im Arzthaftungsrecht,

  • wo grundsätzlich zwar der Geschädigte die Beweislast für die Pflichtverletzung, die Schadensentstehung und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden trägt,
  • ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig allerdings zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden führt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 11.05.2017 – Nr. 71/2017).

EuGH entscheidet: Kann Luftfahrtunternehmen nach Flugannullierung Unterrichtung des Fluggastes nicht beweisen muss es Ausgleichszahlung leisten

Macht ein Fluggast,

  • dessen gebuchter Flug annulliert worden ist,

nach Art. 5 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) einen Anspruch auf Ausgleichsleistung gemäß Art 7 FluggastrechteVO gegen das Luftfahrtunternehmen geltend, trägt, wenn streitig ist,

  • ob der Fluggast über die Annullierung seines Fluges mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden und
  • ob deswegen gemäß Art 5 Abs. 1 c) i) FluggastrechteVO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung ausgeschlossen ist,

die Beweislast hierfür das Luftfahrtunternehmen.

Demzufolge muss in einem solchen Fall ein Luftfahrtunternehmen,

  • wenn es nicht beweisen kann, dass der Fluggast über die Annullierung seines Fluges mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist,

die Ausgleichszahlung leisten.

Das und

  • dass dies nicht nur gilt, wenn der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde,
  • sondern auch dann, wenn er über einen Dritten wie einen Online-Reisevermittler geschlossen wurde,

hat die Achte Kammer des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 11.05.2017 in der Rechtssache C-302/16 entschieden (Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 11.05.2017 – Nr. 51/17 –).

Wichtig für die Parteien eines Werkvertrags zu wissen: Wann können welche (Mängel) Rechte vom Besteller (schon vor Abnahme) geltend gemacht werden?

Haben Parteien einen Werkvertrag geschlossen,

  • beispielsweise einen Bauvertrag über Terrassen- und Maurerarbeiten,

ist der Unternehmer zur Herstellung des versprochenes Werkes verpflichtet (§ 631 Abs. 1 HS 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und hat er dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 633 Abs. 1 BGB).

Ist das (hergestellte) Werk mangelhaft, kann der Besteller nach § 634 BGB, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  • gemäß § 634 Nr. 1 BGB nach § 635 BGB Nacherfüllung verlangen,
  • gemäß § 634 Nr. 2 BGB nach § 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
  • gemäß § 634 Nr. 3 BGB nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 BGB die Vergütung mindern und
  • gemäß § 634 Nr. 4 BGB nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Geltend machen mit Erfolg kann der Besteller diese Mängelrechte nach § 634 BGB aber grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks (unter Vorbehalt seiner Rechte wegen der Mängel, die er kennt; vgl. § 640 Abs. 2 BGB).

  • Vor der Abnahme steht den Besteller der Herstellungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB zu, der ebenso wie der Anspruch auf Nacherfüllung aus § 634 Nr. 1 BGB die mangelfreie Herstellung des Werks zum Ziel hat.

Der Besteller kann diesen Hersellungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB einklagen und, falls notwendig, im Regelfall nach § 887 Zivilprozessordnung (ZPO) vollstrecken.

Solange der Besteller den Herstellungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB geltend macht (und geltend machen kann),

  • verbleibt (auch) die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werks beim Unternehmer,
  • wird der Werklohn nicht fällig und
  • geht die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln nicht auf den Besteller über.

Auch kann der Besteller vor der Abnahme bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen

  • Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis,
  • Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 281, 280 BGB (bei vergeblicher Fristsetzung zur Erfüllung),
  • Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nach § 280 Abs. 2, § 286 BGB verlangen,
  • den Rücktritt vom Vertrag nach § 323 BGB oder
  • die Kündigung aus wichtigem Grund entsprechend § 314 BGB erklären.

Berechtigt zur Geltendmachung von Mängelrechten nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB

  • ohne vorherige Abnahme des Werkes

ist ein Besteller demnach nur bzw. erst dann, wenn

  • er nicht mehr die (Nach-) Erfüllung des Vertrags verlangen kann und
  • das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist,

was dann der Fall ist,

  • wenn der Unternehmer das (mangelhafte) Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet,
  • jedoch,
    • entweder der Besteller für die Beseitigung des Mangels im Wege der Selbstvornahme von dem Unternehmer (nach § 634 Nr. 2 BGB) einen Vorschuss verlangt und ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer zusammenarbeiten zu wollen (also eine (Nach) Erfüllung durch den Unternehmer endgültig ablehnt)
    • oder der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung (nach §§ 634 Nr. 4, 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB) in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht und/oder (nach §§ 634 Nr. 3, 638 BGB) die Minderung erklärt.

Darauf und dass

  • ein faktischer Zwang des Bestellers zur Erklärung der Abnahme für ein objektiv nicht abnahmefähiges Werk entgegen verbreiteter Meinung nicht besteht,

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteilen vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13; VII ZR 193/15 und VII ZR 235/15 – hingewiesen.

Wichtig zu wissen wenn ein Werkvertrag geschlossen wurde: Welche Ansprüche können vom Besteller wann geltend gemacht werden?

Hat ein Besteller mit einem Unternehmer einen Werkvertrag geschlossen,

  • beispielsweise über die Erneuerung einer Fassade,

und führt der Unternehmer die Arbeiten aus,

kann der Besteller Mängelrechte nach § 634 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), also,

  • Nacherfüllung nach § 635 BGB verlangen,
  • den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 637 BGB verlangen,
  • von dem Vertrag zurücktreten nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB oder nach § 638 BGB die Vergütung mindern bzw.
  • Schadensersatz nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a BGB oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB verlangen,

grundsätzlich

  • erst nach Abnahme des Werks (ggf. unter Vorbehalt seiner Rechte wegen des Mangels gemäß § 640 Abs. 2 BGB, wenn er den Mangel kennt)

mit Erfolg geltend machen.

Denn die Abnahme stellt die Zäsur zwischen

  • Erfüllungsstadium und
  • der Phase dar, in der anstelle des Herstellungsanspruchs Mängelrechte nach § 634 BGB geltend gemacht werden können.

Vor der Abnahme

  • verbleibt die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werks beim Unternehmer (§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB),
  • wird der Werklohn nicht fällig (§ 641 Abs. 1 BGB) und
  • geht die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln nicht auf den Besteller über.

Der Besteller kann vor der Abnahme,

  • den Herstellungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB geltend machen, der (im übrigen ebenso wie der eine Abnahme voraussetzende Anspruch auf Nacherfüllung aus § 634 Nr. 1 BGB) die mangelfreie Herstellung des Werks zum Ziel hat, der eingeklagt und, falls notwendig, im Regelfall nach § 887 Zivilprozessordnung (ZPO) vollstreckt werden kann

und er kann ggf., sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen,

  • Schadensersatz verlangen
    • neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis,
    • wegen Verzögerung der Leistung nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB,
    • statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung nach §§ 281, 280 BGB, wobei eine den Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung auch vorliegt, wenn der Unternehmer die Frist aus § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB verstreichen lässt,
  • nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten und
  • aus wichtigem Grund entsprechend § 314 BGB den Vertrag kündigen.

Berechtigt Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, ist der Besteller nur, wenn

  • er nicht mehr die (Nach-) Erfüllung des Vertrags verlangen kann und
  • das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht.
In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13 – hingewiesen.

Was Käufer und Verkäufer wissen sollten, wenn strittig ist, ob die Kaufsache schon bei Übergabe mangelhaft war

Macht ein Käufer

  • unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend,
  • nachdem er die Kaufsache entgegen genommen hat (§ 363 BGB),

trifft ihn normalerweise im vollen Umfang die Darlegungs- und Beweislast für die einen Mangel begründenden Tatsachen,

  • also dass bei Gefahrübergang eine dem Verkäufer zuzurechnende Abweichung der Istbeschaffenheit von der (geschuldeten) Sollbeschaffenheit (vgl. § 434 Abs. 1 BGB) vorgelegen hat.

Nach § 476 BGB wird allerdings,

  • wenn ein Verbrauchsgüterkauf i.S.v. § 474 Abs. 1 BGB vorliegt und
  • sich bei der von einem Verbraucher bei einem Unternehmer gekauften Sache innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt,

vermutet,

  • dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war,
  • es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Voraussetzung für das Eingreifen dieser Vermutung nach § 476 BGB im Rahmen des Verbrauchsgüterkauf ist, dass der Käufer darlegen und nachweisen kann,

  • dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung der Sache
  • ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat,
    • der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 BGB) begründen würde.

Nicht darlegen und nachweisen muss der Käufer in einem solchen Fall,

  • auf welche Ursache dieser mangelhafter Zustand zurückzuführen ist und
  • dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt,

Gelingt dem Käufer der Beweis,

  • dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung der Sache ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat,

muss der Verkäufer zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB den Beweis des Gegenteils erbringen, also nachweisen, dass

  • die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung,
  • bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe – zumindest ein in der Entstehung begriffener – Sachmangel vorgelegen,

nicht zutrifft.

Der Verkäufer hat dann darzulegen und nachzuweisen, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene mangelhafte Zustand

  • auf eine nach Gefahrübergang eingetretene, ihm nicht zuzurechnende Ursache zurückzuführen ist,
  • sei es auf ein Verhalten des Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände, wie etwa eine übliche Abnutzungserscheinung nach Gefahrübergang.

Gelingt dem Verkäufer dieser Beweis (des Gegenteils) nicht, greift zu Gunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB auch dann ein, wenn

  • die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens offen und
  • somit also letztlich ungeklärt bleibt, ob der eingetretene mangelhafte Zustand auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache oder auf einem sonstigen Grund beruhte.

Daneben verbleibt dem Verkäufer die Möglichkeit, sich darauf zu berufen und nachzuweisen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 476 BGB ausnahmsweise bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag, mit der Art der Sache oder eines derartigen Mangels unvereinbar (§ 476 letzter HS. BGB) ist.

Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs BGH mit Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15 – in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden.

Was Mieter und Vermieter wissen sollten, wenn Mieter wegen nachträglicher Geräuschimmissionen die Miete mindern wollen

Nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen,

  • die von einem Nachbargrundstück ausgehen, weil dort gebaut wird und die Baustelle Lärm verursacht,

begründen bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarung im Mietvertrag grundsätzlich dann keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung und damit ggf. auch keinen Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete, wenn

  • auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss,
  • sich also auf seine eigene Duldungspflicht gegenüber dem Bauherrn auf dem Nachbargrundstück berufen kann.

Insoweit nimmt hat der Wohnungsmieter an der jeweiligen Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks teil (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 197/14 – Bolzplatzentscheidung).

Voraussetzung für eine Mietminderung des Wohnungsmieters ist demzufolge,

  • nicht nur, dass der Mietgebrauch durch den Baulärm tatsächlich beeinträchtigt ist,
  • sondern auch, dass der Vermieter die Immissionen nicht ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss.

Besteht darüber, ob eine Mietminderung des Mieters berechtigt ist bzw. war, zwischen den Mietvertragsparteien Streit,

  • trägt folglich der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Beeinträchtigung des Mietgebrauchs durch den Lärm als solche,
  • während der Vermieter, wenn er sich auf einen Ausschluss des Minderungsrechts des Mieters beruft, entsprechend der Beweislastverteilung bei § 906 BGB darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass die vom Nachbargrundstück ausgehenden Emissionen sich im Rahmen einer ortsüblichen Benutzung seines Grundstücks halten bzw. gehalten haben.

Zur Darlegung der wiederkehrenden Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt es grundsätzlich, dass der Mieter beschreibt,

  • um welche Art von Beeinträchtigungen es geht, die Lage, den Inhalt und das Ausmaß des Bauvorhabens, den Baufortgang und die damit verbundenen Geräusche sowie zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.
  • Der Vorlage eines Protokolls bedarf es nicht.

Wegen Vorhersehbarkeit der Baumaßnahme ausgeschlossen nach § 536b BGB ist eine Mietminderung nur dann, wenn ein Mieter bei Mietvertragsschluss aufgrund konkreter Anhaltspunkte, wie Baulücken oder baufälliger Gebäude, mit Baulärm rechnen muss.
Dagegen reicht allein die abstrakte Möglichkeit von Baumaßnahmen, die nahezu immer und überall besteht, für den Ausschluss der Mietminderung nach § 536 b BGB nicht aus.

Darauf hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I mit Urteil vom 27.10.2016 – 31 S 58/16 – hingewiesen.

Was Auftraggeber und Architekten wissen sollten, wenn strittig ist, ob eine Baukostenobergrenze vereinbart war

Hat der Auftraggeber eines Bauvorhabens hinsichtlich der Baukosten mit dem Architekten eine Baukostenobergrenze vereinbart,

Da eine Planungsleistung,

  • die ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Baukosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind,

nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, kann dem Auftraggeber im Falle der Nichteinhaltung einer vereinbarten Baukostenobergrenze somit ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Weise zustehen,

  • dass der Honorarberechnung des Architekten Baukosten maximal in Höhe der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kostenobergrenze als anrechenbare Kosten zugrunde gelegt werden.

Denn der Architekt verhielte sich treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn er einen Honoraranspruch durchsetzen wollte, obwohl er verpflichtet wäre, das Erlangte sofort wieder herauszugeben (vgl. zum dolo-agit-Einwand BGH, Urteile vom 09.02.2012 – VII ZR 31/11 – und vom 14.01.2010 – VII ZR 108/08 –).

Ist streitig, ob überhaupt eine Baukostenobergrenze vereinbart war, d.h.,

  • behauptet der Auftraggeber eine Baukostenobergrenzevereinbarung und
  • bestreitet der Architekt die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze,

muss der Auftraggeber, der verlangt, so gestellt zu werden, als wäre die von ihm behauptete Vereinbarung eingehalten worden, die behauptete Vereinbarung beweisen.

  • Der Auftraggeber, der sich im Streitfall auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze beruft, trägt mithin die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung.

Dies entspricht der Grundregel der Beweislastverteilung, dass jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2014 – VII ZR 289/12 –).

Ist dagegen unstreitig oder bewiesen, dass ursprünglich eine bestimmte Baukostenobergrenze vereinbart war und behauptet eine der Vertragsparteien deren spätere Abänderung,

  • trägt diejenige Partei hierfür die Beweislast, für die sich die Abänderung günstig erweisen würde.
  • Beruft sich also beispielsweise der Architekt auf eine nachträgliche Verständigung über eine Erhöhung der Baukostenobergrenze, hat er die von ihm behauptete Abänderung darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 13.02.2003 – VII ZR 395/01 –).

Darauf hat der VII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 06.10.2016 – VII ZR 185/13 – hingewiesen.

Was Käufer und Verkäufer wissen sollten, wenn beim Verbrauchsgüterkauf Streit über die Sachmängelhaftung besteht

Legt der Käufer bei einem Verbrauchsgüterkauf dar und weist er im Streitfall nach, dass

  • sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Mangelzustand gezeigt hat,
  • der – unterstellt er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde,

wird nach § 476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vermutet,

  • dass der binnen sechs Monate nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

Der Käufer hat also in einem solchen Fall lediglich darzulegen und zu beweisen,

  • dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die er zu erhalten nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten konnte und
  • dass diese Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung offenbar geworden ist.

Nicht beweisen muss der Käufer dagegen,

  • den Grund für die Vertragswidrigkeit,
  • dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist und
  • auch nicht, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat.

Für den Verkäufer hat die Verschiebung der Beweislast nach § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf zur Folge, dass er den Nachweis zu erbringen hat,

  • dass die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung nicht zutrifft,
  • dass bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs – zumindest ein in der Entstehung begriffener – Sachmangel vorgelegen habe.

Der Verkäufer muss also darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war,

  • weil der Sachmangel seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat, also auf eine nachträgliche Ursache (Bedienungsfehler) zurückzuführen ist und
  • ihm damit nicht zuzurechnen ist.

Gelingt dem Verkäufer diese Beweisführung – also der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen – nicht hinreichend, greift zu Gunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB auch dann ein,

  • wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben ist,
  • also letztlich ungeklärt geblieben ist, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel vorlag.

Daneben verbleibt dem Verkäufer noch die Möglichkeit, sich darauf zu berufen und nachzuweisen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 476 BGB ausnahmsweise bereits deswegen ausgeschlossen sei,

  • weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag,
  • mit der Art der Sache oder eines derartigen Mangels unvereinbar ist.

Auch kann der Käufer im Einzelfall gehalten sein, Vortrag zu seinem Umgang mit der Sache nach Gefahrübergang zu halten.

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15 – entschieden und seine Rechtsprechung damit in Einklang gebracht mit den Erwägungen in dem zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 04.06.2015 – C-497/13 – (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 12.10.2016 – Nr. 180/2016 –).

Was Patienten, die wegen eines Gesundheitsschadens aufgrund behaupteter Hygieneverstöße Schadensersatz verlangen, wissen sollten

Anders als im Bereich des ärztlichen Handelns, in dem grundsätzlich der Patient die Darlegungs- und Beweislast für einen von ihm behaupteten Behandlungsfehler sowie dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden trägt, muss,

  • wenn sich ein durch den Klinikbetrieb oder die Arztpraxis gesetztes Risiko verwirklicht,
  • das von der Behandlungsseite durch sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens voll hätte beherrscht werden können und müssen,

in Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast die Behandlungsseite darlegen und beweisen,

  • dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden.

Voll beherrschbare Risiken in diesem Sinne,

  • die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie durch den Klinik- oder Praxisbetrieb gesetzt werden und durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können sowie müssen,

sind allerdings abzugrenzen von den Gefahren, die aus den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus bzw. den Besonderheiten des Eingriffs in diesen Organismus erwachsen und deshalb der Patientensphäre zuzurechnen sind, weil

  • die Vorgänge im lebenden Organismus auch vom besten Arzt nicht immer so beherrscht werden können, dass schon der ausbleibende Erfolg oder auch ein Fehlschlag auf eine fehlerhafte Behandlung hindeuten würden.

Dem von der Behandlungsseite voll beherrschbaren Bereich beispielsweise zuzurechnen sind

  • die Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels,
  • die Sterilität der verabreichten Infusionsflüssigkeit oder
  • die vermeidbare Keimübertragung durch an der Behandlung beteiligte Personen,

weil all diesen Fällen gemeinsam ist, dass

Dagegen kommt

  • bei ungeklärter Infektionsquelle

eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen über das voll beherrschbare Risiko nicht in Betracht.

Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen über das voll beherrschbare Risiko tritt vielmehr nur dann ein,

  • wenn feststeht, dass der Gesundheitsschaden aus der von der Behandlungsseite vollbeherrschbaren Sphäre hervorgegangen ist (vgl. BGH, Urteile vom 20.03.2007 – VI ZR 158/06 – und vom 17.01.2012 – VI ZR 336/10 –)

und diese Voraussetzung ist nicht erfüllt,

  • wenn nicht feststeht, wo und wann sich ein Patient mit dem nachgewiesenen Erreger infiziert hat,
  • es also möglich ist, dass der Patient selbst Träger des Keims war und dieser in die Wunde des Patienten gewandert oder der Keim durch einen Besucher übertragen worden ist.

Ist die Infektionsquelle (noch) ungeklärt, steht also noch nicht fest, wo und wann sich der Patient mit dem nachgewiesenen Erreger infiziert hat und ist deshalb auch noch keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen über das voll beherrschbare Risiko eingetreten,

  • erfüllt der dann zunächst noch als Anspruchssteller primär darlegungsbelastete Patient seine Darlegungslast, wenn

er konkrete Anhaltspunkte für einen Hygienevorstoß der Behandlungsseite vorträgt,

  • wobei er sich dabei darauf beschränken darf, Tatsachen vorzutragen, die die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet (vgl. BGH, Urteile vom 08.06.2004 – VI ZR 199/03 – und vom 24.02.2015 – VI ZR 106/13 –),
  • beispielsweise, dass er als frisch Operierter neben einen Patienten gelegt worden war, der unter einer offenen, mit einem Keim infizierten Wunde im Kniebereich litt und sein „offenes Knie“ allen Anwesenden zeigte.

Ein solcher Vortrag, wenn er die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet, genügt, um eine erweiterte Darlegungslast der Behandlungsseite auszulösen, die dann

  • die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Maßnahmen trifft, die sie ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Hygienebestimmungen eingehalten wurden (vgl. auch Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 06.06.2013 – 1 U 319/13 –).

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 16.08.2016 – VI ZR 634/15 – hingewiesen.