Dieselgate: BGH entscheidet, dass, wer sein vom sog. Dieselskandal betroffenes Fahrzeug verkauft seinen

…. Schadensersatzanspruch nicht verliert. 

Mit Urteilen vom 20.07.2021 – VI ZR 575/20, VI ZR 533/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Käufer, die einen PKW mit Dieselmotor erworben haben, der von der Fahrzeugherstellerin mit einer 

  • Steuerungssoftware

ausgestattet wurde, die erkennt, 

  • ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet 

und bewirkt, dass die zulässigen Abgasgrenzwerte 

  • nur auf dem Prüfstand, 
  • nicht aber im normalen Straßenverkehr eingehalten werden

bzw. dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb 

  • weniger Stickoxid ausstößt als im Betrieb auf der Straße.

von der Fahrzeugherstellerin 

  • durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer solchen Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) 

vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind, den unwissenden Fahrzeugkäufern deshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • in Höhe des gezahlten Kaufpreises 
  • abzüglich einer Nutzungsentschädigung 
  • Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs 

zusteht, ein Weiterverkauf des Fahrzeugs diesen 

  • Schadensersatzanspruch

nicht entfallen lässt, sondern dadurch der 

  • marktgerechte Verkaufserlös 

an die Stelle des 

  • im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs tritt und 
  • vom Schadensersatzanspruch abzuziehen ist.  

Übrigens:
Ein Fahrzeugkäufer, der sein Fahrzeug, beim Erwerb eines Fahrzeugs eines anderen Herstellers 

  • in Zahlung gibt 

und aufgrund seiner Entscheidung, Auto oder Automarke zu wechseln zusätzlich 

  • eine „Wechselprämie“ erhält, 

muss sich eine solche „Wechselprämie“ 

  • nicht vom Schadensersatzanspruch abziehen lassen, 

sondern 

  • darf die „Wechselprämie“ behalten (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dieselgate: Wichtig zu wissen für Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Neuwagens, deren Ansprüche aus § 826 BGB

…. verjährt sind und die den Kaufvertrag unmittelbar mit dem Fahrzeughersteller geschlossen haben.

Sie jedenfalls können von dem Fahrzeughersteller gemäß § 852 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch jetzt noch Ersatz ihres Restschadens verlangen.

Mit Urteil vom 25.06.2021 – 12 O 406/20 – hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken in einem Fall, in dem ein Käufer 

  • unmittelbar

bei einem Fahrzeughersteller einen Neuwagen erworben hatte und dem Käufer,  

  • weil die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs vom Fahrzeughersteller bewusst und gewollt so programmiert worden war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand, nicht jedoch im Straßenbetrieb eingehalten wurden, 

wegen dieser vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, 

  • aufgrund Inverkehrbringens eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung,

gegen den Fahrzeughersteller ein Schadensersatzanspruch 

  • aus §§ 826, 31 BGB 

zustand, entschieden, dass dann,

  • wenn dieser Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB nach §§ 195, 199 I BGB verjährt ist, 
  • diesem Anspruch vom Fahrzeughersteller also mit Erfolg die Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) entgegengehalten werden kann,  

der Fahrzeughersteller dem Fahrzeugkäufer 

  • Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB 

schuldet (so auch das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Urteilen vom 22.04.2021 – 14 U 225/20 – und vom 02.03.2021 – 12 U 161/20 – sowie das OLG Stuttgart mit Urteil vom 09.03.2921 – 10 U 339/20 –).

Der Anspruch aus § 852 BGB, nach dem

  • ein Ersatzpflichtiger, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat 
    • – so wie hier den Geldbetrag den der Fahrzeughersteller, der gleichzeitig auch der Fahrzeugverkäufer war, aufgrund des Kaufvertrages erhalten hat – 
  • auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet ist,

wird begrenzt,

  • zum einen durch die Höhe des auf Kosten des Geschädigten erlangten Etwas sowie 
  • zum anderen durch die Höhe des verjährten Anspruchs 
    • – hier aus § 826 BGB –

und verjährt erst in zehn Jahren von seiner Entstehung an.

Das bedeutet,

  • auch nach Verjährung ihres Anspruchs aus § 826 BGB,

haben Fahrzeugkäufer,

  • die ihr Neufahrzeug vom Hersteller erworben haben und 
  • von diesem vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind,   

nach § 852 BGB Anspruch auf (Rück-)Zahlung des Kaufpreises,

  • abzüglich der gezogenen Nutzungen, Zug um Zug gegen (Rück)Übereignung des Fahrzeugs bzw.,
  • sofern das Fahrzeug weiterveräußert wurde, unter Anrechnung des erzielten Verkaufspreises.

Dieselgate: Wenn nach Bekanntwerden des Dieselskandals ein davon betroffener VW erworben wird und dieser

…. nach Beseitigung der unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines „Thermofensters“ aufweist.

Mit Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20 – hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn ein von einem Käufer erst 

  • nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals 

erworbener VW mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet war, dessen Software erkannte, 

  • ob das Fahrzeug sich auf dem Prüfstand oder der Straße befindet sowie 
  • entsprechend den Betriebsmodus dahingehend veränderte, dass sich auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb ergeben,

und mit dem Software-Update der VW AG 

  • zur Beseitigung dieser unzulässigen Abschalteinrichtung 

eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines „Thermofensters“ implementiert worden ist,

  • die die Abgasrückführung bei Außentemperaturen unter 15 und über 33 Grad Celsius deutlich reduziert,

dies,

  • da die Applikation eines solchen Thermofensters nicht mit der Verwendung der unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielenden Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen ist, die die VW AG zunächst eingesetzt hat, 

erst als sittenwidrig zu qualifizieren ist, wenn

  • zu dem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG 

weitere Umstände hinzukommen, die das Verhalten der für die VW AG handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen,

  • wie etwa eine arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates. 

Fazit der BGH-Entscheidung:
Sollen in Fällen wie dem obigen, Klagen 

  • auf Schadensersatz gegen die VW AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung 

Aussicht auf Erfolg haben, müssen konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die dafür sprechen bzw. den Schluss darauf zulassen, dass bei der 

  • Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems 

Personen, für deren Verhalten die VW AG entsprechend § 31 BGB einzustehen hat, in dem Bewusstsein gehandelt haben, 

  • eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und 
  • den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).