Tag Dieselskandal

Dieselgate: BGH entscheidet, dass Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs, die das Fahrzeug behalten wollen, Anspruch auf

…. Ersatz des „Minderwerts“ haben können.

Mit Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Käufer, die einen neuen oder gebrauchten PKW mit Dieselmotor erworben haben, der von der Fahrzeugherstellerin mit einer 

  • Steuerungssoftware

ausgestattet wurde, die erkennt, 

  • ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet 

und bewirkt, dass die zulässigen Abgasgrenzwerte 

  • nur auf dem Prüfstand, 
  • nicht aber im normalen Straßenverkehr eingehalten werden

bzw. dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb 

  • weniger Stickoxid ausstößt als im Betrieb auf der Straße.

von der Fahrzeugherstellerin 

  • durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer solchen Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) 

vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind und 

  • nach § 826 BGB 

entweder Zug um Zug gegen Übertragung des Fahrzeugs 

  • Erstattung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer (sogenannter großer Schadensersatz)

oder stattdessen das Fahrzeug behalten und den

  • Betrag ersetzt verlangen können, um den sie das Fahrzeug – gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung – zu teuer erworben haben (sogenannter kleiner Schadensersatz).

Übrigens:
Maßgeblich für die Bemessung dieses 

  • kleinen Schadensersatzes 

ist zunächst der Vergleich der Werte von 

  • Leistung (Fahrzeug) und 
  • Gegenleistung (Kaufpreis) 

im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wobei, sollte das 

  • von der Fahrzeugherstellerin zur Beseitigung der unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware entwickelte 

Software-Update

  • aufgespielt worden sein und 
  • das Fahrzeug aufgewertet haben 

dies im Rahmen der Vorteilsausgleichung insoweit zu berücksichtigen ist, dass in die Bewertung des Vorteils 

  • etwaige mit dem Software-Update verbundene Nachteile 

einzubeziehen sind. 

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist 

  • im Wege des Grundurteils 

der Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Ersatz des Minderwerts für 

  • gerechtfertigt

erklärt worden und muss nun vom Oberlandesgericht (OLG) im Betragsverfahren festgestellt werden, 

  • ob und 
  • in welchem Umfang 

eine Differenz zwischen 

  • dem objektiven Wert des Fahrzeugs und 
  • dem Kaufpreis im Zeitpunkt des Kaufs 

bestand und 

  • ob und inwieweit sich durch das Software-Update diese Wertdifferenz reduziert hat.

Ferner hat der Senat darauf hingewiesen, dass, nachdem in dem so zu bemessenden Minderwert

  • Nachteile, die mit der Prüfstanderkennungssoftware oder dem Software-Update (als etwaiger Vorteil) verbunden sind, bereits „eingepreist“ sind, 

auf Feststellung der Ersatzpflicht der Fahrzeugherstellerin für diesbezügliche weitere Schäden kein Anspruch besteht (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dieselgate: BGH entscheidet wann Schadensansprüche von Käufern eines vom Dieselskandal betroffenen

…. Fahrzeugs gegen die VW AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung 

  • verjährt sein können und 
  • wann nicht. 

Schadensersatzansprüche von Käufern von vom Abgas-Skandal betroffenen VW-Dieselfahrzeugen 

  • gegen die VW AG 

aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verjähren nach § 195 BGB in 

  • 3 Jahren, 

wobei die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem 

  • der Anspruch entstanden ist und 
  • der Fahrzeugkäufer von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen (auf deren Grundlage ihm eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klageerhebung gegen die VW AG zumutbar war)  
    • (tatsächlich) Kenntnis erlangt hat oder 
    • ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

In einem Fall, in dem ein Käufer 

  • im September 2013 

einen, mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 (EU5) ausgestatteten, gebrauchten VW Tiguan erworben und  

  • im Jahr 2019

Klage gegen die VW AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung erhoben hatte, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit 

  • Urteil vom 29.07.2021 – VI ZR 1118/20 – 

darauf hingewiesen, dass, wenn der Tatrichter angesichts 

  • der im September 2015 erfolgten Ad-hoc-Mitteilung der VW AG, dass bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren vom Typ EA189 auffällige Abweichungen zwischen den auf dem Prüfstand gemessenen Emissionswerten und denen im realen Fahrzeugbetrieb festgestellt worden seien sowie
  • der umfangreichen Berichterstattung in den Medien dazu danach,

feststellt, dass aufgrund dessen der Fahrzeugkäufer 

  • allgemein vom sogenannten Dieselskandal Kenntnis 

erlangt hat, der Beginn der 3-jährigen Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB mit 

  • Schluss des Jahres 2015 

in Lauf gesetzt worden ist, die Schadensersatzansprüche des Fahrzeugkäufers aber, weil er diese 

  • zuvor wirksam zum Klageregister der Musterfeststellungsklage gegen die VW AG an- und wieder abgemeldet 

hatte, wegen der bei einer wirksamen Anmeldung des Anspruchs zum Klageregister der Musterfeststellungsklage  

  • bereits mit der Erhebung der Musterfeststellungsklage 

eintretenden Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB noch nicht verjährt sind (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dieselgate: BGH entscheidet, dass auch Käufer eines gebrauchten, vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs, Anspruch

…. auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haben.

Mit Urteil vom 18.05.2021 – VI ZR 452/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn der Dieselmotor eines Fahrzeugs eine Steuerungssoftware enthält, die erkennt, ob das Fahrzeug 

  • auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus durchläuft oder 
  • sich im normalen Straßenverkehr befindet 

und 

  • im Prüfstandsbetrieb eine 
  • im Vergleich zum Normalbetrieb 

erhöhte Abgasrückführungsrate bewirkt, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der entsprechenden Abgasnorm 

  • auf dem Prüfstand, 
  • nicht aber im normalen Straßenverkehr 

eingehalten werden können, der Hersteller dieser Fahrzeuge bzw. Motoren 

  • durch das Inverkehrbringen des mit dieser Manipulationssoftware versehenen Motors

alle Fahrzeugkäufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, die ein, 

  • mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes 

Fahrzeug unwissend erworben haben, auch die Käufer, die ein solch bemakeltes Fahrzeug 

  • gebraucht

gekauft haben und dass der Schaden,

  • der darin besteht, dass die Fahrzeugkäufer in sittenwidriger Art und Weise zum Abschluss eines Kaufvertrages und damit zur Eingehung einer „ungewollten“ Verpflichtung daraus gebracht worden sind, die sie bei Kenntnis von der illegalen Abschalteinrichtung nicht eingegangen wären und 

den die Fahrzeugkäufer in diesen Fällen von dem Motorenhersteller nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ersetzt verlangen können, durch ein 

  • zur Beseitigung der illegalen Abschalteinrichtung 

durchgeführtes Software-Update nicht entfällt.

Dieselgate: BGH entscheidet, dass Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Neufahrzeugs, wenn sie vom Verkäufer

…. Mangelbeseitigung durch Ersatzlieferung ggf. auch eines gleichwertigen Nachfolgemodells verlangen, diesen Anspruch binnen eines Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsschluss geltend machen müssen. 

Mit Urteilen vom 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, VIII ZR 118/20, VIII ZR 275/19 und VIII ZR 357/20 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass von Käufern erworbene 

  • Neufahrzeuge

mit einem Dieselmotor EA 189, der von der Fahrzeugherstellerin mit einer 

  • Steuerungssoftware

ausgestattet wurde, die erkennt, 

  • ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet 

und bewirkt, dass die zulässigen Abgasgrenzwerte 

  • nur auf dem Prüfstand, 
  • nicht aber im normalen Straßenverkehr eingehalten werden

bzw. dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb 

  • weniger Stickoxid ausstößt als im Betrieb auf der Straße,

wegen dieser 

  • unzulässigen Abschalteinrichtung 

bei Übergabe an die Käufer 

  • mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) waren, 

weil  

  • – jedenfalls bis zur Nachrüstung durch ein entsprechendes Software-Update – die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde bestand und es damit an der Eignung der Fahrzeuge für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlte,

in einem solchen Fall der Käufer vom Verkäufer grundsätzlich auch Mängelbeseitigung durch Ersatzlieferung 

  • eines mangelfreien Neufahrzeugs 

bzw. bei einem zwischenzeitlich erfolgtem Modellwechsels 

  • eines entsprechenden Nachfolgemodells 

verlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –), die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers zur Ersatzlieferung auch eines 

  • zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells 

aber voraussetzt, dass ein entsprechender Anspruch 

  • gegenüber dem Verkäufer 

binnen eines Zeitraums von 

  • zwei Jahren ab Vertragsschluss 

vom Verkäufer erstmals geltend gemacht worden ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dieselgate: BGH entscheidet, dass, wer sein vom sog. Dieselskandal betroffenes Fahrzeug verkauft seinen

…. Schadensersatzanspruch nicht verliert. 

Mit Urteilen vom 20.07.2021 – VI ZR 575/20, VI ZR 533/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Käufer, die einen PKW mit Dieselmotor erworben haben, der von der Fahrzeugherstellerin mit einer 

  • Steuerungssoftware

ausgestattet wurde, die erkennt, 

  • ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet 

und bewirkt, dass die zulässigen Abgasgrenzwerte 

  • nur auf dem Prüfstand, 
  • nicht aber im normalen Straßenverkehr eingehalten werden

bzw. dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb 

  • weniger Stickoxid ausstößt als im Betrieb auf der Straße.

von der Fahrzeugherstellerin 

  • durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer solchen Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) 

vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind, den unwissenden Fahrzeugkäufern deshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • in Höhe des gezahlten Kaufpreises 
  • abzüglich einer Nutzungsentschädigung 
  • Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs 

zusteht, ein Weiterverkauf des Fahrzeugs diesen 

  • Schadensersatzanspruch

nicht entfallen lässt, sondern dadurch der 

  • marktgerechte Verkaufserlös 

an die Stelle des 

  • im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs tritt und 
  • vom Schadensersatzanspruch abzuziehen ist.  

Übrigens:
Ein Fahrzeugkäufer, der sein Fahrzeug, beim Erwerb eines Fahrzeugs eines anderen Herstellers 

  • in Zahlung gibt 

und aufgrund seiner Entscheidung, Auto oder Automarke zu wechseln zusätzlich 

  • eine „Wechselprämie“ erhält, 

muss sich eine solche „Wechselprämie“ 

  • nicht vom Schadensersatzanspruch abziehen lassen, 

sondern 

  • darf die „Wechselprämie“ behalten (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dieselgate: Wichtig zu wissen für Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Neuwagens, deren Ansprüche aus § 826 BGB

…. verjährt sind und die den Kaufvertrag unmittelbar mit dem Fahrzeughersteller geschlossen haben.

Sie jedenfalls können von dem Fahrzeughersteller gemäß § 852 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch jetzt noch Ersatz ihres Restschadens verlangen.

Mit Urteil vom 25.06.2021 – 12 O 406/20 – hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken in einem Fall, in dem ein Käufer 

  • unmittelbar

bei einem Fahrzeughersteller einen Neuwagen erworben hatte und dem Käufer,  

  • weil die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs vom Fahrzeughersteller bewusst und gewollt so programmiert worden war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand, nicht jedoch im Straßenbetrieb eingehalten wurden, 

wegen dieser vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, 

  • aufgrund Inverkehrbringens eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung,

gegen den Fahrzeughersteller ein Schadensersatzanspruch 

  • aus §§ 826, 31 BGB 

zustand, entschieden, dass dann,

  • wenn dieser Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB nach §§ 195, 199 I BGB verjährt ist, 
  • diesem Anspruch vom Fahrzeughersteller also mit Erfolg die Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) entgegengehalten werden kann,  

der Fahrzeughersteller dem Fahrzeugkäufer 

  • Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB 

schuldet (so auch das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Urteilen vom 22.04.2021 – 14 U 225/20 – und vom 02.03.2021 – 12 U 161/20 – sowie das OLG Stuttgart mit Urteil vom 09.03.2921 – 10 U 339/20 –).

Der Anspruch aus § 852 BGB, nach dem

  • ein Ersatzpflichtiger, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat 
    • – so wie hier den Geldbetrag den der Fahrzeughersteller, der gleichzeitig auch der Fahrzeugverkäufer war, aufgrund des Kaufvertrages erhalten hat – 
  • auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet ist,

wird begrenzt,

  • zum einen durch die Höhe des auf Kosten des Geschädigten erlangten Etwas sowie 
  • zum anderen durch die Höhe des verjährten Anspruchs 
    • – hier aus § 826 BGB –

und verjährt erst in zehn Jahren von seiner Entstehung an.

Das bedeutet,

  • auch nach Verjährung ihres Anspruchs aus § 826 BGB,

haben Fahrzeugkäufer,

  • die ihr Neufahrzeug vom Hersteller erworben haben und 
  • von diesem vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind,   

nach § 852 BGB Anspruch auf (Rück-)Zahlung des Kaufpreises,

  • abzüglich der gezogenen Nutzungen, Zug um Zug gegen (Rück)Übereignung des Fahrzeugs bzw.,
  • sofern das Fahrzeug weiterveräußert wurde, unter Anrechnung des erzielten Verkaufspreises.

Dieselgate: Wenn nach Bekanntwerden des Dieselskandals ein davon betroffener VW erworben wird und dieser

…. nach Beseitigung der unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines „Thermofensters“ aufweist.

Mit Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20 – hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn ein von einem Käufer erst 

  • nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals 

erworbener VW mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet war, dessen Software erkannte, 

  • ob das Fahrzeug sich auf dem Prüfstand oder der Straße befindet sowie 
  • entsprechend den Betriebsmodus dahingehend veränderte, dass sich auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb ergeben,

und mit dem Software-Update der VW AG 

  • zur Beseitigung dieser unzulässigen Abschalteinrichtung 

eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines „Thermofensters“ implementiert worden ist,

  • die die Abgasrückführung bei Außentemperaturen unter 15 und über 33 Grad Celsius deutlich reduziert,

dies,

  • da die Applikation eines solchen Thermofensters nicht mit der Verwendung der unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielenden Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen ist, die die VW AG zunächst eingesetzt hat, 

erst als sittenwidrig zu qualifizieren ist, wenn

  • zu dem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG 

weitere Umstände hinzukommen, die das Verhalten der für die VW AG handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen,

  • wie etwa eine arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates. 

Fazit der BGH-Entscheidung:
Sollen in Fällen wie dem obigen, Klagen 

  • auf Schadensersatz gegen die VW AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung 

Aussicht auf Erfolg haben, müssen konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die dafür sprechen bzw. den Schluss darauf zulassen, dass bei der 

  • Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems 

Personen, für deren Verhalten die VW AG entsprechend § 31 BGB einzustehen hat, in dem Bewusstsein gehandelt haben, 

  • eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und 
  • den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).