Dieselgate: Wichtig zu wissen für Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Neuwagens, deren Ansprüche aus § 826 BGB

Dieselgate: Wichtig zu wissen für Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Neuwagens, deren Ansprüche aus § 826 BGB

…. verjährt sind und die den Kaufvertrag unmittelbar mit dem Fahrzeughersteller geschlossen haben.

Sie jedenfalls können von dem Fahrzeughersteller gemäß § 852 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch jetzt noch Ersatz ihres Restschadens verlangen.

Mit Urteil vom 25.06.2021 – 12 O 406/20 – hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken in einem Fall, in dem ein Käufer 

  • unmittelbar

bei einem Fahrzeughersteller einen Neuwagen erworben hatte und dem Käufer,  

  • weil die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs vom Fahrzeughersteller bewusst und gewollt so programmiert worden war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand, nicht jedoch im Straßenbetrieb eingehalten wurden, 

wegen dieser vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, 

  • aufgrund Inverkehrbringens eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung,

gegen den Fahrzeughersteller ein Schadensersatzanspruch 

  • aus §§ 826, 31 BGB 

zustand, entschieden, dass dann,

  • wenn dieser Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB nach §§ 195, 199 I BGB verjährt ist, 
  • diesem Anspruch vom Fahrzeughersteller also mit Erfolg die Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) entgegengehalten werden kann,  

der Fahrzeughersteller dem Fahrzeugkäufer 

  • Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB 

schuldet (so auch das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Urteilen vom 22.04.2021 – 14 U 225/20 – und vom 02.03.2021 – 12 U 161/20 – sowie das OLG Stuttgart mit Urteil vom 09.03.2921 – 10 U 339/20 –).

Der Anspruch aus § 852 BGB, nach dem

  • ein Ersatzpflichtiger, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat 
    • – so wie hier den Geldbetrag den der Fahrzeughersteller, der gleichzeitig auch der Fahrzeugverkäufer war, aufgrund des Kaufvertrages erhalten hat – 
  • auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet ist,

wird begrenzt,

  • zum einen durch die Höhe des auf Kosten des Geschädigten erlangten Etwas sowie 
  • zum anderen durch die Höhe des verjährten Anspruchs 
    • – hier aus § 826 BGB –

und verjährt erst in zehn Jahren von seiner Entstehung an.

Das bedeutet,

  • auch nach Verjährung ihres Anspruchs aus § 826 BGB,

haben Fahrzeugkäufer,

  • die ihr Neufahrzeug vom Hersteller erworben haben und 
  • von diesem vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind,   

nach § 852 BGB Anspruch auf (Rück-)Zahlung des Kaufpreises,

  • abzüglich der gezogenen Nutzungen, Zug um Zug gegen (Rück)Übereignung des Fahrzeugs bzw.,
  • sofern das Fahrzeug weiterveräußert wurde, unter Anrechnung des erzielten Verkaufspreises.

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