Tag Einwilligung

Was Eltern wissen sollten, wenn es um die Veröffentlichung von Fotos ihres minderjährigen Kindes im Internet

…. sowie um das Löschen einer unberechtigte Veröffentlichung geht.

Mit Urteil vom 24.05.2018 – 13 W 10/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen,

  • dass gemäß § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen,
  • dass hierzu auch das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite zählt,
  • dass, wenn es sich dabei um Fotos von Minderjährigen handelt, es zusätzlich
    • der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bedarf und
    • zwar beider Eltern, sofern ein gemeinsames Sorgerecht besteht,
  • dass, weil es sich hierbei um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge handelt, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist,
    • das gegenseitige Einvernehmen der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern auch dann erforderlich ist,
    • wenn diese nicht nur vorübergehend getrennt leben,
  • dass demzufolge bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ein Elternteil allein,
    • ohne eine familiengerichtliche Übertragung der entsprechenden Befugnis gemäß § 1628 BGB,
    • nicht zur Erteilung der Einwilligung berechtigt ist

und

  • dass, sofern eine unberechtigte Veröffentlichung eines Kinderfotos durch einen Dritten erfolgt ist, dasselbe gilt für das gerichtliche Vorgehen gegen den Dritten, also auch ein gerichtliches Vorgehen gegen den Dritten,
    • ohne eine familiengerichtliche Übertragung der entsprechenden Befugnis auf ein Elternteil gemäß § 1628 BGB,
    • nur durch beide Eltern einvernehmlich erfolgen kann.

Dass es sich bei der Entscheidung

  • für oder gegen die Veröffentlichung von Fotos eines minderjährigen Kindes auf einer Internetseite,

um eine Angelegenheit handelt, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB ist

  • und um keine Angelegenheiten des täglichen Lebens i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB,

hat das OLG damit begründet, dass insbesondere bei Veröffentlichungen von Fotos im Internet, das auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beruhende Recht am eigenen Bild in erhöhtem Maße gefährdet ist, da

  • der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich gemacht werden, theoretisch unbegrenzt ist,
  • eine verlässliche Löschung von Fotos nicht möglich und
  • eine etwaige Weiterverbreitung kaum kontrollierbar ist.

Patienten sollten wissen, dass eine in einer schwierigen Situation erteilte Einwilligung in eine Operation unwirksam

…. und in einem solchen Fall die Klinik bzw. der Arzt verpflichtet sein kann,

  • sich vor der Operation zu vergewissern,

ob die gegebene Einwilligung des Patienten nach wie vor seinem freien Willen entspricht.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Urteil vom 16.01.2019 – 5 U 29/17 – hingewiesen.

Danach

  • muss die ordnungsgemäße Aufklärung eines Patienten so rechtzeitig erfolgen, dass dieser seine Entscheidung wohlüberlegt treffen kann (§ 630 e Abs.2 Satz 1 Ziffer 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
  • ist deswegen ein stationär aufgenommener Patient, sofern der Eingriff nicht medizinisch dringlich ist, regelmäßig mindestens einen Tag vor der Operation aufzuklären

und steht, wenn

  • keine notfallmäßige sofortige Operation erforderlich ist, aber

die Einwilligungserklärung einem Patienten unmittelbar im Anschluss an die Aufklärung

  • ohne jegliche Überlegungsfrist oder
  • ohne ausreichende Bedenkzeit

abverlangt

  • sowie von dem Patienten unter dem Eindruck einer großen Fülle von regelmäßig unbekannten und schwer verständlichen Informationen und in einer persönlich schwierigen Situation, wie etwa nach einem Unfall, getroffen

wird, unter dem Vorbehalt, dass der Patient die ihm verbleibende Zeit nutzt, um

  • die erhaltenen Informationen zu verarbeiten und
  • das Für und Wider des Eingriffes für sich abzuwägen und
  • sich ggf. anders zu entscheiden

und ist es in solchen Fällen, in denen ein Patient mangels ausreichender Bedenkzeit keine wohlüberlegte Entscheidung treffen konnte,

  • nicht Aufgabe des Patienten, sich durch eine ausdrückliche Erklärung von seiner zuvor gegebenen Einwilligungserklärung zu lösen,
  • sondern vielmehr Aufgabe der Ärzte, sich davon zu überzeugen, dass die gegebene Einwilligungserklärung nach wie vor dem freien Willen des Patienten entspricht.

Dies ist deshalb von wesentlicher Bedeutung für Patienten, weil,

  • wenn ein ärztlicher Eingriff nicht durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gedeckt ist und
  • sich damit als nicht gerechtfertigte Körperverletzung darstellt,

auch bei einer fehlerfrei durchgeführten Operation Klinik bzw. Arzt für alle über den bloßen operativen Eingriff hinausgehenden, den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteiligen Folgen aus §§ 280 Abs.1, 630a, 823 Abs.1, 249, 253 Abs.2 BGB haften,

  • sofern sie sich nicht mit Erfolg auf den Einwand hypothetischer Einwilligung berufen können.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem es eine Klinik unterlassen hatte, sich vor der Operation einer Patientin zu vergewissern, ob deren Einwilligung in die Operation,

  • die der Patientin zuvor in einer schwierigen Situation, unter unzulässiger Einengung und Verkürzung ihrer Entscheidungsfreiheit, abverlangt worden war,

nach wie vor ihrem freien Willen entspricht

  • und die Patientin einen Entscheidungskonflikt plausibel machen konnte,

hat das OLG der Patientin wegen Schmerzen,

  • die Folge der fehlerfrei durchgeführten Operation waren,

10.000 Euro Schmerzensgeld zuerkannt.

BGH entscheidet: Organspender, die vor einer Lebendspende unzureichend aufgeklärt worden sind, haben Anspruch auf

…. Schmerzensgeld und bei Eintritt eines späteren Gesundheitsschadens infolge der Organspende auch auf Schadensersatz.

Mit Urteilen vom 29.01.2019 – VI ZR 495/16 und VI ZR 318/17 – hat der unter anderem für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die bei einer Lebendspende von einem Organspender

  • erteilte Einwilligung unwirksam und der Eingriff rechtswidrig ist,

wenn der Spender vor der Organentnahme

  • über die möglichen gesundheitlichen Folgen sowie möglichen Spätfolgen der Organentnahme für seine Gesundheit und
  • über die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organübertragung, also beispielsweise bei Vorliegen eines erhöhten Risikos eines Transplantatverlustes beim Empfänger, auch über dieses Risiko,

nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist (vgl. hierzu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, Abs. 2 Satz 1 und 2 Transplantationsgesetz (TPG)), dass, wenn dies strittig ist, bei der Beweiswürdigung

  • Verstöße gegen die, die Pflicht des Arztes zur Selbstbestimmungsaufklärung des Spenders begleitenden, formalen Regelungen des § 8 Abs. 2 Satz 3 (Anwesenheit eines neutralen Arztes beim Aufklärungsgespräch) und Satz 4 (von den Beteiligten zu unterschreibende Niederschrift über das Aufklärungsgespräch) des TPG als starkes Indiz dafür herangezogen werden können, dass eine Aufklärung durch die – insoweit beweisbelastete – Behandlungsseite nicht oder jedenfalls nicht in hinreichender Weise stattgefunden hat

und dass, im Falle einer unzureichenden Aufklärung, von der deswegen auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld in Anspruch genommenen Behandlungsseite,

  • mangels Übertragbarkeit der zum Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätze der hypothetischen Einwilligung auf die Lebendorganspende,

nicht den Einwand erhoben werden kann, dass der Organspender auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Organentnahme eingewilligt hätte (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 28.01.2019).

Schwangere sollten wissen, wann sie in einer Entbindungssituation von dem geburtsleitenden Arzt über die Möglichkeit

…. einer Schnittentbindung aufgeklärt werden müssen und dass, wenn eine solche Aufklärungspflicht besteht und

  • unterlassen wird oder
  • verspätet erfolgt,

bei kausalem Zusammenhang zwischen

  • der Verletzung der Aufklärungspflicht und
  • einem bei der Mutter oder dem Kind eingetretenen Gesundheitsschaden

eine Haftung des Arztes in Betracht kommt.

Gemäß dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Arzt Patienten über eine alternative Behandlungsmöglichkeit stets dann aufzuklären hat, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die

  • zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder
  • unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten,

braucht der geburtsleitende Arzt in einer normalen Entbindungssituation,

  • in der eine Schnittentbindung medizinisch nicht indiziert und
  • deshalb keine echte Alternative zur vaginalen Geburt ist,

ohne besondere Veranlassung die Möglichkeit einer Schnittentbindung nicht zur Sprache zu bringen.

Drohen allerdings für den Fall,

  • dass die Geburt vaginal erfolgt,

für das Kind ernstzunehmende Gefahren,

  • sprechen daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung

und stellt eine Schnittentbindung unter Berücksichtigung

  • auch der Konstitution und
  • der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation

eine medizinisch verantwortbare Alternative dar, muss der Arzt die Schwangere aufklären

  • über die für sie und das Kind bestehenden Risiken sowie
  • über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Entbindungsmethoden aufklären

und sich ihrer Einwilligung für die Art der Entbindung versichern.

Auch erforderlich ist eine solche Aufklärung

  • über die unterschiedlichen Risiken und
  • Vorteile der verschiedenen Entbindungsmethoden,

wenn

  • aufgrund konkreter Umstände

die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass

  • im weiteren Verlauf eine Konstellation eintritt,
  • die als relative Indikation für eine Schnittentbindung zu werten ist,

wobei die Aufklärung,

  • weil nur so das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren, die die natürliche Sachwalterin der Belange auch des Kindes ist, gewahrt wird,

dann – vorgezogen – bereits zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden muss,

  • – zu dem sich die Schwangere noch in einem Zustand befindet, in dem diese Problematik mit ihr besprochen werden kann -,

wenn deutliche Anzeichen dafür bestehen,

  • dass sich der Geburtsvorgang so entwickeln kann,

dass die Schnittentbindung zu einer echten Alternative zur vaginalen Entbindung wird (Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 28.08.2018 – VI ZR 509/17 –).

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer in deren Arbeitsvertrag bestimmt ist, dass sie Nebentätigkeiten nur mit

…. Genehmigung des Arbeitgebers ausüben dürfen.

Mit Urteil vom 24.08.2018 – 4 Ca 3038/18 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf darauf hingewiesen, dass Arbeitsvertragsklauseln,

  • die vorsehen, dass Arbeitnehmer nur mit Genehmigung des Arbeitgebers eine Nebentätigkeit ausüben dürfen,

wirksam sind,

  • da durch die Aufnahme der Nebentätigkeit Interessen des Arbeitgebers betroffen sein können.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag einen solchen Erlaubnisvorbehalt vorsieht, müssen deshalb, wenn sie eine Nebentätigkeit aufnehmen möchten,

  • sich vor der Aufnahme der Nebentätigkeit um die Einwilligung ihres Arbeitgebers bemühen und
  • falls dieser die Einwilligung verweigert, den Klageweg beschreiten, mit dem Ziel den Arbeitgeber zur Erteilung der Einwilligung zu verpflichten.

Sehen Arbeitnehmer hiervon ab und wird ihnen, wegen Aufnahme einer Nebentätigkeit,

  • ohne zuvor die Einwilligung ihres Arbeitgebers eingeholt zu haben,
  • obwohl der Arbeitsvertrag einen solchen Erlaubnisvorbehalt vorsieht,

eine Abmahnung erteilt, hat eine Klage

  • auf Entfernung der erteilten Abmahnung

keinen Erfolg

Per WhatsApp erhaltene Nacktfotos eines anderen dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person weitergeleitet werden

…. ansonsten drohen neben einer Unterlassungsklage auch eine Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung.

Darauf hat der 13. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 06.04.2018 – 13 U 70/17 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem eine Frau Nacktfotos einer früheren Freundin per WhatsApp erhalten,
  • diese ohne Einwilligung der Abgebildeten per WhatsApp an einen Bekannten weitergeleitet hatte und
  • darauf hin von der auf den Fotos Abgebildeten verklagt worden war,

die Frau verurteilt,

  • unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, eine Weiterverbreitung der Bilder zu unterlassen und
  • der auf den Fotos Abgebildeten eine Entschädigung von 500 Euro zu zahlen.

Denn, so der Senat,

  • auch dann, wenn der Name des auf den Nacktfotos Abgebildeten nicht erwähnt werde,

verletze eine Weiterleitung ohne Einwilligung des Abgebildeten dessen Intimsphäre und dessen Recht am eigenen Bild und damit dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Eine Entschädigung in Höhe von 500 Euro schien dem Senat in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall deshalb angemessen und ausreichend zu sein, weil

  • die auf den Fotos Abgebildete durch die Aufnahme und das Verschicken der Bilder eine wesentliche Ursache für deren Weiterverbreitung gesetzt hatte und
  • die Nacktfotos nur per WhatsApp an eine weitere Person weitergeleitet und nicht etwa ins Internet gestellt worden waren (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 17.07.2018).

Ärzte, die bei einer Operation eine noch nicht allgemein eingeführte Methode (Neulandmethode) anwenden möchten

…. müssen den Patienten in hinreichender Weise auch auf noch nicht abschließend bekannte Risiken der neuen Methode hinweisen.

Mit Urteil vom 23.01.2018 – 26 U 76/17 – hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm darauf hingewiesen, dass, wenn

  • bei einer Operation eine neue, noch nicht allgemein eingeführte Methode (Neulandmethode) angewendet wird und

der Patient vor der Operation nicht besonders darauf hingewiesen worden ist, dass

  • es sich um ein neues, noch nicht abschließend beurteilbares Verfahren handelt,
  • bei dem auch unbekannte Risiken sowie Komplikationen auftreten können,

die Einwilligung des Patienten in den operativen Eingriff unwirksam ist und

  • eine solche, mit einer unwirksamen Einwilligung vorgenommene Operation Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Patienten begründen kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • die Wahl der Behandlungsmethode zwar primär Sache des Arztes sei, aber

die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit erfordere, wenn

  • für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten

und Ärzte, die eine Neulandmethode wählen, Patienten explizit über diesen Umstand sowie darüber, dass auch bisher unbekannte Komplikationen auftreten können aufzuklären haben, weil

  • Patienten sonst nicht in der Lage sind, für sich sorgfältig abzuwägen, ob sie sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen wollen oder nach der neuen Methode unter Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 20.02.2018).

Patienten sollten wissen, dass, wenn im Falle einer Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt, dieser die geschuldete Operation nicht selbst durchführt

…. der Eingriff mangels wirksamer Einwilligung des Patienten insgesamt rechtswidrig sein und schon deshalb,

  • unabhängig vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers,

eine Haftung des Chefarztes sowie des die Operation durchführenden Arztes (und ggf. auch des Krankenhausbetreibers) für sämtliche Folgen der Behandlung gemäß den §§ 823, 831, 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht kommen kann.

Darauf hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 15.12.2017 – 26 U 74/17 – hingewiesen.

Danach darf bei einem Patienten, der

  • in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts und im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen sowie die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will,

eine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen hat, ein anderer als der ausgewählte Arzt den Eingriff

  • nicht vornehmen bzw.
  • nur dann vornehmen, wenn
    • der Patient rechtzeitig aufgeklärt worden ist und zugestimmt hat bzw.
    • in der Wahlleistungsvereinbarung eine Vertretung des Wahlarztes im Verhinderungsfall durch den anderen Arzt vorgesehen und ein Verhinderungsfall gegeben war.

Übrigens:
Wie der Senat weiter ausgeführt hat,

  • erfüllt ein als Wahlarzt verpflichteter Chirurg allein mit seiner Anwesenheit – etwa als Anästhesist während der Operation – die Voraussetzungen an die persönliche Leistungserbringung nicht und
  • ist es Ärzten, wenn eine auf ihre Person bezogene Operationseinwilligung fehlt, verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Patient mit der Leistungserbringung wie geschehen einverstanden gewesen wäre.

Bei nur relativer Indikation einer Operation müssen Ärzte die Patienten umfassend über echte Alternativen aufklären

…. wenn sie sich nicht schadensersatz- und/oder schmerzensgeldzahlungspflichtig machen wollen.

Mit Urteil vom 15.12.2017 – 26 U 3/14 – hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm darauf hingewiesen, dass bei Bestehen einer nur relativen Indikation zur Vornahme eines operativen Eingriffs,

  • beispielsweise wenn wegen fehlender neurologischer Ausfallerscheinungen nur eine relative Indikation für eine Operation an der Lendenwirbelsäule besteht,

der operative Eingriff,

  • wegen unzureichender Aufklärung des Patienten und damit mangels wirksamer Einwilligung,

dann widerrechtlich erfolgt, wenn der Patient nicht dezidiert darüber aufgeklärt worden ist, dass auch

  • alternativ konservativ behandelt bzw.
  • die konservative Behandlung als echte Behandlungsalternative fortgesetzt werden kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • die Wahl der Behandlungsmethode zwar primär Sache des Arztes sei,

dem Patienten aber, wenn es mehrere Behandlungsmöglichkeiten gebe, damit dieser eine echte Wahlmöglichkeit habe,

  • durch eine entsprechend vollständige Aufklärung die Entscheidung überlassen werden müsse,
  • auf welchem Weg die Behandlung erfolgen solle und auf welches Risiko er sich einlassen wolle,

wobei je weniger dringlich sich der Eingriff – nach medizinischer Indikation und Heilungsaussicht – in zeitlicher und sachlicher Hinsicht darstelle, desto weitgehender Maß und Genauigkeitsgrad der Aufklärungspflicht seien,

  • so dass bei einer nur relativ indizierten Operation regelmäßig auch eine Aufklärung über die Möglichkeit einer abwartenden Behandlung oder das Nichtstun geboten sei.

Von einer

  • hypothetischen Einwilligung des Patienten in die Operation

könne in einem solchen Fall, so der Senat weiter, dann nicht ausgegangen werden, wenn

  • der Patient glaubhaft machen könne, dass er sich bei umfassender Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt zwischen den Behandlungsalternativen befunden hätte und
  • dem Arzt der Nachweis, dass der Patient sich gleichwohl für den operativen Eingriff entschieden hätte, nicht gelingt.

Tätowiererin muss einer Kundin das gezahlte Entgelt zurück-, sowie 1.000 Euro Schmerzensgeld zahlen

…. und sämtliche Folgeschäden aus einer misslungenen Tätowierung ersetzen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 13.04.2017 – 132 C 17280/16 – in einem Fall entschieden, in dem eine Frau sich bei einer Tätowiererin,

  • die damit warb mehrjährige Tätowierungserfahrung zu haben,

auf den linken Unterarm den Schriftzug „Je t´aime mon amour, Tu es ma vie, Nous Ensemble Pour Toujours, L. ♥ A.“ hatte tätowieren lassen und

  • das erstellte Tattoo unübersehbar unterschiedliche Strichbreiten und verwackelte Linien sowie uneinheitliche, teilweise zu enge Abstände zwischen den Buchstaben aufwies,
  • wodurch ein Wort unleserlich wurde und die Namen völlig unscharf waren.

Dass die Tätowiererin der Kundin das gezahlte Entgelt zurück-, ihr darüber hinaus 1.000 Euro Schmerzensgeld zahlen und sämtliche Folgeschäden aus der gestochenen Tätowierung ersetzen muss, hat das AG damit begründet, dass das Tattoo,

  • weil es nicht der Qualität entspreche, die man von einem professionellen Tätowierer erwarten dürfe,

nicht nur mangelhaft sei, sondern die Tätowiererin durch die mangelhafte handwerkliche Erstellung des Tattoos die Kundin auch in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt habe,