Tag Erstattung

Was Scheinväter die geleisteten Kindesunterhalt vom biologischen Vater ersetzt haben wollen wissen sollten

Wer zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratet ist ist gemäß § 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtlich Vater des Kindes.

Denn erst nach rechtskräftiger Anfechtung einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft steht

  • rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes

mit Wirkung für und gegen jeden (§ 184 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)) fest, dass das Kind nicht von dem abstammt, der bisher rechtlicher Vater war.

Gleichzeitig steht damit – ebenfalls rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt – fest, dass

  • dem Kind gesetzlichen Kindesunterhalt nicht geschuldet,
  • sondern der Scheinvater als „Dritter“ im Sinne von § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB dem Kind Unterhalt gewährt hat und

damit auf ihn der Unterhaltsanspruch (§§ 1601 ff. BGB) des Kindes gegen den biologischen Vater übergegangen ist.

Der gerichtlichen Inanspruchnahme des Erzeugers des Kindes im Wege des Scheinvaterregresses muss aufgrund der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB zwar grundsätzlich die wirksame Anerkennung oder die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers gemäß § 1600 d Abs. 1 BGB vorausgehen.

Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

Vielmehr kann die Rechtsausübungssperre des Scheinvaters im Regressverfahren nach 1600 d Abs. 4 BGB dann durchbrochen werden und die indizente Vaterschaftsfeststellung im Regressverfahren erfolgen, wenn

  • davon auszugehen ist, dass eine Vaterschaftsfeststellung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist und insbesondere schützenswerte Kindesinteressen der inzidenten Feststellung nicht entgegen stehen sowie
  • die Vaterschaft des Regressschuldners unstreitig ist oder von dem Scheinvater zumindest die Voraussetzungen dargelegt werden können, an die § 1600 d Abs. 2 BGB die Vermutung der Vaterschaft des mutmaßlichen Erzeugers knüpft.

In diesen Fällen, in denen die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre in Betracht kommt, ist dann aber auch für

  • den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB,
  • der der Regressanspruch unterliegt,

in objektiver Hinsicht nur auf die Rechtskraft der Entscheidung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren abzustellen.

Weiterhin Voraussetzung für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB als subjektives Element ist allerdings auch

  • die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und
  • der Person des Schuldners,

wobei diese Kenntnis der Gläubiger nicht erst dann hat, wenn

  • der Anspruch bewiesen ist oder
  • der Gläubiger selbst keinerlei Zweifel mehr hat.

Vielmehr reicht es aus, dass dem Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten zuzumuten ist, was andererseits nicht bedeutet, dass die Rechtsverfolgung für den Gläubiger risikolos erscheinen muss.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 22.03.2017 – XII ZB 56/16 – hingewiesen.

Wichtig zu wissen für Autofahrer die einen Wildunfall hatten

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover hat mit (allerdings noch nicht rechtskräftigen) Urteilen vom 29.03.2017 – 7 A 5245/16 u.a. – entschieden, dass

  • die Straßenbaubehörde Autofahrer nach einem Wildunfall nicht zur Zahlung der Kosten heranziehen kann,

die dadurch entstehen, dass

  • bei der Kollision mit ihrem Kraftfahrzeug verendete und im Seitenraum von Bundes- und Landesstraßen liegen gebliebene Wildtiere geborgen und entsorgt werden müssen.

Dass die jeweiligen Fahrzeugführer in solchen Fällen,

  • auch dann, wenn die zuvor herrenlosen und nach der Kollision mit einem Kraftfahrzeug verendeten Wildtierkörper als Verunreinigung der Straße anzusehen wären,

ihre ihnen nach § 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) bzw. den entsprechenden Vorschriften der Landesstraßengesetze obliegende Pflicht zur unverzüglichen Beseitigung nicht verletzt haben und demzufolge auch nicht zur Erstattung der mit der Beseitigung verbundenen Kosten in Anspruch genommen werden können, hat die Kammer damit begründet,

LG Hildesheim verurteilt Volkswagen AG wegen Abgasmanipulation zur Kaufpreiserstattung

Mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16 – hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Hildesheim die Beklagte, die Volkswagen AG, verurteilt, dem Kläger, einem Käufer eines mit einem Dieselmotor ausgestatteten neuen PKW Skoda Yeti 2.0 TDI Elegance Plus Edition,

  • bei dem die Motorsteuerung von der Beklagten so programmiert worden war,
  • dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkennt und weniger Stickoxide abgibt als im „Echtbetrieb“ auf der Straße,

den Kaufpreis von 26.499,99 € gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu erstatten.

Begründet hat die Kammer die Entscheidung u.a. damit, dass von der Beklagten eine gesetzeswidrige, gegen europäische Vorgaben zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen verstoßende, Manipulation der Motorsteuerung vorgenommen worden sei, durch die die Beklagte

  • nicht nur in einer nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise dem Kläger einen Schaden zugefügt,
  • sondern auch den Tatbestand des Betruges nach § 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht habe.

Es liege, so die Kammer, eine verwerfliche Verbrauchertäuschung vor, weil kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erwerben würde.

Da es sich bei dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware um eine Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite handle, bei der kaum anzunehmen sei, dass sie von einem am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen wurde, sei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Beklagte die Softwaremanipulation vorsätzlich vorgenommen habe (Quelle: Pressemitteilung des LG Hildesheim vom 17.01.2017.

Ob dieses erstmals einer Klage gegen die Volkswagen AG stattgebende Urteil Bestand hat bleibt abzuwarten.

Warum man sein Auto nicht auf einem Gelände abstellen sollte auf dem trockenes Gras liegt

Wer einen PKW auf einem Wiesenbrachgelände abstellt, kann nämlich,

  • wenn beispielsweise dort liegender, abgemähter Aufwuchs durch die Wärmestrahlung der Abgasanlage seines Fahrzeugs in Brand gesetzt wird,
  • durch das Löschwasser bei dem anschließenden Löschversuch der Feuerwehr und/oder Brandrückstände der Boden verunreinigt worden ist und
  • die dafür zuständige Behörde deswegen das verunreinigte Erdreich entsorgen bzw. den Boden sanieren muss,

auf Erstattung der hierfür erforderlichen Kosten in Anspruch genommen werden.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a.d. Weinstraße mit Urteil vom 12.09.2016 – 3 K 832/15.NW – entschieden.

Begründet hat das VG dies damit, dass zu den Kosten einer Bodensanierung, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt, jeder Verursacher der Bodenverunreinigung herangezogen werden kann,

  • also Jeder der an der Bodenkontamination – zumindest als Teilverantwortlicher – mitgewirkt hat und
  • dass derjenige, der ein Fahrzeug auf einem Grundstück abstellt dann als (Mit-)Verursacher einer durch einen Brand verursachten schädlichen Bodenveränderung und somit als Handlungsstörer anzusehen ist, wenn sich das Abstellen des Fahrzeugs als kausal für den Brand erweist.

Auch wenn als Kostenschuldner neben ihm weitere verantwortliche Störer herangezogen werden könnten, kann, so das VG, sich der in Anspruch genommene Fahrzeugführer darauf nicht berufen, sondern in einem solchen Fall lediglich versuchen gegen diese im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen.

Der vom VG entschiedene Fall, bei dem die Kosten der Entsorgung das verunreinigte Erdreich übrigens 86.613,20 € betrugen, zeigt auch, dass man Hinweise von Fahrzeugherstellern in der Betriebsanleitung

  • darauf zu achten, dass die Abgasanlage keinesfalls mit leicht brennbaren Materialien in Berührung kommt, z.B. mit trockenem Gras oder Benzin, da sich sonst das brennbare Material entzünden und das Fahrzeug in Brand setzen könnte,

ernst nehmen sollte (Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt a.d. Weinstraße Nr. 37/16 vom 12.09.2016).

Wissenswertes für zahlungspflichtige Verbraucher die eine Lastschriftabrede vereinbaren

Erteilt ein Schuldner einem Gläubiger eine Einzugsermächtigung und ermächtigt diesen damit, zu leistende Zahlungen mittels Lastschrift von seinem Konto einzuziehen, wird durch die Lastschriftabrede die Zahlungsverpflichtung des Schuldners zu einer Holschuld (§ 269 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

In einem solchen Fall hat der Schuldner das aus seiner Sicht zur Erfüllung Erforderliche getan, wenn

  • er den Leistungsgegenstand zur Abholung durch den Gläubiger bereithält,
  • h. im Lastschriftverfahren dafür sorgt, dass ausreichend Deckung auf seinem Konto vorhanden ist (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07 – und vom 10.06.2008 – XI ZR 283/07 –).

Die Einziehung ist Sache des Gläubigers, der verpflichtet ist von der Ermächtigung zum Einzug (rechtzeitig) Gebrauch zu machen.

Beim Einzug im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren wird durch die erteilte Einziehungsermächtigung (d.h. das SEPA-Lastschriftmandat) der Gläubiger nicht nur ermächtigt die Zahlungen vom Konto des Schuldners mittels Lastschrift einzuziehen, sondern zugleich die Bank vom Schuldner angewiesen, die vom Gläubiger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen (§ 675j Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Zahlungsauftrag an die Schuldnerbank wird dabei durch den Gläubiger (Zahlungsempfänger) als Erklärungsboten (vgl. § 120 BGB) über sein Kreditinstitut übermittelt.
Geht der Zahlungsauftrag der Schuldnerbank auf diesem Wege zu, wird er wirksam (§ 675n Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die dem Einzug zugrunde liegende Forderung ist mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Gläubigerkonto erfüllt, allerdings auflösend bedingt, da der Schuldner gemäß § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB das Recht hat, binnen acht Wochen ab Belastungsbuchung von seiner Bank Erstattung des Zahlbetrages zu verlangen und der Gläubiger somit erst acht Wochen nach der Belastungsbuchung eine endgültig gesicherte Rechtsposition erlangt (BGH, Urteil vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07 –).

Ob der Gläubiger eine Lastschriftabrede jederzeit und ohne besonderen Grund kündigen kann ist streitig.
Ein Recht des Gläubigers zur Kündigung der Lastschriftabrede besteht aber jedenfalls dann, wenn

  • ein sachlicher Grund besteht und
  • die berechtigten Interessen des Schuldners an dem Fortbestand der Lastschriftabrede dem Interesse des Gläubigers, sich von der Lastschriftabrede zu lösen, nicht entgegenstehen.

Liegen die Voraussetzen für eine Kündigung vor, genügt es, wenn der Gläubiger dem Schuldner unmissverständlich mitteilt, von der Einziehungsermächtigung keinen Gebrauch mehr zu machen.
Der Schuldner erhält damit Gelegenheit, sich darauf einzustellen, die künftig fällig werdenden Beträge zu überweisen oder einen Dauerauftrag einzurichten (BGH, Urteil vom 29.01.2016 – V ZR 97/15 –).