Tag Fahrerlaubnis

VG Berlin entscheidet: Hartnäckigen Falschparkern kann die Fahrerlaubnis entzogen werden

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hat mit Beschluss vom 23.10.2016 – 11 L 432.16 – entschieden,

  • dass einem Fahrerlaubnisinhaber – ungeachtet der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktzahl –
  • auch bei einer Vielzahl von ihm zuzurechnenden Parkverstößen entzogen werden kann.

Der Entscheidung zugrunde lag ein Fall, in dem die Fahrerlaubnisbehörde einem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen hatte, weil

  • mit dem auf den Betroffenen zugelassenen PKW insgesamt 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten – davon 83 Parkverstöße – begangen worden waren und
  • der Betroffene das von ihm deswegen von der Fahrerlaubnisbehörde verlangte Gutachten über seine Fahreignung nicht vorgelegt hatte.

Das VG erachtete den Entzug der Fahrerlaubnis als zu Recht erfolgt und begründete dies damit, dass

  • einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch dann entzogen werden kann, wenn er sich aus anderen Gründen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist,
  • für die Beurteilung der Fahreignung auch Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs relevant sind und
  • charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist,
    • wer offensichtlich nicht willens ist, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachtet,
    • aber auch, wer nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternimmt, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzen, so dass es, da sich ein Betroffener solche Verstöße zurechnen lassen müsse, letztlich unerheblich ist, ob die Verstöße von ihm selbst oder mit seinem Fahrzeug beispielsweise von einem Familienangehörigen begangen worden sind (Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin vom 02.12.2016 – Nr. 46/2016 –).

Wann wird einem Fahrerlaubnisinhaber wegen gelegentlichen Cannabiskonsums die Fahrerlaubnis entzogen?

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV), ist die Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Dieses gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere,

  • wenn Erkrankungen oder Mängel u. a. nach der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13, 14 FeV) vorliegen und
  • wenn dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Unter welchen Umständen

  • die Einnahme von Cannabis zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führt,

wird unter Ziffer 9.2 der Anlage 4 näher bestimmt:

  • Danach lässt eine lediglich gelegentliche Einnahme von Cannabis die Eignung nur dann unberührt,
    • wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen dem Konsum der Droge und dem Fahren trennen kann,
    • wenn kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psycho-aktiv wirkenden Stoffen stattfindet und
    • wenn weder eine Persönlichkeitsstörung vorliegt noch ein Kontrollverlust eingetreten ist (Nr. 9.2.2).

Von einer

  • gelegentlichen Einnahme von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV

ist auszugehen, wenn

  • der Betroffene mindestens zweimal Cannabis
  • in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen hat,
  • sofern diese Konsumakte einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3/13 –).

Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis

  • ist nachgewiesen bei einem im Blutserum des Betroffenen festgestellten Wert von mindestens 75 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH),
  • kann aber, wenn dieser Wert nicht erreicht ist, auch nachgewiesen werden, durch Erklärungen des Betroffenen, wenn
    • dieser entweder einen gelegentlichen Cannabiskonsum selbst einräumt oder
    • seine Erklärungen es rechtfertigen, auf eine mehrmalige Cannabisaufnahme zu schließen.

Der Schluss, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsument deshalb ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist,

  • weil er nicht hinreichend zuverlässig zwischen einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und
  • dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann,

ist gerechtfertigt,

  • wenn er mit einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml im Blutserum, ab der ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Zustand vorliegt, ein Fahrzeug führt.

Darauf hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Cottbus mit Beschluss vom 29.07.2016 – 1 L 256/16 – hingewiesen.