Nach § 3 Abs. 1 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV), ist die Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Dieses gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere,
- wenn Erkrankungen oder Mängel u. a. nach der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13, 14 FeV) vorliegen und
- wenn dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Unter welchen Umständen
- die Einnahme von Cannabis zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führt,
wird unter Ziffer 9.2 der Anlage 4 näher bestimmt:
- Danach lässt eine lediglich gelegentliche Einnahme von Cannabis die Eignung nur dann unberührt,
- wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen dem Konsum der Droge und dem Fahren trennen kann,
- wenn kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psycho-aktiv wirkenden Stoffen stattfindet und
- wenn weder eine Persönlichkeitsstörung vorliegt noch ein Kontrollverlust eingetreten ist (Nr. 9.2.2).
Von einer
- gelegentlichen Einnahme von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV
ist auszugehen, wenn
- der Betroffene mindestens zweimal Cannabis
- in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen hat,
- sofern diese Konsumakte einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3/13 –).
Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis
- ist nachgewiesen bei einem im Blutserum des Betroffenen festgestellten Wert von mindestens 75 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH),
- kann aber, wenn dieser Wert nicht erreicht ist, auch nachgewiesen werden, durch Erklärungen des Betroffenen, wenn
- dieser entweder einen gelegentlichen Cannabiskonsum selbst einräumt oder
- seine Erklärungen es rechtfertigen, auf eine mehrmalige Cannabisaufnahme zu schließen.
Der Schluss, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsument deshalb ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist,
- weil er nicht hinreichend zuverlässig zwischen einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und
- dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann,
ist gerechtfertigt,
- wenn er mit einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml im Blutserum, ab der ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Zustand vorliegt, ein Fahrzeug führt.
Darauf hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Cottbus mit Beschluss vom 29.07.2016 – 1 L 256/16 – hingewiesen.
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