Tag Führer

Was bei einem Unfall zwischen Auto und Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) Führer und Halter der Fahrzeuge wissen sollten

Bei einem E-Scooter,

  • der über eine Zulassung nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) verfügt,

handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 eKFV,

  • d.h. um ein Kraftfahrzeug mit elektrischem Antrieb und 
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, 

so dass gemäß § 8 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVG, 

  • nach der, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, 
  • der Kraftfahrzeughalter, unabhängig von einem Verschulden, dem Verletzten den entstandenen Schaden zu ersetzen hat,

nicht gilt.

Darauf hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Münster vom 09.03.2020 – 8 O 272/19 – hingewiesen.

Das bedeutet, will nach einem streitigen Unfallhergang 

  • zwischen einem Auto und einem E-Scooter, 

der Eigentümer des Autos den ihm entstandenen Schaden ganz oder zumindest teilweise ersetzt haben, muss er,

  • nachdem für einen bei dem Betrieb eines E-Scooters entstandenen Unfallschaden 
    • weder der Halter des E-Scooters verschuldensunabhängig aus § 7 Abs. 1 StVG,
    • noch der E-Scooter-Fahrer aus § 18 StVG haftet,

gem. § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nachweisen, dass das Unfallereignis 

  • (zumindest teilweise) auf ein mindestens für den Unfall (mit)ursächliches fahrlässiges Verhalten des E-Scooter-Fahrers 

zurückzuführen ist,

Anders ist dies, wenn der E-Scooter-Fahrer seinen Schaden ersetzt haben möchte. 

Für den 

  • dem E-Scooter-Fahrer

entstandenen Schaden haften

  • der Halter des Autos verschuldensunabhängig aus § 7 Abs. 1 StVG sowie
  • der Fahrer des Autos aus vermutetem Verschulden gemäß § 18 StVG.  

Hinweis:

Dazu, wer wann haftet, wenn es 

  • auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg 

zu einer Kollision zwischen 

  • einem Fußgänger und einem Elektrokleinstfahrzeug (Segway) 

kommt, vgl. Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss vom 16.04.2019 – 12 U 692/18 –.

Wichtig zu wissen für Autofahrer denen vorgeworfen wird, einen Bahnübergang mit Andreaskreuz bei gelben oder

…. roten Lichtzeichen überquert und damit gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verstoßen zu haben (= Tatbestandsnummer 119624 der Bußgeldkatalog-Verordnung).

Mit Beschluss vom 31.01.2019 – 3 Ss (OWi) 14/19 – hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Celle entschieden, dass

  • ein Verstoß gegen die Wartepflicht an einem Bahnübergang bei gelben oder roten Lichtzeichen nur vorliegt,

wenn der Fahrer

  • bei mittelstarker Bremsung mit einer Bremsverzögerung von 4 m/sec²,
    • also ohne stärkere Abbremsung oder gar Notbremsung,

noch vor dem Andreaskreuz (Zeichen 201 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO)

  • gefahrlos

hätte anhalten können.

Danach gelten bei Ampelanlagen an Bahnübergängen die gleichen Regeln wie an Straßenkreuzungen, so dass

  • Voraussetzung für eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Gebot zum Anhalten ist,

dass einem Autofahrer, nach Feststellung

  • der Entfernung seines Fahrzeugs vom Andreaskreuz zu Beginn des gelben Lichtzeichens,
  • der gefahrenen Geschwindigkeit und
  • im Fall des Vorwurfs eines Rotlichtverstoßes der Dauer des gelben Lichtzeichens

sowie Errechnung hieraus,

  • welchen Weg der Autofahrer innerhalb der Dauer des gelben Lichtzeichens zurückgelegt hat bzw. bei Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zurückgelegt haben kann und
  • wie lang sein Anhalteweg gewesen wäre bei Zugrundelegung
    • einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0,8 Sekunden und
    • der mittleren Bremsverzögerung von 4 m/sec²,

nachgewiesen werden kann, dass er

  • noch vor dem Andreaskreuz zum Stehen hätte kommen können.

Sofern feststeht, dass

  • aufgrund der Entfernung von dem Andreaskreuz zu Beginn des gelben Lichtzeichens

der betroffene Autofahrer

  • bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

mit einer mittleren Bremsung vor dem Andreaskreuz hätte zum Stehen kommen können, sind,

  • weil dann bereits die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit die Vorwerfbarkeit des Rot- bzw. Gelblichtverstoßes begründet,

Feststellungen zur tatsächlich gefahren Geschwindigkeit entbehrlich.

Übrigens:
Ein Fahrzeugführer, der bei Beginn des gelben Lichtzeichens

  • bereits den kritischen Punkt überschritten hat,
  • nach dessen Durchfahren sein Anhalteweg über das Andreaskreuz hinausreicht,

darf seine Fahrt über den Bahnübergang hinweg fortsetzen, wobei

  • er diesen zügig zu überqueren hat.

OLG Celle entscheidet: Bei einem bloßen Aufnehmen oder in der Hand halten eines elektronischen Geräts

…. während der Fahrt liegt – auch nach der Änderung des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – noch keine verbotswidrige Nutzung vor.

Mit Beschluss vom 07.02.2019 – 3 Ss (OWi) 8/19 – hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Celle darauf hingewiesen, dass Führer eines Fahrzeuges

  • allein durch das Aufnehmen oder Halten eines der Kommunikation, Information oder Organisation dienenden oder zu dienen bestimmten elektronischen Gerätes während der Fahrt,
    • also beispielsweise dadurch, dass sie ein Mobiltelefon lediglich aufnehmen, um es andernorts wieder abzulegen,

noch keine Ordnungswidrigkeit nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 22, 23 Abs. 1a Satz 1 StVO begehen, sondern der Bußgeldtatbestand des § 23 Abs. 1a StVO nur bzw. erst erfüllt ist, wenn

  • über das bloße Aufnehmen oder Halten hinaus
  • eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommt (a.A. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2018 – 2 Ss (OWi) 201/18 – das einen Verstoß bereits dann annimmt, wenn das elektronische Gerät in der Hand gehalten wird).

Dass

  • über das bloße Aufnehmen oder Halten des elektronischen Geräts hinaus

ein Zusammenhang mit der Verwendung einer Bedienfunktion des Geräts bestehen muss, hat der Senat damit begründet, dass nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO

  • Führer eines Fahrzeugs ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, „nur benutzen dürfen, wenn (…) hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird (…)“,

die Vorschrift

  • also regelt, unter welchen Bedingungen die Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt erlaubt ist,

und

  • das Aufnehmen oder Halten des Geräts zu diesem Zweck („hierfür“) verbietet.

Für das Bestehen eines Zusammenhangs mit einer Bedienfunktion eines elektronischen Geräts über das Halten hinaus,

  • also für ein Benutzen,

reicht es,

  • worauf der Senat ebenfalls hingewiesen hat,

allerdings schon aus, dass beispielsweise

  • auf das Display eines in der Hand gehaltenen Mobiltelefons geschaut wird,

ohne dass es weiterer Feststellungen bedarf, welche Bedienfunktion (Ablesen der Uhrzeit, Prüfen des Ladezustands u.ä.) der Fahrzeugführer

  • konkret verwendete oder
  • dabei war zu verwenden.

Auch können nach Ansicht des Senats aus der Art und Weise,

  • wie beispielsweise ein Mobiltelefon gehalten wird,

Rückschlüsse auf die Nutzung einer Bedienfunktion und damit auch auf die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes der verbotenen Nutzung elektronischer Geräte gezogen werden.

Was Kraftfahrzeugführer über ihre Verhaltenspflichten gegenüber Kindern wissen müssen

Nach § 3 Abs. 2 a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss derjenige, der ein Fahrzeug führt, sich

  • gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen,
  • insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft,

so verhalten, dass

  • eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Durch diese Vorschrift ist eine gegenüber dem Regelfall erhöhte Sorgfaltspflicht begründet worden, die den Vertrauensgrundsatz, dass sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer regel- und interessensgerecht verhalten, weiter einschränkt.

Das Ausmaß der erhöhten Sorgfaltspflicht hängt dabei ab von der für den Fahrzeugführer

  • erkennbaren Altersstufe eines Kindes,

aus der

  • auf den Grad der Verkehrsreife und
  • den Umfang der bereits erfolgten Verkehrserziehung

geschlossen werden kann.

Bei Kindern ab zehn Jahren,

  • deren Verantwortlichkeit für einen Schaden, den sie einem Anderen zufügen, nicht (mehr) gemäß § 828 Abs. 1 und Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen ist,

darf gem. § 828 Abs. 3 BGB widerleglich vermutet werden, dass

  • sie den geltenden Verkehrsregeln Beachtung schenken können

und muss sich demzufolge ein Fahrzeugführer

  • auf die Möglichkeit eines unbesonnenen und verkehrswidrigen Verhaltens

auch nur einstellen,

  • wenn besondere Umstände auf eine solche Möglichkeit hindeuten bzw.
  • wenn (zunächst) keine Anzeichen für ein unbesonnenes Verhalten des Kindes vorliegen,
    • sobald dieses dadurch (möglicherweise) erweckte Vertrauen auf ein verkehrsgerechte Verhalten erschüttert ist.

Das bedeutet:
Bei sich im Straßenverkehr bewegenden Kindern, die älter als 10 Jahren sind, müssen Kraftfahrer dann reagieren,

Was, wer mit einem „Segway“ fährt, wissen sollte

Ein „Segway“ gilt als Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 Strafgesetzbuch (StGB),

so dass die absolute Fahrunsicherheit des Führers eines „Segways“ unter Anwendung des für alle Führer von Kraftfahrzeugen geltenden Beweisgrenzwertes von 1,1 Promille zu bestimmen ist.

Das hat der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg mit Beschluss vom 19.12.2016 – 1 Rev 76/16 – entschieden.

Danach muss, wer mit einem „Segway“ auf öffentlichen Straßen oder Wegen fährt, obwohl er aufgrund vorausgegangenen Alkoholgenusses relativ oder absolut fahruntüchtig ist,

  • nicht nur mit der Verurteilung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Trunkenheit nach § 316 StGB rechnen,
  • sondern,
    • wenn er einen Führerschein besitzt, auch mit dem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB,
    • wenn er keine Fahrerlaubnis hat, mit der Anordnung einer isolierten Sperre für die Erteilung einer (neuen) Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB.

Übrigens:
Der Halter eines Segways ist nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Segway auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird.

  • Daher ist weitere Voraussetzung für das Führen im öffentlichen Straßenverkehr stets auch das Vorhandensein eines entsprechenden Versicherungskennzeichens (§§ 26, 27 FZV; § 2 Abs. 1 Nr. 2 MobHV).

Der Fahrer eines Segways muss nach § 3 MobHV mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas haben.

Wann haften Kraftfahrzeughalter und -führer bei einem berührungslosen Unfall?

Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden,

  • ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt,

haften für den daraus entstandenen Schaden dem Verletzten gegenüber

  • gemäß § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) der Kraftfahrzeughalter sowie
  • gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG aus vermutetem Verschulden der Fahrer.

Bei einem sogenannten „Unfall ohne Berührung“ ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu dem schädigenden Ereignis,

  • dass über die bloße Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an bzw. in der Nähe der Unfallstelle hinaus,
  • das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat,
    • mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat.

So geht auf einer Bundesautobahn von einem verhältnismäßig sperrigen und langsam überholenden Fahrzeug oder auch nur einem Fahrverhalten, das als Beginn des Überholvorgangs oder seine Ankündigung aufgefasst werden kann, eine typische Gefahr für auf der Überholfahrbahn nachfolgende schnellere Verkehrsteilnehmer aus, die durch eine misslingende Abwehrreaktion zu Schaden kommen.

Eine typisch mit dem Betrieb eines Sattelschleppers verbundene Gefahr wirkt sich aus, wenn ein von diesem überholter Fahrer eines Motorfahrrades unsicher wird und deshalb stürzt.

In zurechenbarer Weise durch ein Kraftfahrzeug (mit-)veranlasst ist ein Unfall bei seinem Herannahen an entgegenkommenden Fahrradverkehr, wenn der Verkehrsraum zu eng zu werden droht und einer der Fahrradfahrer bei einem Ausweichmanöver stürzt.

Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- und Ausweichreaktion ist dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen, das diese Reaktion – beispielsweise durch einen kleinen Schlenker aus seiner Fahrspur hinaus – ausgelöst hat.

  • Dagegen rechtfertigt die bloße Anwesenheit eines anderen im Betrieb befindlichen Fahrzeugs an der Unfallstelle für sich allein noch nicht die Annahme, dass ein in seinem Ablauf ungeklärter Unfall bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden ist.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 533/15 – hingewiesen.

Nicht immer muss bei einem Halte- oder Parkverstoß der Fahrzeughalter die Verfahrenskosten tragen

Das Amtsgericht (AG) Tiergarten hat mit Beschluss vom 27.04.2016 – 290 OWi 389/16 – entschieden, dass die Überbürdung der Kosten und Auslagen nach § 25a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes auf den Fahrzeughalter,

  • falls der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder
  • seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde,

dessen rechtzeitige Befragung voraussetzt, die grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen hat.

Nach Auffassung des AG kann nach Ablauf von zwei Wochen nach Begehung der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung gegen die StVO von einem Fahrzeughalter nämlich nicht mehr verlangt werden, der Verwaltungsbehörde den Fahrer seines Kraftfahrzeugs zum Tatzeitpunkt mitzuteilen (so bereits AG Tiergarten mit Beschluss vom 04.08.2015 – 290 Owi 675/15 –).

Auf eine etwaige schriftliche Verwarnung am Fahrzeug könne nicht abgestellt werden. Voraussetzung für die Kostenfolge des § 25 a StVG sei vielmehr die rechtzeitige Zusendung des Anhörungsbogens, d.h. dessen Zugang innerhalb von zwei Wochen.

Wann ist der Tatbestand der unerlaubten Handynutzung nicht erfüllt?

Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart spricht Autofahrer vom Vorwurf der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt frei.

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 25.04.2016 – 4 Ss 212/16 – entschieden, dass ein Autofahrer den Tatbestand der unerlaubten Handynutzung nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dann nicht erfüllt und deshalb auch nicht mit einem Bußgeld belegt werden kann, wenn er

  • als Führer eines Pkws im Straßenverkehr sein Handy während des Telefonierens über die Freisprechanlage des Fahrzeugs in der Hand gehalten hat,

ihm aber nicht widerlegt werden kann, dass

  • er das Telefonat schon vor Fahrtantritt begonnen,
  • das Handy nach dem Starten des Motors (selbsttätig) über Bluetooth eine Verbindung mit der Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs hergestellt hat und
  • das Telefonat sodann von ihm über diese Anlage fortgeführt worden ist.

Begründet hat das OLG seine Auffassung damit, dass

  • nach § 23 Abs. 1a StVO derjenige der ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen darf, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss,
  • für die Erfüllung des Tatbestandes, wie sich aus dem Wort „muss“ ergibt, somit das Bestehen eines innerer Zusammenhanges zwischen dem Aufnehmen oder Halten des Telefons und der Telefonnutzung erforderlich ist, also das Telefon gerade deswegen gehalten wird, um die betreffende Funktion nutzen zu können und
  • es folglich nicht ausreicht, wenn das Handy, ohne dass sich dies auf den Kommunikationsvorgang auswirkt oder weitere Funktionen des Geräts genutzt werden, lediglich in der Hand gehalten wird.