Tag Halter

Wenn ein Haus- oder Nutztier einen Schaden verursacht hat – Wann haftet der Tierhalter und wann hat er die Möglichkeit sich zu entlasten?

Wird durch ein Tier,

  • infolge der Verwirklichung der typischen Tiergefahr,
  • die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres äußert,

ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, ist nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • derjenige, welcher das Tier hält,

verpflichtet,

  • dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Möglichkeit, sich von dieser Gefährdungshaftung zu entlasten räumt § 833 Satz 2 BGB dem Tierhalter nur dann ein, wenn

  • der Schaden verursacht worden ist
    • durch ein Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters – d.h. einem wirtschaftlichen Zweck – zu dienen bestimmt ist
  • und
    • entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung (bzw. Unterbringung) des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder
    • der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Nicht erfasst von § 833 Satz 2 BGB werden Tiere, die

  • aus Liebhaberei oder
  • zu sonstigen ideellen Zwecken wie zum Beispiel zur Ausübung des Reitsports

gehalten werden,

  • ohne dass der Halter aus ihrer Nutzung – der Vermietung, Erteilung von Reitunterricht, Zucht oder dergleichen – seinen Erwerb bezieht.

Unter Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ist jede Tätigkeit zu verstehen,

  • objektiv darauf angelegt ist und
  • subjektiv von der Absicht getragen wird,

Gewinn zu erzielen, so dass

  • die bloße Gewinnerzielungsabsicht als solche, die in den objektiven Umständen keinen Niederschlag findet, nicht genügt.
  • Vielmehr muss zumindest im Ansatz die realistische Möglichkeit bestehen, dass der Tierhalter – ggf. nach einer gewissen Anlaufzeit – auf Dauer gesehen aus seiner Tätigkeit Gewinne erwirtschaftet.

Nicht erforderlich für die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ist es, dass der Tierhalter seinen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Anteil aus der Tierhaltung erwirtschaftet und diese eine wesentliche Grundlage seines Erwerbs bildet.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.02.2017 – VI ZR 434/15 – hingewiesen.

Polizeihund beißt Kater – Land Niedersachsen muss Schadensersatz in Höhe von über 4000,- € zahlen

Weil ein Polizeihund, als mit ihm die Ehefrau eines Polizeibeamten „Gassi“ ging,

  • über eine Mauer auf das dahinter liegende Privatgrundstück gesprungen war und
  • einen dort friedlich sitzenden 14 Jahre alten Kater angegriffen sowie derart gebissen hatte, dass der Kater in einer Kleintierklinik mehrfach operiert werden musste,

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Hildesheim mit Urteil vom 10.02.2017 – 7 S 144/16 – den Halter des Polizeihundes, das Land Niedersachsen, verurteilt,

  • der Eigentümerin des Katers die für dessen Heilbehandlung angefallenen Kosten in Höhe von über 4000,- € zu ersetzen.

Dass die Eigentümerin des Katers, trotz dessen Alters und dessen Wertes, Anspruch auf Ersatz der vollen Heilbehandlungskosten hat, hat die Kammer damit begründet, dass,

  • angesichts der herausgehobenen Anerkennung des Tierschutzes durch die Rechtsordnung (Art. 20a Grundgesetz (GG)), die im Falle der Verletzung eines Tieres aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen,
  • der Schädiger überdies das Risiko trage, dass die Behandlungskosten vorab nicht genau zu bestimmen seien und
  • die Eigentümerin des Katers sich kein Mitverschulden entgegenhalten lassen müsse (Quelle: Pressemitteilung des LG Hildesheim vom 28.02.2017 – 9/17 –).

Was, wer ein Autofahrer-Bewertungsportal betreibt oder betreiben will, wissen sollte

Wer ein Autofahrer-Bewertungsportal betreibt,

  • in dem das Fahrverhalten anderer Personen
  • unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens nach bestimmten Auswahlkriterien bewertet werden kann,

muss,

  • auch wenn er auf diese Weise Autofahrer dazu anzuhalten will, die eigene Fahrweise zu überdenken und
  • damit einen Beitrag zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr leisten möchte,

das Portal so gestalten, dass die Bewertungsergebnisse zu einzelnen Kfz-Kennzeichen

  • nicht für jeden Nutzer einsehbar sind,
  • sondern nur von den Kfz-Haltern zu ihrem eigenen Kennzeichen abgerufen werden können.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit Urteil vom 16.02.2017 – 13 K 6093/15 – entschieden.

Begründet hat das VG dies damit, dass

  • die zu einzelnen Kfz-Kennzeichen erhobenen und gespeicherten Daten personenbezogen sind im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), nachdem der jeweilige Fahrer bzw. Fahrzeughalter von Portalnutzern mit verhältnismäßigem Aufwand bestimmt werden kann und

der Datenschutz der bewerteten Fahrer das Informationsinteresse der Nutzer überwiege, weil

  • bei dem Fahrerbewertungsportal eine Prangerwirkung einzelner Fahrer im Vordergrund stehe,
  • das Ziel, Autofahrer dazu anzuhalten, die eigene Fahrweise zu überdenken, auch erreicht werden könne, wenn die Bewertungen lediglich an die Betroffenen selbst übermittelt werden und

demzufolge das Informationsinteresse der Nutzer weniger schützenswert sei als beispielsweise das Interesse einer Person, die sich vor einem Arztbesuch auf einem Ärztebewertungsportal informiere (Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 16.02.2017).

Was Halter von Kraftfahrzeugen, die ihr Fahrzeug anderen zum Führen überlassen, wissen sollten

Wer als Halter eines Kraftfahrzeugs zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, macht sich strafbar und kann,

  • wenn er weiß, dass der andere nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat, nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und
  • wenn er die Tat fahrlässig begeht, er also hätte wissen können, dass der andere die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.

Will ein Kraftfahrzeughalter, der einem anderen das Fahrzeug zum Führen überlässt, sich nicht strafbar machen, muss er,

  • sofern er nicht bereits sichere Kenntnis davon hat, dass der andere über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt,

sich vorher von ihm den Führerschein zeigen lassen.

  • Das Sichzeigenlassen des Führerscheins genügt allerdings dann nicht, wenn es sich um einen ausländischen Führerschein handelt.

In einem solchen Fall ist der Fahrzeughalter (zusätzlich) verpflichtet

  • sich durch Rückfragen bzw. Einholung von Informationen bei der Fahrerlaubnisbehörde oder einem Automobilverband zu vergewissern,
  • ob die ausländische Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland (überhaupt noch) gültig ist und zum Führen des überlassenen Kraftfahrzeugs berechtigt.

Darauf und dass ein Kraftfahrzeughalter,

  • wenn er die Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis und die Berechtigung zum Führen des überlassenen Kraftfahrzeugs nicht überprüft,

sich des fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig machen kann,

Was, wer mit einem „Segway“ fährt, wissen sollte

Ein „Segway“ gilt als Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 Strafgesetzbuch (StGB),

so dass die absolute Fahrunsicherheit des Führers eines „Segways“ unter Anwendung des für alle Führer von Kraftfahrzeugen geltenden Beweisgrenzwertes von 1,1 Promille zu bestimmen ist.

Das hat der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg mit Beschluss vom 19.12.2016 – 1 Rev 76/16 – entschieden.

Danach muss, wer mit einem „Segway“ auf öffentlichen Straßen oder Wegen fährt, obwohl er aufgrund vorausgegangenen Alkoholgenusses relativ oder absolut fahruntüchtig ist,

  • nicht nur mit der Verurteilung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Trunkenheit nach § 316 StGB rechnen,
  • sondern,
    • wenn er einen Führerschein besitzt, auch mit dem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB,
    • wenn er keine Fahrerlaubnis hat, mit der Anordnung einer isolierten Sperre für die Erteilung einer (neuen) Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB.

Übrigens:
Der Halter eines Segways ist nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Segway auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird.

  • Daher ist weitere Voraussetzung für das Führen im öffentlichen Straßenverkehr stets auch das Vorhandensein eines entsprechenden Versicherungskennzeichens (§§ 26, 27 FZV; § 2 Abs. 1 Nr. 2 MobHV).

Der Fahrer eines Segways muss nach § 3 MobHV mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas haben.

Wann haften Kraftfahrzeughalter und -führer bei einem berührungslosen Unfall?

Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden,

  • ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt,

haften für den daraus entstandenen Schaden dem Verletzten gegenüber

  • gemäß § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) der Kraftfahrzeughalter sowie
  • gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG aus vermutetem Verschulden der Fahrer.

Bei einem sogenannten „Unfall ohne Berührung“ ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu dem schädigenden Ereignis,

  • dass über die bloße Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an bzw. in der Nähe der Unfallstelle hinaus,
  • das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat,
    • mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat.

So geht auf einer Bundesautobahn von einem verhältnismäßig sperrigen und langsam überholenden Fahrzeug oder auch nur einem Fahrverhalten, das als Beginn des Überholvorgangs oder seine Ankündigung aufgefasst werden kann, eine typische Gefahr für auf der Überholfahrbahn nachfolgende schnellere Verkehrsteilnehmer aus, die durch eine misslingende Abwehrreaktion zu Schaden kommen.

Eine typisch mit dem Betrieb eines Sattelschleppers verbundene Gefahr wirkt sich aus, wenn ein von diesem überholter Fahrer eines Motorfahrrades unsicher wird und deshalb stürzt.

In zurechenbarer Weise durch ein Kraftfahrzeug (mit-)veranlasst ist ein Unfall bei seinem Herannahen an entgegenkommenden Fahrradverkehr, wenn der Verkehrsraum zu eng zu werden droht und einer der Fahrradfahrer bei einem Ausweichmanöver stürzt.

Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- und Ausweichreaktion ist dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen, das diese Reaktion – beispielsweise durch einen kleinen Schlenker aus seiner Fahrspur hinaus – ausgelöst hat.

  • Dagegen rechtfertigt die bloße Anwesenheit eines anderen im Betrieb befindlichen Fahrzeugs an der Unfallstelle für sich allein noch nicht die Annahme, dass ein in seinem Ablauf ungeklärter Unfall bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden ist.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 533/15 – hingewiesen.

Bei einem Flugunfall Geschädigte sollten wissen, wer wann nach dem Luftverkehrsgesetz auch ohne Verschulden haftet

Wird

  • beim Betrieb eines Luftfahrzeugs

durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

  • der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet,

den Schaden zu ersetzen,

  • wobei der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ihrem Wortlaut gegenüber allerdings dahingehend eingeschränkt ist, dass die Luftfahrzeughalterhaftung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG im Allgemeinen nur zugunsten von solchen Geschädigten greift, die am Betrieb des schadensstiftenden Luftfahrzeugs in keiner Weise beteiligt waren.

Deshalb steht beispielsweise einem Flugsicherungsunternehmen, das auf die Landung eines Flugzeugs Einfluss nimmt,

  • wenn das Flugzeug bei der Landung Einrichtungen zerstört, die das Flugsicherungsunternehmen zum Zwecke der Wahrnehmung seiner Flugsicherungsaufgaben hinter der Landebahn installiert hat,

kein Anspruch aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gegen den Flugzeughalter zu (Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 08.11.2016 – VI ZR 694/15 –).

Ebenfalls keine Haftung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG besteht, wenn es sich bei dem Geschädigten

  • um einen Fluggast gehandelt hat und
  • der Flug in Erfüllung eines rechtsgeschäftlichen Beförderungsvertrags unternommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2005 – VI ZR 356/03 – dazu wann ein Beförderungsvertrag vorliegt und wann nicht).

In einem solchen Fall gelten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 LuftVG für die Haftung

  • die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54 LuftVG,

so dass nach § 45 Abs. 1 LuftVG, wenn ein Fluggast geschädigt worden ist, dessen Beförderung

  • nicht nur aus Gefälligkeit erfolgte,
  • sondern aus Vertrag geschuldet wurde (egal ob unentgeltlich, entgeltlich oder gewerblich),

der Luftfrachtführer,

  • d.h., derjenige, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet, Personen oder Sachen auf dem Luftwege zu befördern,

zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. auch § 48b LuftVG).

Nach § 45 LuftVG haftet auch ein nicht gewerblich tätiger Pilot mit einer Privatpilotenlizenz als Luftfrachtführer für Schäden, die seine vereinbarungsgemäß beförderten Passagiere beim Absturz des Flugzeuges erleiden (Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 19.11.2015 – 27 U 47/15 –).

Beschränkt gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 LuftVG ist die Haftung des Luftfrachtführers nur, wenn er den Entlastungsbeweis dafür erbringt, dass die verursachten Schäden nicht durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln verursacht worden sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2011 – 18 U 216/10 –).

Für die Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 FlugVG ebenfalls die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54 FlugVG und wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 LuftVG diesen Personen gegenüber nicht nach dem LuftVG sondern nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

Wann und wie haften Hundehalter bei einem Gerangel zwischen ihren Hunden?

Kommt es zu einem Gerangel zwischen zwei Hunden, in dessen Rahmen

  • der Halter des einen Hundes von dem anderen Hund gebissen wird,

so ist die

  • – sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten äußernde –

typische Tiergefahr des Hundes des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 20.12.2005 – VI ZR 225/04 –; vom 25.03.2014 – VI ZR 372/13 – und vom 27.01.2015 – VI ZR 467/13 –)

  • Eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr können dabei bereits von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkende Reize – wie beispielsweise der von läufigen Hündinnen ausgehende Duft – darstellen.

An der Verwirklichung der Tiergefahr fehlt es nämlich insbesondere nur dann,

  • wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist (BGH, Urteil vom 25.03.2014 – VI ZR 372/13 –) – was bei einem Gerangel zwischen zwei Hunden, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander einwirken, nicht der Fall ist – oder
  • wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt (BGH, Urteil vom 20.12.2005 – VI ZR 225/04 –).

Ist die typische Tiergefahr des Hundes des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden,

  • muss der Geschädigte sich dies entsprechend § 254 Abs. 1, § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mindernd auf seinen (jedenfalls) dem Grunde nach bestehenden Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB gegen den Halter des schädigenden Hundes anrechnen lassen,
  • wobei für die entsprechend § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge der beiden Tierhalter es sodann darauf ankommt, mit welchem Gewicht konkret sich das in den Tieren jeweils verkörperte Gefahrenpotential in der Schädigung manifestiert hat.

Ausgeschlossen ist eine Anspruchsminderung wegen mitwirkender Tiergefahr allerdings dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB entsprechend dann,

  • wenn der Halter des schädigenden Hundes dem Geschädigten auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 31.05.2016 – VI ZR 465/15 – in einem Fall hingewiesen,

  • in dem der Kläger, während er seinen Hund, einen Labrador-Mischling, an der Leine spazieren führte,

von dem Hund der Beklagten, einem Golden Retriever, gebissen worden war,

  • nachdem sich dieser durch eine etwa einen Meter hohe Hecke, durch die das Grundstück der Beklagten von dem Weg abgegrenzt war, gezwängt hatte,
  • auf den Kläger und dessen Hund zugerannt und
  • es zu einem Gerangel sowie einem Kampf zwischen den Hunden gekommen war.

Nicht immer muss bei einem Halte- oder Parkverstoß der Fahrzeughalter die Verfahrenskosten tragen

Das Amtsgericht (AG) Tiergarten hat mit Beschluss vom 27.04.2016 – 290 OWi 389/16 – entschieden, dass die Überbürdung der Kosten und Auslagen nach § 25a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes auf den Fahrzeughalter,

  • falls der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder
  • seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde,

dessen rechtzeitige Befragung voraussetzt, die grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen hat.

Nach Auffassung des AG kann nach Ablauf von zwei Wochen nach Begehung der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung gegen die StVO von einem Fahrzeughalter nämlich nicht mehr verlangt werden, der Verwaltungsbehörde den Fahrer seines Kraftfahrzeugs zum Tatzeitpunkt mitzuteilen (so bereits AG Tiergarten mit Beschluss vom 04.08.2015 – 290 Owi 675/15 –).

Auf eine etwaige schriftliche Verwarnung am Fahrzeug könne nicht abgestellt werden. Voraussetzung für die Kostenfolge des § 25 a StVG sei vielmehr die rechtzeitige Zusendung des Anhörungsbogens, d.h. dessen Zugang innerhalb von zwei Wochen.

Grundstücksbesitzer darf unbefugt abgestelltes Fahrzeug abschleppen lassen

Das sowie dass die Abschleppkosten einschließlich der Vorbereitungskosten vom Halter des auf seinem Privatgrundstück unbefugt abgestellten Fahrzeugs gezahlt werden müssen, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 – entschieden und einen Fahrzeughalter,

  • dessen Fahrzeug nicht von ihm, sondern einem anderen, auf dem Kundenparkplatz eines Verbrauchermarktes abgestellt und
  • wegen Überschreitung der dort erlaubten Höchstparkzeit im Auftrag des Betreibers des Verbrauchermarktes umgesetzt worden war (vgl. BGH, Urteile vom 18.12.2015 – V ZR 160/14 –; vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 –; vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 – und vom 05.06.2009 – V ZR 184/08 – dazu, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen geknüpft ist und diese nicht eingehalten werden),

zur Zahlung der Kosten für die Umsetzung an das Abschleppunternehmen verurteilt.

Wie der Senat ausgeführt hat, ist der Halter eines Fahrzeugs nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 670 BGB zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, wenn

  • sein Fahrzeug unbefugt auf seinem Privatgrundstück in verbotener Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) abgestellt worden ist und
  • der Grundstücksbesitzer das Fahrzeug im Wege der berechtigten Selbsthilfe entfernen lässt.

Ein Grundstücksbesitzer kann nach § 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB nämlich die sofortige Beseitigung einer durch verbotene Eigenmacht begründeten Störung verlangen und ist demzufolge zur Selbsthilfe berechtigt, wenn weder Halter noch Fahrer des Fahrzeugs binnen kurzer Zeit ermittelt werden können und die einzige Möglichkeit, den rechtswidrigen Zustand unmittelbar zu beseitigen, somit in dem Anschleppen des Fahrzeugs besteht.

Da für die durch das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründete verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB

  • nicht nur der Fahrer,
  • sondern ebenfalls der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist und dieser damit von seiner Verpflichtung das Fahrzeug zu entfernen gemäß § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. gemäß § 861 Abs. 1 BGB frei wird,

entspricht in einem solchen Fall die Übernahme der Entfernungspflicht durch den Grundstücksbesitzer auch dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters.

Demzufolge

  • hat ein Grundstücksbesitzer, der mit dem Abschleppen ein Unternehmen beauftragt, gemäß § 257 Satz 1 BGB Anspruch auf Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber dem Abschleppunternehmen bzw.
  • wenn er seinen Anspruch gegen den Fahrzeughalter an den Abschleppunternehmer abgetreten hat, hat dieser, weil der Freistellungsanspruch sich mit der Abtretung in einen Zahlungsanspruch umwandelt (BGH, Urteil vom 02.12.2012 – V ZR 30/11 –), gegen den Fahrzeughalter einen Anspruch auf Zahlung der üblichen Abschleppkosten und der Kosten für vorbereitende Maßnahmen (vgl. BGH, Urteile vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 – und vom 02.12.2011 – V ZR 30/11 –, jeweils zu der Frage der Ersatzfähigkeit der Aufwendungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers).