Tag Handels- und Gesellschaftsrecht

Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft

Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft haften wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft

  • von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist,
  • es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 17.03.2015 – VI ZR 11/14 – und VI ZR 12/14 –).

 

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 14.07.2015 – VI ZR 463/14 – in einem Fall hingewiesen,

  • in dem eine nicht börsennotierte Schweizer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Geschäftsgegenstand offiziell das Factoring war,
  • den Großteil ihrer Umsätze erzielte, indem sie ihre eigenen, zu einem Nennwert von je 0,01 CHF ausgegeben 22 Millionen Namensaktien durch bei ihr angestellte Telefonverkäufer zu Preisen von 1,60 € bis zu 5,20 € an Privatanleger veräußerte,
  • ohne dass eine Grundlage für die Erwartung bestand, dass der Unternehmenswert sich zukünftig derart erhöhen wird.

 

Wenn nach § 467 HGB eingelagertes Gut beschädigt ist – Wann haftet der Lagerhalter?

Nach § 475 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) haftet ein Lagerhalter, der sich durch einen Lagervertrag gemäß § 467 HGB verpflichtet hat, das Gut zu lagern und aufzubewahren, für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.

Die Haftung des Lagerhalters nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung, also in der Obhut des Lagerhalters, entstanden ist.

  • Der Einlagerer muss somit darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass das Gut unversehrt in die Verwahrung des Lagerhalters gelangt und beschädigt aus ihr herausgelangt ist.
  • Der Lagerhalter hat dagegen darzutun, wie der Schaden entstanden ist und dass er durch die gebotene Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19.06.1986 – I ZR 15/84 –; Urteil vom 26.09.1991 – I ZR 143/89 –).

 

Darauf hat der I. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 19.03.2014 – I ZR 209/12 – hingewiesen.

 

Geschlechtsangleichung und Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz – Wie erfolgt in einem solchen Fall die nachträgliche Veränderung eines abgeschlossenen Eintrags im Handelsregister?

Die von der Geschäftsführerin einer GmbH vor der Geschlechtsangleichung geführten männlichen Vornamen dürfen aus dem Handelsregister ersichtlich sein.
Die nach der Geschlechtsangleichung geführten weiblichen Vornamen werden als eine Änderung im Handelsregister eingetragen, ohne dass die vorherige Eintragung der männlichen Vornamen gelöscht wird.

Das hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 17.04.2014 – 2 W 25/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Beteiligte Geschäftsführerin einer GmbH. Sie wurde in einem männlichen Körper geboren und trug zunächst den männlichen Vornamen „AB“. Weil sie sich seit langer Zeit dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlte, erreichte sie im Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG), dass durch gerichtlichen Beschluss ihre Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht ausgesprochen wurde und sie die weiblichen Vornamen „CD“ erhielt.
Das Standesamt stellte darauf hin eine neue Geburtsurkunde aus.

Die Geschäftsführerin beantragte dann, ihren Namenswechsel im Handelsregister einzutragen.
Das Registergericht trug mit Datum vom Dezember 2012 im Handelsregister als „Änderung“ den jetzigen Namen (Vor- und Nachname) einschließlich Geburtsdatum und Wohnort ein.

Die Betroffene verlangte daraufhin, dass die frühere Eintragung des männlichen Vornamens vollständig aus dem Register gelöscht werde.
Sie führte zur Begründung an, dass mit der derzeitigen Form der Eintragung bei Dritten entweder die unzutreffende Vermutung aufkomme, dass ein Geschäftsführerwechsel stattgefunden habe, oder es könne der Schluss auf die durchgeführte Geschlechtsangleichung gezogen werden. Beides benachteilige sie. Ein Geschäftsführerwechsel werde im Geschäftsverkehr teilweise negativ bewertet. Bei Offenlegung der Geschlechtsangleichung bestehe die Gefahr, dass sie in ihrer Intimsphäre bloß gestellt werde.

Nach der Entscheidung des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen OLG besteht auf diese von der Geschäftsführerin beantragte Änderung des Registereintrages kein Anspruch.

Ausgangspunkt für die Beurteilung ist danach die gesetzliche Regelung über das Offenbarungsverbot in Bezug auf die geänderten Vornamen in § 5 Abs. 1 TSG. Nach rechtskräftiger Namensänderung dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin nicht offenbart oder ausgeforscht werden, wenn nicht besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
Das Offenbarungsverbot trägt dem aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) folgenden Recht der Beteiligten auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung. Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, wobei die Einschränkung nicht weiter gehen darf, als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt gerade im Anwendungsbereich des Transsexuellengesetzes eine hohe Bedeutung zu. Die Frage der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen betrifft nämlich seinen Sexualbereich und damit seine Intimsphäre.
Die Intimsphäre der Beteiligten ist auch betroffen, wenn durch das Registergericht die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Handelsregister mit seinem derzeitigen Inhalt gewährt wird und damit jeder Dritte nach § 9 Abs. 1 S. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) die Information erhalten kann, dass Geschäftsführer der Betroffenen zuvor Herr AB X. gewesen sei. Auch wenn es für den unbefangenen Betrachter näher liegen wird, von einem Geschäftsführerwechsel als von der Durchführung einer Geschlechtsangleichung auszugehen, liegt darin eine Offenbarung der früher geführten Vornamen der Geschäftsführerin durch staatliche Stellen. Die von der Beteiligten beanstandete Information wird zwar nicht im jeweiligen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister aufgeführt, ist aber aus dem chronologischen Auszug zu entnehmen, der zum gleichen Preis wie ein aktueller Auszug (derzeit 4,50 €) und ohne Probleme erhältlich ist.
Insoweit ist der Fall grundlegend anders gelagert als in Bezug auf die Frage, ob die Vornamensänderung noch durch die Meldebehörde gespeichert werden darf und der Betroffene ausreichend dadurch geschützt ist, dass die Offenbarung durch eine Auskunftssperre verhindert wird.
Eine derartige Auskunftssperre kommt im Registerverfahren nicht in Betracht, weil das Handelsregister nicht mit dem Melderegister vergleichbar ist und seine Aufgaben ohne die Einsichtsmöglichkeit nicht mehr erfüllen könnte. Im Übrigen würde eine Auskunftssperre der Beteiligten nicht zu verbessertem Persönlichkeitsschutz verhelfen, sondern aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Maßnahme erst Recht Neugier wecken und zudem die geschäftliche Betätigung der Betroffenen erschweren. Der Beteiligten ist gerade daran gelegen, dass überhaupt keine Auffälligkeit in Bezug auf ihre Person auf den ersten Blick zu erkennen ist.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines Menschen, der eine Geschlechtsangleichung hat vornehmen lassen, ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht schrankenlos gewährleistet.
Dem hat der Gesetzgeber bereits mit der Regelung in § 5 Abs. 1 TSG Rechnung getragen, wonach das Verbot der Erteilung von Informationen über den früher geführten Vornamen nur mit dem einschränkenden Zusatz besteht: „…, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird“.

Die von der Beteiligten begehrte – nachträgliche und für den Nutzer gerade nicht transparente – Änderung einer bereits abgeschlossenen Eintragung steht im Widerspruch zu dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse aller anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters stets gewährleistet ist.
Dies gilt auch bei solchen Eintragungen, die – wie die nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vorzunehmende Anmeldung von Änderungen in den Personen der Geschäftsführer – nur deklaratorisch und nicht konstitutiv wirken.
Das Register ist jetzt richtig, indem nur noch die weiblichen Vornamen der Beteiligten zum aktuellen Inhalt gehören, und war es auch mit den früheren männlichen Vornamen, die im chronologischen Auszug noch erkennbar sind.

Im Ergebnis überwiegt das öffentliche Interesse daran, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters zu gewährleisten, gegenüber dem Recht der Beteiligten auf vollständigen Schutz ihrer informationellen Selbstbestimmung.

In Fällen, in denen eine im Handelsregister eingetragene natürliche Person im Verfahren nach dem TSG einen anderen Vornamen annimmt, führt das zwar dazu, dass ein Außenstehender aus der Eintragung des neuen Vornamens zutreffende Schlüsse ziehen und sich zumindest denken kann, dass eine Geschlechtsangleichung stattgefunden habe. Dies ist aber im Einzelfall hinzunehmen.

Das Registergericht ist gehalten, bei der Gestaltung der Eintragung Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person zu nehmen und nicht etwa in einem Übergangstext nach § 16a der Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (HRV) ausdrücklich auf eine „Namensänderung nach dem TSG“ hinzuweisen oder den Beschluss über die Geschlechtsangleichung in den einsehbaren Registerordner zu verschieben. Von derartigen vermeidbaren Belastungen hat das Registergericht bei der Änderungseintragung auch abgesehen. Einen noch weiter gehenden Schutz durch eine Änderung der erstmaligen Eintragung im Register des Amtsgerichts, welche nicht als Änderung zu erkennen ist, kann die Beteiligte dagegen nicht erreichen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen. Die Rechtsbeschwerde ist durch die Beteiligte eingelegt worden.

Das hat die Pressesprecherin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 23.05.2014 – Nr. 8/2014 – mitgeteilt.

 

Gesellschaftsrecht – Zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft.

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen mit Urteilen vom 19.11.2013 – II ZR 320/12 und II ZR 383/12 – entschieden, dass bei einer sog. mehrgliedrigen stillen Gesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass ein stiller Gesellschafter von dem Geschäftsinhaber Ersatz von Vermögensschäden, die ihm im Zusammenhang mit seinem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs verlangen kann, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist.

In den den Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen hatten die Kläger sich neben einer Vielzahl anderer Anleger als atypisch stille Gesellschafter an der in beiden Verfahren verklagten Aktiengesellschaft beteiligt, die im Leasinggeschäft tätig ist.
Sie begehren unter Berufung auf eine fehlerhafte Aufklärung im Zusammenhang mit ihren Beitrittserklärungen in erster Linie im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung ihrer Einlagen.

Die Vorinstanzen haben die Klagen mit der Begründung abgewiesen, im vorliegenden Fall handele es sich um eine Publikumsgesellschaft in Form einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft, auf welche die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar seien. Danach sei es einem Gesellschafter verwehrt, gegen die in Vollzug gesetzte Gesellschaft im Wege des Schadensersatzes einen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung und Rückzahlung der geleisteten Einlage geltend zu machen.

Der BGH hat die angefochtenen Entscheidungen auf die Revisionen der Kläger aufgehoben und die Verfahren an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

Danach haben die Vorinstanzen zwar zu Recht angenommen, dass zwischen der Beklagten und allen stillen Gesellschaftern eine sog. mehrgliedrige stille Gesellschaft begründet worden ist, bei der nicht lediglich eine Vielzahl voneinander unabhängiger, bloß zweigliedriger stiller Gesellschaftsverhältnisse zwischen den jeweiligen Anlegern und der Beklagten, sondern ein einheitliches Gesellschaftsverhältnis zwischen allen Beteiligten besteht.
Auf eine solche Gestaltung sind, wovon die Vorinstanzen im Ausgangspunkt gleichfalls zu Recht ausgegangen sind, nach Invollzugsetzung der Gesellschaft wegen des schutzwürdigen Bestandsinteresses der Beteiligten die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden.

Das schließt entgegen der Auffassung der Vorinstanzen einen Schadensersatzanspruch eines fehlerhaft beigetretenen Anlegers jedoch nicht von vornherein aus.
Wegen der durch die tatsächliche Invollzugsetzung der fehlerhaften Gesellschaft bewirkten gesellschaftsrechtlichen Bindung kann zwar im Wege des Schadensersatzes nicht die Rückabwicklung der Beteiligung verlangt werden.
Der fehlerhaft beigetretene Anleger kann aber die Gesellschaft unter Berufung auf den Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung mit der Folge beenden, dass ihm ein nach den gesellschaftsvertraglichen Regeln zu berechnender Anspruch auf ein Abfindungsguthaben zusteht.
Soweit dem geschädigten Anleger unter Berücksichtigung seines (etwaigen) Abfindungsguthabens ein Anspruch auf Ersatz eines weitergehenden Schadens verbleibt, ist er, um die gleichmäßige Befriedigung der Abfindungs- und Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht zu gefährden, an dessen Durchsetzung nur gehindert, wenn und soweit das Vermögen des Geschäftsinhabers zur Befriedigung der (hypothetischen) Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der anderen stillen Gesellschafter nicht ausreicht.

Da die Abweisung der Klagen auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen danach keinen Bestand haben konnte, hat der BGH die Verfahren zur weiteren Aufklärung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 19.11.2013 – Nr. 189/2013 – mitgeteilt.

 

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Bezeichnung der Firma eines Einzelkaufmanns – fiktiver Name zulässig?

Nach § 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB ) ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Für die Bezeichnung seiner Firma verwenden kann der Einzelkaufmann auch einen nicht existenten Namen. Sein Antrag auf Eintragung ins Handelsregister darf in so einem Fall nicht abgelehnt werden.
Abgelehnt werden kann die Eintragung einer Firma in das Handelsregister nach § 18 Abs. 2 HGB nämlich nur, wenn der gewählte Firmenname über geschäftliche Verhältnisse irreführt, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind.
Die Verwendung des Namens einer tatsächlich nicht existierenden Person birgt nach aktuellem Recht aber keine relevante Irreführung.
Zu einer Täuschung kommt es nicht, weil der Verkehr nach der aktuellen Rechtslage nicht erwarten kann, durch den Firmennamen über den bürgerlichen Namen des Inhabers einer Personenfirma informiert zu werden. Deshalb reicht es aus, wenn die Personenfirma irgendeinen Familiennamen enthält. Auch die Verwendung des Namens einer (fiktiven) Person, die keinen Bezug zum Unternehmen hat, ist zulässig.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Beschluss vom 08.11.2012 – 31 Wx 415/12 – entschieden.

 

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