Bezeichnung der Firma eines Einzelkaufmanns – fiktiver Name zulässig?

Bezeichnung der Firma eines Einzelkaufmanns – fiktiver Name zulässig?

Nach § 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB ) ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Für die Bezeichnung seiner Firma verwenden kann der Einzelkaufmann auch einen nicht existenten Namen. Sein Antrag auf Eintragung ins Handelsregister darf in so einem Fall nicht abgelehnt werden.
Abgelehnt werden kann die Eintragung einer Firma in das Handelsregister nach § 18 Abs. 2 HGB nämlich nur, wenn der gewählte Firmenname über geschäftliche Verhältnisse irreführt, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind.
Die Verwendung des Namens einer tatsächlich nicht existierenden Person birgt nach aktuellem Recht aber keine relevante Irreführung.
Zu einer Täuschung kommt es nicht, weil der Verkehr nach der aktuellen Rechtslage nicht erwarten kann, durch den Firmennamen über den bürgerlichen Namen des Inhabers einer Personenfirma informiert zu werden. Deshalb reicht es aus, wenn die Personenfirma irgendeinen Familiennamen enthält. Auch die Verwendung des Namens einer (fiktiven) Person, die keinen Bezug zum Unternehmen hat, ist zulässig.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Beschluss vom 08.11.2012 – 31 Wx 415/12 – entschieden.

 

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