Die von der Geschäftsführerin einer GmbH vor der Geschlechtsangleichung geführten männlichen Vornamen dürfen aus dem Handelsregister ersichtlich sein.
Die nach der Geschlechtsangleichung geführten weiblichen Vornamen werden als eine Änderung im Handelsregister eingetragen, ohne dass die vorherige Eintragung der männlichen Vornamen gelöscht wird.
Das hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 17.04.2014 – 2 W 25/14 – entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Beteiligte Geschäftsführerin einer GmbH. Sie wurde in einem männlichen Körper geboren und trug zunächst den männlichen Vornamen „AB“. Weil sie sich seit langer Zeit dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlte, erreichte sie im Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG), dass durch gerichtlichen Beschluss ihre Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht ausgesprochen wurde und sie die weiblichen Vornamen „CD“ erhielt.
Das Standesamt stellte darauf hin eine neue Geburtsurkunde aus.
Die Geschäftsführerin beantragte dann, ihren Namenswechsel im Handelsregister einzutragen.
Das Registergericht trug mit Datum vom Dezember 2012 im Handelsregister als „Änderung“ den jetzigen Namen (Vor- und Nachname) einschließlich Geburtsdatum und Wohnort ein.
Die Betroffene verlangte daraufhin, dass die frühere Eintragung des männlichen Vornamens vollständig aus dem Register gelöscht werde.
Sie führte zur Begründung an, dass mit der derzeitigen Form der Eintragung bei Dritten entweder die unzutreffende Vermutung aufkomme, dass ein Geschäftsführerwechsel stattgefunden habe, oder es könne der Schluss auf die durchgeführte Geschlechtsangleichung gezogen werden. Beides benachteilige sie. Ein Geschäftsführerwechsel werde im Geschäftsverkehr teilweise negativ bewertet. Bei Offenlegung der Geschlechtsangleichung bestehe die Gefahr, dass sie in ihrer Intimsphäre bloß gestellt werde.
Nach der Entscheidung des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen OLG besteht auf diese von der Geschäftsführerin beantragte Änderung des Registereintrages kein Anspruch.
Ausgangspunkt für die Beurteilung ist danach die gesetzliche Regelung über das Offenbarungsverbot in Bezug auf die geänderten Vornamen in § 5 Abs. 1 TSG. Nach rechtskräftiger Namensänderung dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin nicht offenbart oder ausgeforscht werden, wenn nicht besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
Das Offenbarungsverbot trägt dem aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) folgenden Recht der Beteiligten auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung. Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, wobei die Einschränkung nicht weiter gehen darf, als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt gerade im Anwendungsbereich des Transsexuellengesetzes eine hohe Bedeutung zu. Die Frage der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen betrifft nämlich seinen Sexualbereich und damit seine Intimsphäre.
Die Intimsphäre der Beteiligten ist auch betroffen, wenn durch das Registergericht die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Handelsregister mit seinem derzeitigen Inhalt gewährt wird und damit jeder Dritte nach § 9 Abs. 1 S. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) die Information erhalten kann, dass Geschäftsführer der Betroffenen zuvor Herr AB X. gewesen sei. Auch wenn es für den unbefangenen Betrachter näher liegen wird, von einem Geschäftsführerwechsel als von der Durchführung einer Geschlechtsangleichung auszugehen, liegt darin eine Offenbarung der früher geführten Vornamen der Geschäftsführerin durch staatliche Stellen. Die von der Beteiligten beanstandete Information wird zwar nicht im jeweiligen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister aufgeführt, ist aber aus dem chronologischen Auszug zu entnehmen, der zum gleichen Preis wie ein aktueller Auszug (derzeit 4,50 €) und ohne Probleme erhältlich ist.
Insoweit ist der Fall grundlegend anders gelagert als in Bezug auf die Frage, ob die Vornamensänderung noch durch die Meldebehörde gespeichert werden darf und der Betroffene ausreichend dadurch geschützt ist, dass die Offenbarung durch eine Auskunftssperre verhindert wird.
Eine derartige Auskunftssperre kommt im Registerverfahren nicht in Betracht, weil das Handelsregister nicht mit dem Melderegister vergleichbar ist und seine Aufgaben ohne die Einsichtsmöglichkeit nicht mehr erfüllen könnte. Im Übrigen würde eine Auskunftssperre der Beteiligten nicht zu verbessertem Persönlichkeitsschutz verhelfen, sondern aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Maßnahme erst Recht Neugier wecken und zudem die geschäftliche Betätigung der Betroffenen erschweren. Der Beteiligten ist gerade daran gelegen, dass überhaupt keine Auffälligkeit in Bezug auf ihre Person auf den ersten Blick zu erkennen ist.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines Menschen, der eine Geschlechtsangleichung hat vornehmen lassen, ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht schrankenlos gewährleistet.
Dem hat der Gesetzgeber bereits mit der Regelung in § 5 Abs. 1 TSG Rechnung getragen, wonach das Verbot der Erteilung von Informationen über den früher geführten Vornamen nur mit dem einschränkenden Zusatz besteht: „…, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird“.
Die von der Beteiligten begehrte – nachträgliche und für den Nutzer gerade nicht transparente – Änderung einer bereits abgeschlossenen Eintragung steht im Widerspruch zu dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse aller anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters stets gewährleistet ist.
Dies gilt auch bei solchen Eintragungen, die – wie die nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vorzunehmende Anmeldung von Änderungen in den Personen der Geschäftsführer – nur deklaratorisch und nicht konstitutiv wirken.
Das Register ist jetzt richtig, indem nur noch die weiblichen Vornamen der Beteiligten zum aktuellen Inhalt gehören, und war es auch mit den früheren männlichen Vornamen, die im chronologischen Auszug noch erkennbar sind.
Im Ergebnis überwiegt das öffentliche Interesse daran, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters zu gewährleisten, gegenüber dem Recht der Beteiligten auf vollständigen Schutz ihrer informationellen Selbstbestimmung.
In Fällen, in denen eine im Handelsregister eingetragene natürliche Person im Verfahren nach dem TSG einen anderen Vornamen annimmt, führt das zwar dazu, dass ein Außenstehender aus der Eintragung des neuen Vornamens zutreffende Schlüsse ziehen und sich zumindest denken kann, dass eine Geschlechtsangleichung stattgefunden habe. Dies ist aber im Einzelfall hinzunehmen.
Das Registergericht ist gehalten, bei der Gestaltung der Eintragung Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person zu nehmen und nicht etwa in einem Übergangstext nach § 16a der Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (HRV) ausdrücklich auf eine „Namensänderung nach dem TSG“ hinzuweisen oder den Beschluss über die Geschlechtsangleichung in den einsehbaren Registerordner zu verschieben. Von derartigen vermeidbaren Belastungen hat das Registergericht bei der Änderungseintragung auch abgesehen. Einen noch weiter gehenden Schutz durch eine Änderung der erstmaligen Eintragung im Register des Amtsgerichts, welche nicht als Änderung zu erkennen ist, kann die Beteiligte dagegen nicht erreichen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen. Die Rechtsbeschwerde ist durch die Beteiligte eingelegt worden.
Das hat die Pressesprecherin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 23.05.2014 – Nr. 8/2014 – mitgeteilt.
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