Tag Mitverschulden

OLG Nürnberg entscheidet: Radfahrer, die im Alltagsverkehr keinen Helm tragen, trifft bei einem Unfall derzeit kein Mitverschulden

…. an erlittenen Kopfverletzungen. 

Mit Urteil vom 28.08.2020 – 13 U 1187/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Fall, bei einem 

  • von einem Kraftfahrzeugführer verschuldeten 

Verkehrsunfall eine Fahrradfahrerin,

  • die keinen Helm trug,

vom Fahrrad gestürzt sowie auf dem Kopf gefallen war und dabei eine Schädelfraktur erlitten hatte, entschieden, dass die Radfahrerin sich, 

  • wegen Nichttragens eines Helms,

kein 

  • ihren Schadensersatzanspruch gegen den Unfallverursacher minderndes 

Mitverschulden an ihren Kopfverletzungen anrechnen lassen muss.  

Begründet hat das OLG dies damit, dass für Radfahrer 

  • das Tragen eines Schutzhelms 

nicht vorgeschrieben ist und nachdem laut der Erhebungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2019 

  • im Alltagsverkehr innerorts nur 18 Prozent sowie außerorts nur 22,8 Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm getragen haben, 

derzeit auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass

  • – was für eine Mithaftung gemäß § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hinsichtlich der Kopfverletzungen, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ausreichen würde – 

eine allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts besteht, dass 

Wer in einem Kraftfahrzeug mitfährt, sollte wissen, dass ihn, wenn er den Sicherheitsgurt nicht anlegt, bei einem Unfall ein Mitverschulden

…. an erlittenen Verletzungen treffen kann, das sich mindernd auf einen bestehenden Schadensersatzanspruch auswirkt.

Mit Beschluss vom 07.01.2020 – 12 U 518/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Autofahrer, 

  • weil er während der Fahrt eingeschlafen war, 

einen schweren Unfall verursacht hatte, bei dem sein 

  • nicht angeschnallter 

Beifahrer ums Leben gekommen und von dessen Sohn gegen den Autofahrer Ersatzansprüche nach § 844 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend gemacht worden waren, entschieden, dass den ums Leben gekommenen Beifahrer,

  • da er, wäre er angeschnallt gewesen, den Unfall wahrscheinlich unbeschadet überlebt hätte,

wegen Verstoßes gegen die Anschnallpflicht eine Mitschuld 

  • von einem Drittel 

trifft, die sein Sohn sich mindernd auf den bestehenden Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss.

Danach besteht 

  • bei einem Verstoß gegen die Anschnallpflicht 

ein Mitverschulden eines, bei einem Verkehrsunfall 

  • verletzten oder gar zu Tode gekommenen

Beifahrers,

  • der, wäre er angeschnallt gewesen, aller Wahrscheinlichkeit nach unverletzt geblieben wäre bzw. den Unfall überlebt hätte,

auch dann, wenn der Unfall durch ein

  • grobes und massives

Verschulden des Fahrzeugführers verursacht worden ist.

Hinweis:
Zum Mitverschulden eines Beifahrers, der den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, an unfallbedingten Verletzungen und zur Bemessung einer solchen Mitverursachung vgl. auch  OLG Rostock, Urteil vom 25.10.2019 – 5 U 55/17 –.  

BGH erläutert warum einem Radfahrer, der zu spät vor einem über einen Feldweg gespannten ungekennzeichneten Stacheldraht bremst,

…. kein Mitverschulden an seinem Unfall trifft.

Mit Urteilen vom 23.04.2020 – III ZR 250/17 und III ZR 251/17 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem sich auf einem zum Gebiet einer Gemeinde gehörenden unbefestigten Feldweg eine Absperrung, bestehend

  • aus zwei in der Mitte des Weges befindlichen vertikalen nach unten auf den Boden gerichteten Holzlatten mit einem daran angebrachten Sperrschild für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260) sowie
  • aus zwei in der Höhe von etwa 60 cm und 90 cm waagerecht verlaufenden, an seitlich des Feldweges im Unterholz stehenden Holzpfosten befestigten, verzinkten Stacheldrähten,

befunden hatte, gegen die ein Radfahrer gefahren war, weil es ihm,

  • als er die über den Feldweg gespannten Stacheldrähte bemerkte, trotz einer Vollbremsung

nicht gelungen war, sein Rad rechtzeitig zum Stehen zu bringen, entschieden, dass

  • auf einem für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen Weg

ein Radfahrer nicht mit einem über den Weg gespannten ungekennzeichneten Stacheldraht rechnen muss,

  • da ein solches verkehrswidriges Hindernis angesichts seiner schweren Erkennbarkeit und der daraus sowie aus seiner Beschaffenheit folgenden Gefährlichkeit völlig ungewöhnlich und objektiv geradezu als tückisch anzusehen ist

und dem Radfahrer auch kein Mitverschulden an dem Unfall wegen Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot angelastet werden kann, weil das Sichtfahrgebot

  • zwar verlangt, dass der Fahrer vor einem Hindernis, das sich innerhalb der übersehbaren Strecke auf der Straße befindet, anhalten kann, es aber,
  • da der Fahrer sich sonst stets nur mit minimalem Tempo bewegen dürfte, um noch rechtzeitig anhalten zu können,

nicht gebietet, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit auf solche Objekte einrichtet,

  • die sich zwar bereits im Sichtbereich befinden,
  • die jedoch – bei an sich übersichtlicher Lage – aus größerer Entfernung noch nicht zu erkennen sind, wie etwa Hindernisse,
    • die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder
    • deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist und auf die nichts hindeutet.

An der Beurteilung ändere, wie der Senat weiter ausführte, das

  • vorliegend an den Drähten angebrachte, mit nach unten auf den Boden gerichteten Holzlatten versehene

Verkehrsschild nichts, vielmehr erweckte dieses den Eindruck, dass

  • der Weg für Fahrradfahrer frei passierbar sei

und auch eine fehlerhafte Reaktion des Radfahrers auf das Hindernis würde deswegen nicht den Vorwurf eines Mitverschuldens begründen, da eine falsche Reaktion eines Verkehrsteilnehmers dann keinen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß darstellt, wenn

  • dieser in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat

und

  • deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten,
  • sondern aus verständlichem Erschrecken objektiv falsch reagiert (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Was, wenn sich bei einem PKW, nach vorausgegangenem Radwechsel und ca. 100 Kilometer Fahrt, ein Rad löst, der Fahrzeugeigentümer

…. wissen sollte.

Mit Urteil vom 09.04.2020 – 10 O 3894/17 – hat das Landgericht (LG) München II in einem Fall, in dem der Eigentümer eines PKWs,

  • der von einer Reifenfirma die Räder seines Fahrzeugs von Winter- auf Sommerreifen hatte wechseln lassen,

verunfallt war, weil sich,

  • nachdem er seit dem Radwechsel ca. 100 Kilometer gefahren war,

während einer Fahrt auf der Autobahn das linke Hinterrad seines PKWs gelöst hatte, entschieden, dass

  • der Betreiber der Werkstatt, in der die Fahrzeugräder gewechselt wurden, für den dem Fahrzeugeigentümer entstanden Schaden haftet,
  • der Fahrzeugeigentümer sich allerdings ein Mitverschulden von 30% anrechnen lassen muss.

Da

  • ein Eingreifen eines Dritten dahingehend, dass dieser die Radschrauben gelöst haben könnte, ausgeschlossen werden konnte sowie

nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nach einem Radwechsel eine Nachjustierung bzw. ein Nachziehen der Radschrauben aus technischer Sicht nicht erforderlich ist,

  • wenn die Schrauben beim Radwechsel ordnungsgemäß angezogen werden

und sich bei nicht ordnungsgemäß angezogenen Radschrauben bei einem Fahrzeug mit Hinterradantrieb – wie hier –,

  • wegen des sowohl beim Anfahren als auch beim Beschleunigen stets geringerem wirksamen Lösemoments auf die Schrauben hinten links,

bevorzugt zuerst das linke Hinterrad ablöst, bestand für das LG kein Zweifel daran, dass ursächlich für das Lösen des linken Hinterrads

  • das nicht ordnungsgemäße Anziehen der Radschrauben im Rahmen des Radwechsels war.

Das Mitverschulden von 30%, das der Fahrzeugeigentümer sich anrechnen lassen muss, sah das LG darin, dass

  • er den ihm gegebenen Hinweis, die Radschrauben nach ca. 50 km nachzuziehen zu lassen nicht befolgt hatte

und

  • bei einem Nachziehen der Schrauben nach ca. 50 km der streitgegenständliche Unfall vermieden worden wäre.

Was Hundehalter, wenn es zwischen ihrem und einem anderen Hund zu einer Auseinandersetzung kommt, wissen

…. und ggf. beachten sollten.

Mit Urteil vom 04.10.2019 – 5 U 114/19 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem zwei Hunde,

  • als deren Halterinnen mit ihnen an einem Hundestrand, wo Hunde ohne Leine laufen durften, spazieren gingen,

in eine Auseinandersetzung geraten waren und eine der Halterinnen,

  • als sie ihren Hund in den Nacken gegriffen hatte, um ihn von dem anderen Hund zu trennen,

von dem anderen Hund gebissen worden war, entschieden, dass die Halterin dieses Hundes

  • nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

für den durch den Biss ihres Hundes entstandenen Schaden haftet,

  • die gebissene Hundehalterin sich allerdings ein mit 80 % zu bewertendes anspruchsminderndes Mitverschulden anrechnen lassen muss.

Dass sich die gebissene Hundehalterin ein Mitverschulden von 80% anrechnen lassen muss, hat der Senat damit begründet, dass

  • sie sich zum einen die Tiergefahr ihres eigenen Hundes zurechnen lassen müsse,
    • auch wenn diese weniger schwer wiege, als die Tiergefahr des Hundes, der sie gebissen habe

und

  • zum anderen ihr eigenes Verhalten ein Mitverschulden begründe,
    • da es in hohem Maße leichtfertig sei, in eine brenzlige Auseinandersetzung zweier angriffslustiger Hunde ohne Schutzvorrichtung einzugreifen.

Unter Berücksichtigung dessen ist in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall der Hundehalterin, die mehrfach in den Unterarm gebissen worden war und die

  • wegen der erlittenen Bissverletzungen, die im Krankenhaus genäht werden mussten,

ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 Euro gefordert hatte, vom Senat lediglich

  • ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro

zugesprochen worden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Wichtig zu wissen für Hundehalter, die ihren Hund unkontrolliert bzw. frei herumlaufen lassen

Mit Urteil vom 09.12.2019 – 12 U 249/18 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem die Klägerin gestürzt war und Verletzungen erlitten hatte, als

  • beim Ausführen ihres angeleinten Hundes,

zwischen ihrem Hund und dem

  • von dem Grundstück des Beklagten auf ihren Hund zulaufenden

Hund des Beklagten ein „Getümmel“ entstanden

  • und von der Klägerin weiterhin die Leine ihres Hundes festgehalten worden

war, entschieden, dass

  • der Beklagte nach § 833 Satz 1 BGB für den der Klägerin durch den Sturz entstandenen Schaden haftet,
  • er ihr ein Schmerzensgeld zahlen,
  • sie sich allerdings ein mit einem Drittel zu bewerten anspruchsminderndes Mitverschulden anrechnen lassen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden,

  • als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden,

eine typische tierische Verhaltensweise darstelle und diese von dem Hund des Beklagten ausgehende sog. Tiergefahr,

  • d.h. die in dem unberechenbaren, instinktgesteuerten Verhalten des Hundes des Beklagten liegende Gefahr,

Auslöser des unmittelbar zu dem Sturz der Klägerin führenden „Hundegetümmels“ gewesen,

  • daneben aber auch mitursächlich für ihren Sturz die von dem eigenen Hund der Klägerin bei dem „Hundegetümmel“ ausgehende Tiergefahr geworden

sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).

Straßenbaulastträger, der eine zwischen Metallpfosten gespannte, nur schwer erkennbare Absperrkette nicht hinreichend

…. deutlich markiert, kann,

  • wenn es deswegen zu einem Unfall kommt,

wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (mit)haften.

Mit Urteil vom 10.12.2019 – 4 O 662/19 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth in einem Fall, in dem ein 8-jähriges Kind,

  • bei dem Versuch, von einem Gehweg aus, auf dem es sich befand, rennend eine Straße zu überqueren,

gegen eine entlang des Gehweges gespannte,

  • wegen der bereits herrschenden Dunkelheit nur schwer erkennbare

Absperrkette gerannt, deswegen gestürzt war, sich dabei erheblich verletzt und den Träger der Straßenbaulast

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt hat, entschieden, dass

  • die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist,
  • die Ansprüche des verletzten Kind, wegen eines Mitverschulden von 50%, jedoch um die Hälfte zu kürzen sind.

Danach müssen Träger der Straßenbaulast, die Absperrketten spannen,

  • für eine ausreichende Wahrnehmbarkeit

der Absperrketten

  • auch bei Dunkelheit

sorgen,

  • also die Absperrkette beispielsweise ggf. rot-weiß markieren.

Das zu einer entsprechenden Kürzung der Ansprüche des Kindes führende Mitverschulden des Kindes von 50% sah das LG

OLG Rostock entscheidet, dass Beifahrer, die den Sicherheitsgurt nicht angelegt haben, an unfallbedingten Verletzungen

…. ein Mitverschulden tragen und wie eine solche Mitverursachung zu bemessen ist.

Mit Urteil vom 25.10.2019 – 5 U 55/17 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock in einem Fall, in dem ein PKW, aufgrund Verschuldens des Fahrzeugführers, in einer Kurve von der Straße abgekommen sowie gegen einen Baum geprallt war und bei dem Unfall eine,

  • zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallte,

Mitfahrerin schwere Verletzungen erlitten hatte,

  • von denen sie einen wesentlichen Teil, wäre sie angeschnallt gewesen, nicht erlitten hätte,

entschieden, dass die Mitfahrerin

  • ein Mitverschulden an ihren unfallbedingten Verletzungen trägt.

Die Mitverursachung ist dabei, wie der Senat ausgeführt hat, nicht danach zu bemessen,

  • welche unfallbedingten Verletzungen der Mitfahrer aus dem nicht angelegten Sicherheitsgurt resultierten,

vielmehr sind Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche, um eine,

  • nach erfolgter Gesamtbetrachtung der Schadensentstehung und Abwägung aller Umstände,

zu bildende Mithaftungsquote zu kürzen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat der Senat die Mitverursachung der verletzten Beifahrerin durch das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes,

  • wegen des deutlich überwiegenden Unfallverursachungsanteils des Fahrzeugführers,
  • der die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 25% überschritten und die Kurve geschnitten hatte,

mit 1/3 bemessen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Rostock).

Autofahrer sollten wissen, welche Folgen das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes im Falle eines Verkehrsunfalles für sie

…. auch dann haben kann, wenn der Unfall von ihnen nicht verursacht worden ist.

Auch dann, wenn nach einem Verkehrsunfall

  • aufgrund des Unfallhergangs

einer der Unfallbeteiligten zu 100% für die unfallbedingt, einem anderen unfallbeteiligten Autofahrer, entstandene Schäden haften würde, kann diesem,

  • im Fall von bei dem Unfall erlittener Verletzungen,

ein zu einer anspruchsmindernden Mithaftung führendes Mitverschulden

  • wegen der Nichtanlegung des Sicherheitsgurts (Verstoß gegen § 21a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO))

vorzuwerfen sein, wenn aufgrund medizinischer Beurteilung die erlittenen Verletzungen,

  • wäre der verletzte Autofahrer zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen,

nach der Art des Unfalls – wegen Fehlens einer wesentlichen Komponente des Rückhaltekonzepts im Fahrzeug –

  • tatsächlich verhindert worden oder
  • zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären.

Das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes kann sich auf einzelne Verletzungen nämlich verschieden ausgewirkt haben.

So kann beispielsweise bei bestimmten Verletzungen

  • – wegen eines anderen Verletzungsmechanismus – eine Ursächlichkeit des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes von vornherein auszuschließen sein

oder

  • – weil es keinen Unterschied macht, ob der Körper des Insassen durch den Airbag oder den Sicherheitsgurt zurückgehalten wird – nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verletzungen im angegurteten Zustand nicht oder wesentlich geringfügiger ausgefallen wären,

während bei anderen Verletzungen es wiederum mit hoher Wahrscheinlichkeit sein kann, dass diese

  • – bei angelegtem Dreipunkt-Sicherheitsgurt –

nicht eingetreten oder deutlich geringer ausgefallen wären, wobei diesbezüglich dann,

  • wenn der Unfall einer der hierfür typischen Gruppen von Unfallabläufen zuzuordnen ist,

dem Geschädigten die Regeln des Anscheinsbeweises zugutekommen,

  • wie etwa im Fall einer frontalen Kollision zwischen zwei Fahrzeugen, bei der das Risiko, schwere Knieverletzungen zu erleiden bei einem angegurteten Fahrer deutlich geringer ist als bei einem nicht angegurteten Fahrer.

Hat der Geschädigte verschiedene Verletzungen erlitten, von denen nur ein Teil auf das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes zurückzuführen ist, führt dies nicht dazu, dass der Geschädigte Schadensersatz nur für die Verletzungen verlangen kann, die er auch erlitten hätte, wäre er angegurtet gewesen.

Vielmehr wird dann, unter Abwägung aller Umstände,

  • insbesondere der von den Verletzungen ausgehenden Folgeschäden, deren vermögensrechtliches Gewicht je nach der Verletzung verschieden sein kann,

eine einheitliche Mitschuldquote gebildet.

Übrigens:
Eine solche Mitverschuldensquote wirkt sich auch aus auf einen erlittenen Haushaltsführungs- und Verdienstausfallschaden (vgl. dazu Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 25.10.2019 – 10 U 3171/18 –).

Wichtig für Hundehalter zu wissen, wenn es zwischen ihrem Hund und dem Hund eines anderen zu einem Gerangel kommt

…. bei dem beide Hunde, ihrer tierischen Natur entsprechend, aufeinander einwirken.

Mit Urteil vom 12.12.2018 – 20 U 1474/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Fall, in dem

  • es zwischen den nicht angeleinten Hunden des Klägers und des Beklagten zu einer Rangelei gekommen und
  • der Kläger beim Eingriff in das Gerangel der Hunde gebissen worden war,

entschieden, dass der Beklagte als Tierhalter

  • aus Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

für den dem Kläger durch den Biss entstandenen materiellen und immateriellen Schadens einzustehen hat, unabhängig davon,

  • welcher der Hunde mit der Rauferei begonnen hat

und ob

  • der Kläger von seinem oder
  • dem Hund des Beklagten

gebissen wurde.

Begründet hat das OLG dies damit, dass

  • bereits die von einem Tier ausgehenden und auf ein anderes Tier einwirkenden Reize eine für einen Schaden mitursächliche typische Tiergefahr darstellen können und
  • bei einer Rangelei zwischen Hunden, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander einwirken, sich in der Bissverletzung die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr adäquat mitursächlich verwirklicht habe.

Allerdings, so das OLG weiter,

  • treffe denjenigen, der in eine Rangelei zwischen Hunden eingreife, in der Regel ein die Haftung beschränkendes Mitverschulden und

müsse der Kläger in einem Fall, wie dem obigen, sich die Tiergefahr des eigenen Hundes, die den Schaden ebenfalls mitverursacht habe, entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen.

  • Somit bestimmt die Ersatzpflicht des Beklagten sich nach dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Tiere im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist.