BGH erläutert warum einem Radfahrer, der zu spät vor einem über einen Feldweg gespannten ungekennzeichneten Stacheldraht bremst,

…. kein Mitverschulden an seinem Unfall trifft.

Mit Urteilen vom 23.04.2020 – III ZR 250/17 und III ZR 251/17 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem sich auf einem zum Gebiet einer Gemeinde gehörenden unbefestigten Feldweg eine Absperrung, bestehend

  • aus zwei in der Mitte des Weges befindlichen vertikalen nach unten auf den Boden gerichteten Holzlatten mit einem daran angebrachten Sperrschild für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260) sowie
  • aus zwei in der Höhe von etwa 60 cm und 90 cm waagerecht verlaufenden, an seitlich des Feldweges im Unterholz stehenden Holzpfosten befestigten, verzinkten Stacheldrähten,

befunden hatte, gegen die ein Radfahrer gefahren war, weil es ihm,

  • als er die über den Feldweg gespannten Stacheldrähte bemerkte, trotz einer Vollbremsung

nicht gelungen war, sein Rad rechtzeitig zum Stehen zu bringen, entschieden, dass

  • auf einem für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen Weg

ein Radfahrer nicht mit einem über den Weg gespannten ungekennzeichneten Stacheldraht rechnen muss,

  • da ein solches verkehrswidriges Hindernis angesichts seiner schweren Erkennbarkeit und der daraus sowie aus seiner Beschaffenheit folgenden Gefährlichkeit völlig ungewöhnlich und objektiv geradezu als tückisch anzusehen ist

und dem Radfahrer auch kein Mitverschulden an dem Unfall wegen Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot angelastet werden kann, weil das Sichtfahrgebot

  • zwar verlangt, dass der Fahrer vor einem Hindernis, das sich innerhalb der übersehbaren Strecke auf der Straße befindet, anhalten kann, es aber,
  • da der Fahrer sich sonst stets nur mit minimalem Tempo bewegen dürfte, um noch rechtzeitig anhalten zu können,

nicht gebietet, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit auf solche Objekte einrichtet,

  • die sich zwar bereits im Sichtbereich befinden,
  • die jedoch – bei an sich übersichtlicher Lage – aus größerer Entfernung noch nicht zu erkennen sind, wie etwa Hindernisse,
    • die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder
    • deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist und auf die nichts hindeutet.

An der Beurteilung ändere, wie der Senat weiter ausführte, das

  • vorliegend an den Drähten angebrachte, mit nach unten auf den Boden gerichteten Holzlatten versehene

Verkehrsschild nichts, vielmehr erweckte dieses den Eindruck, dass

  • der Weg für Fahrradfahrer frei passierbar sei

und auch eine fehlerhafte Reaktion des Radfahrers auf das Hindernis würde deswegen nicht den Vorwurf eines Mitverschuldens begründen, da eine falsche Reaktion eines Verkehrsteilnehmers dann keinen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß darstellt, wenn

  • dieser in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat

und

  • deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten,
  • sondern aus verständlichem Erschrecken objektiv falsch reagiert (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Was, wenn sich bei einem PKW, nach vorausgegangenem Radwechsel und ca. 100 Kilometer Fahrt, ein Rad löst, der Fahrzeugeigentümer

…. wissen sollte.

Mit Urteil vom 09.04.2020 – 10 O 3894/17 – hat das Landgericht (LG) München II in einem Fall, in dem der Eigentümer eines PKWs,

  • der von einer Reifenfirma die Räder seines Fahrzeugs von Winter- auf Sommerreifen hatte wechseln lassen,

verunfallt war, weil sich,

  • nachdem er seit dem Radwechsel ca. 100 Kilometer gefahren war,

während einer Fahrt auf der Autobahn das linke Hinterrad seines PKWs gelöst hatte, entschieden, dass

  • der Betreiber der Werkstatt, in der die Fahrzeugräder gewechselt wurden, für den dem Fahrzeugeigentümer entstanden Schaden haftet,
  • der Fahrzeugeigentümer sich allerdings ein Mitverschulden von 30% anrechnen lassen muss.

Da

  • ein Eingreifen eines Dritten dahingehend, dass dieser die Radschrauben gelöst haben könnte, ausgeschlossen werden konnte sowie

nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nach einem Radwechsel eine Nachjustierung bzw. ein Nachziehen der Radschrauben aus technischer Sicht nicht erforderlich ist,

  • wenn die Schrauben beim Radwechsel ordnungsgemäß angezogen werden

und sich bei nicht ordnungsgemäß angezogenen Radschrauben bei einem Fahrzeug mit Hinterradantrieb – wie hier –,

  • wegen des sowohl beim Anfahren als auch beim Beschleunigen stets geringerem wirksamen Lösemoments auf die Schrauben hinten links,

bevorzugt zuerst das linke Hinterrad ablöst, bestand für das LG kein Zweifel daran, dass ursächlich für das Lösen des linken Hinterrads

  • das nicht ordnungsgemäße Anziehen der Radschrauben im Rahmen des Radwechsels war.

Das Mitverschulden von 30%, das der Fahrzeugeigentümer sich anrechnen lassen muss, sah das LG darin, dass

  • er den ihm gegebenen Hinweis, die Radschrauben nach ca. 50 km nachzuziehen zu lassen nicht befolgt hatte

und

  • bei einem Nachziehen der Schrauben nach ca. 50 km der streitgegenständliche Unfall vermieden worden wäre.

Was Hundehalter, wenn es zwischen ihrem und einem anderen Hund zu einer Auseinandersetzung kommt, wissen

…. und ggf. beachten sollten.

Mit Urteil vom 04.10.2019 – 5 U 114/19 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem zwei Hunde,

  • als deren Halterinnen mit ihnen an einem Hundestrand, wo Hunde ohne Leine laufen durften, spazieren gingen,

in eine Auseinandersetzung geraten waren und eine der Halterinnen,

  • als sie ihren Hund in den Nacken gegriffen hatte, um ihn von dem anderen Hund zu trennen,

von dem anderen Hund gebissen worden war, entschieden, dass die Halterin dieses Hundes

  • nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

für den durch den Biss ihres Hundes entstandenen Schaden haftet,

  • die gebissene Hundehalterin sich allerdings ein mit 80 % zu bewertendes anspruchsminderndes Mitverschulden anrechnen lassen muss.

Dass sich die gebissene Hundehalterin ein Mitverschulden von 80% anrechnen lassen muss, hat der Senat damit begründet, dass

  • sie sich zum einen die Tiergefahr ihres eigenen Hundes zurechnen lassen müsse,
    • auch wenn diese weniger schwer wiege, als die Tiergefahr des Hundes, der sie gebissen habe

und

  • zum anderen ihr eigenes Verhalten ein Mitverschulden begründe,
    • da es in hohem Maße leichtfertig sei, in eine brenzlige Auseinandersetzung zweier angriffslustiger Hunde ohne Schutzvorrichtung einzugreifen.

Unter Berücksichtigung dessen ist in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall der Hundehalterin, die mehrfach in den Unterarm gebissen worden war und die

  • wegen der erlittenen Bissverletzungen, die im Krankenhaus genäht werden mussten,

ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 Euro gefordert hatte, vom Senat lediglich

  • ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro

zugesprochen worden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Wichtig zu wissen für Hundehalter, die ihren Hund unkontrolliert bzw. frei herumlaufen lassen

Mit Urteil vom 09.12.2019 – 12 U 249/18 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem die Klägerin gestürzt war und Verletzungen erlitten hatte, als

  • beim Ausführen ihres angeleinten Hundes,

zwischen ihrem Hund und dem

  • von dem Grundstück des Beklagten auf ihren Hund zulaufenden

Hund des Beklagten ein „Getümmel“ entstanden

  • und von der Klägerin weiterhin die Leine ihres Hundes festgehalten worden

war, entschieden, dass

  • der Beklagte nach § 833 Satz 1 BGB für den der Klägerin durch den Sturz entstandenen Schaden haftet,
  • er ihr ein Schmerzensgeld zahlen,
  • sie sich allerdings ein mit einem Drittel zu bewerten anspruchsminderndes Mitverschulden anrechnen lassen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden,

  • als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden,

eine typische tierische Verhaltensweise darstelle und diese von dem Hund des Beklagten ausgehende sog. Tiergefahr,

  • d.h. die in dem unberechenbaren, instinktgesteuerten Verhalten des Hundes des Beklagten liegende Gefahr,

Auslöser des unmittelbar zu dem Sturz der Klägerin führenden „Hundegetümmels“ gewesen,

  • daneben aber auch mitursächlich für ihren Sturz die von dem eigenen Hund der Klägerin bei dem „Hundegetümmel“ ausgehende Tiergefahr geworden

sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).

Straßenbaulastträger, der eine zwischen Metallpfosten gespannte, nur schwer erkennbare Absperrkette nicht hinreichend

…. deutlich markiert, kann,

  • wenn es deswegen zu einem Unfall kommt,

wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (mit)haften.

Mit Urteil vom 10.12.2019 – 4 O 662/19 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth in einem Fall, in dem ein 8-jähriges Kind,

  • bei dem Versuch, von einem Gehweg aus, auf dem es sich befand, rennend eine Straße zu überqueren,

gegen eine entlang des Gehweges gespannte,

  • wegen der bereits herrschenden Dunkelheit nur schwer erkennbare

Absperrkette gerannt, deswegen gestürzt war, sich dabei erheblich verletzt und den Träger der Straßenbaulast

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt hat, entschieden, dass

  • die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist,
  • die Ansprüche des verletzten Kind, wegen eines Mitverschulden von 50%, jedoch um die Hälfte zu kürzen sind.

Danach müssen Träger der Straßenbaulast, die Absperrketten spannen,

  • für eine ausreichende Wahrnehmbarkeit

der Absperrketten

  • auch bei Dunkelheit

sorgen,

  • also die Absperrkette beispielsweise ggf. rot-weiß markieren.

Das zu einer entsprechenden Kürzung der Ansprüche des Kindes führende Mitverschulden des Kindes von 50% sah das LG

OLG Rostock entscheidet, dass Beifahrer, die den Sicherheitsgurt nicht angelegt haben, an unfallbedingten Verletzungen

…. ein Mitverschulden tragen und wie eine solche Mitverursachung zu bemessen ist.

Mit Urteil vom 25.10.2019 – 5 U 55/17 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock in einem Fall, in dem ein PKW, aufgrund Verschuldens des Fahrzeugführers, in einer Kurve von der Straße abgekommen sowie gegen einen Baum geprallt war und bei dem Unfall eine,

  • zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallte,

Mitfahrerin schwere Verletzungen erlitten hatte,

  • von denen sie einen wesentlichen Teil, wäre sie angeschnallt gewesen, nicht erlitten hätte,

entschieden, dass die Mitfahrerin

  • ein Mitverschulden an ihren unfallbedingten Verletzungen trägt.

Die Mitverursachung ist dabei, wie der Senat ausgeführt hat, nicht danach zu bemessen,

  • welche unfallbedingten Verletzungen der Mitfahrer aus dem nicht angelegten Sicherheitsgurt resultierten,

vielmehr sind Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche, um eine,

  • nach erfolgter Gesamtbetrachtung der Schadensentstehung und Abwägung aller Umstände,

zu bildende Mithaftungsquote zu kürzen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat der Senat die Mitverursachung der verletzten Beifahrerin durch das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes,

  • wegen des deutlich überwiegenden Unfallverursachungsanteils des Fahrzeugführers,
  • der die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 25% überschritten und die Kurve geschnitten hatte,

mit 1/3 bemessen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Rostock).

Autofahrer sollten wissen, welche Folgen das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes im Falle eines Verkehrsunfalles für sie

…. auch dann haben kann, wenn der Unfall von ihnen nicht verursacht worden ist.

Auch dann, wenn nach einem Verkehrsunfall

  • aufgrund des Unfallhergangs

einer der Unfallbeteiligten zu 100% für die unfallbedingt, einem anderen unfallbeteiligten Autofahrer, entstandene Schäden haften würde, kann diesem,

  • im Fall von bei dem Unfall erlittener Verletzungen,

ein zu einer anspruchsmindernden Mithaftung führendes Mitverschulden

  • wegen der Nichtanlegung des Sicherheitsgurts (Verstoß gegen § 21a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO))

vorzuwerfen sein, wenn aufgrund medizinischer Beurteilung die erlittenen Verletzungen,

  • wäre der verletzte Autofahrer zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen,

nach der Art des Unfalls – wegen Fehlens einer wesentlichen Komponente des Rückhaltekonzepts im Fahrzeug –

  • tatsächlich verhindert worden oder
  • zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären.

Das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes kann sich auf einzelne Verletzungen nämlich verschieden ausgewirkt haben.

So kann beispielsweise bei bestimmten Verletzungen

  • – wegen eines anderen Verletzungsmechanismus – eine Ursächlichkeit des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes von vornherein auszuschließen sein

oder

  • – weil es keinen Unterschied macht, ob der Körper des Insassen durch den Airbag oder den Sicherheitsgurt zurückgehalten wird – nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verletzungen im angegurteten Zustand nicht oder wesentlich geringfügiger ausgefallen wären,

während bei anderen Verletzungen es wiederum mit hoher Wahrscheinlichkeit sein kann, dass diese

  • – bei angelegtem Dreipunkt-Sicherheitsgurt –

nicht eingetreten oder deutlich geringer ausgefallen wären, wobei diesbezüglich dann,

  • wenn der Unfall einer der hierfür typischen Gruppen von Unfallabläufen zuzuordnen ist,

dem Geschädigten die Regeln des Anscheinsbeweises zugutekommen,

  • wie etwa im Fall einer frontalen Kollision zwischen zwei Fahrzeugen, bei der das Risiko, schwere Knieverletzungen zu erleiden bei einem angegurteten Fahrer deutlich geringer ist als bei einem nicht angegurteten Fahrer.

Hat der Geschädigte verschiedene Verletzungen erlitten, von denen nur ein Teil auf das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes zurückzuführen ist, führt dies nicht dazu, dass der Geschädigte Schadensersatz nur für die Verletzungen verlangen kann, die er auch erlitten hätte, wäre er angegurtet gewesen.

Vielmehr wird dann, unter Abwägung aller Umstände,

  • insbesondere der von den Verletzungen ausgehenden Folgeschäden, deren vermögensrechtliches Gewicht je nach der Verletzung verschieden sein kann,

eine einheitliche Mitschuldquote gebildet.

Übrigens:
Eine solche Mitverschuldensquote wirkt sich auch aus auf einen erlittenen Haushaltsführungs- und Verdienstausfallschaden (vgl. dazu Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 25.10.2019 – 10 U 3171/18 –).

Wichtig für Hundehalter zu wissen, wenn es zwischen ihrem Hund und dem Hund eines anderen zu einem Gerangel kommt

…. bei dem beide Hunde, ihrer tierischen Natur entsprechend, aufeinander einwirken.

Mit Urteil vom 12.12.2018 – 20 U 1474/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Fall, in dem

  • es zwischen den nicht angeleinten Hunden des Klägers und des Beklagten zu einer Rangelei gekommen und
  • der Kläger beim Eingriff in das Gerangel der Hunde gebissen worden war,

entschieden, dass der Beklagte als Tierhalter

  • aus Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

für den dem Kläger durch den Biss entstandenen materiellen und immateriellen Schadens einzustehen hat, unabhängig davon,

  • welcher der Hunde mit der Rauferei begonnen hat

und ob

  • der Kläger von seinem oder
  • dem Hund des Beklagten

gebissen wurde.

Begründet hat das OLG dies damit, dass

  • bereits die von einem Tier ausgehenden und auf ein anderes Tier einwirkenden Reize eine für einen Schaden mitursächliche typische Tiergefahr darstellen können und
  • bei einer Rangelei zwischen Hunden, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander einwirken, sich in der Bissverletzung die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr adäquat mitursächlich verwirklicht habe.

Allerdings, so das OLG weiter,

  • treffe denjenigen, der in eine Rangelei zwischen Hunden eingreife, in der Regel ein die Haftung beschränkendes Mitverschulden und

müsse der Kläger in einem Fall, wie dem obigen, sich die Tiergefahr des eigenen Hundes, die den Schaden ebenfalls mitverursacht habe, entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen.

  • Somit bestimmt die Ersatzpflicht des Beklagten sich nach dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Tiere im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist.

Wichtig zu wissen, wenn wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schadensersatzansprüche

…. geltend gemacht werden.

Aus § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt sich grundsätzlich für jeden,

  • der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder
  • der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt,

die Verpflichtung, die

  • notwendigen und
  • zumutbaren

Maßnahmen zu treffen, um andere vor Schäden zu bewahren (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.06.2017 – VI ZR 395/16 –).

  • Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. (BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11 –).

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann.
Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar.

  • Haftungsbegründend wird eine Gefahr deswegen erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil
    • die nahe liegende Möglichkeit ergibt,
    • dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (könnten).

Somit muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden.
Vielmehr sind nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden.

  • Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist dabei genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.

Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen,

  • die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und
  • die den Umständen nach zuzumuten sind.

Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten,

  • weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen,
  • aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war,

ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen (BGH, Urteil vom 09.09.2008 – VI ZR 279/06 –).

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht desjenigen,

  • der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenstelle geschaffen oder
  • hat andauern lassen,

liegt somit vor, wenn nach den obigen Grundsätzen Sicherungsmaßnahmen hätten getroffen werden müssen,

  • aber nicht getroffen worden sind
  • oder die getroffenen Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichend bzw. ungenügend waren.

Steht eine solche objektive Pflichtverletzung fest,

  • spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass die Pflichtverletzung ursächlich für das Schadensereignis war und
  • wird ein Verschulden des Verkehrssicherungspflichtigen vermutet.

Übrigens:
Wird die Verkehrssicherungspflicht

  • von dem Verkehrssicherungspflichtigen auf einen Dritten delegiert oder
  • von einem Dritten faktisch übernommen,

mit der Folge, dass dann der Dritte verantwortlich ist,

  • führt dies nicht zum völligen Wegfall der Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen,
  • sondern bleibt dieser zur Überwachung und Instruktion des Dritten verpflichtet (BGH, Urteil vom 13.06.2017 – VI ZR 395/16 –).

Im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs wird,

  • wenn dem Geschädigten ein unfallursächliches Mitverschulden zur Last fällt,

der Anspruch des Geschädigten nach § 254 BGB gekürzt.

  • Voraussetzung für ein solches haftungsminderndes Mitverschulden ist, dass der Geschädigte an der Entstehung des Schadens zurechenbar mitgewirkt hat im Sinne eines Verstoßes gegen die gebotene Eigenvorsorge.

Wer diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der Dinge erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, muss nach Treu und Glauben eine Kürzung seines Anspruchs hinnehmen und dies ist dann anzunehmen, wenn der Verletzte diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigener Schäden anzuwenden pflegt (Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 26.09.2018 – 7 U 3118/17 –).

Verfügt bei einem Flug ins Ausland ein von einem Flugunternehmen beförderter Fluggast nicht über die erforderlichen Dokumente

…. für die Einreise in das Zielland kann dies

  • sowohl für den Fluggast
  • als auch für das ihn befördernde Flugunternehmen

teuer werden.

Mit Urteil vom 15.05.2018 – X ZR 79/17 – hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem einem Fluggast eines Flugunternehmens bei der Ankunft in Indien, von den indischen Behörden,

  • weil er nicht über das für die Einreise erforderliche Visum verfügte, die Einreise verweigert sowie

dem Flugunternehmen wegen Verstoßes gegen den Immigration (Carrier’s Liability) Act 2000 ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Rupien (zum Zahlungszeitpunkt umgerechnet 1.415,35 €) auferlegt worden war

  • und das Flugunternehmen mit dem Fluggast darüber streitet, ob der Fluggast dem Flugunternehmen das Bußgeld erstatten muss,

nämlich entschieden, dass

  • zwar den Fluggast gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen die, sich aus dem entgeltlichen (Werk-)Vertrag über die (Luft-)Beförderung von Personen ergebende, vertragliche Nebenpflicht trifft, einen Auslandsflug nicht ohne die für die Einreise in den Zielstaat nach dessen Recht notwendigen Dokumente, einschließlich eines etwa erforderlichen Visums anzutreten (§ 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))

und

  • bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen gemäß § 280 BGB zum Ersatz eines diesem dadurch entstehenden Schadens verpflichtet ist,

allerdings

  • nach § 254 Abs. 1 BGB auch das Luftverkehrsunternehmen ein Mitverschulden treffen kann, das seinen Ersatzanspruch mindert oder ausschließt, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn
    • der Schaden in einer dem Luftverkehrsunternehmen wegen der fehlenden Einreisedokumente des Fluggastes auferlegten Geldbuße besteht und
    • das Luftverkehrsunternehmen vor dem Abflug keine geeignete Dokumentenkontrolle durchgeführt hat.

Zur Feststellung ob ein solches Mitverschulden des Flugunternehmens vorgelegen hat, ist die Sache vom Senat an das Berufungsgericht,

  • das der Klage des Flugunternehmen gegen den Fluggast auf Erstattung des Bußgeldbetrages in vollem Umfang stattgegeben hatte,

zurückverwiesen worden.

OLG Hamm spricht Kundin, die in einem Geschäft Opfer einer überraschenden Gefahrenquelle wurde, 100 % Schadenersatz zu

Mit Urteil vom 19.01.2018 – 9 U 86/17 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem eine Kundin in einem Bekleidungsgeschäft während der Geschäftszeiten übersehen hatte,

  • dass im Gang zur Kasse die Abdeckung eines in den Keller führenden Schachtes offen stand und
  • durch die 2,11 m x 0,8 m offene Luke in den Schacht gestürzt war,

den Inhaber des Bekleidungsgeschäfts,

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,

dazu verurteilt,

  • der Kundin 100 % des bei dem Sturz erlittenen Schadens zu ersetzen.

Denn, so der Senat,

  • in einem Bekleidungsgeschäft werde die Aufmerksamkeit der Kunden zielgerichtet durch die auf den Kleiderständern angebotenen Waren, Preisschilder und sonstige Hinweisschilder in Anspruch genommen und auch von anderen Dingen abgelenkt,

so dass

  • eine während des Publikumsverkehrs geöffnete Bodenluke für Kunden eine überraschende Gefahrenquelle darstelle,
  • mit der sie nicht rechnen müssen

und bei dieser Sachlage einem Kunden in der Regel somit,

  • insbesondere wenn seine exakten Sichtverhältnisse bei der Annäherung nicht mehr genau zu rekonstruieren seien,

auch kein Mitverschulden vorgeworfen werden könne bzw. im Fall eines Mitschuldens, dieses jedenfalls hinter die gravierende Verkehrssicherungspflichtverletzung vollständig zurücktrete.

Hundehalter sollten wissen, dass sie haften, wenn sie den Hund auf einer Feier frei herumlaufen lassen und

…. der Hund Jemanden beißt, der sich lediglich zu ihm herunterbeugt, weil sich in einem solchen Fall mit dem plötzlichen Biss des Hundes eine typische Tiergefahr verwirklicht.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 08.11.2017 – 9 U 48/17 – hingewiesen.

Ein Mitverschulden muss sich der Gebissene in einem solchen Fall nicht zurechnen lassen.

Denn, so der Senat, damit, dass man schon bei einem bloßen Herunterbeugen zu einem auf einer Feier frei herumlaufenden Haustier gebissen wird,

  • also bereits durch eine bloße Zuwendung das Tier zu einem Angriff gereizt bzw.
  • ein Beissreflex ausgelöst werde,

müsse niemand rechnen und zwar auch dann nicht, wenn

  • der Hundehalter ausdrücklich darum gebeten und davor gewarnt hat, den Hund zu füttern oder zu streicheln.

Bei einer bloßen Zuwendung zu einem Tier, so der Senat weiter,

  • handle es sich nämlich um einen adäquaten Umgang mit einem Tier und

liege kein Fall vor, in dem sich jemand ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben habe und ein Hundehalter deswegen nicht haften müsse (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 08.03.2018).

Pferdehalter, die mit anderen eine Reitbeteiligung abgeschlossen haben oder abschließen wollen, sollten

…. wenn die Reitbeteiligung nicht von ihrer Haftpflichtversicherung erfasst ist,

  • also Schäden auch im Hinblick auf die Reitbeteiligung nicht von ihrer Versicherung gedeckt sind,

einen ausdrücklichen Haftungsausschluss vereinbaren.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg hat nämlich mit Urteil vom 29.03.2017 – 4 U 1162/13 – darauf hingewiesen, dass, wenn ein Pferdehalter mit einem Reiter eine sog. Reitbeteiligung abschließt,

  • dies nichts an seiner Haltereigenschaft ändert und

er somit,

  • weil in einem solchen Fall auch nicht ohne weiteres von der Vereinbarung eines stillschweigenden Haftungsausschlusses ausgegangen werden kann,

als Tierhalter nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch grundsätzlich für Unfälle des Reitbeteiligten haftet,

  • welche durch die Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr des Pferdes verursacht werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem der Reitbeteiligte,

  • der das Pferd an drei Tagen pro Woche gegen Bezahlung eines Betrages von 100 Euro pro Monat nach Belieben ausreiten durfte,

bei einem Ausritt auf der Koppel, als das Pferd ohne Grund plötzlich losrannte, vom Pferd gestürzt war, entschied der Senat, dass

  • der Pferdehalter in Höhe von 50% haftet und
  • sich der geschädigte Reitbeteiligte ein seinen Anspruch minderndes Mitverschulden in Höhe von 50% anrechnen lassen muss, weil
    • er zum Zeitpunkt des Unfalls Tieraufseher (§ 834 BGB) war,
    • bei diesem eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass ihn ein für den Schaden ursächlich gewordener Sorgfaltsverstoß trifft und
    • der Geschädigten diese Vermutung nicht hatte widerlegen können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 04.10.2017 – Nr. 29 –).

Wer haftet, wenn es in einem Freibad beim Springen von Badegästen von einem Sprungturm

…. mit mehreren übereinander liegenden Sprungplattformen zu einem Unfall kommt?

Verfügt ein Freibad über ein Sprungbecken sowie einen

  • Sprungturm mit drei übereinander liegenden Sprungplattformen in 5, 7,5 und 10 m Höhe,
  • bei dem die höher liegenden Sprungplattformen die jeweils darunter liegende Plattform um etwa 0,5 bis 1 m überragen,

verletzten

  • sowohl der Betreiber des Freibades als auch der vor Ort tätige und für die Aufsicht im Bereich des Sprungbeckens zuständige Bademeister

fahrlässig die sie treffende Verkehrssicherungspflicht, wenn

  • der Sprungbetrieb von allen drei Sprungebenen gleichzeitig freigegeben wird und
  • die Organisation des Sprungbetriebs den Springern selbst überlassen bleibt.

Darauf hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 21.09.2017 – 2 U 11/17 – hingewiesen und in einem solchen Fall, in dem

  • die Reihenfolge, in der von den verschiedenen Ebenen des Sprungturms gesprungen wurde, von den Badegästen in eigener Regie durch Zuruf geregelt und

ein Badegast tödlich verletzt worden war,

  • weil sein Ruf vor dem Sprung von der 5-Meter-Plattform „5er springt“ von einem anderen Badegast nicht gehört worden,
  • dieser deshalb unmittelbar danach von der 10-Meter-Plattform gesprungen und
  • beim Eintauchen in das Becken mit der Schulter gegen den Kopf des vor ihm von der 5-Meter-Plattform gesprungenen und gerade wieder auftauchenden Badegastes geprallt war,

entschieden, dass

  • der Betreiber des Freibades und der Bademeister als Gesamtschuldner der Ehefrau und den zwei minderjährigen Kinder des tödlich Verunglückten 75% der Beerdigungskosten sowie ihrer Unterhaltsansprüche ersetzen müssen und
  • den tödlich Verunglückten, da er trotz der offenkundigen Gefährlichkeit am Sprungbetrieb teilgenommen hat, ein mit 25% zu bewertendes Mitverschulden trifft (Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 21.09.2017).

Haften Eigentümer eines baumbestandenen Grundstücks für Rückstauschäden,

…. die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen?

Mit Urteil vom 24.08.2017 – III ZR 574/16 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn durch Wurzeleinwuchs in städtische Abwasserkanäle deswegen Rückstauschäden entstehen,

  • beispielsweise weil die Leistungsfähigkeit des Regenwasserkanals durch den Wurzeleinwuchs stark eingeschränkt ist,
  • infolge dessen nach einem starken Regenfall die anfallenden Wassermassen nicht mehr abgeleitet werden können und
  • es darauf hin in einem Nachbaranwesen zum Austritt von Wasser aus einem unterhalb der Rückstauebene gelegenen Bodenlauf in den Keller kommt,

eine Haftung des Eigentümers des Grundstücks, auf dem der entsprechende Baum steht,

  • zwar nicht von vornherein ausgeschlossen ist,
  • jedoch nur unter besonderen Umständen in Betracht kommt.

Danach hängt die Frage, ob dem Eigentümer des baumbestandenen Grundstücks in einem solchen Fall eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist, ab,

  • von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls,
  • insbesondere davon, ob und in welchem Umfang bzw. mit welcher Kontrolldichte der Eigentümer des baumbestandenen Grundstücks im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen auch in Bezug auf die mögliche Verwurzelung eines Abwasserkanals durchführen muss.

Zu berücksichtigen sind dabei

  • die räumliche Nähe des Baums und seiner Wurzeln zu dem Abwassersystem sowie Art bzw. Gattung, Alter und Wurzelsystem (Flachwurzler, Herzwurzler, Tiefwurzler) des Baums und
  • welche Art von Kontrollpflichten dem Grundstückseigentümer im Einzelfall zumutbar sind.

Ferner wies der Senat darauf hin, dass,

  • wenn die durch kommunale Satzung angeordneten Vorkehrungen, die gegen einen möglichen Rückstau hätten getroffen werden müssen,
  • in dem Nachbaranwesen unzureichend waren,

eine Haftung des Eigentümers des baumbestandenen Grundstücks wegen einer möglichen Verkehrssicherungspflichtverletzung

  • nicht ausgeschlossen sei,
  • sondern nur eine Kürzung des etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB in Betracht komme (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 24.08.2017 – Nr. 132/2017 –).