Tag Schmerzensgeld

OLG Stuttgart entscheidet: Kein Schadensersatz wegen der bei einem Sturz von einer Bierbank erlittenen Verletzungen

Obwohl eine Frau im Festzelt auf dem Cannstatter Wasen beim Tanzen auf der Bierbank an ihrem Tisch deshalb von der Bierbank gestürzt war,

  • weil ein ebenfalls mit dem Rücken zu ihr auf der Bierbank an seinem Tisch tanzender Mann an ihren Rücken gestoßen war,

erhält die Frau von dem Mann weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld.

Ihre Klage gegen den Mann auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4000 € wegen der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen ist vom 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 13.03.2017 – 13 U 165/16 – abgewiesen worden.

Grund für die Klageabweisung war, dass

  • Ursache und Verlauf des Anstoßes an die Klägerin nicht geklärt werden und

dem Beklagten seine Einlassung nicht widerlegt werden konnte, dass

  • er selbst „mehr oder weniger von der Bierbank gezogen“ worden und hierbei infolge des Verlusts des Gleichgewichts mit dem Rücken gegen die Frau gefallen sei.

Damit fehlte es aber, so der Senat, am Nachweis einer für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlichen Verletzungshandlung des Beklagten, weil hierfür nur menschliches Verhalten in Betracht kommt, das

  • der Steuerung durch Bewusstsein und Willen unterliegt und
  • insofern grundsätzlich beherrschbar ist.

Dass der Beklagte zum Tanzen auf eine Bierbank gestiegen war erachtete das OLG übrigens deshalb nicht als vorwerfbar, weil

  • eine Vielzahl anderer Gäste ebenfalls auf den Bierbänken getanzt hatten,
  • damit die Gefahr, dass Gäste auf einer wackelnden Bierbank das Gleichgewicht verlieren und stürzen können, von Anfang an für alle Personen – die Klägerin eingeschlossen – bestanden hat sowie erkennbar war und

eine über diese allgemeine Gefahr hinausgehende Gefährdung durch den Beklagten geschaffen worden war (Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 13.04.2017).

Wer einen anderen grundlos in die Flucht schlägt haftet für Verletzungen, die sich der andere bei der Flucht zuzieht

…. weil dann ein sog. „Herausforderungsfall“ vorliegt.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 22.12.2016 – 173 C 15615/16 – hingewiesen und in einem Fall

  • einen Vermieter verurteilt an einen seiner Mieter 800 Euro Schmerzensgeld zu zahlen,

weil der Vermieter, nachdem es zwischen ihm und dem Mieter wegen des Mietverhältnisses zu Streitigkeiten gekommen war,

Was man wissen sollte, wenn man klageweise Schmerzensgeldansprüche wegen erlittener Verletzungen geltend macht

Verlangt ein Geschädigter vom Schädiger für erlittene Körperverletzungen

  • uneingeschränkt

ein Schmerzensgeld, so werden

  • durch den gerichtlich zuerkannten Betrag

alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die

  • entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder
  • deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte.

Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen.

Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt

  • noch nicht eingetreten waren und
  • deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war,

mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und

  • können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein.

Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes erkennbar waren, beurteilt sich

  • nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffes durch das Gericht,
  • sondern nach objektiven Gesichtspunkten,
    • das heißt nach den Kenntnissen und Erfahrungen der einschlägigen medizinischen Fachkreise.

Maßgebend ist, ob sich bereits in jenem Verfahren eine Verletzungsfolge als derart nahe liegend darstellte, dass sie schon damals bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnte, wobei

Allerdings kann der Schmerzensgeldanspruch, wie jeder andere auf Zahlung einer Geldsumme lautende Anspruch,

  • auch nur teilweise geltend gemacht werden.

So kann ein Geschädigter

  • im Wege einer offenen Teilklage

insbesondere eine Beschränkung auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Verletzungsfolgen vornehmen (sog. zeitlich unbegrenztes Teilschmerzensgeld), vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.01.2004 – VI ZR 70/03 –.

Darauf hat der 10. Zivilsenat des OLG München mit Urteil vom 24.02.2017 – 10 U 3261/16 – hingewiesen.

OLG Hamm spricht achtjährigem Patienten wegen intraoperativer Aufklärungspflichtverletzung 12.500 Euro Schmerzensgeld zu

Stellt sich während der Operation eines Kindes heraus,

  • dass der ursprünglich geplante Eingriff nicht durchführbar ist,

kann eine neue Situation vorliegen,

  • die eine neue Aufklärung der sorgeberechtigten Eltern über eine zu verändernde mögliche Behandlung und
  • ihre hierzu erteilte Einwilligung erfordert.

Bei einem solchen intraoperativen Aufklärungsgespräch müssen die Eltern gegebenfalls über alternative zur Verfügung stehende Vorgehens- bzw. Behandlungsmöglichkeiten unterrichtet werden, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten.

Darauf hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 07.12.2016 – 3 U 122/15 – hingewiesen und in einem Fall einem achtjährigm Kind wegen nicht ordnungsgemäßer Aufklärung seiner Eltern 12.500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, weil, nachdem sich während der Operation des Kindes,

  • durch die eine neue Verbindung zwischen dem Nierenbecken und dem Harnleiter geschaffen werden sollte, um die Abflussverhältnisse der linken Niere zu verbessern, die aufgrund von multiplen Nierengewebsdefekten nur noch 22 % ihrer Funktion hatte,

herausgestellt hatte, dass die geplante Rekonstruktion aufgrund nicht vorhersehbarer anatomischer Gegebenheiten nicht möglich ist, den Eltern gegenüber als einzig mögliche Behandlung die sofortige Nierenentfernung dargestellt und aufgrund dessen die Niere bei dem Kind mit Einwilligung seiner Eltern entfernt worden war,

  • obwohl auch die, wenngleich mit höheren Risiken und zweifelhaften Erfolgsaussichten verbundene Möglichkeit bestanden hätte, die unterbrochene Operation zu beenden und später nierenerhaltend so zu operieren, dass die Restfunktion der linken Niere erhalten bleibt.

Nach Auffassung des Senats war,

  • da den Eltern gegenüber die Entfernung der linken Niere als alternativlos dargestellt wurde,

die intraoperative Aufklärung defizitär, infolge dessen die erteilte Einwilligung der Eltern zur Entfernung der linken Niere bei ihrem Kind unwirksam und der Eingriff damit rechtswidrig.

Auch war der Senat davon überzeugt, dass sich die Kindeseltern bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt zwischen der sofortigen Nierenentfernung und der Möglichkeit der Übergangslösung befunden hätten, so dass nicht von einer hypothetischen Einwilligung der Eltern in die sofortige Entfernung der Niere ausgegangen werden konnte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 23.02.2017).

Was Frauen, bei denen eine kosmetische Permanent-Make-Up-Behandlung mangelhaft erfolgt ist, wissen sollten

Frauen, die sich in einem Kosmetikstudio einer Permanent-Make-Up-Behandlung unterziehen, können,

  • wenn die Behandlung mangelhaft bzw. die Leistung nicht fachgerecht erfolgt,

einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 26.10.2016 – 132 C 16894/13 – hingewiesen und in einem Fall, in dem bei einer Kundin eines Kosmetikstudios

  • der gezogene untere Lidstrich verschmälert werden sollte,
  • nach einer wiederholten Permanent-Make-Up-Behandlung,

weil die Fachkosmetikerin diese nach den Feststellungen eines Sachverständiger nicht ordnungsgemäß durchgeführt hatte,

  • die Linienführung der rechten und linken unteren Lidstrich-Pigmentierung asymmetrisch war sowie
  • cremefarbene (weiß-gelbliche) Pigmente unterhalb der Lider teils unterhalb des grau-bläulichen Pigments, teils auf dem grau-bläulichen Pigment zu sehen waren,

die Inhaberin eines Kosmetikstudios verurteilt,

  • der Kundin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zu zahlen und
  • ihr alle zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aufgrund der Behandlungen noch entstehen.

Berücksichtigt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wurde vom AG, dass die Folgen der fehlerhaften Behandlung im Alltag zwar stets sichtbar sind, die weiße Verfärbung und die Asymmetrie jedoch nicht grob entstellend wirkt (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 10.02.2017 – 12/17 –).

Wer im eigenen Garten gegen ein dort von einer Firma aufgestelltes Gerüst läuft ist selber schuld

Wer auf seinem Grundstück aus Unachtsamkeit gegen die deutlich sichtbare Querstange eines aufgestellten Gerüsts läuft,

  • weil er in Eile war und diese deshalb übersehen hat,

kann wegen des dabei erlittenen Gesundheitsschadens von der Firma, die das Gerüst aufgestellt hat, keinen Schadensersatz verlangen und

  • zwar auch dann nicht, wenn die Gerüstquerstange nicht besonders markiert bzw. mit Bändern kenntlich gemacht worden war.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 25.10.2016 – 239 C 5388/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem die beklagte Firma im Auftrag des Klägers auf dessen Grundstück zur Durchführung von Sanierungsarbeiten am Anwesen des Klägers ein Gerüst aufgestellt hatte und
  • der Kläger, als er, weil das Telefon läutete und er deswegen in das Haus eilen wollte, mit dem Kopf gegen eine Gerüstquerstange gestoßen war und dabei eine Gehirnerschütterung erlitten hatte,

die Klage gegen die beklagte Firma auf Schmerzensgeld abgewiesen.

Begründet hat das AG dies damit,

  • dass es, da letztlich andere Faktoren, wie das Läuten des Telefons, der eigene Willensentschluss der Klägern, sich in das Haus zu begeben und der ungünstige Stand der Sonne, maßgeblich zu dem Unglück beigetragen haben, an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Aufstellen des Gerüsts und dem Schaden des Klägers fehle und
  • außerdem die Beklagte, nachdem die Querstange deutlich sichtbar gewesen sei, an diese auch keine besonderen Markierungen bzw. Bänder habe anbringen müssen (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 14.11.2016 – 13/16 –).

Was Patienten und Ärzte wissen sollten, wenn ein Patient sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen will

Erklärt ein Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen.

  • Nimmt ein anderer Arzt den Eingriff dennoch vor, fehlt die wirksame Einwilligung in die Vornahme des Eingriffs, ist der in der ärztlichen Heilbehandlung liegende Eingriff in die körperliche Integrität damit rechtswidrig und haftet dieser Arzt für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteiligen Folgen.

Hat sich ein Patient bewusst für einen bestimmten Arzt als Operateur entschieden und hat ein anderer Arzt den Eingriff vorgenommen, kann dieser Arzt, wenn er von dem Patienten wegen der fehlenden Einwilligung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen wird,

  • sich weder auf eine hypothetische Einwilligung des Patienten berufen,
  • noch den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens erheben, der darauf zielt, der Patient sei mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen Operateur einverstanden gewesen, weil dies dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen widerspricht (§ 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

In Fällen, in denen ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt vereinbart oder konkret zugesagt ist, muss deshalb

Unterlassene Augeninnendruckmessung kann grober Befunderhebungsfehler sein

Darauf hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 10.05.2016 – 26 U 107/15 – hingewiesen und eine Augenärztin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 80.000 Euro verurteilt,

  • weil sie es bei einer an Diabetes mellitus sowie fortschreitender Verschlechterung ihrer Sehleistung leidenden, damals 11 Jahre alten Patientin versäumt hatte, mittels einer Augeninnendruck- und einer Gesichtsfeldmessung der Ursache der nur noch vorhandenen Sehfähigkeit von 60 % weiter nachzugehen und
  • die Patientin in der Folgezeit, nachdem Versuche eines anderen von ihr konsultierten Augenarztes den erhöhten Augendruck medikamentös zu senken erfolglos geblieben waren, notfallmäßig in eine Augenklinik hatte aufgenommen sowie sich, wegen des bei ihr dort diagnostizierten fortgeschrittenen sog. Grünen Star, mehreren Augenoperationen hatte unterziehen müssen, die jedoch eine hochgradige Verschlechterung ihrer Sehfähigkeit auf Werte unterhalb von 30 % nicht mehr verhindern konnten.

Begründet hat der von einem medizinischen Sachverständigen beratene Senat seine Entscheidung damit,

  • dass der Augenärztin, weil sie die angesichts der bei der Patientin vorhandenen Beeinträchtigung der Sehfähigkeit gebotene Augeninnendruck- und Gesichtsfeldmessung unterlassen habe, ein grober Befunderhebungsfehler anzulasten sei und
  • der Patientin demzufolge, soweit es um die Folgen dieses Behandlungsfehlers gehe, eine Beweiserleichterung zugute komme, der Augenärztin demzufolge die bei der Patientin eingetretenen Folgen zuzurechnen seien, da der weitere Verlust der Sehfähigkeit durch eine frühere medikamentöse Behandlung des erhöhten Augeninnendrucks möglicherweise hätte erheblich geringer ausfallen können.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist vom Senat u.a. berücksichtigt worden, dass

  • der Patientin durch die verspätete Behandlung die Möglichkeit genommen worden ist, ein adäquates Leben zu führen,
  • sie beispielsweise bei sportlichen Aktivitäten stark eingeschränkt ist, sie keinen Pkw wird führen können, sie einen Beruf wird ergreifen müssen, der ihrer stark eingeschränkten Sehfähigkeit Rechnung trägt, sie einen für ihre geringe Sehkraft speziell eingerichteten Arbeitsplatz benötigen wird und
  • zudem davon ausgegangen werden muss, dass sie noch zu Lebzeiten erblinden wird.

Die 80.000 Euro sollen dabei, nachdem der Zeitpunkt der vollständigen Erblindung noch nicht sicher bestimmbar ist, nur das Risiko der Erblindung ausgleichen, nicht aber die tatsächliche Erblindung selbst.

Operation eines Patienten mit Grundleiden unter Überschreitung der erteilten Einwilligung

Wer trägt im Schmerzensgeldprozess die Beweislast dafür, dass postoperative, auf die mangels Einwilligung rechtwidrige Operation zurückzuführende Beschwerden auch ohne den rechtswidrigen Eingriff aufgetreten wären?

Wird bei einem Patienten mit einem Grundleiden eine Operation ausgeführt,

  • die – mangels wirksamer Einwilligung – rechtswidrig ist und
  • die zu Beschwerden (Gesundheitsbeeinträchtigungen) führt,

ist es, wenn der Patient wegen dieser Beschwerden Schmerzensgeld (§ 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) verlangt, Sache der Behandlungsseite zu beweisen,

  • dass der Patient ohne den rechtswidrig ausgeführten Eingriff dieselben Beschwerden haben würde,
  • weil sich das Grundleiden in mindestens ähnlicher Weise ausgewirkt haben würde (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 13.01.1987 – VI ZR 82/86 –; vom 05.04.2005 – VI ZR 216/03 –).

Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz,

  • wonach der Schädiger zu beweisen hat,
  • dass sich ein hypothetischer Kausalverlauf bzw. eine Reserveursache ebenso ausgewirkt haben würde, wie der tatsächliche Geschehensablauf.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 22.03.2016 – VI ZR 467/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • von einer Patientin, nachdem die zystischen Tumoranteile bei einem bei ihr vorhandenen gutartigen Hirntumor stark zugenommen hatten, die Einwilligung zu einer Fensterung (Drainage) erteilt,
  • von dem Arzt aber unter Hinwegsetzung über die erteilte Einwilligung der Tumor entfernt worden und

es bei der Patientin zu einer postoperativen, kausal auf der Tumorentfernung beruhenden apallischen Schädigung gekommen war, festgestellt,

  • dass die Darlegungs- und Beweislast, dass eine Fensterung der Zyste zu den denselben Beeinträchtigungen geführt hätte, wie die tatsächlich durchgeführte rechtswidrige Operation, die Behandlungsseite trägt.

Weil Holzfigur vom Fenstersims auf Straße fiel und Passantin verletzte

Oberlandesgericht München verurteilt Wohnungsmieterin zur Zahlung von 3.000,00 € Schmerzensgeld.

Die Mieterin einer im 3. Stock eines Anwesens gelegenen Wohnung,

  • die eine ca. 1 kg schwere und 25 cm hohe Holzfigur ungesichert auf dem Fenstersims abgestellt hatte,

muss,

  • weil die Figur auf die Straße gefallen war,

einer Passantin, die von der herunterfallenden Figur am Kopf getroffen worden war und eine Platzwunde erlitten hatte, die im Krankenhaus mit drei Stichen genäht werden musste, 3000 € Schmerzensgeld zahlen.

Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München mit Urteil vom 06.04.2016 – 20 U 4602/15 – entschieden.

Zur Zahlung von Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine Wohnungsmieterin, so der Senat, in einem solchen Fall auch dann verpflichtet, wenn ein plötzlicher Windstoß zum Zuklappen des Fensters und zum Hinabfallen der Holzfigur geführt hat,

  • da durch die ungesicherte Positionierung der Figur am offenen Fenster eine besondere Gefahrenquelle eröffnet und
  • die Verletzung der sich im öffentlichen Straßenraum unterhalb des Fensters befindlichen Passantin durch das Herabfallen der Figur damit fahrlässig verursacht worden ist.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat berücksichtigt, dass

  • die Verletzte vereinzelt noch unter Lagerungsschwindel leidet und
  • das Schmerzensgeld einem Verletzten nicht nur einen Ausgleich für erlittene Schmerzen sowie Leiden, sondern ihm auch Genugtuung für das verschaffen soll, was ihm angetan wurde.