Tag Veranstaltung

Wichtig zu wissen für Betriebsratsmitglieder, die für Schulungen freigestellt werden wollen und für deren Arbeitgeber

Mit Urteil vom 25.02.2017 – 8 BVGa 3/19 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen in einem Fall, in dem ein Betriebsratsmitglied

  • an einer mehrtägigen Schulung für betriebliches Eingliederungsmanagement teilnehmen,
  • der Arbeitgeber ihn aber nur für ein alternatives eintägiges Seminar für lediglich 385 Euro freistellen wollte,

entschieden, dass das Betriebsratsmitglied

  • Anspruch auf Freistellung und Kostenübernahme für die beantragte Fortbildung hat.

Danach haben Betriebsratsmitglieder

  • auch bezüglich mehrtägiger

Fortbildungsmaßnahmen

  • einen Anspruch auf
    • Freistellung und
    • Kostenübernahme

und darüber hinaus bei der Entscheidung über die Schulungsmaßnahme

  • einen eigenen breiten Beurteilungsspielraum haben u.a. hinsichtlich Art der Veranstaltung, Inhalt und Anbieter (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Auch bei einem Sturz während eines auf einer Dienstreise durchgeführten betrieblichen Bowling-Turniers kann es sich um einen Arbeitsunfall handeln

Darauf hat die 6. Kammer des Sozialgerichts (SG) Aachen mit Urteil vom 06.10.2017 – S 6 U 135/16 – hingewiesen und

  • den Unfall eines Angestellten als Arbeitsunfall anerkannt,

der

  • auf Anweisung seines Arbeitgebers an einer mehrtägigen betrieblichen Veranstaltung eines Partnerunternehmens seines Arbeitgebers teilgenommen hatte und
  • im Verlauf eines Bowling-Turniers zwischen sämtlichen Teilnehmern, das fester Programmpunkt der Veranstaltung war,

sich bei einem Sturz seine Schulter ausgerenkt hatte.

Maßgeblich für die Anerkennung als Arbeitsunfall durch die Kammer war, dass

  • die Teilnahme an der Veranstaltung dem verunfallten Versicherten von seinem Arbeitgeber vorgeschrieben worden,
  • das Bowling-Turnier fester Programmpunkt der dem gegenseitigen Austausch mit Mitarbeitern des Partnerunternehmens dienenden Veranstaltung war und

der Versicherte mit der Teilnahme an dem Bowling-Turnier somit in erster Linie eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt hatte (Quelle: Pressemitteilung des SG Aachen vom 07.12.2017).

OLG Hamm entscheidet: Auch Vermummen erst nach dem Ende eines Fußballspiels und dem Verlassen des Stadioninneren kann strafbar sein, wenn

…. es noch auf dem Stadiongelände erfolgt.

Mit Beschluss vom 07.09.2017 – 4 RVs 97/17 – hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass, wer sich nach dem Ende eines Fußballspiels noch auf dem Stadiongelände vermummt,

  • sich also nach dem Abpfiff und dem Verlassen des Stadions erst auf einem noch zum Stadiongelände gehörenden Parkplatz, beim Warten auf die Abfahrt seines Busses, maskiert, um die Feststellung seiner Identität dort zu beeinträchtigen,
  • indem er beispielsweise sein Gesicht hinter einem roten Schal bzw. einer Sturmhaube verbirgt, so dass nur noch die Augenpartie zu erkennen ist und die Kapuze seines Sweatshirts tief ins Gesicht zieht,

kann nach §§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz – VersammlG) wegen Verstoßes gegen das im Versammlungsgesetz angeordnete Vermummungsverbot

  • mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe

bestraft werden.

Denn, so der Senat, bei Fußballspielen handelt es sich um, unter die einschlägigen Vorschriften des Versammlungsgesetzes fallende, öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel, an denen Besucher teilnehmen,

  • solange sie sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem zuvor besuchten Spiel noch auf dem Stadiongelände selbst befinden,
  • um ein ihnen dort zur Verfügung stehendes Mittel zum Abtransport zu nutzen, wie etwas einen Pkw oder einen Bus (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05.10.2017).

Was Lehrer, die an einer vom Förderverein der Schule organisierten Veranstaltung teilnehmen, wissen sollten

Mit Gerichtsbescheid vom 23.02.2017 – S 39 U 89/15 – hat das Sozialgericht (SG) Dresden entschieden, dass es sich bei einem Volleyballturnier,

  • das von dem Förderverein einer Schule organisiert worden ist, um gemäß dem satzungsmäßigen Ziel des Vereins, die Verbundenheit ehemaliger Schüler sowie deren Familien mit der Schule zu fördern und
  • zu dem der Förderverein eingeladen hat,

auch dann, wenn die Veranstaltung des Turniers von der Schulleitung gebilligt worden ist,

  • weder um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
  • noch um eine schulische Veranstaltung handelt

und deshalb Lehrer, die an dem Turnier teilnehmen, im Falle einer Verletzung nicht gesetzlich unfallversichert sind (Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 5/2017).

Wann hat man bei Teilnahme an einem mittelalterlichen Rollenspiel im Fall einer Verletzung einen Schadensersatzanspruch?

Wer bei einer mittelalterlichen LARP-Veranstaltung (Live Action Role Playing) an einem Live-Rollenspiel teilnimmt und bei einer mittelalterlichen Kampfszene verletzt wird,

  • hat nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die Spielvorgaben Anspruch auf Schadensersatz,
  • weil bei solchen Live-Rollenspielen die zur Verschuldenshaftung bzw. zum Verschuldensmaßstab bei Kampfsportarten, wie etwa Fußball, aufgestellten Grundsätze gelten.

Hier wie da kämpften nämlich gegnerische Mannschaften nach einem Regelwerk in einer Weise gegeneinander, die auch bei regelgerechtem Verhalten die Gefahr von Verletzungen mit sich bringt.
Demzufolge kommt in diesen Fällen eine Haftung

  • – auch im Falle einer „im Eifer des Gefechts“ erfolgten Regelverletzung – nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die Spielvorgaben in Betracht und
  • nicht, wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung dieser Qualität nicht festgestellt werden kann.

Darauf hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 28.04.2016 – 3 U 20/16 – hingewiesen und die Klage eines Teilnehmers einer mittelalterlichen LARP-Veranstaltung abgewiesen,

  • der bei einer mittelalterlichen Kampfszene im Rahmen eines Live-Rollenspiels am Auge von dem Beklagten fahrlässig mit einer Schaumstoffkeule schwer verletzt worden war und
  • diesen deshalb auf Schadensersatz sowie Zahlung von Schmerzensgeld verklagt hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 21/16 vom 04.07.2016).