An spastischer Spinalparalyse (HSP) Erkrankte sollten wissen, dass sie Anspruch auf die Versorgung mit

…. einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung haben können.

Mit Urteil vom 13.11.2018 – S 42 KR 516/16 – hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück im Fall eines an einer hereditären spastischen HSP leidenden, gesetzlich Krankenversicherten entschieden, dass dessen Krankenversicherung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) verpflichtet ist, ihn,

  • zum Ausgleich seiner, durch eine spastische Gangstörung charakterisierten Behinderung,

mit einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung (Kosten knapp 10.000 €) zu versorgen und dass seine von der Krankenkasse stattdessen gewollte, wirtschaftlich günstigere Versorgung,

  • entweder mit einem elektrisch unterstützten Greifreifenantrieb (Restkraftverstärker)
  • oder mit einem Elektrorollstuhl,

nicht ausreicht.

Für die Entscheidung maßgebend war, dass bei einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung der Versicherte die Möglichkeit hat,

  • sowohl den Elektroantrieb zu nutzen,
  • als auch selbst noch Kraft zur Fortbewegung aufzuwenden,

wodurch dem, ihm von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährenden, Behindertenausgleich Rechnung getragen werden kann,

  • nämlich dem Versicherten einen Bewegungsradius zu eröffnen, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht,

während diese, einem Grundbedürfnis des täglichen Lebens entsprechende Bewegungsmöglichkeit,

  • für den Versicherten bei der Versorgung mit einem elektrisch unterstützten Greifreifenantrieb (Restkraftverstärker) wegen seiner deutlichen Kraftreduzierung in den Händen sowie der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Problematik des Schulter-Arm-Syndroms nicht bestanden

und

Wichtig zu wissen für gesetzlich Unfallversicherte, die auf dem gewöhnlichen Weg zum Arbeitsplatz einen Unfall haben

Mit Urteil vom 29.06.2018 – L 8 U 4324/16 hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass

  • zwar auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges zum Arbeitsplatz versichert ist (sog. „Wegeunfall“),

allerdings nicht automatisch jeder Unfall auf dem Arbeitsweg ein Wegeunfall ist, sondern,

  • auch wenn sich der Unfall auf der gewöhnlichen Strecke zum Arbeitsplatz ereignet,

wegen Fehlens am erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit, dann kein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) mehr vorliegt, wenn

Übrigens:
Darauf, dass grundsätzlich auch

  • während des Auftankens des zur Fahrt nach oder von dem Ort der Tätigkeit benutzten Fahrzeuges

kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht und

  • etwas Anderes nur dann gilt, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann,
  • wobei von einem unvorhergesehenen Auftankenmüssen eines Fahrzeuges nur dann auszugehen ist, wenn
    • der Treibstoff für das benutzte Fahrzeug plötzlich aus Umständen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, für ihn vollkommen unerwartet zur Neige geht,
    • etwa weil wegen einer Verkehrsumleitung oder eines Staus der Kraftstoffverbrauch so stark ansteigt, dass der Versicherte ohne ein Nachtanken die Arbeitsstelle bzw. hier seine Wohnung nicht mehr erreichen kann,

hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart mit Urteil vom 20.07.2017 – S 1 U 2825/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 02.08.2018).

An fortgeschrittener Multipler Sklerose leidende, gesetzlich Krankenversicherte sollten wissen, dass sie Anspruch auf Versorgung mit

…. dem modernen, technisch aufwändige Fußheber-System Ness L 300 als Hilfsmittel haben können.

Darauf hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 19.06.2018 – L 11 KR 1996/17 – hingewiesen.

Danach müssen Krankenkassen für MS-Erkrankten, deren Gehfähigkeit stark beeinträchtigt ist, das

  • drahtlos kleine elektrische Impulse an den Wadenbeinnerv sendende, dadurch die Fußheber stimulierende und
  • in Echtzeit die Gehposition, die verschiedenen Gehgeschwindigkeiten sowie Änderungen in der Untergrundbeschaffenheit erfassende,

Fußheber-System Ness L 300 als Hilfsmittel (Kostenpunkt ca. 5.500 Euro + verschiedene Zusatzkosten, wie Einweisung, Anpassung, Software-Update) bezahlen, wenn das System

  • ärztlich verordnet worden ist und
  • für die Gehfähigkeit und Mobilität des Versicherten entscheidende Verbesserungen mit sich bringt.

In einem solchen Fall ist, so das LSG, die Versorgung mit dem Fußheber-System Ness L 300,

  • das nicht der eigentlichen Krankenbehandlung diene,
  • sondern als Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich das Ziel habe, die Gehfähigkeit und Mobilität der Versicherten zu verbessern,

erforderlich sowie gerechtfertigt.

Denn im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs, so das LSG weiter, haben Versicherte

  • nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Anspruch auf einen möglichst weitgehenden Ausgleich des Funktionsdefizits unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts und
  • dürfen nicht auf kostengünstigere, aber weniger wirksame Hilfsmittel verwiesen werden (Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart vom 26.06.2018).