Tag Verstoß

Ehegatten die einen Ehevertrag geschlossen und darin Gütertrennung vereinbart haben sollten wissen

  • …. dass der Ehevertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein kann, wenn die Gesamtbetrachtung ergibt, dass eine unangemessene Benachteiligung eines Ehegatten vorliegt und
  • der Ehevertrag dann keine Rechtswirkung entfaltet, (auch) mit der Folge, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben bzw. gelebt haben.

Darauf hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 10.05.2017 – 3 W 21/17 (NL) – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein Mann mit seiner 20 Jahre jüngeren künftigen Ehefrau, die damals Auszubildende in seinem Betrieb und hochschwanger war,
  • vor der Hochzeit in einem notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart hatte,

den geschlossenen Ehevertrag deswegen für nichtig erachtet, weil

  • aufgrund der Gütertrennung die Ehefrau nicht nur weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüche ihres Mannes gehabt hätte,
  • sondern durch die Regelungen im Vertrag auch der Unterhaltsanspruch der Ehefrau weitgehend eingeschränkt worden wäre

und darüber hinaus sich die Ehefrau bei Abschluss des Vertrages nach Auffassung des Senats in einer Zwangslage befunden hatte,

Was Patienten, die wegen eines Gesundheitsschadens aufgrund behaupteter Hygieneverstöße Schadensersatz verlangen, wissen sollten

Anders als im Bereich des ärztlichen Handelns, in dem grundsätzlich der Patient die Darlegungs- und Beweislast für einen von ihm behaupteten Behandlungsfehler sowie dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden trägt, muss,

  • wenn sich ein durch den Klinikbetrieb oder die Arztpraxis gesetztes Risiko verwirklicht,
  • das von der Behandlungsseite durch sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens voll hätte beherrscht werden können und müssen,

in Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast die Behandlungsseite darlegen und beweisen,

  • dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden.

Voll beherrschbare Risiken in diesem Sinne,

  • die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie durch den Klinik- oder Praxisbetrieb gesetzt werden und durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können sowie müssen,

sind allerdings abzugrenzen von den Gefahren, die aus den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus bzw. den Besonderheiten des Eingriffs in diesen Organismus erwachsen und deshalb der Patientensphäre zuzurechnen sind, weil

  • die Vorgänge im lebenden Organismus auch vom besten Arzt nicht immer so beherrscht werden können, dass schon der ausbleibende Erfolg oder auch ein Fehlschlag auf eine fehlerhafte Behandlung hindeuten würden.

Dem von der Behandlungsseite voll beherrschbaren Bereich beispielsweise zuzurechnen sind

  • die Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels,
  • die Sterilität der verabreichten Infusionsflüssigkeit oder
  • die vermeidbare Keimübertragung durch an der Behandlung beteiligte Personen,

weil all diesen Fällen gemeinsam ist, dass

Dagegen kommt

  • bei ungeklärter Infektionsquelle

eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen über das voll beherrschbare Risiko nicht in Betracht.

Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen über das voll beherrschbare Risiko tritt vielmehr nur dann ein,

  • wenn feststeht, dass der Gesundheitsschaden aus der von der Behandlungsseite vollbeherrschbaren Sphäre hervorgegangen ist (vgl. BGH, Urteile vom 20.03.2007 – VI ZR 158/06 – und vom 17.01.2012 – VI ZR 336/10 –)

und diese Voraussetzung ist nicht erfüllt,

  • wenn nicht feststeht, wo und wann sich ein Patient mit dem nachgewiesenen Erreger infiziert hat,
  • es also möglich ist, dass der Patient selbst Träger des Keims war und dieser in die Wunde des Patienten gewandert oder der Keim durch einen Besucher übertragen worden ist.

Ist die Infektionsquelle (noch) ungeklärt, steht also noch nicht fest, wo und wann sich der Patient mit dem nachgewiesenen Erreger infiziert hat und ist deshalb auch noch keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen über das voll beherrschbare Risiko eingetreten,

  • erfüllt der dann zunächst noch als Anspruchssteller primär darlegungsbelastete Patient seine Darlegungslast, wenn

er konkrete Anhaltspunkte für einen Hygienevorstoß der Behandlungsseite vorträgt,

  • wobei er sich dabei darauf beschränken darf, Tatsachen vorzutragen, die die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet (vgl. BGH, Urteile vom 08.06.2004 – VI ZR 199/03 – und vom 24.02.2015 – VI ZR 106/13 –),
  • beispielsweise, dass er als frisch Operierter neben einen Patienten gelegt worden war, der unter einer offenen, mit einem Keim infizierten Wunde im Kniebereich litt und sein „offenes Knie“ allen Anwesenden zeigte.

Ein solcher Vortrag, wenn er die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet, genügt, um eine erweiterte Darlegungslast der Behandlungsseite auszulösen, die dann

  • die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Maßnahmen trifft, die sie ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Hygienebestimmungen eingehalten wurden (vgl. auch Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 06.06.2013 – 1 U 319/13 –).

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 16.08.2016 – VI ZR 634/15 – hingewiesen.

Was LKW-Fahrer, denen ein Abstandsverstoß vorgeworfen wird, wissen sollten

Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss nach § 4 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

  • auf Autobahnen zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten,
  • wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt.

Für einen fahrlässigen Verstoß gegen diese Vorschrift über den Abstand sieht die Bußgeldkatalogverordnung bei gewöhnlichen Tatumständen eine Regelgeldbuße von 80 Euro vor.

Diese in der Bußgeldkatalogverordnung für einen fahrlässigen Verstoß gegen § 4 Abs. 3 StVO vorgesehene Regelgeldbuße kann nach Auffassung des Amtsgerichts (AG) Lüdinghausen (vgl. Urteil vom 04.02.2013 – 19 OWi 239/12, 19 OWi – 89 Js 1877/12 – 239/12 – sowie Beschluss vom 20.06.2016 – 19 OWi 87/16, 19 OWi – 89 Js 891/16 – 87/16 –)

  • dann auf 35 Euro und damit auf eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze für das Fahreignungsregister (FAER) reduziert werden,

wenn ein Grenzfall des Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 StVO vorliegt,

  • h., ein LKW-Fahrer den Abstand bei einer Geschwindigkeit von knapp über 50 km/h unterschritten hat und
  • gleichzeitig der für PKW laut BKatV maßgebliche „Halbe-Tacho-Abstand“ eingehalten worden ist,
    • also wenn beispielsweise bei einer Geschwindigkeit von 59 km/h der Abstand zum Vordermann 32 m betragen hat.

Das AG Lüdinghausen sieht, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, darin besondere Umstände, die eine Herabsetzung der Regelgeldbuße ermöglichen.