Search results for OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.10.2019 – 17 U 102/18 –

Dieselgate: OLG Karlsruhe entscheidet, dass VW den Käufern von vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen auch

…. die Kosten eines Kreditschutzbriefes erstatten und sog. Deliktszinsen zahlen muss.

Mit Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 – hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem ein Käufer einen,

  • mit einem von der VW AG hergestellten sowie von ihr mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestatteten,

gebrauchten VW Touran, 2,0 l TDI, 103 kW erworben,

  • den Kaufpreis von 16.700 Euro teilweise durch ein Darlehen finanziert und
  • einen (mitfinanzierten) Kreditschutzbrief abgeschlossen

hatte, entschieden, dass der Käufer von der VW AG,

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung,

aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • gegen Übereignung des VW Touran,

verlangen kann, sowohl

  • die Erstattung des gezahlten Kaufpreises – unter Anrechnung des für die gefahrenen Kilometer erlangten Nutzungsvorteils –

als auch

  • die an die finanzierende Bank erbrachten Raten,
  • den Ersatz der Kosten für den mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Kreditschutzbrief und
  • „Deliktszinsen“ in Höhe von 4% jährlich (§ 849 BGB) ab Zahlung der Darlehensraten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).

Hinweis:
Da Käufer von vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen so gestellt werden müssen, wie sie stehen würden, wenn sie das betreffende Fahrzeug nicht erworben hätten, können sie

Ob Fahrzeugkäufer einen Anspruch auch auf sogenannte Deliktzinsen haben, wird von verschiedenen OLGs unterschiedlich beurteilt.

Dieselgate: OLG Karlsruhe weist darauf hin, dass, wer ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug erworben hat

…. und dieses

  • nicht gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben, sondern

behalten will, gegen den Fahrzeug- bzw. Motorhersteller einen Schadensersatzanspruch wegen Wertminderung haben kann, wenn,

  • was durch Einholung eines Gutachtens geklärt werden muss,

nach Aufspielen des Software-Updates (noch) ein Fahrzeugminderwert besteht.

Mit Beschluss vom 29.10.2019 – 17 U 102/18 – hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem eine Käuferin eines gebrauchten Audi A 3,

  • den sie bei einem Autohändler für 22.500 Euro erworben hatte,
  • der mit einem von der VW AG hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotor aus der Baureihe EA 189 ausgestattet war und
  • bei dem sie nach Fristsetzung durch die Zulassungsstelle das vom Kraftfahrbundesamt (KBA) zugelassene Software-Update hat aufspielen lassen,

das Fahrzeug behalten will und von der VW AG,

  • mit der Begründung, dass das von ihr erworbene Fahrzeug, wegen der in der Motorsteuerung installierten unzulässigen Software zur Abgassteuerung, zum Zeitpunkt des Kaufs mindestens 25% weniger wert gewesen sei,

Ersatz des Minderwertes verlangt, darauf hingewiesen,

  • dass ein Anspruch auf Ersatz eines Minderwertes grundsätzlich in Betracht kommen kann.

Zwar sei, so der Senat, nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass

  • bei Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung das Fahrzeug nicht gekauft worden wäre,

jedoch könne, wenn

  • das Fahrzeug behalten wird und
  • bei diesem – was durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden müsse –
    • durch die Software zur Abgassteuerung eine Wertminderung eingetreten und
    • nach Aufspielen des Software-Updates verblieben sei,

auch dieser Wertminderungsbetrag

  • als Schadensersatz wegen sittenwidriger, vorsätzlicher Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

verlangt werden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).