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Wenn der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist – können zivilrechtliche Ansprüche gegen ihn trotzdem im Klageweg geltend gemacht werden?

Ja.
Nach § 185 Nr. 1 ZPO können Klage und (Versäumnis)Urteil durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Dabei ist es allerdings zunächst Sache der Partei, die durch die Zustellung begünstigt wird, alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Prozessgericht, das über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet und diese ausführt (§ 186 ZPO), darzulegen.
Dass eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt und dem Zustellungspostamt des letzten Wohnsitzes des Zustellungsadressaten ergebnislos war, reicht in der Regel dazu nicht aus. Vielmehr ist die begünstigte Partei beispielsweise auch gehalten, durch persönliche Nachfragen beim ehemaligen Arbeitgeber, bei dem letzten Vermieter oder bei Hausgenossen und Verwandten des Zustellungsadressaten zu versuchen, dessen Aufenthalt zu ermitteln und diese vorgenommenen Nachforschungen und deren Ergebnis gegenüber dem Gericht darzulegen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 04.07.2012 – XII ZR 94/10 – entschieden.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Kapitalanlageberatung – Schadensersatz auf Grund Verletzung (vor)vertraglicher Aufklärungspflichten.

Steht fest, dass ein Anlageberater einer Bank die vorvertraglichen oder vertraglichen Aufklärungspflichten verletzt hat, trägt die Bank die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn der Anlageberater sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Anleger den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen und sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung für das Anlagegeschäft entschlossen hätte.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 08.05.2012 –XI ZR 262/10 – entschieden und darauf hingewiesen, dass daran, dass diese Kausalitätsvermutung nur dann eingreift, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, nicht mehr festgehalten wird.

Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Zweck der Aufklärungs- und Beratungspflichten, nämlich dem Anleger eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluss bestimmter Geschäfte zu ermöglichen, nur erreicht wird, wenn Unklarheiten, die durch eine Aufklärungspflichtverletzung bedingt sind, zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen, dieser die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung also zu beweisen hat.

 

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Haftung für psychische Folgeschäden eines Unfallopfers – Inwieweit sind diese dem verantwortlichen Schädiger zuzurechnen?

Der haftungsrechtlich für eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verantwortliche Schädiger hat grundsätzlich auch für Folgeschäden einzustehen, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen; für die Ersatzpflicht als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens genügt die hinreichende Gewissheit, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Die Zurechnung von Folgeschäden scheitert nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge von Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich oder geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen.

Nicht zuzurechnen sind dem Schädiger allerdings psychische Folgeschäden,

  • unter dem Gesichtspunkt Bagatellverletzung dann, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist, nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stehend, schlechterdings nicht mehr verständlich ist und
  • unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten Renten- oder Begehrensneurose dann, wenn die Beschwerden – was nicht von Anfang an sein muss, sondern auch erst von einem bestimmten Zeitpunkt an der Fall sein kann – wesentlich durch eine Begehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind, d. h. dadurch gekennzeichnet sind, dass der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 10.07.2012 – VI ZR 127/11 – entschieden.

 

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Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Inkassounternehmens zum Forderungseinzug – Wann sind sie erstattungsfähig?

Mit dieser Frage beschäftigt sich äußerst ausführlich das Urteil des Amtsgerichts (AG) Brandenburg vom 23.07.2012 – 37 C 54/12 –.

Danach sind die Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Inkassounternehmens zum Forderungseinzug als Verzugsschaden nach § 286 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nur dann erstattungsfähig, wenn in der konkreten Situation die Beauftragung eines Inkassounternehmens erforderlich und zweckmäßig, d. h. wirtschaftlich sinnvoll ist.
Da der Gläubiger sich auch im Rahmen der Schadensabwehr und –vermeidung um möglichst geringe Kosten bemühen muss, sind Inkassokosten nicht nur dann nicht erstattungsfähig, wenn der Schuldner vor Einschaltung des Inkassounternehmens erkennbar zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Dann ist die Einschaltung eines Inkassounternehmens nämlich aussichts- und damit sinnlos.
Auch in sonstigen Fällen, nämlich wenn andere, mindestens genauso effektive, aber preisgünstigere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, ist die Erstattungsfähigkeit zu verneinen. Es ist vereinfacht gesagt so, dass der Gläubiger entweder wesentlich kostengünstiger ohne erkennbare Einbußen in der Wirksamkeit selbst mahnen kann oder in rechtlich schwierigen Fällen oder bei hartnäckiger Weigerung des Schuldners mit deutlich höherer Erfolgsaussicht, aber teilweise deutlich geringeren Kosten den Gerichtsweg (Mahnverfahren) beschreiten bzw. einen Rechtsanwalt beauftragen kann. Für die Beitreibung von Forderungen im vorgerichtlichen Bereich bedarf es deshalb keines Inkassoinstitutes. Dies gilt jedenfalls, wenn diese seriös, d. h. ohne unzulässige Druckmittel, arbeiten.

 

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Angehörige eines Verkehrsunfallopfers – Wann haben sie Anspruch auf Schadensersatz?

Wird bei einem Verkehrsunfall durch das schuldhafte Verhalten eines Verkehrsteilnehmers ein anderer tödlich verletzt, können mittelbar Geschädigte, wie etwa die nächsten Angehörigen des Unfallopfers, von dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer nur ausnahmsweise materiellen und immateriellen Schadensersatz beanspruchen, nämlich dann, wenn sie eigene gesundheitliche Beeinträchtigungen mit – auch nach allgemeiner Verkehrsauffassung anzuerkennendem – Krankheitswert erlitten haben, die über die hinausgehen, denen nahe Angehörige bei Todesnachricht erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.
Da der Verlust eines nahen Angehörigen, wie beispielsweise eines Kindes, und die darauf beruhenden psychischen wie physischen Schäden durch eine Schmerzensgeldzahlung schon vom gedanklichen Ansatz her nicht ausgeglichen werden kann, besteht der Sinn einer derartigen Zahlung im Wesentlichen darin, dem mittelbar geschädigten Angehörigen eine Ablenkung zu verschaffen und den Übergang in eine neue Lebensphase zu erleichtern.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Urteil vom 19.07.2012 – 1 U 32/12 – entschieden.

 

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Wohnraummiete – Wenn der Vermieter mit mietfremden Ansprüchen gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung aufrechnen will.

Fordert der Mieter einer Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung der geleisteten Mietkaution vom Vermieter, kann dieser gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nicht mit mietfremden Ansprüchen aufrechnen.
Dies gilt auch dann, wenn aus dem Mietverhältnis keine Ansprüche des Vermieters mehr offen sind und die Kaution deshalb vom Vermieter zur Befriedigung wegen Forderungen aus dem Mietverhältnis nicht benötigt wird.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 36/12 – entschieden.

Dieses (dauernde) Aufrechnungsverbot ergibt sich aus dem Treuhandcharakter der Mietkaution und der in der Vereinbarung einer Mietkaution stillschweigend enthaltenen Sicherungsabrede. Die Mietkaution dient, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich der Sicherung von Forderungen des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis. Die darin liegende Zweckbindung endet nicht schon dann, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht mehr für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt wird, sondern erst mit der Rückgewähr der Kaution an den Mieter.

 

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Zivilprozessrecht – Wenn das gerichtliche Sitzungsprotokoll nicht ausweist, dass über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt worden ist.

Nach §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO (Zivilprozessordnung) ist im Anschluss an die Beweisaufnahme (also z. B. nach den Zeugenvernehmungen) über das Ergebnis zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern.
Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht infolge der Beweiskraft des Protokolls gemäß §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO ein Verstoß gegen die §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO und mithin ein Verfahrensfehler fest, der in der Regel das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt.
Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Parteien ein Recht darauf, dass sie Gelegenheit erhalten, im Verfahren zu Wort zu kommen und dass das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten darf, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten. Dieses Recht ist verletzt, wenn die mündliche Verhandlung geschlossen wird, ohne dass das Gericht mit den Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 23.05.2012 – IV ZR 224/10 – entschieden und das hat, nachdem nicht auszuschließen war, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf dem dargelegten Verstoß beruht, zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits geführt.

 

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Wenn an der Tankstelle eine herabfallende Zapfpistole das Kfz eines Kunden beschädigt – Haftet der Tankstellenbetreiber?

Während jemand seinen Pkw an einer Tankstelle mit Benzin betankt, fällt der Dieselzapfhahn der Tanksäule, weil der Kunde zuvor ihn nicht ordnungsgemäß wieder eingehängt hat, aus seiner Halterung auf sein Auto und verursacht einen Kratzer im Lack.

Wenn der vorherige Benutzer des Dieselzapfhahns unbekannt ist, deshalb nicht in Anspruch genommen werden kann und das Einrastsystem des Dieselzapfhahns keinen Defekt aufweist, haftet der Tankstellenbetreiber in einem solchen Fall für den Schaden an dem Pkw?

Das Amtsgericht (AG) Ingolstadt hat mit Urteil vom 05.11.2007 – 15 C 2648/06 – eine Haftung des Tankstellenbetreibers bejaht.

Das Landgericht (LG) Limburg vertritt im Gegensatz dazu die Auffassung, dass die Schadensursache in einem derartigen Fall unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Verantwortungsbereich des Tankstellenbetreibers zuzuordnen und dieser demzufolge auch nicht zum Ersatz des Fahrzeugschadens verpflichtet ist (LG Limburg, Urteil vom 18.11.2011 – 3 S 159/11 –).

 

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Wenn ein fremder Pkw vom Benutzer falsch betankt wird.

Entstehen Schäden an einem im Eigentum eines Dritten stehenden Pkw, weil der Benutzer des Fahrzeugs versehentlich Benzin statt Diesel tankt und anschließend mit dem Fahrzeug noch eine gewisse Strecke fährt, sind diese Schäden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.

Das Befüllen eines Fahrzeugs mit den für die Fahrt notwendigen Betriebsmitteln gehört nämlich zu den Bedienvorgängen und wer ein Fahrzeug bestimmungsgemäß – wenn auch fehlerhaft – bedient, gebraucht das Fahrzeug. Wird das Fahrzeug dadurch beschädigt, ist dieser Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.

Das hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Urteil vom 02.12.2011 – 6 U 13/11 – entschieden und die Klage des Fahrzeugbenutzers gegen seine Privathaftpflichtversicherung auf Erstattung der durch die Falschbetankung entstandenen Schäden abgewiesen, weil in den Versicherungsbedingungen ein Leistungsausschluss für Schäden enthalten war, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

 

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Immobilienmaklerrecht – Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags durch Internetanzeige?

Eine im Internet von einem gewerblichen Immobilienmakler veröffentliche Anzeige für den Kauf eines Baugrundstücks mit Angabe unter anderem der Grundstücksgröße und des Kaufpreises sowie mit dem Hinweis „Provision 7,14%“, enthält gegenüber potentiellen Kaufinteressenten ein hinreichend deutliches Provisionsverlagen und lässt ohne weiteres erkennen, dass der Makler auch und gerade mit demjenigen in vertragliche Beziehungen treten will, der sich als Kaufinteressent an ihn wendet. Nimmt aufgrund einer solchen Anzeige ein Interessent Kontakt mit dem Makler auf, kann dies zum Abschluss eines Maklervertrages führen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BHG) mit Urteil vom 03.05.2012 – III ZR 62/11 – entschieden und hierzu u. a. ausgeführt:

Derjenige, der sich an einen Makler wendet, der mit „Angeboten“ werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, erklärt damit noch nicht schlüssig, seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, dass ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt. Der Interessent darf, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, vielmehr davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will. Ohne weiteres braucht der Kaufinteressent in einem solchen Fall nicht damit rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwartet. Selbst die Besichtigung des Verkaufsobjekts zusammen mit dem Makler reicht bei dieser Sachlage für einen schlüssigen Vertragsschluss nicht aus.
Anderes gilt nur dann, wenn der Makler den Kaufinteressenten unmissverständlich auf eine von ihm im Erfolgsfall zu zahlende Käuferprovision hingewiesen hat. Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens, beispielsweise in einem ihm übersandten Objektnachweis, die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags annehmen will. Um die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu vermeiden, muss er ausdrücklich, vor Inanspruchnahme der Maklerdienste, deutlich machen, solche Willenserklärungen nicht abgeben zu wollen.
Ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags ist grundsätzlich noch nicht in einer Zeitungs- oder Internetanzeige des Maklers zu sehen. Ein Vertragsschluss kommt deshalb regelmäßig noch nicht dadurch zu Stande, dass ein Makler mit Zeitungs- oder Internetanzeigen werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt und sich der Interessent daraufhin von sich aus an ihn wendet. Es handelt sich bei solchen Inseraten lediglich um eine invitatio ad offerendum, denn damit wendet sich der Makler an einen unbestimmten Kreis von potentiellen Interessenten.
Eine dadurch veranlasste Kontaktaufnahme des Interessenten mit dem Makler kann aber dann zum Abschluss eines Maklervertrags führen, wenn der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat.

 

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