Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Inkassounternehmens zum Forderungseinzug – Wann sind sie erstattungsfähig?

Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Inkassounternehmens zum Forderungseinzug – Wann sind sie erstattungsfähig?

Mit dieser Frage beschäftigt sich äußerst ausführlich das Urteil des Amtsgerichts (AG) Brandenburg vom 23.07.2012 – 37 C 54/12 –.

Danach sind die Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Inkassounternehmens zum Forderungseinzug als Verzugsschaden nach § 286 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nur dann erstattungsfähig, wenn in der konkreten Situation die Beauftragung eines Inkassounternehmens erforderlich und zweckmäßig, d. h. wirtschaftlich sinnvoll ist.
Da der Gläubiger sich auch im Rahmen der Schadensabwehr und –vermeidung um möglichst geringe Kosten bemühen muss, sind Inkassokosten nicht nur dann nicht erstattungsfähig, wenn der Schuldner vor Einschaltung des Inkassounternehmens erkennbar zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Dann ist die Einschaltung eines Inkassounternehmens nämlich aussichts- und damit sinnlos.
Auch in sonstigen Fällen, nämlich wenn andere, mindestens genauso effektive, aber preisgünstigere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, ist die Erstattungsfähigkeit zu verneinen. Es ist vereinfacht gesagt so, dass der Gläubiger entweder wesentlich kostengünstiger ohne erkennbare Einbußen in der Wirksamkeit selbst mahnen kann oder in rechtlich schwierigen Fällen oder bei hartnäckiger Weigerung des Schuldners mit deutlich höherer Erfolgsaussicht, aber teilweise deutlich geringeren Kosten den Gerichtsweg (Mahnverfahren) beschreiten bzw. einen Rechtsanwalt beauftragen kann. Für die Beitreibung von Forderungen im vorgerichtlichen Bereich bedarf es deshalb keines Inkassoinstitutes. Dies gilt jedenfalls, wenn diese seriös, d. h. ohne unzulässige Druckmittel, arbeiten.

 

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