Nach §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO (Zivilprozessordnung) ist im Anschluss an die Beweisaufnahme (also z. B. nach den Zeugenvernehmungen) über das Ergebnis zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern.
Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht infolge der Beweiskraft des Protokolls gemäß §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO ein Verstoß gegen die §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO und mithin ein Verfahrensfehler fest, der in der Regel das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt.
Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Parteien ein Recht darauf, dass sie Gelegenheit erhalten, im Verfahren zu Wort zu kommen und dass das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten darf, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten. Dieses Recht ist verletzt, wenn die mündliche Verhandlung geschlossen wird, ohne dass das Gericht mit den Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 23.05.2012 – IV ZR 224/10 – entschieden und das hat, nachdem nicht auszuschließen war, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf dem dargelegten Verstoß beruht, zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits geführt.
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