Tag Abgasskandal

Dieselgate: OLG Nürnberg entscheidet, dass ein vom sog. Abgasskandal betroffenes Fahrzeug einen erheblichen Sachmangel aufweist

…. der zum Rücktritt vom Kaufvertrag oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigen kann.

Mit Urteil vom 24.04.2018 – 6 U 409/17 –,

  • das nicht nur für Fahrzeuge der VW-AG betrifft,
  • sondern auch für sämtliche Fahrzeugmodelle von allen anderen Fahrzeugherstellern einschlägig sein dürfte,
    • die mit einer Software ausgestattet sind, welche die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtern und
    • deswegen vom Hersteller zur Nachbesserung zurückgerufenwerden,

hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Streitfall über die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags darauf hingewiesen,

  • dass die Verwendung einer unzulässigen Abschaltsoftware, die dazu führt, dass die Stickoxidwerte eines Fahrzeugmotors im realen Fahrbetrieb gegenüber dem Prüfstandlauf (NEFZ) verschlechtert werden, als Sachmangel anzusehen ist,
    • weil der Käufer eines Fahrzeugs für den Verkäufer erkennbar voraussetzt, dass das gelieferte Fahrzeug allen Vorschriften entspricht, die für die Betriebserlaubnis von wesentlicher Bedeutung sind

und

  • dass, wenn der Mangel zu einer Entziehung der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen kann, der Rücktritt vom Kaufvertrag auch dann nicht wegen Unerheblichkeit im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist,
    • falls die Mangelbeseitigungskosten weniger als ein Prozent des Kaufpreises betragen sollten.

Dieselgate – Rücktritt vom Kaufvertrag ist auch dann noch möglich, wenn der Käufer eines mit einer Software für die Motorsteuerung versehenen PKWs

…. vor der Rücktrittserklärung vom Verkäufer ein Software-Update hat installieren lassen,

  • lediglich um das Fahrzeug weiter nutzen zu können und
  • er konkrete Sachmängel darlegt, die auf das Software-Update zurückgehen sollen.

Darauf hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Beschluss vom 27.03.2018 – 18 U 134/17 – in einem Fall hingewiesen, in dem der Käufer, der

  • von der Verkäuferin, die ein Audi Zentrum betreibt,

im Januar 2015 einen gebrauchten Audi A 4 2,0 TDI Ambition erworben hatte,

  • in den von dem Fahrzeughersteller, ohne die für die Erteilung der Betriebszulassung zuständige Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen, eine Steuerungsoftware eingebaut worden war,
  • die für den Betrieb des PKW auf dem Emissionsprüfstand einen speziellen Betriebsmodus vorsah,

und

  • nachdem er, weil er ansonsten eine Gefährdung der Betriebszulassung befürchtete, im September 2016 das Software-Update durch die Verkäuferin hatte installieren lassen,

im Dezember 2016 mit der Begründung vom Kaufvertrag zurückgetreten war,

  • dass das Software-Update sich nachteilig auswirke auf die Motorleistung, den Verbrauch, die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Pkw bzw. seiner Teile (Verschleiß).

In einem solchen Fall, in dem

  • das Fahrzeug schon wegen des Einsatzes der Steuerungsoftware mangelhaft war,
  • der Käufer das ihm angebotene Software-Update nicht als Nachbesserungserfüllung angenommen, sondern dieses nur hat durchführen lassen, um das Fahrzeug weiterhin nutzen zu können

und

  • er durch die Behauptung, dass das Software-Update sich nachteilig auf die Motorleistung, den Verbrauch, die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Pkw bzw. seiner Teile (Verschleiß) auswirke,
  • seiner Pflicht zur Darlegung konkreter Sachmängel, die auf das Software-Update zurückgehen sollen, genügt hat,

trägt, wie der Senat ausgeführt hat,

  • nicht der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung,
  • sondern der Verkäufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die (Nach-)Erfüllung durch die Installation des Software-Updates gelungen ist,
    • d.h., dass das Software-Update keine nachteiligen Auswirkungen auf die Leistung, den Verbrauch, die Stickstoffoxid- und die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Fahrzeugs bzw. einzelner Bauteile hat.

Der Senat will deshalb darüber durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erheben und hat zur Vorbereitung dieser Beweiserhebung dem Verkäufer aufgegeben, die Wirkungsweise der ursprünglich, d.h. vor dem Software-Update, zur Motorsteuerung eingesetzten Software in beiden Betriebsmodi sowie des Software-Updates und des im Zusammenhang damit eingebauten Strömungsgleichrichters darzulegen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 29.03.2018).

Dieselgate – LG Duisburg spricht vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugbesitzer Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller zu

Mit Urteil vom 19.02.2018 – 1 O 178/17 – hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Duisburg entschieden, dass, wenn ein Fahrzeughersteller ein Fahrzeug mit einer Motorensteuergerätesoftware in Verkehr bringt,

  • die erkennt, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus durchfährt, und
  • die in diesem Fall die Schadstoffemissionen im Vergleich zum normalen Straßenbetrieb reduziert,

dem Käufer eines solchen Fahrzeugs gegen den Hersteller

  • ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB zusteht.

Ein sittenwidriges Handeln des Herstellers,

  • der sich, wie die Kammer ausgeführt hat, das Verhalten von leitenden Angestellten des Unternehmens, zu denen insbesondere die Leiter der Motoren- und Softwareentwicklungsabteilungen gehören, entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen müsse,

liege deswegen vor, weil durch Täuschung der staatlichen Prüfungsbehörden und der Verbraucher versucht worden sei, auf Kosten der Umwelt und der Gesundheit von Menschen und anderen Lebewesen den Umsatz des Unternehmens zu steigern, sich im Wettbewerb mit konkurrierenden Unternehmen durchzusetzen und die Marktmacht des Unternehmens weiter auszubauen.

Übrigens:
Dass in Fällen einer solchen Abgasmanipulation

  • der Fahrzeughersteller schadensersatzpflichtig ist und
  • den Fahrzeugerwerbern den ihnen aus dem Fahrzeugkauf entstandenen Schaden ersetzen muss,

haben u.a. auch entschieden, das LG Hildesheim mit Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16 –, das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 26.01.2017 – 9 O 7324/16 –, das LG Karlsruhe mit Urteil vom 22.03.2017 – 4 O 118/16 –, das LG Kleve mit Urteil vom 31.03.2017 – 3 O 252/16 –, das LG Paderborn mit Urteil vom 07.04.2017 – 2 O 118/16 – , das LG Baden-Baden mit Urteil vom 27.04.2017 – 3 O 163/16 –, das LG Offenburg mit Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16 –, das LG Arnsberg mit Urteil vom 14.06.2017 – 1 O 25/17 –, das LG Osnabrück mit Urteil vom 28.06.2017 – 1 O 29/17 –, das LG Krefeld mit Urteil vom 19.07.2017 – 7 O 147/16 – sowie vom 04.10.2017 – 2 O 19/17 – und das LG Würzburg mit Urteil vom 23.02.2018 – 71 O 862/16 –.

Dieselgate – Vom Abgasskandal betroffene Fahrzeugbesitzer sollten beachten, dass mit Ablauf des 31.12.2018

…. bestehende Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller des Fahrzeugs, beispielsweise die VW AG, verjähren, wenn nicht noch im Jahr 2018 Klage erhoben wird.

Dass, wenn von Fahrzeugherstellern Dieselkraftwagen, unter Verschweigen in den Verkehr gebracht worden sind,

  • dass sie in diese eine gesetzlich unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 installiert haben, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und entsprechend das „Verhalten“ des Motors in Bezug auf die Abgase so verändert, dass der Motor
    • während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte einhält,
    • während unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr das Fahrzeug anderweitig, nämlich mit einer geringeren Abgasrückführungsrate betrieben wird und die im Prüfstand erzielten Stickoxidwerte überschritten werden,

der Erwerber eines solchen Fahrzeugs

  • von dem Hersteller wegen sittenwidriger Schädigung

Ersatz der ihm aus dem Fahrzeugkauf entstanden Schäden verlangen kann, haben u.a. entschieden, das Landgericht (LG) Hildesheim mit Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16 –, das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 26.01.2017 – 9 O 7324/16 –, das LG Karlsruhe mit Urteil vom 22.03.2017 – 4 O 118/16 –, das LG Kleve mit Urteil vom 31.03.2017 – 3 O 252/16 –, das LG Paderborn mit Urteil vom 07.04.2017 – 2 O 118/16 – , das LG Baden-Baden mit Urteil vom 27.04.2017 – 3 O 163/16 –, das LG Offenburg mit Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16 –, das LG Arnsberg mit Urteil vom 14.06.2017 – 1 O 25/17 –, das LG Osnabrück mit Urteil vom 28.06.2017 – 1 O 29/17 –, das LG Krefeld mit Urteil vom 19.07.2017 – 7 O 147/16 – sowie vom 04.10.2017 – 2 O 19/17 – und das LG Würzburg mit Urteil vom 23.02.2018 – 71 O 862/16 –.

Übrigens:
Die 2. Zivilkammer des LG Ravensburg hat mit Urteil vom 09.01.2018 – 2 O 171/17 – darauf hingewiesen,

  • dass im Falle einer solchen Abgasmanipulation, der infolge dessen bei der Auslieferung des Fahrzeugs bestehende Mangel durch ein Software-Update nicht vollständig beseitigt wird, weil dem Fahrzeug weiterhin ein merkantiler Minderwert anhaftet

und mit Beschluss vom 21.09.2017 – I-4 U 87/17 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf darauf hingewiesen,

  • dass für Schadensersatzklagen gegen die Volkswagen-AG hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und Rechtsschutzversicherer für solche Klagen eine Deckungszusage erteilen müssen.

Dieselgate – Besitzer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs sollten wissen, dass durch ein Software-Update

…. der bei Auslieferung des Fahrzeugs bestehende Mangel

  • auch dann nicht vollständig beseitigt wird,

wenn das Fahrzeug aus technischer Sicht durch das Update so aufgerüstet werden kann bzw. worden ist, dass es

  • einerseits nunmehr sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht,
  • andererseits aber die Motorleistung dennoch so gut ist wie bei der Auslieferung, und
  • es durch die Software auch nicht zu Schäden am Abgasrückführungssystem, am Partikelfilter oder am Motor kommen kann.

Darauf hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Ravensburg mit Urteil vom 09.01.2018 – 2 O 171/17 – hingewiesen.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass die ursprüngliche Manipulationssoftware sich – trotz nachträglichem Update – negativ auf die Verkäuflichkeit des Fahrzeugs auswirkt, so dass ihm weiterhin ein merkantiler Minderwert anhaftet, der,

  • da der Verkauf zur gewöhnlichen Verwendung des Fahrzeugs gehört,

einen selbständigen Mangel gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt.

Die Tatsache, dass Fahrzeughersteller überhaupt zu dem Mittel gegriffen hat, eine unzulässige Software in Hunderttausende von Fahrzeugen einzubauen, lasse, so die Kammer, nämlich Raum für den Verdacht,

  • dass es mit einem bloßen Software-Update nicht getan sein kann, wenn das Fahrzeug alle Vorschriften erfüllen soll und gleichwohl die Leistung und Haltbarkeit des Fahrzeugs absolut gleichwertig sein soll zum ursprünglichen Auslieferungszustand

und dieser fortbestehende Verdacht verborgener Qualitätsmängel drücke sich,

  • ungeachtet des Software-Updates,

in einem niedrigeren Verkaufspreis aus, der auf dem Gebrauchtwagenmarkt für ein solches Fahrzeug zu erzielen ist.

Auch werde einen durchschnittlich informierten Käufer, so die Kammer weiter,

  • weder eine mögliche Bestätigung des Kraftfahrbundesamtes (KBA), dass die Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der mit dem Update versehenen Fahrzeuge herzustellen,
  • noch eine schriftliche Bestätigung des Herstellers, dass bei dem Fahrzeug nach Installation des Software-Updates keine qualitativen Einbußen vorliegen,

beruhigen, weil ihm dies keine Sicherheit gebe, dass das Fahrzeug

  • nach dem Update der Software tatsächlich die gleiche Leistung und Haltbarkeit aufweist,
  • wie sie das Fahrzeug in der ursprünglichen Konfiguration hatte.

Hinzu komme, dass

  • wegen des sehr breiten Echos in den Medien, das der Einbau der Manipulationssoftware gefunden habe und
  • der Diskussion über mögliche Fahrverbote,

vom Abgasskandal betroffene Fahrzeuge tendenziell vorzeitig verkauft werden,

  • deshalb auf längere Zeit ein Überangebot derartiger Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt bestehen wird und
  • dies den Preis zusätzlich nach unten drückt.

(Weitere) Neuigkeiten vom Dieselgate: OLG Hamm geht offensichtlich davon aus, dass Käufer eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

…. vom Kaufvertrag, auch ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, zurücktreten können.

In einem Fall, in dem

  • ein Käufer von einem Autohändler einen gebrauchten Audi A 6 2.0 TDI erworben hatte,
  • in den vom Hersteller ein mit einer Manipulationssoftware ausgestatteter Dieselmotor eingebaut war und

der Käufer von dem Autohändler die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangte, hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in der mündlichen Berufungsverhandlung (Az.: 28 U 232/16) am 11.01.2018 zu erkennen gegeben, dass

  • die Abschaltvorrichtung des Fahrzeugmotors als Sachmangel des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1. S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) zu beurteilen,
  • von einer für den Käufer unzumutbaren Nachbesserung, die eine hierauf gerichtete Fristsetzung entbehrlich macht (§ 440 Satz 1 BGB) und
  • auch von einem erheblichen Fahrzeugmangel (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) auszugehen sein könnte.

Das lässt darauf schließen, dass nach Ansicht des Senats, Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auch dann

  • zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sind bzw. waren,

die dem Verkäufer vorher keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt haben bzw. hatten (Pressemitteilung des OLG Hamm vom 11.01.2018).

Neues vom Dieselgate: OLG Köln beabsichtigt zugunsten eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugbesitzers zu entscheiden und

…. die von dem Fahrzeugverkäufer gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) Aachen vom 07.07.2017 – 8 O 12/16 – eingelegte Berufung,

  • mit dem er zur Rückabwicklung des Fahrzeugverkaufs verurteilt worden war,

als unbegründet zurückzuweisen.

In dem Fall, in dem ein Käufer von einem Händler einen gebrauchter VW Beetle erworben hatte,

  • in den vom Hersteller ein 1,6 Liter Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut war,
  • der aufgrund einer speziellen Steuerungssoftware auf dem Prüfstand einen anderen Betriebsmodus mit anderen Emissionswerten verwendete als im Straßenverkehr,

hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Beschluss vom 20.12.2017 – 18 U 112/17 – darauf hingewiesen, dass

  • das Fahrzeug bei der Übergabe mangelhaft war,
    • da ein vernünftiger Durchschnittskäufer davon ausgehen könne, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig sei, wozu gehöre, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt habe und
    • das Fahrzeug durch die Verwendung der Manipulations-Software nicht entsprechend dieser Erwartung beschaffen gewesen sei,
  • es sich dabei nicht nur um eine unerhebliche Pflichtverletzung gehandelt und
  • der Mangel den Käufer, nach Ablauf der von ihm gesetzten zweiwöchigen Frist zur Beseitigung des Mangels, zu dem von ihm erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt habe.

Danach kann der Käufer das erworbene Fahrzeug dem Verkäufer zurückgeben und von diesem

  • die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen verlangen sowie,
  • da von ihm nachträglich ein Navigationssystem, Radioblenden und ein abschließbares Handschuhfach eingebaut worden waren, auch die Erstattung des Betrages, um den diese Zusatzausstattung den Wert des Fahrzeugs erhöht hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 11.01.2018).

Dieselgate – LG Nürnberg-Fürth entscheidet: Vom Abgasskandal betroffene Autobesitzer können vom Fahrzeughersteller Schadensersatz verlangen

…. sind also nicht auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer beschränkt.

Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth (Az.: 9 O 7324/16) hat im Fall eines Käufers, der von einem Händler ein Dieselfahrzeug erworben hatte, in das vom Hersteller, ohne Kenntnis des Händlers, ein Motor eingebaut worden war,

  • der eine gesetzlich unzulässige Abschalteinrichtung (Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Absatz 2 Satz 1 VO/EG 715/2007) aufwies,
  • mittels derer, zur Umgehung der geltenden Abgaswerte, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf optimiert wurden,

entschieden, dass

  • der Fahrzeughersteller, wegen eines als mittelbarer Täter (§ 25 Absatz 1 Fall 2 Strafgesetzbuch (StGB)) durch den unwissenden Händler begangenen Betruges (§ 263 Absatz 1 StGB) zum Nachteil des Käufers,
  • dem Käufer gegenüber aus § 823 Abs. 2 BGB auf Ersatz der ihm aus dem Fahrzeugkauf entstandenen Schäden haftet

und

  • der Käufer, ohne dass es hierzu einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf, dem Händler als Verkäufer gegenüber, zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist (§§ 323 Absatz 1, 346 Absatz 1, 349, 437 Nr. 2 BGB), weil
    • dem Fahrzeug bei Übergabe (§ 446 Satz 1 BGB) die (technisch) übliche Beschaffenheit (§ 434 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) gefehlt hat,
    • nicht sicher feststeht, dass auf Grund des angebotenen Updates keine weiteren Schäden am Motor auftreten und er für die übliche Dauer halten wird, ein Frist zur Nacherfüllung somit wegen Unzumutbarkeit entbehrlich (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB) und
    • der Mangel ungesetzlichen Abschaltens der erhöhten Verbrennung von Stickoxiden bei Fahrten auf Straßen auch erheblich, d.h. ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht nach § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist (Quelle: Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth).

Dieselgate: Für Schadensersatzklagen der vom VW-Abgasskandal betroffenen Autokäufer gegen die Volkswagen-AG müssen Rechtsschutzversicherungen Deckungsschutz gewähren

Mit Beschluss vom 21.09.2017 – I-4 U 87/17 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf darauf hingewiesen, dass für auf Rückabwicklung der Kaufverträge gerichtete Schadensersatzklagen von vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffenen Autokäufern gegen die Volkswagen-AG

  • hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und

Rechtsschutzversicherer für solche Klagen eine Deckungszusage erteilen müssen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • bereits mehrere Landgerichte (LG) in erster Instanz einen Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die Volkswagen-AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware, unter anderem gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (wegen sittenwidriger vorsätzlichen Schädigung) bejaht haben (vgl. LG Krefeld, Urteile vom 04.10.2017 – 2 O 19/17 – und vom 19.07.2017 – 7 O 147/16 –; LG Osnabrück, Urteil vom 28.06.2017 – 1 O 29/17 –; LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017 – 1 O 25/17 –; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16 –; LG Baden-Baden, Urteil vom 27.04.2017 – 3 O 163/16 –; LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 – 2 O 118/16 –; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 – 3 O 252/16 – sowie LG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017 – 4 O 118/16 –),
  • nach dem bisherigen Verhalten der Volkswagen-AG nichts dafür spreche, dass sie freiwillig Schadensersatzanspruch leisten werde und eine streitige Auseinandersetzung vermeidbar wäre und
  • es den vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffenen Autokäufern nicht zuzumuten sei, trotz hinreichender Erfolgsaussichten mit rechtlichen Schritten gegen die Volkswagen-AG zuzuwarten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 26.10.2017).

Dieselgate – LG Krefeld stellt fest, dass der Fahrzeughersteller dem Käufer gegenüber schadensersatzpflichtig ist

…. und der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen und damit mangelhaften Fahrzeugs

  • nicht auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer beschränkt ist,
  • sondern auch den Hersteller auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.

Mit Urteil vom 04.10.2017 – 2 O 19/17 – hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Krefeld entschieden, dass die Ausstattung der vom sog. VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge mit einer den Abgasausstoß manipulierenden Motorsoftware

  • eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Käufer durch den Hersteller gem. § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt, die

den Hersteller verpflichtet,

  • dem Käufer Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren und
  • dass einer auf Feststellung dieser Ersatzpflicht gerichteten Klage, die gemäß § 32 Zivilprozessordnung (ZPO) auch im Gerichtsbezirk des Kaufvertragsschlusses erhoben werden kann, nicht das Feststellungsinteresse fehlt.

Danach fehlt das Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage gegen den Fahrzeughersteller dann nicht, wenn

  • von diesem das Recht des Fahrzeugkäufers auf Schadensersatz ernstlich bestritten wird und
  • die Schadenshöhe deswegen insgesamt noch nicht endgültig beziffert werden kann, weil
    • über den bereits bezifferbaren Schaden (insbesondere der ggf. zurückzuzahlende Kaufpreis) hinausgehend mit hinreichender Wahrscheinlichkeit noch unbezifferbare Schäden entstehen können,
    • etwa dadurch, dass, wegen des (noch) nicht aufgespielten Software-Updates die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs droht.

Dass die Fahrzeugkäufer durch Mitarbeiter, d.h. Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) des Herstellers

  • in einer diesem zurechenbaren und für den Abschluss des Kaufvertrages ursächlichen Weise über die Emissionswerte des Fahrzeugs nicht nur getäuscht, sondern auch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind,

hat die Kammer u.a. damit begründet,

  • dass der Hersteller den Fahrzeugmotor konstruiert sowie hergestellt und die dazugehörende Programmierung der Motorsoftware entweder von einem Mitarbeiter hat vornehmen oder nach entsprechenden Anweisungen sowie Vorgaben von Dritten hat ausführen lassen,
  • auf diese Weise nicht einfach nur die Abgasvorschriften außer Acht gelassen und massenhafte, erhebliche Umweltverschmutzung herbeigeführt, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung dieses Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen worden ist, um dem Hersteller einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen oder ihn wettbewerbsfähig zu halten, weil dieser entweder nicht über eine Technik verfügte, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil dieser aus Gewinnstreben den Einbau der ansonsten notwendigen Vorrichtungen unterließ und

die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Unfähigkeit oder Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Autos bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt so zu schädigen, dass Gesundheitsgefahren drohen, weil die Schadstoffwerte (NOx) erhöht werden,