Neues vom Dieselgate: OLG Köln beabsichtigt zugunsten eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugbesitzers zu entscheiden und

Neues vom Dieselgate: OLG Köln beabsichtigt zugunsten eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugbesitzers zu entscheiden und

…. die von dem Fahrzeugverkäufer gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) Aachen vom 07.07.2017 – 8 O 12/16 – eingelegte Berufung,

  • mit dem er zur Rückabwicklung des Fahrzeugverkaufs verurteilt worden war,

als unbegründet zurückzuweisen.

In dem Fall, in dem ein Käufer von einem Händler einen gebrauchter VW Beetle erworben hatte,

  • in den vom Hersteller ein 1,6 Liter Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut war,
  • der aufgrund einer speziellen Steuerungssoftware auf dem Prüfstand einen anderen Betriebsmodus mit anderen Emissionswerten verwendete als im Straßenverkehr,

hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Beschluss vom 20.12.2017 – 18 U 112/17 – darauf hingewiesen, dass

  • das Fahrzeug bei der Übergabe mangelhaft war,
    • da ein vernünftiger Durchschnittskäufer davon ausgehen könne, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig sei, wozu gehöre, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt habe und
    • das Fahrzeug durch die Verwendung der Manipulations-Software nicht entsprechend dieser Erwartung beschaffen gewesen sei,
  • es sich dabei nicht nur um eine unerhebliche Pflichtverletzung gehandelt und
  • der Mangel den Käufer, nach Ablauf der von ihm gesetzten zweiwöchigen Frist zur Beseitigung des Mangels, zu dem von ihm erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt habe.

Danach kann der Käufer das erworbene Fahrzeug dem Verkäufer zurückgeben und von diesem

  • die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen verlangen sowie,
  • da von ihm nachträglich ein Navigationssystem, Radioblenden und ein abschließbares Handschuhfach eingebaut worden waren, auch die Erstattung des Betrages, um den diese Zusatzausstattung den Wert des Fahrzeugs erhöht hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 11.01.2018).

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