Tag Aufwendungen

Was, wenn ein Auto unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellt (worden) ist, der Grundstückseigentümer sowie

…. Fahrer und Halter des unbefugt auf dem Privatgrundstück stehenden Fahrzeugs wissen sollten.

Ein auf

  • einem Privatgrundstück oder
  • einem durch ausreichende Beschilderung erkennbaren Privatparkplatz

abgestelltes Auto darf der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks abschleppen lassen, wenn der Fahrzeugführer

  • zum Abstellen des Fahrzeugs dort nicht befugt war oder
  • die für ihn aufgrund entsprechender Beschilderung erkennbaren Bedingungen, an die die Benutzung des Privatparkplatzes geknüpft sind, nicht (mehr) erfüllt sind

sowie

  • weder Halter noch Fahrer des Fahrzeugs binnen kurzer Zeit ermittelt werden können und
  • die somit einzige Möglichkeit, den rechtswidrigen Zustand sofort zu beseitigen, in dem Anschleppen des Fahrzeugs besteht.

Die dem Eigentümer bzw. dem unmittelbaren Besitzer des Privatgrundstücks durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten,

  • das sind neben den reinen Abschleppkosten, soweit diese ortsüblich sind,
  • die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sowie ortsüblich sind,

kann der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks von demjenigen,

  • von dem das Fahrzeug unberechtigterweise auf dem Privatgrundstück bzw. Privatparkplatz abgestellt worden ist,

nach §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstattet verlangen.

Statt sich an den Fahrer des Fahrzeugs zu halten, der das Fahrzeug abgestellt hat

  • und der dem Eigentümer dem unmittelbare Besitzer des Privatgrundstücks möglicherweise unbekannt ist,

kann der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks aber auch von

  • dem Halter des Fahrzeugs,
    • der sich durch eine Halteranfrage relativ einfach ermittelt lässt,

nach § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm

  • für das Abschleppen und
  • für die Vorbereitung des Abschleppvorgangs

entstanden

  • und soweit die Kosten hierfür ortsüblich

sind, wobei der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks,

  • der ein Abschleppunternehmen mit dem Abschleppen beauftragt hatte,

entweder

  • von dem Fahrzeughalter nach § 257 Satz 1 BGB Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber dem Abschleppunternehmen verlangen

oder

  • seine Ersatzansprüche gegen den Fahrzeughalter an den Abschleppunternehmer abtreten kann,
    • mit der Rechtsfolge, dass dieser dann den Fahrzeughalter auf Zahlung in Anspruch nehmen kann.

Der Standort eines abgeschleppten Fahrzeugs muss dem Fahrer bzw. dem Halter des abgeschleppten Fahrzeugs

  • erst mitgeteilt werden,

wenn

  • die erstattungspflichtigen Kosten gezahlt sind oder
  • eine entsprechende Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB erbracht worden ist.

Waren die von dem Fahrer bzw. dem Halter des abgeschleppten Fahrzeugs verlangten und gezahlten

  • Kosten für das Abschleppen überhöht,

kann der Fahrer bzw. der Halter des abgeschleppten Fahrzeugs

  • den Betrag, der die erstattungspflichtigen Kosten übersteigt,

von dem Grundstückseigentümer bzw. dem unmittelbaren Besitzer des Grundstücks nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen und zwar auch dann, wenn

  • der Grundstückseigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks seinen Ersatzanspruch an das Abschleppunternehmen abgetreten hatte.

Wird ein Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz abgestellt, auf dem durch Schilder darauf hingewiesen ist, dass

  • die Benutzung für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos ist und
  • bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein „erhöhtes Parkentgelt“, beispielsweise von mindestens 30 €, erhoben wird,

kommt zwischen dem Betreiber des privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer

  • dadurch, dass der Fahrzeugführer das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt,

ein Nutzungsvertrag zustande und wird das „erhöhte Parkentgelt“

  • sofern dieses hinreichend bestimmt und der Höhe nach nicht unangemessen ist,

als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen.

In einem solchen Fall kann der Parkplatzbetreiber bei Überschreitung der Höchstparkdauer den Fahrzeughalter auf Zahlung des „erhöhten Parkentgelts“ dann in Anspruch nehmen, wenn dieser

  • lediglich (pauschal) bestreitet Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein und
  • nicht (auch) die Personen benennt, die das Fahrzeug zur fraglichen Zeit genutzt haben könnten.

Im Übrigen kann der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer eines privaten Parkplatzes, auf dem ein Auto unbefugt steht,

  • den Fahrer des Fahrzeugs, der das Fahrzeug gefahren hat,
  • aber auch den Fahrzeughalter, wenn dieser auf entsprechende Aufforderung den verantwortlichen Fahrer nicht benennt,

aus §§ 1004, 862, Abs. 1 Satz 2, 858 Abs. 1 BGB

  • auf (künftige) Unterlassung der Besitzstörung

in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu u.a. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 – sowie vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 –; Amtsgericht (AG) Pfaffenhofen, Urteil vom 15.11.2019 – 1 C 552/19 – und AG München, Urteil vom 15.11.2018 – 472 C 8222/18 –).

Was, wer vorübergehend die Pflege eines fremden Hundes übernimmt, wissen sollte

Mit Urteil vom 29.05.2017 – 20 C 224/17 – hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg entschieden, dass Personen die vorübergehend die Pflege eines fremden Hundes über- und das Tier zu sich nehmen,

  • beispielsweise für die Dauer einer Erkrankung des Hundeeigentümers,

und für den Hund während des Pflegeaufenthalts Kosten für Futter, tierärztliche Behandlung, Medikamente usw. aufwenden,

  • soweit nichts anderes vereinbart ist,

die Rückgabe des Hundes an den Eigentümer

  • nicht abhängig machen können

von der Erstattung sämtlicher für das Tier aufgewandter Kosten.

Erstattet verlangt werden können von dem Hundeeigentümer lediglich

  • die notwendigen Verwendungen (beispielsweise für Tierarzt und Medikamente)

sowie

  • die nützlichen Verwendungen, soweit diese getätigt werden, bis der Eigentümer die Rückgabe seines Hundes fordert.

Bis zur Zahlung dieser Kosten steht der Pflegeperson ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Nicht erstatten muss der Hundeeigentümer der Pflegeperson dagegen

  • die „gewöhnlichen Erhaltungskosten“,
  • also die Futterkosten,

weil, so das AG, der Pflegeperson während des Pflegeaufenthalts auch die Vorteile in Form von Gesellschaft und Anwesenheit des Tieres zugute kommen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg).

FG Düsseldorf entscheidet: Lehrerin kann die Aufwendungen für einen Schulhund anteilig als Werbungskosten

…. von der Steuer absetzen.

Mit Urteil vom 14.09.2018 – 1 K 2144/17 E – hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem Fall, in dem von einer Lehrerin an einer weiterführenden Schule, ein von ihr privat angeschaffter und speziell dazu ausgebildeter Hund,

  • in Abstimmung mit der Schulleitung im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik,

an jedem Unterrichtstag in der Schule in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert worden war, entschieden, dass die Aufwendungen für den Unterhalt des Hundes (z.B. Futter- und Tierarztkosten) als gemischt genutzte Aufwendungen

  • in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50%

als Werbungskosten der Lehrerin anzuerkennen sind.

Begründet hat das FG dies damit, dass, da

  • bei einem Tier eine fortlaufende Pflege erforderlich,
  • eine schlichte „Nichtnutzung“ daher nicht möglich ist sowie
  • die Zeitanteile außerhalb der Schulzeiten nicht vollständig einer privaten Nutzung zugeordnet werden könnten,

eine Aufteilung der Aufwendungen

  • anhand der Zeiten, der beruflichen Nutzung des Hundes in der Schule und der nicht beruflichen Nutzung nicht sachgerecht,

sondern eine Aufteilung der Aufwendungen

Wird nach der Scheidung der Eltern eine Fremdbetreuung des Kindes allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich

…. stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, für den die Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufzukommen haben.

Da nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB der Elternteil,

  • der ein minderjähriges Kind betreut,

durch die Pflege und die Erziehung des Kindes seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen erfüllt und im sogenannten Residenzmodell

  • ein Elternteil den Barunterhalt der Kinder schuldet,
  • während der andere deren Betreuung übernimmt,

liegt ein über die dem einen Elternteil obliegende Betreuung hinausgehender Mehrbedarf des Kindes,

  • für den die Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufzukommen haben,

nur ausnahmsweise vor.

Um einen solchen, über die dem einen Elternteil obliegende Betreuung hinausgehenden Mehrbedarf des Kindes handelt es sich zwar bei der üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung

  • in staatlichen Einrichtungen, wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten

und auch

  • eine Förderung des Kindes in vergleichbaren privaten Einrichtungen

kann über den allgemeinen Betreuungsbedarf hinausgehen und damit einen Mehrbedarf des Kindes auslösen.

Dagegen stellen Betreuungskosten dann, wenn die Betreuung des Kindes durch Dritte

  • allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich wird,

keinen Mehrbedarf des Kindes dar.

  • Dafür entstehende Betreuungskosten können in diesen Fällen lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 04.10.2017 – XII ZB 55/17 – hingewiesen.

Bundesverwaltungsgericht entscheidet, ob und wann welche Aufwendungen für einen selbstbeschafften KITA-Platz

…. vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden müssen.

Mit Urteil vom 26.10.2017 – BVerwG 5 C 19.16 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) darauf hingewiesen, dass

  • Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres Anspruch darauf haben, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihnen einen ihrem Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz nachweist,
  • allerdings ein Recht, zwischen dem Nachweis eines Platzes in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege zu wählen, ebenso wenig besteht, wie ein Wahlrecht zwischen einem Platz in einer Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Trägers und einer Betreuung in einer privaten Einrichtung und

sich,

  • falls der Träger der öffentlichen Jugendhilfe es versäumt einen Betreuungsplatz nachzuweisen,

aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung dann ergeben kann, wenn

  • der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf in Kenntnis gesetzt hat,
  • die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und
  • die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

Jedoch muss, auch wenn eine Selbstbeschaffung zulässig war, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe

  • nur diejenigen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz übernehmen,
  • die der Leistungsberechtigte im Falle des rechtzeitigen Nachweises nicht hätte tragen müssen.

Das bedeutet:
Hätte der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Erfüllung seiner Nachweispflicht auch den selbst beschafften Betreuungsplatz von sich aus nachweisen können und

  • der Leistungsberechtigte somit also auch in diesem Fall die Kosten hierfür selbst tragen müssen,

hängt die Frage, ob ein Anspruch der Leistungsberechtigten auf (teilweise) Übernahme der Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz besteht, davon ab,

Polizeihund beißt Kater – Land Niedersachsen muss Schadensersatz in Höhe von über 4000,- € zahlen

Weil ein Polizeihund, als mit ihm die Ehefrau eines Polizeibeamten „Gassi“ ging,

  • über eine Mauer auf das dahinter liegende Privatgrundstück gesprungen war und
  • einen dort friedlich sitzenden 14 Jahre alten Kater angegriffen sowie derart gebissen hatte, dass der Kater in einer Kleintierklinik mehrfach operiert werden musste,

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Hildesheim mit Urteil vom 10.02.2017 – 7 S 144/16 – den Halter des Polizeihundes, das Land Niedersachsen, verurteilt,

  • der Eigentümerin des Katers die für dessen Heilbehandlung angefallenen Kosten in Höhe von über 4000,- € zu ersetzen.

Dass die Eigentümerin des Katers, trotz dessen Alters und dessen Wertes, Anspruch auf Ersatz der vollen Heilbehandlungskosten hat, hat die Kammer damit begründet, dass,

  • angesichts der herausgehobenen Anerkennung des Tierschutzes durch die Rechtsordnung (Art. 20a Grundgesetz (GG)), die im Falle der Verletzung eines Tieres aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen,
  • der Schädiger überdies das Risiko trage, dass die Behandlungskosten vorab nicht genau zu bestimmen seien und
  • die Eigentümerin des Katers sich kein Mitverschulden entgegenhalten lassen müsse (Quelle: Pressemitteilung des LG Hildesheim vom 28.02.2017 – 9/17 –).

Wichtig zu wissen für Mieter und Vermieter: Wer muss sog. Nutzerwechselkosten tragen?

Beim Auszug eines Mieters oder bei einem Mieterwechsel entstehende einmalige Aufwendungen,

  • beispielsweise für eine Zählerzwischenablesung,

sind keine umlagefähigen Betriebskosten und können deshalb in der Betriebskostenabrechnung nicht dem Mieter angelastet werden.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Saarbrücken mit Urteil vom 07.10.2016 – 36 C 348/16 (12) – hingewiesen.

Danach muss,

  • wenn der Vermieter solche anfallende Nutzerwechselkosten nicht selbst tragen will,
  • sondern diese (auch) der Mieter tragen soll,

das zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich gesondert vereinbart worden sein.

Was Eltern, deren Kind Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege hat, wissen sollten

Hat ein Kind nach § 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege und wird ein entsprechender Bedarf rechtzeitig von den Eltern des Kindes geltend gemacht, ist der Träger der Jugendhife verpflichtet, dem anspruchsberechtigten Kind

  • einen vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreichbaren Betreuungsplatz
  • entweder in einer eigenen Kindertageseinrichtung zuzuweisen oder in einer Einrichtung eines anderen Trägers bzw. nach Wahl der Eltern in Kindertagespflege nachzuweisen.

Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht imstande, einen (zumutbaren) Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, muss er den Eltern, die einen Betreuungsplatz selbst beschaffen,

  • in der Regel diejenigen Aufwendungen erstatten, welche diese für erforderlich halten durften (was vermeidbare Luxusaufwendungen ausschließt),
  • wobei hiervon etwaige ersparte (fiktive) Kostenbeiträge für einen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verschafften Betreuungsplatz abzusetzen sind.

Darauf

  • und dass ein (hier: von der Landeshauptstadt München) angebotener Betreuungsplatz jedenfalls dann nicht in vertretbarer Zeit erreichbar ist, wenn allein der Zeitaufwand der erwerbstätigen Mutter für die Bewältigung des Hin- und Rückwegs bei Nutzung von Bus und U-Bahn im Berufsverkehr zwei Stunden pro Tag beträgt,

hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Urteil vom 22.07.2016 – 12 BV 15.719 – hingewiesen (Quelle Pressemitteilung des BayVGH vom 18.08.2016).