Ordnungswidrigkeitenverfahren – Korrekte Einstellung einer Parkscheibe.

Ist die Benutzung einer Parkscheibe in einem Bereich, nur für einen bestimmten Zeitraum vorgeschrieben und das Parken außerhalb dieses Zeitraums unbeschränkt erlaubt, muss ein Fahrzeugführer, der seinen Pkw dort, vor Beginn der parkscheibenpflichtigen Zeit abstellt und über deren Beginn hinaus stehen lassen will, die Parkscheibe auf den Zeitpunkt einstellen, zu dem die Parkbeschränkung beginnt.

Darauf, dass diese Auslegung des § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVO nicht willkürlich ist und sowohl in der Rechtsprechung, als auch in der Literatur, herrschende Meinung ist, hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVerfGH) mit Beschluss vom 12.07.2012 – VerfGH 16/10 – hingewiesen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat hierzu bereits mit Beschluss vom 10.05.1977 – 2 Ob OWi 61/77 – ausgeführt:

„§ 13 Abs 2 Satz 1 Nr 2 StVO besagt zwar nach dem Gesetzeswortlaut, dass der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde einzustellen ist, „die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt“. Wird aber das Kraftfahrzeug schon vor dem Beginn der parkscheibenpflichtigen Kurzparkzeit angehalten und über diesen hinaus auf dem Parkplatz belassen, dann darf die vorgenannte Vorschrift nicht wörtlich genommen werden. Sie muss vielmehr sinngemäß dahin verstanden werden, dass der Zeiger auf den Strich der halben Stunde nach dem Beginn der Parkbeschränkung einzustellen ist.“

 

Ist das Parken daher nur während einer bestimmten Zeitspanne parkscheibenpflichtig, im Übrigen aber allgemein erlaubt, dann ist für ein Parken außerhalb der Zeitspanne beschränkter Parkerlaubnis der Gebrauch einer Parkscheibe nicht erforderlich. Wird trotzdem eine Parkscheibe ausgelegt, dann ist dies ohne rechtliche Bedeutung. Die ausgelegte Scheibe entfaltet ihren Bestimmungszweck erst mit dem Zeitpunkt, von dem ab ihre Benutzung vorgeschrieben ist. Erst mit diesem Zeitpunkt entsteht das Bedürfnis, die Überwachung der Einhaltung der Parkbeschränkung zu ermöglichen. Hieraus folgt, dass die Parkscheibe nicht erkennen lassen muss, wann das Fahrzeug tatsächlich abgestellt worden ist, sondern ab wann dessen Fahrer von der zeitlich beschränkten Parkerlaubnis Gebrauch machen will. Die zweckgerichtete Auslegung des § 13 Abs. 2 StVO führt daher zu dem Ergebnis, dass derjenige, der sein Fahrzeug vor Beginn der Kurzparkzeit anhält und es über diesen hinaus stehenlassen will, den Zeiger (zumindest) auf denjenigen „Strich der halben Stunde“ einstellen muss, der auf den Beginn der Parkbeschränkung folgt.

 

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Ordnungswidrigkeitenverfahren – Probleme bei Abstandsverstößen.

Das von der Polizei in Bayern zur Abstandsmessung eingesetzte sog. Brücken-Abstandsmessverfahren (VAMA) erfüllt alle Kriterien für die Einordnung als standardisiertes Messverfahren.
Als „standardisiert“ ist damit nicht nur der mit Hilfe der Messanlage erfolgende Messvorgang selbst, sondern auch die anschließende, regelmäßig auf einer Dienststelle der Polizei stattfindende Auswertung der Messaufnahmen zu qualifizieren. Denn die Art und Weise der Auswertung, insbesondere die Berücksichtigung der Toleranzen ist Bestandteil der Innerstaatlichen Bauartzulassung der PTB. Unerheblich ist hierbei, ob diese Auswertung automatisiert unter Verwendung eines Software-Programms oder konventionell von Tabellen oder auf sonstige Weise stattfindet.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg mit Beschluss vom 12.12.2012 – 3 Ss OWi 450/12 – hingewiesen.

Wendet sich ein Betroffener mit der Rechtsbeschwerde gegen seine Verurteilung wegen fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichteinhaltens des erforderlichen Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug nach §§ 4 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 oder §§ 4 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) und wird von ihm keine Verfahrens-, sondern ausschließlich die Sachrüge erhoben, reicht zum Nachweis der in der Sachverhaltsschilderung wiedergegebenen Geschwindigkeits- und Abstandswerte, im Rahmen der Beweiswürdigung die Feststellung des Richters aus, dass die Messwerte mit Hilfe des Brücken-Abstandsmessverfahrens (VAMA) ermittelt und die zu Gunsten des Betroffenen vorzunehmenden Toleranzen in Abzug gebracht worden sind.
Der Wert der von der Innerstaatlichen Bauartzulassung der PTB geforderten systemimmanenten Toleranzen ist damit hinreichend dargetan und auch der Wiedergabe der Zeitwerte, die auf den in der Regel in den Akten befindlichen Videoprints eingeblendet sind, bedarf es nicht mehr.

 

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Ordnungswidrigkeitenverfahren – Wann kann von einem Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG abgesehen werden?

Hat ein Betroffener im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt, entweder, unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) genannten berauschenden Mittels, oder, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und wird deshalb gegen ihn, wegen einer fahrlässigen oder vorsätzlichen begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG, eine Geldbuße festgesetzt, ist gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 StVG in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

Ein Absehen von diesem gesetzlichen Regelfahrverbot kommt unbeschadet der Gültigkeit des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art in Betracht oder wenn wegen besonderer Umstände das Tatgeschehen ausnahmsweise aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG derart herausfällt, dass die Verhängung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre.

Denn anders als bei den Katalogtaten nach § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV), in denen ein Fahrverbot lediglich in der Regel „in Betracht“ kommt, ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a StVG gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 StVG i. V. m. § 4 Abs. 3 BKatV in der Regel ein Fahrverbot zu verhängen.
Den Gerichten ist deshalb in den Fällen des § 24 a StVG bei der Entscheidung darüber, ob von einem Fahrverbot im Einzelfall ausnahmsweise abgesehen werden kann, ein geringerer Ermessensspielraum eingeräumt. Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit versteht sich vielmehr die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots regelmäßig von selbst. Schon daraus folgt, dass eine nur geringfügige Überschreitung des Alkoholgrenzwertes kein Grund für einen Wegfall des Fahrverbots sein kann.

Dennoch bleibt der Tatrichter auch in den Fällen des § 24 a StVG verpflichtet, sich mit den möglichen Folgen eines Fahrverbots für einen Betroffenen zu befassen, wenn ein Betroffener eine von einem Fahrverbot ausgehende unverhältnismäßige Härte vorträgt; die Beschäftigung mit dieser Frage gebietet schon das mit Verfassungsrang ausgestattete rechtsstaatliche Übermaßverbot.
Wird wegen der drohenden Verhängung eines Fahrverbots eine existenzielle Betroffenheit geltend gemacht, ist bei Selbständigen, Handwerkern oder Freiberuflern die Vorlage hinreichend aussagekräftiger Unterlagen wie Bilanzen, Kontounterlagen, Steuerbescheide oder Gewinnermittlungen grundsätzlich unabdingbar und auch durch zeugenschaftliche Einvernahme des betrieblichen Steuerberaters oder wenigstens durch Verlesung der vorgenannten oder vergleichbarer Unterlagen im Wege des Urkundenbeweises Beweis zu erheben.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg mit Beschluss vom 29.10.2012 – 3 Ss OWi 1374/12 – hingewiesen.

 

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Ordnungswidrigkeitenverfahren – Wann muss das Gericht einen Betroffenen vom persönlichen Erscheinen entbinden?

Nach § 73 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) entbindet das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

Die Entscheidung ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Der Betroffene muss entbunden werden, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen.
Geht es beispielsweise in dem Verfahren um die Identifizierung des Betroffenen als Fahrer und hat der Betroffene entweder selbst oder durch seinen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger mit Vertretungsmacht eingeräumt, der Fahrer gewesen zu sein, und unter Bestreiten des Verstoßes erklärt, dass er keine weiteren Angaben zur Sache machen werde, ist damit keine weitere Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts durch ihn zu erwarten.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 21.08.2012 – IV-1 RBs 121/12 – hingewiesen.

 

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Fußgängerbereich mit Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“ – Wer darf mit einem Fahrzeug reinfahren?

Ist ein Fußgängerbereich durch Zeichen 242.1 und 242.2 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) mit Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“ gekennzeichnet, stellt sich die Frage, was unter den Begriff „Lieferverkehr“ zu verstehen ist und wer demzufolge in einem solchen Fall mit seinem Fahrzeug den für andere Verkehrsteilnehmer gesperrten Fußgängerbereich befahren darf und wer nicht.

Der Begriff „Lieferverkehr“ im Sinne des Zusatzzeichens nach § 39 Abs. 3 StVO ist gesetzlich nicht definiert. Sein Inhalt ergibt sich aber aus dem Wortsinn und dem gängigen Sprachgebrauch. Danach kann „Lieferverkehr“ als stichwortartige Umschreibung des zur Führung und Aufrechterhaltung eines Geschäfts- oder Gewerbebetriebes erforderlichen geschäftsmäßig – d.h. von Gewerbetreibenden und nicht von Privaten – durchgeführten Transports von Gegenständen, insbesondere Waren, von oder zu Gewerbetreibenden oder Kunden verstanden werden.
Erlaubter „Lieferverkehr“ in einer Fußgängerzone kann also nur von Gewerbetreibenden durchgeführt werden.
Ob die beförderten Gegenstände groß oder schwer sind, ist unerheblich. Auch die geschäftliche Beförderung leichter und damit an sich tragbarer Gegenstände mit Lieferfahrzeugen in die oder aus der Fußgängerzone ist grundsätzlich als „Lieferverkehr“ anzusehen.
Entscheidend ist allein, ob sich der Ort, von oder zu dem geliefert wird und an dem sich die geschäftliche Betätigung demzufolge konkret vollzieht, in der Fußgängerzone befindet. Ein bloßes abkürzendes Durchfahren der Fußgängerzone zum Zwecke der Lieferung an einen außerhalb liegenden Ort gestattet das Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“ seinem Normzweck nach nicht.
Ob es sich bei dem Lieferort um ein in der Fußgängerzone befindliches Ladenlokal oder um Werbeanlagen handelt, ist ebenfalls ohne Belang. Auch spielt es keine Rolle, ob dem Gewerbetreibenden – was insbesondere bei leichterem Transportgut und kleineren Fußgängerzonen der Fall sein kann – ein Parken des Lieferfahrzeugs außerhalb der Fußgängerzone und ein Tragen des Transportguts zu dem in der Zone befindlichen Lieferort möglich wäre oder nicht.

Darauf hat das Thüringer Oberlandesgericht – Senat für Bußgeldsachen – mit Beschluss vom 17.07.2012 – 1 Ss Rs 67/12 – hingewiesen.

 

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Entziehung der Fahrerlaubnis – Hinderung der Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde im Verwaltungsverfahren während der Anhängigkeit eines Straf- oder Bußgeldverfahrens?

Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren den Sachverhalt, der Gegenstand eines gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gerichteten Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Strafgesetzbuch (StGB ) in Betracht kommt, nicht berücksichtigen, solange das Strafverfahren anhängig ist.
Mit dieser, die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die in dem Strafverfahren ergehende gerichtliche Entscheidung betreffenden Regelung, sollen bei Vorrangigkeit des Strafverfahrens widersprüchliche Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörden und Gerichten vermieden werden. Der Fahrerlaubnisbehörde fehlt demnach in den in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG genannten Fällen bis zur Einstellung des Strafverfahrens oder bis zur Rechtskraft der ergehenden Entscheidung die Befugnis, selbst über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu befinden.

Ist dagegen wegen desselben Sachverhalts ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach der nur im Verhältnis zu Strafverfahren geltenden Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG nicht gehindert die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen. Eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG kommt im Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten nämlich nicht in Betracht.

Darauf hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 08.11.2012 – 3 M 599/12 – hingewiesen.

 

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Fahrerlaubnisentzug nach einmaligem Betäubungsmittelkonsum (ausgenommen Cannabis)?

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt schon der nachgewiesene einmalige Konsum eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung aus.

Das bedeutet, dass unabhängig davon, wann und in welchem Umfang ein solcher Konsum von z. B. Amphetamin oder Ecstasy oder Kokain erfolgt ist und unabhängig davon, ob unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt wurde, dem Inhaber einer Fahrerlaubnis in einem solchen Fall von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, ohne dass es gemäß § 11 Abs. 7 FeV der vorherigen Einholung eines Gutachtes bedarf.

Eine wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Eignung kann erst nach mindestens einjähriger, nachgewiesener Betäubungsmittelabstinenz wieder erlangt werden.
Hinzu kommen muss eine Prognose, dass die Verhaltensänderung von Dauer ist, was sich nur bejahen lässt, wenn von einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhalten wird. Um einen solchen inneren Wandel eruieren zu können, bedarf es – gegebenenfalls neben ärztlichen Feststellungen – einer psychologischen Bewertung.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach mit Beschluss vom 26.09.2012 – AN 10 S 12.001517 – entschieden.

 

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Geblitzt! – Reicht es wenn ein Polizist die Geschwindigkeit abliest? (Riegl FG 21-P)

Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P – Feststellung des Messwertes, wenn bei einem Messgerät keine von dem technischen Messsystem selbst hergestellte fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses existiert. Mit anderen Worten: Was ist wenn der Polizeibeamte die Geschwindigkeit nur ablieset und keine schriftliche oder photographische Dokumentation besteht?

Den Einwand eines Betroffenen, eine von einem Polizeibeamten mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21 – P durchgeführte Geschwindigkeitsmessung sei nicht verwertbar, weil das „Vier-Augen-Prinzip“ nicht eingehalten worden sei, hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 13.09.2012 – IV – 2 RBs 129/12 – zurückgewiesen und hierzu u. a. ausgeführt:

Es existiert keine verfahrensrechtliche Vorschrift, welche die Verwertung eines Messwertes untersagt, der an dem Lasermessgerät allein von einem Polizeibeamten abgelesen und nach dessen mündlicher Angabe von dem Protokollführer in das Messprotokoll eingetragen worden ist. Der Verwertung eines auf diese Weise festgestellten Messwertes steht kein Beweisverwertungsverbot – weder ein Beweismittel- noch ein Beweismethodenverbot – entgegen. Gleiches gilt mangels Verfahrensverstoßes, wenn der Messbeamte die von dem Protokollführer vorgenommene Eintragung nicht auf ihre Richtigkeit überprüft hat.
Vielmehr ist das Messergebnis bei Fehlen einer von dem technischen Messsystem selbst hergestellten fotografisch-schriftlichen Dokumentation vom Gericht unter Heranziehung der hierfür im jeweiligen Einzelfall vorhandenen Beweismittel (Zeugenaussagen des Messbeamten und des Protokollführers, Messprotokoll) nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO) zu klären.

Anmerkung hierzu:
Die Überzeugung, dass das Lasermessgerät den Pkw eines Betroffenen mit einer Geschwindigkeit von xxx km/h erfasst hat, kann sich der Richter folglich aufgrund der Bekundungen des Messbeamten und des Protokollführers sowie der Eintragungen im Messprotokoll bilden.

 

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Bußgeldkatalog – Regelahndungen und Ausnahmen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat mit Beschluss vom 17.07.2012 – 3 Ss OWi 944/12 – auf Folgendes hingewiesen:

  • Die in der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) vorgesehenen Regelahndungen gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Vorahndungen des Betroffenen aus (vgl. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 BKatV).
  • Hat sich eine Geschwindigkeitsmessstelle entgegen der einschlägigen landespolizeilichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien in einem zu geringen Abstand vor dem das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierten Ortstafel (Zeichen 311 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung) befunden, rechtfertigt dies dann kein Absehen von einem Regelfahrverbot, wenn die Messstelle bzw. Überwachungsstrecke aufgrund der örtlichen Gegebenheiten z. B. als Unfallbrennpunkt bzw. Unfallgefahrenpunkt oder aufgrund sonstiger besonderer Verkehrsverhältnisse (z. B. Kreuzung, Einmündung, Fußgängerüberweg, Bushaltestelle, anliegende öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten etc.) oder anderer gefahrerhöhender Umstände sachlich gerechtfertigt und damit ermessensfehlerfrei ausgewählt wurde.
  • Ein Wahrnehmungsfehler und die hierauf gegebenenfalls beruhende Fehleinschätzung können einem Betroffenen nur dann entlasten, wenn diese ihrerseits nicht als pflichtwidrig anzusehen wären. Auf nur einfache Fahrlässigkeit kann sich nämlich derjenige nicht berufen, welcher die an sich gebotene Aufmerksamkeit in grob verkehrswidriger Weise unterlassen hat. Wer etwa während der Fahrt sein Autotelefon benutzt, intensiv auf Wegweiser achtet, sich durch ein am Straßenrand liegengebliebenes Fahrzeug ablenken lässt oder in einen Kreuzungsbereich zu schnell einfährt, kann nicht geltend machen, er habe nur versehentlich ein Verkehrszeichen nicht wahrgenommen. Denn durch sein vorheriges sorgfaltswidriges Verhalten hat er selbst in grob nachlässiger Weise zu seiner eigenen Unaufmerksamkeit beigetragen.
  • Von einem nur auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruhenden und deshalb die Annahme eines sogenannten Augenblicksversagens rechtfertigenden Verkehrsverstoß auszugehen und demzufolge eine Ausnahme von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot aufgrund dieser besonderen Tatumstände anzunehmen, scheidet regelmäßig dann aus, wenn für einen Betroffenen Veranlassung bestanden hätte, seine Aufmerksamkeit auf die bestehende (innerörtliche) Verkehrslage zu konzentrieren.

 

Mit obiger Entscheidung hat das OLG Bamberg auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, das bei einem straßenverkehrsrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen, wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 39 km/h, von der Verhängung des Regelfahrverbots abgesehen und stattdessen die Regelgeldbuße verdoppelt hatte.

 

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Verkehrsrecht – Wann droht Fahrtenbuchauflage

Gemäß § 31 a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Behörde nach einer nachweislich stattgefundenen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht in der Lage war den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verstoß zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat. Bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes bietet hinreichenden Anlass für eine Fahrtenbuchauflage.
Dass ein beschuldigter Fahrzeughalter von dem ihm zustehenden Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch macht, steht der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen. Diese Rechte dienen dem Schutz vor der Verfolgung einer Tat als Straftat oder Ordnungswidrigkeit, nicht jedoch vor Präventionsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des Straßenverkehrs.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier mit Beschluss vom 20.12.2011 – 1 L 1538/11.TR – entschieden.

 

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0,5 Promille sind nicht gleich 0,5 Promille

Wer mit 0,5 Promille unterwegs ist riskiert ein Fahrverbot. Wichtig ist jedoch, auch die Dritte Dezimalstelle hinter dem Komma zu beachten. Ein Beispiel:

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle muss man beispielsweise zwei mal pusten. Im Rahmen der Messung ergeben sich Werte von 0,254 Milligramm Alkohol pro Liter und 0,249 Milligramm Alkohol pro Liter.

Zusammen ergäben sich 0,503 Milligramm Alkohol pro Liter und damit im Mittel 0,2515 Milligramm Pro Liter = 0,5 Promille.

Berücksichtigt man jedoch, dass nach den Kommentaren die Dritte Stelle hinter dem Komma nicht zu berücksichtigen ist, so ergeben sich zusammen 0,49 Milligramm pro Liter und damit im Mittel 0,24 Milligramm pro Liter = 0,48 Promille.

Die Voraussetzungen des § 24a StVG (0,5-Promille-Grenze) sind damit im zweiten Fall nicht erfüllt. Es lohnt sich also, genau hinzuschauen.

 

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