Ist die Benutzung einer Parkscheibe in einem Bereich, nur für einen bestimmten Zeitraum vorgeschrieben und das Parken außerhalb dieses Zeitraums unbeschränkt erlaubt, muss ein Fahrzeugführer, der seinen Pkw dort, vor Beginn der parkscheibenpflichtigen Zeit abstellt und über deren Beginn hinaus stehen lassen will, die Parkscheibe auf den Zeitpunkt einstellen, zu dem die Parkbeschränkung beginnt.
Darauf, dass diese Auslegung des § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVO nicht willkürlich ist und sowohl in der Rechtsprechung, als auch in der Literatur, herrschende Meinung ist, hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVerfGH) mit Beschluss vom 12.07.2012 – VerfGH 16/10 – hingewiesen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat hierzu bereits mit Beschluss vom 10.05.1977 – 2 Ob OWi 61/77 – ausgeführt:
„§ 13 Abs 2 Satz 1 Nr 2 StVO besagt zwar nach dem Gesetzeswortlaut, dass der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde einzustellen ist, „die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt“. Wird aber das Kraftfahrzeug schon vor dem Beginn der parkscheibenpflichtigen Kurzparkzeit angehalten und über diesen hinaus auf dem Parkplatz belassen, dann darf die vorgenannte Vorschrift nicht wörtlich genommen werden. Sie muss vielmehr sinngemäß dahin verstanden werden, dass der Zeiger auf den Strich der halben Stunde nach dem Beginn der Parkbeschränkung einzustellen ist.“
Ist das Parken daher nur während einer bestimmten Zeitspanne parkscheibenpflichtig, im Übrigen aber allgemein erlaubt, dann ist für ein Parken außerhalb der Zeitspanne beschränkter Parkerlaubnis der Gebrauch einer Parkscheibe nicht erforderlich. Wird trotzdem eine Parkscheibe ausgelegt, dann ist dies ohne rechtliche Bedeutung. Die ausgelegte Scheibe entfaltet ihren Bestimmungszweck erst mit dem Zeitpunkt, von dem ab ihre Benutzung vorgeschrieben ist. Erst mit diesem Zeitpunkt entsteht das Bedürfnis, die Überwachung der Einhaltung der Parkbeschränkung zu ermöglichen. Hieraus folgt, dass die Parkscheibe nicht erkennen lassen muss, wann das Fahrzeug tatsächlich abgestellt worden ist, sondern ab wann dessen Fahrer von der zeitlich beschränkten Parkerlaubnis Gebrauch machen will. Die zweckgerichtete Auslegung des § 13 Abs. 2 StVO führt daher zu dem Ergebnis, dass derjenige, der sein Fahrzeug vor Beginn der Kurzparkzeit anhält und es über diesen hinaus stehenlassen will, den Zeiger (zumindest) auf denjenigen „Strich der halben Stunde“ einstellen muss, der auf den Beginn der Parkbeschränkung folgt.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Ähnliche Beiträge