Wenn nach Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit einem auf den Führerschein angewiesen Arbeitnehmer ein Regelfahrverbot droht

Hat ein Arbeitnehmer eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen und liegt ein Regelfall für die Anordnung eines Fahrverbots vor, muss er, wenn er sich darauf berufen will, dass ein Fahrverbot für ihn eine unzumutbare wirtschaftliche Härte darstellen würde, substantiiert vortragen und unter Beweis stellen, dass unausweichliche Folge eines Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes wäre.

Dazu muss der Betroffene vortragen,

  • warum er nicht in der Lage ist,
    • durch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen (Einbringung des Jahresurlaubs, Inanspruchnahme von unbezahltem Urlaub, Benutzung anderer Verkehrsmittel, wie beispielsweise Bus, Bahn oder Taxi, Anmietung eines Zimmers am Beschäftigungsort usw.) die Zeit eines Fahrverbots zu überbrücken und
    • für dadurch entstehende finanzielle Belastungen notfalls einen Kredit aufzunehmen

 

und, weil es einem Betroffenen auch zumutbar ist, sich gegen eine offenkundig unberechtigte arbeitsrechtliche Kündigung gerichtlich zu wehren,

 

Er muss also ferner konkrete Tatsachen zur Begründung vortragen,

  • warum ihm bei einem Fahrverbot rechtmäßig gekündigt werden könnte, beispielsweise weil er wegen vergleichbarer Verstöße zuvor bereits arbeitsrechtlich abgemahnt wurde (vgl. LAG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.09.2006 – 14 Sa 635/06 –) und
  • auch nachweisen, dass tatsächlich eine Kündigung ausgesprochen werden würde (Amtsgericht (AG) Tiergarten, Urteil vom 03.02.2016 – (342 OWi) 3022 Js-OWi 12912/15 (490/15) –).

 

Gerüstbauer wegen Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften zu Geldbuße verurteilt

Darauf, dass die Unfallverhütungsvorschriften nicht nur für versicherte Arbeitnehmer, sondern auch für nicht versicherte Unternehmer, also auch den Chef selbst gelten, wies das Amtsgericht (AG) München einen Betroffenen hin, der seit 10 Jahren eine Gerüstbaufirma betrieb und verurteilte ihn wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften bei Bauarbeiten mit Urteil vom 16.12.2015 zu einer Geldbuße von 1200 Euro, weil bei einer Baukontrolle auf einer Baustelle festgestellt worden war, dass beim Aufstellen eines Baugerüstes    

  • keiner seiner drei Arbeiter gegen ein Abstürzen aus Höhen zwischen ca. 4 und ca. 8 Metern gesichert,
  • bei der Gerüstmontage auf der obersten Lage weder ein Montageschutzgeländer noch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwendet worden war und
  • er als Vorgesetzter nicht dafür gesorgt hatte, dass seine Arbeiter einen Anseilschutz verwenden.

 

In der Verhandlung vor dem AG hatte sich der Betroffene u.a. damit verteidigt, dass ihm die Arbeiter weglaufen würden, wenn er von ihnen jedes Mal die Schutzmaßnahmen verlangen würde und dass auch der wirtschaftliche Druck groß sei. 

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 07.03.2016 – 20/16 – mitgeteilt.

 

Wenn ein Betroffener mehrere mit einem Fahrverbot zu ahndende Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hat

Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können,

  • in einer gemeinsamen Verhandlung gleichzeitig entschieden,
  • so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen.

 

Darauf hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 16.12.2015 – 4 StR 227/15 – hingewiesen und damit die ihm vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm zur Beantwortung vorgelegte Rechtsfrage,

  • ob bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen, die jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können und über die gleichzeitig zu urteilen ist, stets lediglich ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden kann oder
  • ob es möglich ist, hinsichtlich jeder Ordnungswidrigkeit gesondert ein Fahrverbot – mithin zwei Fahrverbote nebeneinander – zu verhängen,

 

dahingehend entschieden, dass in solchen Fällen nur ein Fahrverbot zu verhängen ist. 

 

Musizieren in Fußgängerzone ohne Sondernutzungserlaubnis kann Geld kosten

Weil ein Musiklehrer, ohne zuvor eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis bei der Stadt München beantragt zu haben, auf dem Marienplatz mit einer circa 20-köpfigen Trommlergruppe musiziert hatte, muss er wegen Verstoßes gegen Art. 66 Absatz 1 Nummer 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) eine Geldbuße in Höhe von 50 Euro zahlen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Beschluss vom 14.12.2015 – 1125 OWi 247 Js 218141/15 – entschieden.

Begründet hat das AG die Entscheidung damit, dass

  • die Fußgängerzone nach der Widmung durch die Stadt München nur für den Fußgängerverkehr genutzt werden darf,
  • das Musizieren eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung darstellt, die der Erlaubnis der Landeshauptstadt bedarf (vgl. Art. 14 Absatz 1, 18 Abs. 1 BayStrWG) und
  • nach Art. 66 Absatz 1 Nummer 2 BayStrWG i.V.m. § 17 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mit Geldbuße von fünf Euro bis zu eintausend Euro belegt werden kann, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Straße unbefugt zu Sondernutzungen gebraucht.

 

Bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigte das AG zu Gunsten des für die Trommlergruppe verantwortlichen Musiklehrers, dass er geständig war und dass die Trommlergruppe sofort nach polizeilicher Monierung der Sondernutzung das Musizieren eingestellt hatte.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München sam 08.02.2016 – 12/16 – mitgeteilt.

 

Einschmuggeln von Bargeld nach Deutschland kann teuer werden

Weil, wer nach §§ 31a Abs. 1 und Abs. 2, 12a Abs. 2 Satz 1 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)

  • vorsätzlich oder fahrlässig mitgeführtes Bargeld oder mitgeführte gleichgestellte Zahlungsmittel von 10.000 Euro und mehr, die er nach Deutschland verbringt, den Zollbediensteten auf Verlangen nicht oder nicht vollständig anzeigt,

 

eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden kann, ist ein belgischer Staatsangehöriger,

  • der versteckt in einem Pkw 55.000 Euro Bargeld von Belgien nach Deutschland verbracht und bei einer Kontrolle durch Beamten des Hauptzollamtes auf der BAB 2 auf mehrfache Fragen wahrheitswidrig erklärt hatte, kein Bargeld bzw. lediglich 500 Euro mitzuführen,

 

vom Amtsgericht (AG) Münster zur Zahlung einer Geldbuße von 13.200 Euro verurteilt worden.

Seine gegen diese amtsgerichtliche Verurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist vom 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 05.01.2016 – 4 RBs 320/15 – als unbegründet verworfen worden.

Da der Betroffene das Mitführen des Bargelds gezielt verschleiert, nachdem 500 Euro bei ihm gefunden worden waren, auf erneute mehrfache Nachfrage angegeben hatte, kein weiteres Bargeld mitzuführen, bevor dann die 55.000 Euro Bargeld in zwei Plastiktüten, versteckt in seinem Auto, sichergestellt werden konnten, erachtete der Senat die Höhe der Geldbuße, die in etwa 25 % des nicht angemeldeten Betrages entspricht, für angemessen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 22.01.2016 mitgeteilt.

 

Auch bei zu erwarteten erheblichen Ertrags- oder Gewinneinbußen kein Absehen von Fahrverbot

Einen Ausnahmefall für ein Absehen von einem wegen eines groben Pflichtenverstoßes an sich verwirkten Regelfahrverbot können

 

Allerdings ist unter Berufung auf das rechtsstaatliche Übermaßverbot ein solches Absehen nicht schon dann gerechtfertigt,

  • wenn von einem betroffenen Unternehmer die besondere Härte lediglich mit erwarteten erheblichen Ertrags- oder Gewinneinbußen begründet wird,
  • sofern nicht zugleich konkret aufgezeigt ist, dass diese mit einer drohenden Existenzgefährdung einhergehen.
     

Nur dann ist das Tatgericht gehalten, entsprechenden Behauptungen eines Betroffenen im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht weiter nachzugehen, weil, wenn allein erhebliche Ertrags- oder Gewinneinbußen eintreten, es sich um normale Belastungen handelt, die der Betroffene wegen seines Fehlverhaltens selbst zu vertreten und damit hinzunehmen hat.

Darauf hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Bamberg mit Beschluss vom 28.12.2015 – 3 Ss OWi 1450/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Kleinunternehmer,

  • der fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft (§§ 3 Abs. 3 Nr. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i.V.m. 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO) überschritten hatte,
  • mit der Begründung, dass er Kundenbesuche im gesamten Bundesland zu erledigen habe, einen Fahrer deshalb nicht einstellen könne, da er seit seiner Kindheit als Beifahrer unter massiver Übelkeit, auch in Form von Erbrechen, leide und er aufgrund dessen, falls ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats vollzogen würde, mit erheblichen Ertragseinbußen von ca. 40.000 bis 60.000 € zu rechnen habe,

 

(letztlich vergeblich) erreichen wollte, dass von der Verhängung des wegen der groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV) i.V.m. lfd. Nr. 11.3.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV verwirktem einmonatigen Fahrverbot abgesehen wird.

 

Absehen von an sich verwirktem Regelfahrverbot nach qualifiziertem Rotlichtverstoß?

Überquert ein Autofahrer unter Missachtung des schon länger als eine Sekunde andauernden Rotlichts einer Lichtzeichenanlage ohne anzuhalten eine Kreuzung deshalb,

  • weil die für den parallelen Fußgängerverkehr geltende Lichtzeichenanlage bei seiner Annäherung an die Kreuzung auf Grün umgeschaltet und er diese Lichtzeichenanlage mit der für ihn und seine Fahrtrichtung geltende Lichtzeichenanlage verwechselt hat,

 

kann er nicht damit rechnen, dass das deswegen mit Bußgeldbescheid wegen fahrlässig begangener Nichtbeachtung einer schon länger als eine Sekunde andauernden Rotphase einer Lichtzeichenanlage (so genannter qualifizierter Rotlichtverstoß) gemäß § 24 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7; 49 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), neben einer Geldbuße, festgesetzte einmonatige Regelfahrverbot im gerichtlichen Verfahren wegfällt.

Darauf hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg im Beschluss vom 22.12.2015 – 3 Ss OWi 1326/15 – hingewiesen.

Für den Wegfall des verwirkten Regelfahrverbots aufgrund eines sogenannten „Augenblicksversagens“ ist danach in einem solchen Fall kein Raum.
Denn ein sog. Augenblicksversagen, welches ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen würde, scheidet in Fällen grober Pflichtverletzung von vornherein aus und im Falle einer Verwechslung einer Fußgängerampel mit der für den fließenden Verkehr maßgeblichen Lichtzeichenanlage kann schlechterdings nur von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden. Bei der Verpflichtung zur Unterscheidung einer Fußgängerampel und der für den Kraftfahrer maßgeblichen Ampel handelt es sich nämlich um eine grundlegende, auch völlig einfach zu erfüllende Mindestanforderung, die ein Verkehrsteilnehmer in jeder Lage ohne weiteres bewältigen muss. Eine derartige Verwechslung lässt – wenn und soweit keine weiteren besonderen Umstände hinzutreten – nur den Schluss auf eine außerordentlich gravierende Pflichtverletzung des Betroffenen zu, bei der ein Absehen vom Regelfahrverbot nicht gerechtfertigt ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 10.08.2015 – 3 Ss OWi 900/15 –).

 

Berufung auf ein, das Absehen von einem Regelfahrverbot rechtfertigendes Augenblicksversagen nach Geschwindigkeitsüberschreitung?

Von einem ein Absehen von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot rechtfertigenden sog. Augenblicksversagen kann nur für den Fall

 

Für den Begriff des Augenblicksversagens ist deshalb kennzeichnend,

  • dass es sich um eine gleichsam spontane Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens handeln muss.
  • Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn das fragliche Fehlverhalten des Betroffenen jener Fehlreaktion bereits vorgelagert war.

 

Darauf hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg mit Beschluss vom 04.01.2016 – 3 Ss OWi 1490/15 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • ein Betroffener, der als Führer eines Pkw’s mit Anhänger die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) außerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von lediglich 80 km/h um 40 km/h überschritten und
  • sich im gerichtlichen Verfahren gegen das mit Bußgeldbescheid gegen ihn, neben einer Geldbuße, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV) i.V.m. lfd. Nr. 11.1.7 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV sowie § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV wegen grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verhängte einmonatige Regelfahrverbot damit verteidigt hatte, geglaubt zu haben, mit dem von ihm ausgeliehenen Anhänger 100 km/h fahren zu dürfen, weil an diesem ein entsprechendes Schild angebracht gewesen sei,

 

entschieden, dass dieser Irrtum des Betroffenen über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit bei der Übernahme des Anhängers deshalb kein so genanntes Augenblicksversagen darstellte, welches ein Absehen von dem Regelfahrverbot unter gleichzeitiger Erhöhung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes rechtfertigen kann, weil

  • in der Zulassungsbescheinigung eine Eintragung der 100-km/h-Zulassung nicht erfolgt war, der Betroffene die insoweit gebotene Überprüfung der Fahrzeugpapiere unterlassen hatte und
  • das Fehlverhalten des Betroffenen somit bereits bei Übernahme des Anhängers gegeben war.

 

Auch wer ein Handy zum Laden während der Fahrt anschließt handelt ordnungswidrig nach § 23 Abs. 1a StVO

Weil ein Lkw-Fahrer während der Fahrt ein Handy in der Hand hielt, um es zum Laden anzuschließen, muss er wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs eine Geldbuße von 60 Euro zahlen.

Das hat der für Bußgeldsachen zuständige Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 07.12.2015 – 2 Ss (OWi) 290/15 – entschieden.

Wie der Senat ausgeführt hat, verbietet § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons für denjenigen, der ein Fahrzeug führt, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten muss.
Der Begriff des Benutzens im Sinne dieser Vorschrift umfasse sämtliche Bedienfunktionen (z.B. Versendung von Kurznachrichten) und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung, wie das Anschließen zum Laden, weil durch § 23 Abs. 1a StVO gewährleistet werden solle, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 13.01.2016 mitgeteilt.

 

Auch wer die Kamerafunktion eines Mobiltelefons nutzt handelt ordnungswidrig nach § 23 Abs. 1a StVO

Der Begriff des Benutzens im Sinne des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) umfasst auch die Nutzung der Kamerafunktion eines Mobiltelefons.

Das hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg mit Beschluss vom 28.12.2015 – 2 – 86/15 (RB), 2 – 86/15 (RB) – 3 Ss 155/15 OWi – entschieden und in einem Fall, in dem gegen einen Betroffenen mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs eine Geldbuße von 60 Euro verhängt worden war,

  • weil er ein Mobiltelefon in der Hand gehalten hatte, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen,

 

den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil verworfen.

Wie der Senat ausgeführt hat, handelt im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

 

Damit lässt sich das Halten des Mobiltelefons, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, unzweifelhaft unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen im Sinne des § 23 Abs.1a StVO bereits aufgestellten Leitsätze subsumieren. 

 

Die rechtliche Bedeutung des Verkehrszeichens „Ende der Autobahn“

Durch das Verkehrszeichen „Ende der Autobahn“ (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) wird

  • lediglich angezeigt, dass die besonderen Regeln für die Autobahn fortan nicht mehr gelten,
  • aber keine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet.

 

Darauf hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 24.11.2015 – 5 RBs 34/15 – hingewiesen.

Nach Passieren des Verkehrsschildes „Ende der Autobahn“ beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit demzufolge, sofern diese nicht durch Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO beschränkt ist,

  • außerhalb geschlossener Ortschaften nach § 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO für Pkws 100 km/h sowie für die unter § 3 Abs. 3 Nr. 2a und b StVO für die dort genannten Fahrzeuge 80 km/h bzw. 60 km/h und
  • innerhalb geschlossener Ortschaften nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h.

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften gilt

  • ab Passieren eines Ortseingangsschildes (Zeichen 310 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 der StVO) und
  • wenn eine Ortstafel fehlt, beginnt die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfängt.

 

Trotz drohender beruflicher Nachteile kein Absehen vom Regelfahrverbot?

Legt ein Betroffener im gerichtlichen Bußgeldverfahren eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, aus der hervorgeht,

  • dass er seit fast 20 Jahren im Betrieb des Arbeitgebers als Kfz-Mechaniker beschäftigt, dort für das Abschleppen bzw. Bergen von Kundenfahrzeugen verantwortlich ist, sowie nach der Reparatur auch Überführungsfahrten bzw. Probefahrten durchführen muss und der Arbeitgeber seine Kündigung in Erwägung ziehen würde, wenn ihm ein Fahrverbot auferlegt werden sollte,

 

reicht dies zur Feststellung eines Härtefalles und somit als Grund für das Absehen von einem verwirkten Regelfahrverbot nicht aus.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 30.07.2015 – 943 OWi 417 Js 204821/14 – entschieden und gegen einen Betroffenen,

  • der mit seinem PKW auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 115 Stundenkilometern nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand von 57,5 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug, sondern nur einen Abstand von 15 Metern eingehalten hatte, also weniger als 3/10 des normalen Tachowertes,

 

wegen Nichteinhaltens des Sicherheitsabstandes die Regelgeldbuße von 160 Euro und das Regelfahrverbot von einem Monat nach Ziffer 12.6.3 Bußgeldkatalog verhängt,

  • obwohl von dem Betroffenen eine Bescheinigung seines Arbeitgebers mit dem obigen Inhalt vorgelegt worden war.

 

Dass es trotz Vorlage dieser Bescheinigung seines Arbeitgebers von der Verhängung des Regelfahrverbots gegen den Betroffenen nicht absah, hat das AG damit begründet,

  • dass eine erhebliche, eine Ausnahme vom Regelfahrverbot rechtfertigende Härte nicht schon dann vorliege, wenn mit einem Fahrverbot berufliche oder auch private Nachteile verbunden oder der Betroffene beruflich in besonderem Maß auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, da berufliche Nachteile, auch schwerwiegender Art, mit einem Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen, sondern sehr häufig verbunden seien und
  • hier davon auszugehen sei, dass eine Kündigung arbeitsrechtlich keinen Bestand haben würde, weil selbst bei einem Berufskraftfahrer bei Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots eine Kündigung nur dann möglich wäre, wenn es ohne diesen zu einer existenzgefährdenden Notlage des Arbeitgebers käme, so dass eine Kündigung des seit fast zwanzig Jahren im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Betroffenen wegen des Fahrverbots arbeitsrechtlich völlig ausgeschlossen erscheine.

 

Abgesehen davon erachtete das AG das Schreiben auch als Gefälligkeitsbescheinigung des Arbeitgebers, nachdem es dort hieß, dass eine Kündigung in „Erwägung“ gezogen würde.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 04.01.2016 – 1/16 – mitgeteilt.

 

Mehrpersonenzuschlag nach Taxitarifordnung von München nur bei Fahrten mit Großraumtaxis

Weil ein Münchner Taxifahrer für einen Transport von fünf Personen mit vier Gepäckstücken mit seinem Taxi Fiat Doblo vom Flughafen München in die Innenstadt unberechtigterweise einen Mehrpersonenaufschlag von fünf Euro erhoben hatte, wurde er vom Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 28.10.2015 – 1117 OWi 253 Js 184485/15 – wegen Verstoßes gegen die Taxitarifordnung von München zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt.

Ein Zuschlag von pauschal Euro 5,00 bei mehr als vier Fahrgästen unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen darf nach § 3 Abs. 4 der Taxitarifordnung von München nämlich nur bei Fahrten mit Großraumtaxis erhoben werden, d. h. nur bei Fahrten mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können und das Taxi des Betroffenen war deshalb nicht als Großraumtaxi zu qualifizieren, weil

  • bei dem über fünf Sitzplätze verfügendem Fahrzeug des Betroffenen zwar die Möglichkeit bestand im Kofferraum zwei weitere Sitzplätze aufzubauen, im Falle dieser sieben Sitzplätze jedoch kein abgeteilter Lade- oder Kofferraum mehr existierte,
  • so dass mit dem Taxi des Betroffenen daher nur entweder mehr als fünf Fahrgäste ohne Gepäck oder aber fünf Fahrgäste sowie Gepäck transportiert werden konnten.

 

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 28.12.2015 – 88/15 – mitgeteilt.

 

Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild „Baumunfall“ ist wirksam

Das von Niedersachsen neu eingeführte Zusatzschild „Baumunfall“, auf dem „ein Auto zu sehen ist, das gegen einen Baum prallt“, macht,

  • wenn es unter einem die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichen Nr. 274 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angebracht ist,
  • die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unwirksam.

 

Das hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 14.12.2015 – 2 Ss (OWi) 297/15) – entschieden.

Danach weist das Zusatzschild „Baumunfall“ auf die Gefahr von Baumunfällen als Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung hin.
Dass dieses Zusatzschild (vgl. § 39 Abs. 3 StVO) nicht in der StVO aufgeführt ist, ist nach Ansicht des Senats, mangels abschließender Regelung der Gefahrenzeichen unerheblich.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war von dem Betroffenen,

  • der die Geschwindigkeitsbegrenzung, angeordnet durch Verkehrszeichen Nr. 274 der StVO, an dem darunter das Zusatzschild „Baumunfall“ angebracht war, nicht eingehalten, deswegen einen Bußgeldbescheid erhalten und dagegen Einspruch eingelegt hatte,

 

argumentiert worden, die Bedeutung des Zusatzschildes sei, da ein Verkehrsteilnehmer auf die Idee kommen könnte, die Geschwindigkeit betrage nur dann 70 km/h, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei, unklar und das angeordnete Tempolimit deswegen unwirksam.

Diese Argumentation erachtete der Senat für Bußgeldsachen des OLG Oldenburg für abwegig.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 23.12.2015 mitgeteilt.

 

Wenn in zwei Fällen jeweils Fahrverbote rechtskräftig verhängt und zu vollstrecken sind

Ein nach § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) verhängtes Fahrverbot wird wirksam,

  • gemäß § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG in Fällen, in denen zwei Jahre vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden ist und auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeld- bzw. der gerichtlichen Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft und
  • falls diese Voraussetzungen nicht vorliegen, nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG mit Rechtskraft der Entscheidung.

 

Sind in mehreren Bußgeldbescheiden jeweils Fahrverbote ohne Gewährung einer 4-Monats-Frist verhängt worden, werden diese,

 

Dies gilt auch, wenn ein Fahrverbot nach § 25 StVG und ein Fahrverbot nach § 44 Strafgesetzbuch (StGB) vollstreckt werden.

Demgegenüber sind aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG in verschiedenen Bußgeldverfahren jeweils unter Bewilligung der 4-Monats-Frist verhängte Fahrverbote

  • nacheinander zu vollstrecken,
  • d.h. die Fahrverbotsfristen werden addiert und
  • zwar auch bei gleichzeitig eintretender Rechtskraft.

 

So soll verhindert werden, dass ein Betroffener mehrere kurz hintereinander verhängte Fahrverbote durch ein Ausnutzen der 4-Monats-Frist zusammenlegt.

Dasselbe gilt in sogenannten Mischfällen, in denen von zwei zu vollstreckenden Fahrverboten

  • eines mit der 4-Monatsfrist und
  • das andere ohne diese Frist zu vollstrecken ist.

 

Auch dann sind die Fahrverbote

  • nacheinander zu vollstrecken und
  • ist eine Parallelvollstreckung unzulässig (so auch Amtsgericht (AG) Viechtach, Beschluss vom 04.03.2008 – 7 II OWi 307/08 –; AG Velbert, Beschluss vom 08.01.2009 – 20 OWi 12/08 –; AG Bielefeld, Beschluss vom 25.03.2011 – 10 OWi 468/11 –; AG Nördlingen, Beschluss vom 17.09.2012 – 1 OWi 608 Js 125792/11 –; anderer Auffassung und für die Zulässigkeit einer Parallelvollstreckung auch in diesen Fällen AG Viechtach, Beschluss vom 22.02.2007 – 7 II OWi 289/07 –; AG Münster, Beschluss vom 04.04.2007 – 51 OWi 290/07 –; AG Herford, Beschluss vom 15.01.2009 – 11a OWi 1693/07 –; AG Cottbus, Beschluss vom 14.07.2009 – 83 OWi 562/09 –; AG Bremen, Beschluss vom 20.08.2010 – 82 OWi 660 Js 71292/09 (4/10) –).

 

Darauf hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm mit Beschluss vom 08.10.2015 – 3 RBs 254/15 – hingewiesen.