Tag Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Wenn nach Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit einem auf den Führerschein angewiesen Arbeitnehmer ein Regelfahrverbot droht

Hat ein Arbeitnehmer eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen und liegt ein Regelfall für die Anordnung eines Fahrverbots vor, muss er, wenn er sich darauf berufen will, dass ein Fahrverbot für ihn eine unzumutbare wirtschaftliche Härte darstellen würde, substantiiert vortragen und unter Beweis stellen, dass unausweichliche Folge eines Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes wäre.

Dazu muss der Betroffene vortragen,

  • warum er nicht in der Lage ist,
    • durch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen (Einbringung des Jahresurlaubs, Inanspruchnahme von unbezahltem Urlaub, Benutzung anderer Verkehrsmittel, wie beispielsweise Bus, Bahn oder Taxi, Anmietung eines Zimmers am Beschäftigungsort usw.) die Zeit eines Fahrverbots zu überbrücken und
    • für dadurch entstehende finanzielle Belastungen notfalls einen Kredit aufzunehmen

 

und, weil es einem Betroffenen auch zumutbar ist, sich gegen eine offenkundig unberechtigte arbeitsrechtliche Kündigung gerichtlich zu wehren,

 

Er muss also ferner konkrete Tatsachen zur Begründung vortragen,

  • warum ihm bei einem Fahrverbot rechtmäßig gekündigt werden könnte, beispielsweise weil er wegen vergleichbarer Verstöße zuvor bereits arbeitsrechtlich abgemahnt wurde (vgl. LAG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.09.2006 – 14 Sa 635/06 –) und
  • auch nachweisen, dass tatsächlich eine Kündigung ausgesprochen werden würde (Amtsgericht (AG) Tiergarten, Urteil vom 03.02.2016 – (342 OWi) 3022 Js-OWi 12912/15 (490/15) –).

 

Gerüstbauer wegen Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften zu Geldbuße verurteilt

Darauf, dass die Unfallverhütungsvorschriften nicht nur für versicherte Arbeitnehmer, sondern auch für nicht versicherte Unternehmer, also auch den Chef selbst gelten, wies das Amtsgericht (AG) München einen Betroffenen hin, der seit 10 Jahren eine Gerüstbaufirma betrieb und verurteilte ihn wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften bei Bauarbeiten mit Urteil vom 16.12.2015 zu einer Geldbuße von 1200 Euro, weil bei einer Baukontrolle auf einer Baustelle festgestellt worden war, dass beim Aufstellen eines Baugerüstes    

  • keiner seiner drei Arbeiter gegen ein Abstürzen aus Höhen zwischen ca. 4 und ca. 8 Metern gesichert,
  • bei der Gerüstmontage auf der obersten Lage weder ein Montageschutzgeländer noch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwendet worden war und
  • er als Vorgesetzter nicht dafür gesorgt hatte, dass seine Arbeiter einen Anseilschutz verwenden.

 

In der Verhandlung vor dem AG hatte sich der Betroffene u.a. damit verteidigt, dass ihm die Arbeiter weglaufen würden, wenn er von ihnen jedes Mal die Schutzmaßnahmen verlangen würde und dass auch der wirtschaftliche Druck groß sei. 

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 07.03.2016 – 20/16 – mitgeteilt.

 

Wenn ein Betroffener mehrere mit einem Fahrverbot zu ahndende Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hat

Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können,

  • in einer gemeinsamen Verhandlung gleichzeitig entschieden,
  • so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen.

 

Darauf hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 16.12.2015 – 4 StR 227/15 – hingewiesen und damit die ihm vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm zur Beantwortung vorgelegte Rechtsfrage,

  • ob bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen, die jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können und über die gleichzeitig zu urteilen ist, stets lediglich ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden kann oder
  • ob es möglich ist, hinsichtlich jeder Ordnungswidrigkeit gesondert ein Fahrverbot – mithin zwei Fahrverbote nebeneinander – zu verhängen,

 

dahingehend entschieden, dass in solchen Fällen nur ein Fahrverbot zu verhängen ist. 

 

Musizieren in Fußgängerzone ohne Sondernutzungserlaubnis kann Geld kosten

Weil ein Musiklehrer, ohne zuvor eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis bei der Stadt München beantragt zu haben, auf dem Marienplatz mit einer circa 20-köpfigen Trommlergruppe musiziert hatte, muss er wegen Verstoßes gegen Art. 66 Absatz 1 Nummer 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) eine Geldbuße in Höhe von 50 Euro zahlen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Beschluss vom 14.12.2015 – 1125 OWi 247 Js 218141/15 – entschieden.

Begründet hat das AG die Entscheidung damit, dass

  • die Fußgängerzone nach der Widmung durch die Stadt München nur für den Fußgängerverkehr genutzt werden darf,
  • das Musizieren eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung darstellt, die der Erlaubnis der Landeshauptstadt bedarf (vgl. Art. 14 Absatz 1, 18 Abs. 1 BayStrWG) und
  • nach Art. 66 Absatz 1 Nummer 2 BayStrWG i.V.m. § 17 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mit Geldbuße von fünf Euro bis zu eintausend Euro belegt werden kann, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Straße unbefugt zu Sondernutzungen gebraucht.

 

Bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigte das AG zu Gunsten des für die Trommlergruppe verantwortlichen Musiklehrers, dass er geständig war und dass die Trommlergruppe sofort nach polizeilicher Monierung der Sondernutzung das Musizieren eingestellt hatte.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München sam 08.02.2016 – 12/16 – mitgeteilt.

 

Einschmuggeln von Bargeld nach Deutschland kann teuer werden

Weil, wer nach §§ 31a Abs. 1 und Abs. 2, 12a Abs. 2 Satz 1 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)

  • vorsätzlich oder fahrlässig mitgeführtes Bargeld oder mitgeführte gleichgestellte Zahlungsmittel von 10.000 Euro und mehr, die er nach Deutschland verbringt, den Zollbediensteten auf Verlangen nicht oder nicht vollständig anzeigt,

 

eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden kann, ist ein belgischer Staatsangehöriger,

  • der versteckt in einem Pkw 55.000 Euro Bargeld von Belgien nach Deutschland verbracht und bei einer Kontrolle durch Beamten des Hauptzollamtes auf der BAB 2 auf mehrfache Fragen wahrheitswidrig erklärt hatte, kein Bargeld bzw. lediglich 500 Euro mitzuführen,

 

vom Amtsgericht (AG) Münster zur Zahlung einer Geldbuße von 13.200 Euro verurteilt worden.

Seine gegen diese amtsgerichtliche Verurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist vom 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 05.01.2016 – 4 RBs 320/15 – als unbegründet verworfen worden.

Da der Betroffene das Mitführen des Bargelds gezielt verschleiert, nachdem 500 Euro bei ihm gefunden worden waren, auf erneute mehrfache Nachfrage angegeben hatte, kein weiteres Bargeld mitzuführen, bevor dann die 55.000 Euro Bargeld in zwei Plastiktüten, versteckt in seinem Auto, sichergestellt werden konnten, erachtete der Senat die Höhe der Geldbuße, die in etwa 25 % des nicht angemeldeten Betrages entspricht, für angemessen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 22.01.2016 mitgeteilt.

 

Auch bei zu erwarteten erheblichen Ertrags- oder Gewinneinbußen kein Absehen von Fahrverbot

Einen Ausnahmefall für ein Absehen von einem wegen eines groben Pflichtenverstoßes an sich verwirkten Regelfahrverbot können

 

Allerdings ist unter Berufung auf das rechtsstaatliche Übermaßverbot ein solches Absehen nicht schon dann gerechtfertigt,

  • wenn von einem betroffenen Unternehmer die besondere Härte lediglich mit erwarteten erheblichen Ertrags- oder Gewinneinbußen begründet wird,
  • sofern nicht zugleich konkret aufgezeigt ist, dass diese mit einer drohenden Existenzgefährdung einhergehen.
     

Nur dann ist das Tatgericht gehalten, entsprechenden Behauptungen eines Betroffenen im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht weiter nachzugehen, weil, wenn allein erhebliche Ertrags- oder Gewinneinbußen eintreten, es sich um normale Belastungen handelt, die der Betroffene wegen seines Fehlverhaltens selbst zu vertreten und damit hinzunehmen hat.

Darauf hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Bamberg mit Beschluss vom 28.12.2015 – 3 Ss OWi 1450/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Kleinunternehmer,

  • der fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft (§§ 3 Abs. 3 Nr. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i.V.m. 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO) überschritten hatte,
  • mit der Begründung, dass er Kundenbesuche im gesamten Bundesland zu erledigen habe, einen Fahrer deshalb nicht einstellen könne, da er seit seiner Kindheit als Beifahrer unter massiver Übelkeit, auch in Form von Erbrechen, leide und er aufgrund dessen, falls ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats vollzogen würde, mit erheblichen Ertragseinbußen von ca. 40.000 bis 60.000 € zu rechnen habe,

 

(letztlich vergeblich) erreichen wollte, dass von der Verhängung des wegen der groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV) i.V.m. lfd. Nr. 11.3.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV verwirktem einmonatigen Fahrverbot abgesehen wird.

 

Absehen von an sich verwirktem Regelfahrverbot nach qualifiziertem Rotlichtverstoß?

Überquert ein Autofahrer unter Missachtung des schon länger als eine Sekunde andauernden Rotlichts einer Lichtzeichenanlage ohne anzuhalten eine Kreuzung deshalb,

  • weil die für den parallelen Fußgängerverkehr geltende Lichtzeichenanlage bei seiner Annäherung an die Kreuzung auf Grün umgeschaltet und er diese Lichtzeichenanlage mit der für ihn und seine Fahrtrichtung geltende Lichtzeichenanlage verwechselt hat,

 

kann er nicht damit rechnen, dass das deswegen mit Bußgeldbescheid wegen fahrlässig begangener Nichtbeachtung einer schon länger als eine Sekunde andauernden Rotphase einer Lichtzeichenanlage (so genannter qualifizierter Rotlichtverstoß) gemäß § 24 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7; 49 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), neben einer Geldbuße, festgesetzte einmonatige Regelfahrverbot im gerichtlichen Verfahren wegfällt.

Darauf hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg im Beschluss vom 22.12.2015 – 3 Ss OWi 1326/15 – hingewiesen.

Für den Wegfall des verwirkten Regelfahrverbots aufgrund eines sogenannten „Augenblicksversagens“ ist danach in einem solchen Fall kein Raum.
Denn ein sog. Augenblicksversagen, welches ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen würde, scheidet in Fällen grober Pflichtverletzung von vornherein aus und im Falle einer Verwechslung einer Fußgängerampel mit der für den fließenden Verkehr maßgeblichen Lichtzeichenanlage kann schlechterdings nur von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden. Bei der Verpflichtung zur Unterscheidung einer Fußgängerampel und der für den Kraftfahrer maßgeblichen Ampel handelt es sich nämlich um eine grundlegende, auch völlig einfach zu erfüllende Mindestanforderung, die ein Verkehrsteilnehmer in jeder Lage ohne weiteres bewältigen muss. Eine derartige Verwechslung lässt – wenn und soweit keine weiteren besonderen Umstände hinzutreten – nur den Schluss auf eine außerordentlich gravierende Pflichtverletzung des Betroffenen zu, bei der ein Absehen vom Regelfahrverbot nicht gerechtfertigt ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 10.08.2015 – 3 Ss OWi 900/15 –).

 

Berufung auf ein, das Absehen von einem Regelfahrverbot rechtfertigendes Augenblicksversagen nach Geschwindigkeitsüberschreitung?

Von einem ein Absehen von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot rechtfertigenden sog. Augenblicksversagen kann nur für den Fall

 

Für den Begriff des Augenblicksversagens ist deshalb kennzeichnend,

  • dass es sich um eine gleichsam spontane Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens handeln muss.
  • Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn das fragliche Fehlverhalten des Betroffenen jener Fehlreaktion bereits vorgelagert war.

 

Darauf hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg mit Beschluss vom 04.01.2016 – 3 Ss OWi 1490/15 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • ein Betroffener, der als Führer eines Pkw’s mit Anhänger die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) außerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von lediglich 80 km/h um 40 km/h überschritten und
  • sich im gerichtlichen Verfahren gegen das mit Bußgeldbescheid gegen ihn, neben einer Geldbuße, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV) i.V.m. lfd. Nr. 11.1.7 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV sowie § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV wegen grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verhängte einmonatige Regelfahrverbot damit verteidigt hatte, geglaubt zu haben, mit dem von ihm ausgeliehenen Anhänger 100 km/h fahren zu dürfen, weil an diesem ein entsprechendes Schild angebracht gewesen sei,

 

entschieden, dass dieser Irrtum des Betroffenen über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit bei der Übernahme des Anhängers deshalb kein so genanntes Augenblicksversagen darstellte, welches ein Absehen von dem Regelfahrverbot unter gleichzeitiger Erhöhung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes rechtfertigen kann, weil

  • in der Zulassungsbescheinigung eine Eintragung der 100-km/h-Zulassung nicht erfolgt war, der Betroffene die insoweit gebotene Überprüfung der Fahrzeugpapiere unterlassen hatte und
  • das Fehlverhalten des Betroffenen somit bereits bei Übernahme des Anhängers gegeben war.

 

Auch wer ein Handy zum Laden während der Fahrt anschließt handelt ordnungswidrig nach § 23 Abs. 1a StVO

Weil ein Lkw-Fahrer während der Fahrt ein Handy in der Hand hielt, um es zum Laden anzuschließen, muss er wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs eine Geldbuße von 60 Euro zahlen.

Das hat der für Bußgeldsachen zuständige Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 07.12.2015 – 2 Ss (OWi) 290/15 – entschieden.

Wie der Senat ausgeführt hat, verbietet § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons für denjenigen, der ein Fahrzeug führt, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten muss.
Der Begriff des Benutzens im Sinne dieser Vorschrift umfasse sämtliche Bedienfunktionen (z.B. Versendung von Kurznachrichten) und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung, wie das Anschließen zum Laden, weil durch § 23 Abs. 1a StVO gewährleistet werden solle, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 13.01.2016 mitgeteilt.

 

Auch wer die Kamerafunktion eines Mobiltelefons nutzt handelt ordnungswidrig nach § 23 Abs. 1a StVO

Der Begriff des Benutzens im Sinne des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) umfasst auch die Nutzung der Kamerafunktion eines Mobiltelefons.

Das hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg mit Beschluss vom 28.12.2015 – 2 – 86/15 (RB), 2 – 86/15 (RB) – 3 Ss 155/15 OWi – entschieden und in einem Fall, in dem gegen einen Betroffenen mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs eine Geldbuße von 60 Euro verhängt worden war,

  • weil er ein Mobiltelefon in der Hand gehalten hatte, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen,

 

den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil verworfen.

Wie der Senat ausgeführt hat, handelt im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

 

Damit lässt sich das Halten des Mobiltelefons, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, unzweifelhaft unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen im Sinne des § 23 Abs.1a StVO bereits aufgestellten Leitsätze subsumieren.