Wenn in zwei Fällen jeweils Fahrverbote rechtskräftig verhängt und zu vollstrecken sind

Wenn in zwei Fällen jeweils Fahrverbote rechtskräftig verhängt und zu vollstrecken sind

Ein nach § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) verhängtes Fahrverbot wird wirksam,

  • gemäß § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG in Fällen, in denen zwei Jahre vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden ist und auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeld- bzw. der gerichtlichen Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft und
  • falls diese Voraussetzungen nicht vorliegen, nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG mit Rechtskraft der Entscheidung.

 

Sind in mehreren Bußgeldbescheiden jeweils Fahrverbote ohne Gewährung einer 4-Monats-Frist verhängt worden, werden diese,

 

Dies gilt auch, wenn ein Fahrverbot nach § 25 StVG und ein Fahrverbot nach § 44 Strafgesetzbuch (StGB) vollstreckt werden.

Demgegenüber sind aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG in verschiedenen Bußgeldverfahren jeweils unter Bewilligung der 4-Monats-Frist verhängte Fahrverbote

  • nacheinander zu vollstrecken,
  • d.h. die Fahrverbotsfristen werden addiert und
  • zwar auch bei gleichzeitig eintretender Rechtskraft.

 

So soll verhindert werden, dass ein Betroffener mehrere kurz hintereinander verhängte Fahrverbote durch ein Ausnutzen der 4-Monats-Frist zusammenlegt.

Dasselbe gilt in sogenannten Mischfällen, in denen von zwei zu vollstreckenden Fahrverboten

  • eines mit der 4-Monatsfrist und
  • das andere ohne diese Frist zu vollstrecken ist.

 

Auch dann sind die Fahrverbote

  • nacheinander zu vollstrecken und
  • ist eine Parallelvollstreckung unzulässig (so auch Amtsgericht (AG) Viechtach, Beschluss vom 04.03.2008 – 7 II OWi 307/08 –; AG Velbert, Beschluss vom 08.01.2009 – 20 OWi 12/08 –; AG Bielefeld, Beschluss vom 25.03.2011 – 10 OWi 468/11 –; AG Nördlingen, Beschluss vom 17.09.2012 – 1 OWi 608 Js 125792/11 –; anderer Auffassung und für die Zulässigkeit einer Parallelvollstreckung auch in diesen Fällen AG Viechtach, Beschluss vom 22.02.2007 – 7 II OWi 289/07 –; AG Münster, Beschluss vom 04.04.2007 – 51 OWi 290/07 –; AG Herford, Beschluss vom 15.01.2009 – 11a OWi 1693/07 –; AG Cottbus, Beschluss vom 14.07.2009 – 83 OWi 562/09 –; AG Bremen, Beschluss vom 20.08.2010 – 82 OWi 660 Js 71292/09 (4/10) –).

 

Darauf hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm mit Beschluss vom 08.10.2015 – 3 RBs 254/15 – hingewiesen. 

 


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