Musizieren in Fußgängerzone ohne Sondernutzungserlaubnis kann Geld kosten

Musizieren in Fußgängerzone ohne Sondernutzungserlaubnis kann Geld kosten

Weil ein Musiklehrer, ohne zuvor eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis bei der Stadt München beantragt zu haben, auf dem Marienplatz mit einer circa 20-köpfigen Trommlergruppe musiziert hatte, muss er wegen Verstoßes gegen Art. 66 Absatz 1 Nummer 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) eine Geldbuße in Höhe von 50 Euro zahlen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Beschluss vom 14.12.2015 – 1125 OWi 247 Js 218141/15 – entschieden.

Begründet hat das AG die Entscheidung damit, dass

  • die Fußgängerzone nach der Widmung durch die Stadt München nur für den Fußgängerverkehr genutzt werden darf,
  • das Musizieren eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung darstellt, die der Erlaubnis der Landeshauptstadt bedarf (vgl. Art. 14 Absatz 1, 18 Abs. 1 BayStrWG) und
  • nach Art. 66 Absatz 1 Nummer 2 BayStrWG i.V.m. § 17 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mit Geldbuße von fünf Euro bis zu eintausend Euro belegt werden kann, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Straße unbefugt zu Sondernutzungen gebraucht.

 

Bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigte das AG zu Gunsten des für die Trommlergruppe verantwortlichen Musiklehrers, dass er geständig war und dass die Trommlergruppe sofort nach polizeilicher Monierung der Sondernutzung das Musizieren eingestellt hatte.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München sam 08.02.2016 – 12/16 – mitgeteilt.

 


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