Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild „Baumunfall“ ist wirksam

Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild „Baumunfall“ ist wirksam

Das von Niedersachsen neu eingeführte Zusatzschild „Baumunfall“, auf dem „ein Auto zu sehen ist, das gegen einen Baum prallt“, macht,

  • wenn es unter einem die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichen Nr. 274 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angebracht ist,
  • die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unwirksam.

 

Das hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 14.12.2015 – 2 Ss (OWi) 297/15) – entschieden.

Danach weist das Zusatzschild „Baumunfall“ auf die Gefahr von Baumunfällen als Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung hin.
Dass dieses Zusatzschild (vgl. § 39 Abs. 3 StVO) nicht in der StVO aufgeführt ist, ist nach Ansicht des Senats, mangels abschließender Regelung der Gefahrenzeichen unerheblich.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war von dem Betroffenen,

  • der die Geschwindigkeitsbegrenzung, angeordnet durch Verkehrszeichen Nr. 274 der StVO, an dem darunter das Zusatzschild „Baumunfall“ angebracht war, nicht eingehalten, deswegen einen Bußgeldbescheid erhalten und dagegen Einspruch eingelegt hatte,

 

argumentiert worden, die Bedeutung des Zusatzschildes sei, da ein Verkehrsteilnehmer auf die Idee kommen könnte, die Geschwindigkeit betrage nur dann 70 km/h, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei, unklar und das angeordnete Tempolimit deswegen unwirksam.

Diese Argumentation erachtete der Senat für Bußgeldsachen des OLG Oldenburg für abwegig.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 23.12.2015 mitgeteilt.

 


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