Weil, wer nach §§ 31a Abs. 1 und Abs. 2, 12a Abs. 2 Satz 1 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
- vorsätzlich oder fahrlässig mitgeführtes Bargeld oder mitgeführte gleichgestellte Zahlungsmittel von 10.000 Euro und mehr, die er nach Deutschland verbringt, den Zollbediensteten auf Verlangen nicht oder nicht vollständig anzeigt,
eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden kann, ist ein belgischer Staatsangehöriger,
- der versteckt in einem Pkw 55.000 Euro Bargeld von Belgien nach Deutschland verbracht und bei einer Kontrolle durch Beamten des Hauptzollamtes auf der BAB 2 auf mehrfache Fragen wahrheitswidrig erklärt hatte, kein Bargeld bzw. lediglich 500 Euro mitzuführen,
vom Amtsgericht (AG) Münster zur Zahlung einer Geldbuße von 13.200 Euro verurteilt worden.
Seine gegen diese amtsgerichtliche Verurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist vom 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 05.01.2016 – 4 RBs 320/15 – als unbegründet verworfen worden.
Da der Betroffene das Mitführen des Bargelds gezielt verschleiert, nachdem 500 Euro bei ihm gefunden worden waren, auf erneute mehrfache Nachfrage angegeben hatte, kein weiteres Bargeld mitzuführen, bevor dann die 55.000 Euro Bargeld in zwei Plastiktüten, versteckt in seinem Auto, sichergestellt werden konnten, erachtete der Senat die Höhe der Geldbuße, die in etwa 25 % des nicht angemeldeten Betrages entspricht, für angemessen.
Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 22.01.2016 mitgeteilt.
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