Ordnungswidrigkeitenverfahren – Probleme bei Abstandsverstößen.

Ordnungswidrigkeitenverfahren – Probleme bei Abstandsverstößen.

Das von der Polizei in Bayern zur Abstandsmessung eingesetzte sog. Brücken-Abstandsmessverfahren (VAMA) erfüllt alle Kriterien für die Einordnung als standardisiertes Messverfahren.
Als „standardisiert“ ist damit nicht nur der mit Hilfe der Messanlage erfolgende Messvorgang selbst, sondern auch die anschließende, regelmäßig auf einer Dienststelle der Polizei stattfindende Auswertung der Messaufnahmen zu qualifizieren. Denn die Art und Weise der Auswertung, insbesondere die Berücksichtigung der Toleranzen ist Bestandteil der Innerstaatlichen Bauartzulassung der PTB. Unerheblich ist hierbei, ob diese Auswertung automatisiert unter Verwendung eines Software-Programms oder konventionell von Tabellen oder auf sonstige Weise stattfindet.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg mit Beschluss vom 12.12.2012 – 3 Ss OWi 450/12 – hingewiesen.

Wendet sich ein Betroffener mit der Rechtsbeschwerde gegen seine Verurteilung wegen fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichteinhaltens des erforderlichen Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug nach §§ 4 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 oder §§ 4 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) und wird von ihm keine Verfahrens-, sondern ausschließlich die Sachrüge erhoben, reicht zum Nachweis der in der Sachverhaltsschilderung wiedergegebenen Geschwindigkeits- und Abstandswerte, im Rahmen der Beweiswürdigung die Feststellung des Richters aus, dass die Messwerte mit Hilfe des Brücken-Abstandsmessverfahrens (VAMA) ermittelt und die zu Gunsten des Betroffenen vorzunehmenden Toleranzen in Abzug gebracht worden sind.
Der Wert der von der Innerstaatlichen Bauartzulassung der PTB geforderten systemimmanenten Toleranzen ist damit hinreichend dargetan und auch der Wiedergabe der Zeitwerte, die auf den in der Regel in den Akten befindlichen Videoprints eingeblendet sind, bedarf es nicht mehr.

 

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