Dieselgate – LG Krefeld stellt fest, dass der Fahrzeughersteller dem Käufer gegenüber schadensersatzpflichtig ist

…. und der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen und damit mangelhaften Fahrzeugs

  • nicht auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer beschränkt ist,
  • sondern auch den Hersteller auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.

Mit Urteil vom 04.10.2017 – 2 O 19/17 – hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Krefeld entschieden, dass die Ausstattung der vom sog. VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge mit einer den Abgasausstoß manipulierenden Motorsoftware

  • eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Käufer durch den Hersteller gem. § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt, die

den Hersteller verpflichtet,

  • dem Käufer Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren und
  • dass einer auf Feststellung dieser Ersatzpflicht gerichteten Klage, die gemäß § 32 Zivilprozessordnung (ZPO) auch im Gerichtsbezirk des Kaufvertragsschlusses erhoben werden kann, nicht das Feststellungsinteresse fehlt.

Danach fehlt das Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage gegen den Fahrzeughersteller dann nicht, wenn

  • von diesem das Recht des Fahrzeugkäufers auf Schadensersatz ernstlich bestritten wird und
  • die Schadenshöhe deswegen insgesamt noch nicht endgültig beziffert werden kann, weil
    • über den bereits bezifferbaren Schaden (insbesondere der ggf. zurückzuzahlende Kaufpreis) hinausgehend mit hinreichender Wahrscheinlichkeit noch unbezifferbare Schäden entstehen können,
    • etwa dadurch, dass, wegen des (noch) nicht aufgespielten Software-Updates die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs droht.

Dass die Fahrzeugkäufer durch Mitarbeiter, d.h. Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) des Herstellers

  • in einer diesem zurechenbaren und für den Abschluss des Kaufvertrages ursächlichen Weise über die Emissionswerte des Fahrzeugs nicht nur getäuscht, sondern auch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind,

hat die Kammer u.a. damit begründet,

  • dass der Hersteller den Fahrzeugmotor konstruiert sowie hergestellt und die dazugehörende Programmierung der Motorsoftware entweder von einem Mitarbeiter hat vornehmen oder nach entsprechenden Anweisungen sowie Vorgaben von Dritten hat ausführen lassen,
  • auf diese Weise nicht einfach nur die Abgasvorschriften außer Acht gelassen und massenhafte, erhebliche Umweltverschmutzung herbeigeführt, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung dieses Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen worden ist, um dem Hersteller einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen oder ihn wettbewerbsfähig zu halten, weil dieser entweder nicht über eine Technik verfügte, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil dieser aus Gewinnstreben den Einbau der ansonsten notwendigen Vorrichtungen unterließ und

die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Unfähigkeit oder Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Autos bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt so zu schädigen, dass Gesundheitsgefahren drohen, weil die Schadstoffwerte (NOx) erhöht werden,

LG Heilbronn entscheidet, dass Käufer eines PKW Audi Q 3, EURO-Norm 5, mit dem Dieselmotor EA 189

…. vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann, jedoch im Rahmen der Rückgabe eine Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen ist.

Mit Urteil vom 15.8.2017 – 9 O 111/16 – hat die 9. Kammer des Landgerichts (LG) Heilbronn entschieden, dass Käufer eines neuen PKW Audi Q3, EURO-Norm 5, mit einem Dieselmotor EA 189, berechtigt sind – ohne dass es hierzu einer vorherigen Aufforderung zur Nachbesserung bedarf –

  • vom Kauf zurückzutreten und
  • vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen,

da

  • der Motor dieses Fahrzeugs mit einer Umschaltsoftware ausgestattet ist, die die Abgasrückführung in zwei verschiedenen Modi betreibt, je nachdem, ob es sich auf dem Prüfstand (Modus 1) oder im realen Fahrbetrieb (Modus 0) befindet und
  • bei dem die mit Hilfe dieser Vorrichtung auf dem Prüfstand erzielten Abgaswerte damit nicht nur deshalb von denjenigen im realen Fahrbetrieb abweichen, weil der durchgeführte Fahrzyklus nicht dem realen Fahrbetrieb entspricht, sondern weil die Abgasrückführungsrate im Prüfbetriebsmodus (Modus 1) höher ist, als auf der Straße (Modus 0)

und

  • diese beim Kauf eingebaut gewesene Software zu einem merkantilen Minderwert führt,
  • der nicht nachgebessert werden kann.

Zur Begründung ausgeführt hat die Kammer, dass ein bei der Übergabe mit einer solchen Umschaltsoftware ausgestattetes Fahrzeug nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten konnte und demzufolge mit einem nicht nur unerheblichen Sachmangel behaftet ist, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

  • Der Durchschnittskäufer eines Neufahrzeuges darf nämlich objektiv erwarten, dass in dem von ihm erworbenen Fahrzeug eine solche, auf Täuschung der zuständigen Kontrollinstanzen angelegte und vorschriftswidrige Vorrichtung nicht vorhanden ist.

Beworben wurden die Fahrzeuge vom Hersteller, so die Kammer, mit den Abgaswerten, die sie im Testbetrieb (Modus 1) erreicht hatten. Dieses ist eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, da auch dem Verkäufer diese Werte bekannt waren.

  • Beim Käufer wurde dadurch nicht nur der Eindruck erweckt, dass diese Fahrzeuge im Realbetrieb zumindest ähnliche Werte erreichen – es wurde vor allem der Eindruck erweckt, die Motoren dieser Fahrzeuge würden im Realbetrieb betreffend die Abgasreinigung genauso betrieben, wie im Testbetrieb.

Dass dem nicht so war, ist eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.

Ferner zeigt nach Auffassung der Kammer ein einfaches Gedankenexperiment, dass auch nach einem Software-Update das Fahrzeug die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit nicht erreicht und warum ein merkantilen Minderwert bei dem Fahrzeug verbleibt:

  • Die Ingenieure der Motorenentwicklung hätten, wenn sie durch das jetzige Update die Möglichkeit gesehen hätten, die zugesagten Abgaswerte zu erreichen, dieses Update gleich bei der Produktion des Motors eingebaut – sie hätten sich also die Entwicklung und Programmierung des Modus 0 schlicht erspart und die Fahrzeuge im Modus 1 hergestellt und ausgeliefert.
    Dass jemand zusätzlichen Aufwand betreibt um das zu erreichen, was er ohne vorherigen Aufwand bereits hatte, ist in der auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Automobilbranche nicht vorstellbar.
    Es wurde vielmehr „geschummelt“, um den Test zu bestehen, sodann das Fahrzeug mit den bei einem korrekten Test nicht erreichbaren Abgaswerten beworben und damit auch mit dieser – nicht erreichbaren – Beschaffenheit verkauft.
    Um diese Unkorrektheit bei Nachprüfungen zu verheimlichen, wurde weiter entschieden, diese „Schummel-Software“ in alle Fahrzeuge einzubauen und nicht nur in die Fahrzeuge, die offiziell getestet wurden.
  • Genau dieses System kann nur als flächendeckendes Betrugssystem bewertet werden, das zu einem so erheblichen Vertrauensverlust gegenüber Dieselmotoren des Herstellers VW führt, dass ein nicht nachbesserbarer merkantiler Minderwert nach den Gesetzen des freien Marktes offensichtlich gegeben ist.
    Die betroffenen Fahrzeuge sind auf dem Gebrauchtwagenmarkt nur mit erheblichem Abschlag zu veräußern.
  • Das tief sitzende Misstrauen der Kunden zeigt sich insbesondere in den rückläufigen Zulassungszahlen für neue Dieselfahrzeuge, obwohl diese der EURO-6-Norm entsprechen sollen.
    Dieses hat negative Auswirkung auf die Preisentwicklung der gebrauchten EURO-5-Diesel, wie dem streitgegenständlichen. Nach einem Bericht der Zeitschrift „Der Spiegel“ in der Ausgabe vom 05.08.2017 (dort Seite 15) sind die Preise für gebrauchte Dieselfahrzeuge um bis zu 25 % gefallen und sind die Zulassungszahlen für Dieselfahrzeuge im Vergleich zum Vorjahresmonat um 13 % gesunken.

LG Braunschweig weist die Klage eines Käufers eines manipulierten VW-Dieselautos gegen die Volkswagen-AG ab

…. die von einer amerikanischen Anwaltskanzlei und dem Dienstleister Myright, der nach eigenen Angaben mehr als 100.000 VW-Kunden vertritt, zu einer Art Musterklage im VW-Skandal bestimmt worden war.

Mit Urteil vom 31.08.2017 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Braunschweig die Schadensersatzklage eines PKW-Käufers abgewiesen,

  • der im Jahr 2010 einen VW Eos 2.0 TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189 EU 5 bei einem Autohändler erworben

und

  • nicht den Autohändler auf Gewährleistung in Anspruch genommen hatte,
  • sondern von der Volkswagen-AG Schadensersatz in Form der Rückzahlung des Kaufpreises, gegen Rückgabe des Fahrzeugs, deshalb wollte,

weil

  • von dieser, ohne Wissen des Käufers, der Motor des Fahrzeugs mit einer Software ausgestattet worden war, welche die Stickstoff-Emissionswerte auf dem technischen Prüfstand optimierte.

Begründet hat die Kammer die Klageabweisung damit, dass

  • die von der Volkswagen-AG eingebaute Software, weil es sich bei dieser um eine unzulässige Abschalteinrichtung handle, zwar gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verstoße und
  • mangels Offenlegung dieser Software gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Anmeldung des Fahrzeugtyps das Fahrzeug somit nicht vollständig mit der erteilten Typgenehmigung übereinstimme,

jedoch aus diesem Verstoß,

  • da er nicht zwangsläufig zum Erlöschen der Typgenehmigung führe,
  • sondern die Typgenehmigung und damit die Zulassung des Fahrzeugs für den öffentlichen Verkehr weiterhin Bestand habe,

kein Schadensersatzanspruch resultiere.

Abgesehen davon, so die Kammer weiter,

  • seien die einschlägigen Rechtsnormen nicht als Schutzgesetze anzusehen, die einen Käufer vor Vermögensschäden bewahren sollen,
  • sondern dienten u. a. der Harmonisierung und Spezifizierung der technischen Anforderung sowie dem Gesundheits- und Umweltschutz.

Ob das Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, Bestand haben wird, bleibt abzuwarten (Quelle: Pressemitteilung des LG Braunschweig vom 31.08.2017).

Übrigens:
Die Klageabweisung bedeutet nicht,

  • dass von Käufern manipulierter Dieselautos gegen die Volkswagen-AG keine Ansprüche geltend gemacht werden können,
  • sondern nur, dass Klagen gegen die Volkswagen-AG mit dem Antrag auf Rücknahme des Fahrzeugs und Rückerstattung des Kaufpreises möglicherweise keinen Erfolg haben und
  • sie zeigt auch, dass eine individuelle Vorgehensweise angebracht und wichtig ist.

OLG Hamm entscheidet wann Insektenbefall bei einer zu Wohnzwecken erworbenen Immobilie einen Mangel begründet

…. und wann (noch) nicht.

Mit Urteil vom 12.06.2017 – 22 U 64/16 – hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass, wer eine gebrauchte Eigentumswohnung kauft und nach der Übergabe feststellt,

  • dass die Wohnung nicht (völlig) frei von Silberfischchen ist und
  • auch bei der Übergabe nicht war,

deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • ein gewisser Grundbestand von Silberfischchen in genutzten Wohnungen nicht unüblich sei,
  • ein Käufer deshalb eine völlige Freiheit von Silberfischchen nicht als übliche Beschaffenheit erwarten könne und
  • von Silberfischchen auch grundsätzlich keine Gesundheitsgefahr ausgehe, die ihr Vorhandensein schon in geringster Anzahl als mit dem vertraglich vorausgesetzten Wohnzweck unvereinbar erscheinen lassen.

Ein Mangel liegt bei Vorhandensein von Insekten in einer Wohnung nach der Entscheidung des Senats erst dann vor, wenn

  • sich die Wohnung deswegen nicht mehr zum Wohnen eignet oder
  • eine für Wohnungen unübliche Beschaffenheit aufweist, mit der ein Käufer nicht rechnen muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 19.07.2017).

 

OLG Oldenburg entscheidet: Bei neuem Wohnmobil darf der Motor nicht zeitweise „ruckeln“

Mit Urteil vom 27.04.2017 – 1 U 45/16 – hat der 1. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschieden,

  • dass bei einem neuen Wohnmobil ein Sachmangel vorliegt,
  • der den Käufer zum Rücktritt berechtigt,

wenn bei Fahrten mit dem Fahrzeug

  • bei Außentemperaturen zwischen 13 und 18 Grad Celsius und
  • bei einer Motordrehzahl zwischen 1.500 und 2.000 Umdrehungen

in der Zeit kurz vor und bis zum Erreichen der Betriebstemperatur ein Motorruckeln auftritt, dessen Ursache ungeklärt ist.

Denn, so der Senat,

  • ein solches zeitweise „Ruckeln“ des Motors entspreche bei einem zu einem erheblichen Preis erworbenen Neufahrzeug nicht den berechtigen Erwartungen eines verständigen Käufers,
  • liege, da während des Ruckelns die Zugkraft des Motors spürbar unterbrochen werde und daher zeitweise nur eine reduzierte Motorkraft vorhanden sei, auch nicht nur ein „Komfortmangel“ vor und
  • sei dieser Mangel deswegen nicht unerheblich, weil
    • bei den in Deutschland üblichen Temperaturen fast bei jedem Kaltstart mit einem Motorruckeln gerechnet werden müsse und
    • wegen der nicht geklärten Ursache, die Befürchtung eines Käufers, dass es langfristig zu Motorschäden kommen könne, berechtig sei (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 05.07.2017 – Nr. 38/2017 –).

Verkäufer und Käufer sollten wissen, wann sich eine Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet

…. und deshalb nicht frei von Sachmängeln nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist.

Eine Kaufsache weist,

  • auch wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht getroffen ist, weil der Verkäufer
    • weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernommen und damit seine Bereitschaft zu erkennen gegeben hat, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen,

einen Sachmangel dann auf,

  • wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet ( 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB).

Vertraglich vorausgesetzt im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ist die zwar nicht vereinbarte,

  • aber von beiden Vertragsparteien übereinstimmend unterstellte (vorgesehene) Verwendung der Kaufsache,
  • die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann.

Die Eignung einer Sache für eine bestimmte Verwendung ist dabei

  • nicht erst zu verneinen, wenn die Tauglichkeit der Kaufsache zu diesem Gebrauch ganz aufgehoben ist,
  • sondern bereits dann, wenn sie lediglich gemindert ist.

So ist die Eignung einer Sache für deren nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung grundsätzlich in den Fällen gemindert oder ganz aufgehoben, wenn mit dieser Verwendung der Kaufsache

  • erhebliche Gesundheitsgefahren oder
  • das Risiko eines großen wirtschaftlichen Schadens

verbunden sind.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.04.2017 – VIII ZR 80/16 – hingewiesen.

Wichtig zu wissen für Käufer die nach einer eBay Transaktion eine Verkäuferbewertung abgeben

…. sowie für Verkäufer die von Käufern auf dem Bewertungsportal bewertet werden.

Enthält eine von einem Käufer nach einer Ebay Transaktion auf dem Bewertungsportal abgegebene Verkäuferbewertung

  • falsche Tatsachenbehauptungen

kann der Verkäufer vom Käufer deren Löschung verlangen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 23.09.2016 – 142 C 12436 /16 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem der Käufer eine negative Verkäuferbewertung abgegeben und darin wahrheitswidrige Angaben gemacht hatte,

auf die Klage des Verkäufers hin,

  • dessen Bewertung danach von 100 Prozent auf 97,1 Prozent herabgesetzt worden war,

den Käufer verurteilt,

  • der Entfernung der von ihm abgegebenen negativen Bewertung auf dem von der eBay International AG gestellten Formular „Antrag auf Bewertungslöschung“ zuzustimmen.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • Bewertungen quasi eine Kundenempfehlung bzw. Warnung darstellen,
  • durch die Abgabe einer falschen Bewertung dem Verkäufer ein Schaden und eine Beeinträchtigung seiner Rechte entstehen können, weil negative Bewertungen geeignet sind Käufer abzuschrecken und einen Verkäufer mit besseren Bewertungen vorzuziehen und

aufgrund dessen einen Käufer im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags die Nebenpflicht trifft,

OLG Nürnberg entscheidet: Käufer kann Anspruch auf Ersatzlieferung trotz nachträglicher Mangelbehebung haben

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 20.02.2017 – 14 U 199/16 – in einem Fall, in dem

  • sich nach der Übergabe eines vom Kläger bei dem beklagten Händler gekauften Neuwagens gezeigt hatte, dass das Fahrzeug nicht frei von Sachmängeln ausgeliefert worden war und

der Kläger,

  • nachdem mehrere Versuche des Beklagten den Mangel zu beseitigen gescheitert waren,

Lieferung und Übereignung eines gleichwertigen, mangelfreien Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückgabe des ursprünglich gelieferten Pkws verlangt hatte, entschieden, dass

  • dem Kläger nach §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der geltend gemachte Anspruch zusteht und
  • zwar auch dann, wenn der Mangel an dem dem Kläger übergebenen Fahrzeug, nach dem Ersatzlieferungsverlangen des Klägers ohne dessen Einverständnis von dem Beklagten behoben worden ist.

Begründet hat das OLG dies damit, dass ein Käufer nach 439 Abs. 1 BGB als Nacherfüllung

  • statt der Beseitigung des Mangels
  • die Lieferung einer mangelfreien Sache

verlangen kann, wenn

  • der Mangel zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts nach § 439 Abs. 1 BGB (noch) vorhanden war,
  • die verlangte Nacherfüllung nicht unmöglich sowie
  • das Ersatzlieferungsverlangen nicht unverhältnismäßig i.S.v. § 439 Abs. 3 BGB ist

und dann diese vom Käufer getroffene Wahl vom Verkäufer nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass er die Nacherfüllung auf die vom Käufer nicht gewählte Art und Weise (hier: Beseitigung des Mangels anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache) erbringt.

Da bislang jedoch noch nicht höchstrichterlich geklärt ist,

  • welche Auswirkungen eine nach Ausübung des Wahlrechts nach § 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ohne Zustimmung des Käufers erfolgte Mangelbeseitigung auf dessen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache hat,

hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Wichtig für Käufer und Verkäufer zu wissen: Welche Nacherfüllungsrechte hat der Käufer wenn die Kaufsache mangelhaft ist?

Der Käufer einer Sache kann nach § 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Ist die in Vollziehung des Kaufvertrags überlassene Sache

  • zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (bei der Übergabe) nicht frei von Sachmängeln gemäß § 434 Abs. 1 BGB

kann der Käufer, sofern

  • dieses Recht nicht nach § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist,
  • kein wirksamer Haftungsausschluss nach § 444 BGB vereinbart wurde und
  • die Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind (vgl. § 438 BGB),

nach § 439 Abs. 1 BGB als Nacherfüllung

  • entweder die Beseitigung des Mangels oder
  • die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen,
    • also beispielsweise, wenn es sich bei der Kaufsache um einen neuen Pkw gehandelt hat,
    • grundsätzlich auch die Lieferung eines identischen Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten Fahrzeugs.

Zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung ist der Käufer nämlich frei in seiner Wahl und kann beliebig nach seinem Interesse entscheiden, ohne auf das des Verkäufers,

  • der auf seine Rechte aus § 439 Abs. 3 BGB verwiesen ist,

Rücksicht nehmen zu müssen.

  • Dem Verkäufer steht es daher nicht frei, die vom Käufer getroffene Wahl dadurch zu unterlaufen, dass er die Nacherfüllung auf die vom Käufer nicht gewählte Art und Weise (hier: Beseitigung des Mangels anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache) erbringt.
  • Nur durch Vornahme der verlangten Art der Nacherfüllung kann der Verkäufer das vom Käufer wirksam ausgeübte Wahlrecht zum Erlöschen bringen.

Demzufolge entfällt,

  • wenn ein Käufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache gewählt hat,

sein Anspruch auf Ersatzlieferung auch nicht aufgrund einer vom Verkäufer anschließend bewirkten Beseitigung des Mangels.

  • Ein Festhalten am gewählten Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache ist dem Käufer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann verwehrt, wenn mit seiner Zustimmung eine vom Verkäufer durchgeführte Mängelbeseitigung erfolgt ist.

Verweigern kann der Verkäufer – auch erstmals während des Rechtsstreits (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 273/12 –) – die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 Abs. 3 BGB).

Dabei sind insbesondere

  • der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand,
  • die Bedeutung des Mangels – die sich, wenn der Verkäufer erstmals im Prozess den Ausschluss der verlangten Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB geltend macht, nach den zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegenden Umständen bestimmt – und
  • die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte (§ 439 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Maßgeblich kommt es dabei darauf an,

  • ob die Kosten der Nachlieferung
  • im Verhältnis zu den Kosten der Nachbesserung unverhältnismäßig sind (sogenannte „relative Unverhältnismäßigkeit“).

Ein Recht des Verkäufers, die einzig mögliche Form der Abhilfe wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, besteht dagegen im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs im Sinne der §§ 474 ff. BGB nicht (BGH, Urteil vom 21.12.2011 – VIII ZR 70/08 –).

Darauf hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Urteil vom 20.02.2017 – 14 U 199/16 – hingewiesen.

Käufer von vom Diesel-Abgasskandal betroffener Fahrzeuge sollten wissen warum sie den Autohersteller nur schwer in Anspruch nehmen können

Gekauft wird ein Auto normalerweise nicht vom Hersteller sondern von einem (Vertrags)Händler.

Ist ein gekaufter Pkw mangelhaft kann der Käufer

  • sofern seine Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind (vgl. hierzu §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1, 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die dem Kaufvertrag zugrunde liegenden AGBs), bzw.
  • sofern bereits Verjährung eingetreten ist, der Verkäufer die Einrede der Verjährung nicht erhebt oder vor Eintritt der Verjährung auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet hat,

vom Verkäufer

  • gemäß § 439 Abs. 1 BGB Nacherfüllung binnen einer angemessenen Frist verlangen und
  • wenn die Nacherfüllungsphase erfolglos verlaufen ist bzw. sich als nicht behebbar erwiesen hat,
    • entweder gegenüber dem Verkäufer die Minderung des Kaufpreises erklären und vom Verkäufer einen Teil des bezahlten Kaupreises, nämlich den Minderwert zurückfordern oder,
    • wenn der Mangel nicht nur unerheblich ist, nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich des Nutzungswertersatzes für jeden gefahrenen Kilometer, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen.

Gleiches gilt, wenn der Fahrzeugmangel darin besteht, dass vom Fahrzeughersteller in das bei einem Händler gekaufte Fahrzeug ein Dieselmotor mit einer Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens hinsichtlich der Stickoxidwerte auf dem Prüfstand eingebaut worden ist,

  • durch die der Motor so gesteuert wird, dass beim Durchlaufen von Testzyklen auf dem Prüfstand eine vom normalen Fahrbetrieb abweichende Einstellung der Abgasrückführung erfolgt, welche dazu führt, dass sich der Ausstoß von Schadstoffen in die Umwelt, insbesondere der Stickoxide, verringert,
  • während im normalen Fahrbetrieb die Stickoxidwerte im Abgas deutlich höher sind

und der Hersteller dies

  • weder bei der Durchführung der offiziellen Testzyklen zwecks Erreichung der Typengenehmigung für das Fahrzeug durch das Kraftfahrtbundesamt und Einstufung in die steuerlich relevante Abgasnorm,
  • noch bei der Bewerbung am Markt offen gelegt hat.

Auch in einem solchen Fall ist es nur sehr schwer möglich den Fahrzeughersteller unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

In Betracht kommen kann ein Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller nämlich

  • aus § 443 Abs. 1 BGB nur dann,
    • wenn, was der Käufer nachweisen muss, zwischen ihm und dem Hersteller, wozu die einschlägige Werbung nicht genügt, ein Garantievertrag betreffend die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges zustande gekommen ist, der Hersteller also dem Käufer gegenüber die Einhaltung der vorgeschriebenen Abgaswerte garantiert hat,
  • unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung nur dann,
    • wenn – unabhängig von der Frage, ob die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zur eingestuften Abgasnorm auch eine Aufklärung über den Einsatz der verwendeten Software bei der Durchführung der Testzyklen erfordert hätte -, die Kaufentscheidung des Käufers nachweislich auf der Verwendung eines entsprechenden Prospektes des Herstellers beruhte,
  • aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB nur dann,
    • wenn ein dem Hersteller anzulastender Betrug zum Nachteil des Fahrzeugkäufers vorliegen würde, was, sofern der Käufer seinen Schaden in dem Vertragsschluss mit dem Vertragshändler und der Belastung mit der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises sieht, schon daran scheitern dürfte, dass es an der für den Betrug erforderlichen Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung fehlt, weil der Vertragsschluss mit dem Vertragshändler insoweit die mittelbare Folge der von dem Hersteller primär beabsichtigten (unmittelbaren) Veräußerung des Fahrzeugs an den Vertragshändler darstellt,
  • sowie aus § 826 BGB nur dann, wenn eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Käufers vorliegen würde, was schon deshalb zweifelhaft erscheint,
    • weil der Hersteller lediglich damit geworben hat, dass das Fahrzeugmodell im Rahmen der Erlangung der Typengenehmigung auf dem Rollenprüfstand bei Ableistung des Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) die Grenzwerte einer bestimmten Norm eingehalten hat,
    • weitergehende Versprechen dahingehend, dass diese Grenzwerte, insbesondere im Hinblick auf den Stickoxidwert, im Realbetrieb nicht überschritten werden, nicht erfolgt sind und
    • insoweit eine vergleichbare Situation zur Herstellerangabe betreffend den durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch vorliegt, bei der dem Käufer bewusst sein muss, dass die angegebenen Werte nicht im Realbetrieb, sondern unter definierten, vom individuellen Realbetrieb abweichenden Testbedingungen ermittelt wurden, die primär darauf abzielen, eine Vergleichbarkeit der Testergebnisse hinsichtlich der Vielzahl von Testungen und Fahrzeugtypen zu erreichen und nicht den Realbetrieb des einzelnen Fahrzeuges abzubilden.

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Braunschweig hat mit Urteil vom 29.12.2016 – 1 O 2084/15 – deshalb auch die Klage eines Fahrzeugkäufers abgewiesen, der

  • das vom Hersteller mit einer Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens ausgestattete Fahrzeug bei einem Vertragshändler des Herstellers erworben und

vom Hersteller im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs verlangt hatte.

Was Gebrauchtwagenkäufer wissen sollten, wenn das gekaufte Fahrzeug im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist

Beim Schengener Informationssystem (SIS) handelt es sich um eine umfangreiche Datenbank, die unter anderem Informationen über gestohlene oder vermisste Fahrzeuge enthält.
Der Hauptzweck der Datenbank ist – vor dem Hintergrund grundsätzlich weggefallener Grenzkontrollen an den Binnengrenzen – die Sicherstellung eines hohen Maßes an Sicherheit innerhalb der Schengen-Staaten, indem den zuständigen nationalen Behörden, wie Polizei und Grenzschutz, gestattet wird, Ausschreibungen zu Personen und Gegenständen einzugeben und abzufragen.

  • Ist ein gekaufter Gebrauchtwagen im SIS zur Fahndung ausgeschrieben, kann dies einen Rechtsmangel (§ 435 BGB) darstellen, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 234/15 – entschieden.

Begründet worden ist das vom Senat damit,

  • dass ein Verkäufer zur Erfüllung seiner Leistungspflicht dem Käufer nicht nur Eigentum an der Kaufsache verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), sondern weiterhin dafür sorgen muss, dass sie frei von Rechtsmängeln ist, der Käufer sie also unangefochten sowie frei von Rechten Dritter wie ein Eigentümer nutzen kann (§ 433 Abs. 1 Satz 2, § 435 Satz 1, § 903 Satz 1 BGB),
  • was ein Käufer aber, wenn das gekaufte Fahrzeug im SIS eingetragen ist, deshalb nicht kann, weil eine solche Eintragung für ihn mit der konkreten, im gesamten Schengen-Raum bestehenden Gefahr verbunden ist, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs oder einer Halteränderung oder einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt und ihm das Fahrzeug daraufhin auf unbestimmte Zeit entzogen wird (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 18.01.2017 – Nr. 6/2017 –).

LG Hildesheim verurteilt Volkswagen AG wegen Abgasmanipulation zur Kaufpreiserstattung

Mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16 – hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Hildesheim die Beklagte, die Volkswagen AG, verurteilt, dem Kläger, einem Käufer eines mit einem Dieselmotor ausgestatteten neuen PKW Skoda Yeti 2.0 TDI Elegance Plus Edition,

  • bei dem die Motorsteuerung von der Beklagten so programmiert worden war,
  • dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkennt und weniger Stickoxide abgibt als im „Echtbetrieb“ auf der Straße,

den Kaufpreis von 26.499,99 € gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu erstatten.

Begründet hat die Kammer die Entscheidung u.a. damit, dass von der Beklagten eine gesetzeswidrige, gegen europäische Vorgaben zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen verstoßende, Manipulation der Motorsteuerung vorgenommen worden sei, durch die die Beklagte

  • nicht nur in einer nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise dem Kläger einen Schaden zugefügt,
  • sondern auch den Tatbestand des Betruges nach § 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht habe.

Es liege, so die Kammer, eine verwerfliche Verbrauchertäuschung vor, weil kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erwerben würde.

Da es sich bei dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware um eine Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite handle, bei der kaum anzunehmen sei, dass sie von einem am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen wurde, sei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Beklagte die Softwaremanipulation vorsätzlich vorgenommen habe (Quelle: Pressemitteilung des LG Hildesheim vom 17.01.2017.

Ob dieses erstmals einer Klage gegen die Volkswagen AG stattgebende Urteil Bestand hat bleibt abzuwarten.

Was Käufer einer als Kapitalanlage angebotenen Immobilie wissen sollten, die wegen Falschberatung den Kauf rückgängig machen möchten

Behauptet der Käufer einer als Kapitalanlage angebotenen Immobilie von dem Verkäufer oder dem für diesen tätigen Vermittler des Kaufs über die Belastung aus dem Erwerb der Immobilie falsch informiert worden zu sein und verlangt er wegen dieser schuldhaften Verletzung des Beratungsvertrags nach § 311 Abs. 1, § 241 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • so gestellt zu werden, als hätte er von dem Vertragsschluss abgesehen,
  • muss der Beratungsfehler für das Zustandekommen des Kaufvertrags ursächlich geworden sein.

Dass ein vorliegender Beratungsfehler – etwa ein fehlerhaftes Berechnungsbeispiel, in dem die mit dem Erwerb der Immobilie für den Käufer verbundenen Belastungen zu niedrig ausgewiesen worden sind – für den Entschluss des Käufers zum Erwerb der als Kapitalanlage angebotenen Immobilie ursächlich war,

  • wird dabei nicht nur dann vermutet, wenn sich die Belastung aus dem Erwerb nach den Verhältnissen des Käufers so darstellt, dass ihm wegen seiner anderen laufenden Verbindlichkeiten alsbald der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit droht (§ 18 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO)) oder dass das ihm verbleibende Einkommen unter die Pfändungsfreigrenzen sinkt (§ 850c, § 850i Zivilprozessordnung (ZPO)) und sich das Unterlassen des Vertragsschlusses somit als alternativlos darstellt, weil der Käufer mit dem Erwerb seine wirtschaftliche Existenz aufs Spiel setzen würde,
  • sondern auch dann, wenn sich der Käufer bei richtiger Information in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte.

In solchen Fällen, in denen durch die Aufklärungspflichtverletzung bedingte Unklarheiten bestehen, ist es Sache des Verkäufers darzutun und zu beweisen,

  • dass die dem Käufer erteilten Fehlinformationen für dessen Entscheidung zum Kauf irrelevant gewesen sind,
  • der Käufer sich also auch bei richtiger Aufklärung zum Erwerb entschlossen hätte.

Das hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 15.07.2016 – V ZR 168/15 – in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden.

Weist ein bei einem Händler gekauftes Fahrzeug einen Sachmangel auf muss es der Käufer zur Reparatur zum Verkäufer bringen

Bleibt ein bei einem Händler gekaufter, gebrauchter Motorroller wegen eines Defekts liegen, der auf einen bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Grundmangel zurückzuführen ist, ist der Verkäufer,

  • auch wenn der Käufer aufgrund dessen nach § 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Mangelbeseitigung hat,

grundsätzlich nicht verpflichtet, den liegengebliebenen Roller für die Reparatur abzuholen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 29.02.2016 – 274 C 24594/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Käufer der Firma, bei der er den Motorroller für 1.800 Euro gekauft hatte, den Standort des liegengebliebenes Motorrollers mitgeteilt und
  • den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte, als der Roller nach längerer Zeit nicht zur Reparatur abgeholt worden war,

die Klage des Käufers gegen den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrollers abgewiesen.

Begründet hat das AG die klageabweisende Entscheidung damit, dass,

Was ein Autokäufer wissen sollte

Der Käufer eines Gebraucht- oder Neuwagens kann, wenn das Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war, gegen den Verkäufer aufgrund des zwischen des Parteien geschlossenen Kaufvertrages die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nach §§ 433, 434, 437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend machen.
Danach kann der Käufer vom Verkäufer, sofern die Gewährleistung im Kaufvertrag nicht wirksam ausgeschlossen worden ist und vom Verkäufer nicht die Einrede der Verjährung erhoben werden kann,

  • vorrangig grundsätzlich lediglich Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB verlangen und
  • nur unter den (zusätzlichen) in § 437 Nr. 2 BGB bzw. § 437 Nr. 3 BGB genannten Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und Schadensersatz fordern.

Solche kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche hat der Käufer gegen den Hersteller des Fahrzeugs nicht, weil diese einen Kaufvertrag zwischen den Parteien voraussetzen.

Ansprüche des Käufers gegen den Hersteller des Fahrzeugs bestehen grundsätzlich nur, wenn der Hersteller eine (freiwillige) Garantieerklärung abgegeben hat, die auch im Kaufvertrag enthalten sein kann.

Dann kann der Käufer

  • neben den Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer
  • auch Ansprüche aus § 443 Abs. 1 BGB i.V.m. dieser Herstellergarantie dieser gegen den Fahrzeughersteller geltend machen.

Aber aufgepasst:

Solche Herstellergarantien sind nicht zeitlich sondern regelmäßig auch in ihrem Umfang beschränkt.

Meist geben die Herstellergarantien dem Berechtigten nur einen

  • Anspruch auf kostenlose Nachbesserung eines vom Hersteller zu vertretenden Material- oder Herstellungsfehlers durch Reparatur oder durch Austausch eines defekten Teiles,
  • mitunter auch nur einen Kostenerstattungsanspruch.

Ist nach den Garantiebedingungen von der Herstellergarantie nur ein Austausch fehlerhafter Teile umfasst, können Ansprüche auf Schadensersatz oder Rücktritt nicht aus den Garantiebedingungen hergeleitet werden.
Denn der Anspruch aus der Garantieerklärung des Herstellers ist ein vom Kaufrecht unabhängiger Erfüllungsanspruch aus der Garantie, mit der Folge, dass der Garantienehmer auch dann nicht auf die sekundären Mängelrechte nach § 437 BGB zurückgreifen kann, wenn die Garantieleistung, z.B. wegen Unmöglichkeit oder Verweigerung der Garantie, ausbleibt (Landgericht (LG) Köln, Urteil vom 01.03.2012 – 27 O 341/11 –).
Auch kann durch eine entsprechende Klausel in einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Herstellergarantie die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachschäden wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß im Rahmen der Garantie ausgeführter Nachbesserung wirksam ausgeschlossen werden (LG Köln, Urteil vom 05.11.2015 – 15 O 76/15 –).