Wichtig für Reisende zu wissen: Welche Pflichten hat ein Reiseveranstalter und wann liegt ein Reisemangel vor?

Nach § 651c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

  • Ein Reisemangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird.

Der Reiseveranstalter trägt unabhängig von der Ursache des Fehlers grundsätzlich die Gefahr des Gelingens der Reise und hat auch ohne Verschulden für den Erfolg und die Fehlerfreiheit der Gesamtheit der Reiseleistungen einzustehen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.06.2007 – X ZR 87/06 –).

  • Fällt bereits die erste Reiseleistung aus und wird damit die gesamte Reise vereitelt, verliert der Reiseveranstalter seinen Vergütungsanspruch insgesamt und
  • muss der Reiseveranstalter dem Reisenden den Reisepreis gemäß § 651d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 638 Abs. 4 BGB erstatten.

Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn

  • zu einer gebuchten Pauschalreise auch der Transfer vom Flughafen zum Hotel gehört und
  • der Reisende auf dem Transfer bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt wird, dass er keine weiteren Reiseleistungen (mehr) in Anspruch nehmen kann.

Denn wenn eine Transferleistung Reisebestandteil ist, schuldet der Reiseveranstalter

  • nicht nur die Bereitstellung eines zum Transport des Reisenden wie seines Gepäcks geeignetes verkehrssicheres Fahrzeug und zu dessen Führung ausgebildetes und geeignetes Personal,
  • sondern auch, dass die Transferleistung so erbracht wird, dass hierdurch die körperliche Unversehrtheit des Reisenden nicht beeinträchtigt wird.

Der Reiseveranstalter trägt also das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird,

  • die weder ihm
  • noch dem Reisenden zugerechnet werden können.

Nicht haftet der Reiseveranstalter allerdings für Schäden, die

Demzufolge hat ein Reisender in Fällen, in denen

  • kein Zurechnungszusammenhang zu einer Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder
  • sonst zu einem haftungsbegründenden Ereignis besteht,

die Risiken einer Unternehmung hinzunehmen, die dem allgemeinen Lebensrisiko unterfällt,

  • wie es sich beispielsweise verhält, wenn der Reisende außerhalb der Inanspruchnahme von Reiseleistungen am Urlaubsort verunglückt, erkrankt oder Opfer einer Straftat wird oder sonst aus persönlichen Gründen die weiteren Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

Das hat der X. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 06.12.2016 – X ZR 117/15 – entschieden.

Was Reisende wissen sollten, wenn ihr Reiseveranstalter im Rahmen einer Pauschalreise die Gelegenheit zum Einkauf in einer Manufaktur schuldet

Ein Reiseveranstalter, der im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise (auch) die Organisation und Durchführung des Besuches einer Schmuck-, Leder-, Teppich- oder einer sonstigen Manufaktur schuldet, in der für die Reisenden Gelegenheit zum Einkauf besteht, haftet,

  • wenn Reisende in der besuchten Manufakturen etwas kaufen,

den Reisenden gegenüber

  • nicht für ein Fehlverhalten der Manufaktur bzw. deren Verkäufer.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 10.06.2016 – 271 C 8375/16 – entschieden.

In solchen Fällen, so das AG,

  • komme es durch den Kauf eines Reisenden in einer Manufaktur zu keiner vertraglichen Beziehung zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter,
  • sei der Verkäufer nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters und
  • würden auch freundliche Unterstützungsleistungen (organisatorisch, sprachlich) des Reiseleiters vor Ort nicht zu einer Haftung des Reiseveranstalters führen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 20.12.2016 – 100/16 –).

Was Reisende, die eine Pauschalreise mit Transfer zum Hotel gebucht haben, wissen sollten

Ist im Reisepreis einer gebuchten Pauschalreise der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen

  • muss der Reiseveranstalter dem Reisenden den Reisepreis erstatten,

wenn

  • es beim Transfer zum Hotel zu einem Verkehrsunfall kommt, der Reisende dabei verletzt wird und
  • deswegen die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen kann.

Das hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Verfahren mit Urteilen vom 06.12.2016 – X ZR 117/15 – und – X ZR 118/15 – entschieden.

Danach ist in Fällen, in denen es dem Reiseveranstalter nicht gelingt, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen können,

  • die Reiseleistung insgesamt mangelhaft (§§ 651c Abs. 1, 651d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
  • muss vom Reiseveranstalter der Reisepreis auch dann erstattet werden, wenn er schuldlos an dem Unfall ist, weil er die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 06.12.2016 – Nr. 223/2016 –).

Wer eine Reise bucht muss wissen, dass der Nichtantritt auch bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag mit Mehrkosten verbunden sein kann

Ein Reiseveranstalter muss zwar nach § 651b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bis zum Reisebeginn

  • einem Kunden die Übertragung des Anspruchs auf die gebuchten Reiseleistungen auf einen Dritten ermöglichen und
  • kann dem Eintritt des Dritten nur widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

Allerdings muss der Reiseveranstalter durch den Eintritt eines Dritten entstehende Mehrkosten,

  • auch die sich daraus ergebenden, dass die Tarifbedingungen der Luftverkehrsunternehmen typischerweise nach bestätigter Buchung keinen Wechsel in der Person des Fluggastes („name change“) zulassen und
  • deshalb eine neue Flugbuchung, also den Erwerb eines neuen Flugscheins für den Dritten erfordern,

nicht selbst tragen,

  • sondern kann den Kunden und den Dritten damit belasten, die hierfür als Gesamtschuldner haften.

Darauf hat der für das Reiserecht zuständigen X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Urteilen vom 27.09.2016 – X ZR 107/15 und X ZR 141/15 – hingewiesen.

Ein Reiseveranstalter ist, so der Senat, auch wenn er nach § 651b BGB verpflichtet ist, einen Dritten den Eintritt in einen von einem Kunden gebuchten Reisvertrag zu ermöglichen,

  • nämlich nicht gezwungen, die vertraglichen Reiseleistungen so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig auf einen Dritten übertragbar sind,
  • sondern kann den Anspruch eines Kunden auf Flugbeförderung im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise auch dadurch erfüllen, dass er für diesen bei einem Luftverkehrsunternehmen einen Flug zu einem Tarif bucht, der einen nachträglichen Wechsel der Person des Fluggastes nicht zulässt und typischerweise zu einem niedrigeren Preis erhältlich ist als Tarife, die eine größere Flexibilität gestatten (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 27.09.2016 – Nr. 170/2016 –).

Was, wer bei einem Reisebüro oder Automobilklub eine Fährüberfahrt bucht, wissen sollte

Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 30.06.2016 – 213 C 3921/16 – entschieden, dass es sich bei einer in einem Reisebüro oder bei einem Automobilklub gebuchten Überfahrt mit einer Fähre in der Regel

  • selbst dann nicht um einen Pauschalreise handelt,
  • wenn neben der Fahrzeugmitnahme eine Kabine gebucht wird.

Vielmehr liege in einem solchen Fall die Buchung einer einzelnen Beförderungsleistung vor,

  • bei der das Reisebüro lediglich vermittelnd tätig und
  • nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrages werde.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein Reisender bei einem Automobilclub eine Fährpassage von Genua nach Tunis und zurück gebucht, in der seine Beförderung, die seines PKWs sowie die Übernachtung in einer Kabine enthalten waren.

Nach dem Urteil des AG München können in solchen Fällen somit von Reisenden Ansprüche wegen Schlecht- bzw. Nichterfüllung der Beförderungsleistung

  • regelmäßig nur gegen die Reederei geltend gemacht werden und
  • gegen das Reisebüro bzw. den Automobilklub als Reisevermittler nur, wenn diese ihnen ausnahmsweise obliegende nachvertragliche Informationspflichten verletzt haben (Quelle: Pressemitteilung des AG München 64/16 vom 19.08.2016).