Tag Prozessrecht

Strafverfahren – Voraussetzung für Pflichtverteidigerbestellung wegen der Schwere der Tat.

Nach § 140 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) bestellt der Vorsitzende einen Verteidiger, wenn

  • wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder
  • ein Beschuldigter sich nicht selbst verteidigen kann.

Bei der Frage, ob die Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers als geboten erscheinen lässt, ist im Ausgangspunkt auf die – im Falle einer Verurteilung – zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung abzustellen. Bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ist dabei stets die Schwere der Tat anzunehmen, auch wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Besteht im konkreten Verfahren eine Straferwartung von lediglich unter einem Jahr, sind daneben auch sonstige schwerwiegende Nachteile zu berücksichtigen, die ein Beschuldigter in Folge einer Verurteilung zu gewärtigen hat. So kann eine Tat auch dann im Einzelfall als schwer angesehen werden, wenn aufgrund der Verurteilung mit einem Bewährungswiderruf in anderer Sache zu rechnen ist und die zu erwartende Strafe für die nunmehr abzuurteilende Tat unter Hinzurechnung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt.

Darauf hat das Landgericht (LG) Magdeburg mit Beschluss vom 12.12.2012 – 21 Qs 94/12 – hingewiesen.

 

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Prozesskostenhilfe – Maßgeblicher Zeitpunkt der Erfolgsprüfung.

Einer Partei steht Prozesskostenhilfe zu, wenn

  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in dem für die Erfolgsprüfung maßgeblichen Zeitpunkt weder mutwillig noch ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg erscheint und
  • auch die von § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) geforderten wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind.

Maßgeblicher Zeitpunkt der Erfolgsprüfung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs.
Entscheidungsreife ist regelmäßig anzunehmen, wenn

  • die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen durch den Antragsteller vorgelegt worden sind und
  • der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.

Die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt ist demzufolge auch dann bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zugrunde zu legen, wenn das Gericht erst zu einem späteren Zeitpunkt über den Prozesskostenhilfeantrag entscheidet.

Darauf hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis mit Beschluss vom 12.12.2012 – 3 D 322/12 – hingewiesen.

 

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Arbeitsgerichtsprozess – Prozesskostenhilfe bei Anspruch auf Rechtsschutz durch die Gewerkschaft?

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht i. S. d. § 115 Abs. 3 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Prozesskostenhilfe dient dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie ist als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege. Daher tritt der Staat nur ein, wenn die Partei selbst die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei zwar selbst bedürftig ist, jedoch gegen einen Dritten Anspruch auf Bevorschussung, etwa aus dem Unterhaltsrecht oder auf Übernahme der Verfahrenskosten, z. B. durch eine Rechtsschutzversicherung, hat.
Deshalb stellt auch die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, zur Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, Vermögen i. S. v. § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO dar, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird.
Etwas anderes gilt nach § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Gewerkschaft und ihrem Mitglied der Fall sein. Dabei ist der Arbeitnehmer zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags verpflichtet, die Gründe, die für die Unzumutbarkeit sprechen, im Einzelnen darzulegen.

Darauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 05.11.2012 – 3 AZB 23/12 – hingewiesen.

 

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Wenn einziger Zeuge eines Verkehrsunfalls der Beifahrer des einen Unfallbeteiligten ist – Anforderung an die Würdigung dieser Aussage.

Ob durch die Aussage eines einzelnen Zeugen, der dazu noch Beifahrer ist, die Überzeugung des Richters von der Richtigkeit seiner Aussage erreicht wird, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls.
Aufgabe des Beweises ist, die größtmögliche Übereinstimmung zwischen dem vom Gericht beurteilten und dem wahren Sachverhalt zu gewährleisten. Nach § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) muss das Gericht eine persönliche Gewissheit davon gewinnen, dass das zu beweisende Ereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, die vernünftige Zweifel ausschließt, so geschehen ist.
Auch wenn sich ein Zeuge ganz sicher ist, Fehler in der Wahrnehmung des Zeugen bei der Vernehmung nicht erkennbar sind, die Aussage auch sonst keine Anhaltspunkte zeigt, die für eine Beeinflussung des Zeugen durch andere Faktoren sprechen könnten und der Zeuge offensichtlich auch einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, reicht dies allein nicht aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Würdigung von Zeugenaussagen gefordert werden.
Wie die Wahrnehmungspsychologie durch zahlreiche Experimente herausgefunden hat, gibt es von der Wahrnehmung eines Sachverhalts bis hin zur Wiedergabe der Erinnerung viele Fehlermöglichkeiten, die zu einer Veränderung des erinnerten Geschehens führen und in weiten Teilen kognitiv nicht beeinflussbar sind.
Dies beginnt bei einfachen Wahrnehmungsfehlern, die daraus resultieren, dass jeder Mensch nur einen Bruchteil von dem wahrnimmt, was an Informationen auf ihn einströmt, und die Auswahl der wahrzunehmenden Signale völlig unbewusst nach individuellen Kriterien erfolgt.
Im Langzeitgedächtnis wird wiederum nur ein geringer Prozentsatz dessen gespeichert und bleibt während der Erinnerung auch nicht unverändert.
Spätere Ereignisse oder auch Assoziationen und Neubewertungen haben starken Einfluss auf den erinnerten Sachverhalt, ohne dass dies durch die Person bemerkt wird.
Gerade bei schnell ablaufenden Vorgängen, deren Grundmuster, wie beim Verkehrsunfall bestimmte Fahrsituationen, häufig erlebt werden, gibt es zahlreiche Fehlerquellen, die der Vernehmungsperson regelmäßig nicht bewusst sind. Dies haben auch Experimente mit Richtern bewiesen (Kirchhoff MDR 2001, 661).
Deshalb kann auch bei noch so wahrheitsliebenden und objektiven Zeugen – wie z. B. auch Polizeibeamten – nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der bekundete Sachverhalt mit der Realität übereinstimmt. Auch ist die Sicherheit der Aussage kein ausreichender Indikator dafür, dass ihr Inhalt objektiv richtig ist. Es ist deshalb erforderlich, in erster Linie Anhaltspunkte zu finden, die dafür sprechen, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt.
Dabei nimmt man zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. Nullhypothese). Diese Annahme überprüft man anhand verschiedener Hypothesen. Ergibt sich, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt.
Dies bedeutet, dass jede Zeugenaussage solange als unzuverlässig gilt, als die Nullhypothese nicht eindeutig widerlegt ist.
Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man bei der Bewertung von Aussagen von einer neutralen Anfangswahrscheinlichkeit für deren Zuverlässigkeit ausgeht und sodann überprüft, ob anhand von Qualitätsmerkmalen, sog. Realkennzeichen oder Realitätskriterien, eine (ausreichend) hohe Wahrscheinlichkeit für die Zuverlässigkeit der Aussage erreicht werden kann.
Als Realitätskriterien gelten beispielsweise der Detailreichtum einer Aussage, die Schilderung von Komplikationen, deliktstypische Einzelheiten, individuelle Prägung, Schilderung von gefühlsmäßigen Reaktionen; psychische Folgewirkungen, Verflechtung der Angaben mit anderen Geschehnissen und das Nichtsteuerungskriterium (inhaltlich und chronologisch nicht geordnete, sprunghafte Wiedergabe; vgl. zu allem die ausführlichen Darstellungen bei BGH, Urteil vom 30.07.1999 – 1 StR 618/98 –).
Nicht verkannt dabei wird, dass es gerade im Bereich des Verkehrsunfalls viele Vorgänge gibt, bei denen eine Zeugenaussage von vornherein wenig inhaltliche Realitätskriterien aufweisen kann, weil der Ablauf sehr schnell ist und häufig auch keine besondere emotionale Beteiligung des Zeugen vorhanden ist.
Auch in diesem Bereich gilt aber das beschriebene Beweismaß des § 286 ZPO, wonach grundsätzlich von der Nullhypothese auszugehen ist und valide Realitätskriterien vorliegen müssen. Andernfalls wäre gerade in diesem Bereich das Risiko einer Beeinflussung durch Wahrnehmungsfehler ganz erheblich.
Dabei muss ein Zeuge in einem solchen Fall nicht bewusst falsch ausgesagt, sondern kann subjektiv die Wahrheit gesagt haben.
Fehlurteile aufgrund unrichtiger Zeugenaussagen sind empirisch erwiesen keine Seltenheit. Um dies zu vermeiden, führt das Fehlen ausreichend vorhandener Realitätskriterien dazu, dass die notwendige richterliche Überzeugung nicht gewonnen werden kann und deshalb der Beweis nicht geführt ist, obwohl sich der Unfall objektiv entsprechend dem bekundeten Vortrag abgespielt haben mag.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. mit Urteil vom 09.10.2012 – 22 U 109/11 – hingewiesen.

 

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Verjährung – Keine Hemmung durch negative Feststellungsklage.

Die Verjährung eines Anspruchs wird weder durch eine vom Schuldner gegen den Gläubiger erhobene negative Feststellungsklage, noch durch die Verteidigung des Gläubigers hiergegen, gehemmt.
Denn die in den §§ 203, 204 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) enthaltenen Hemmungstatbestände verlangen, dass der Gläubiger aktiv seinen Anspruch verfolgt, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15.08.2012 – XII ZR 86/11 – hingewiesen.

 

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Ordnungswidrigkeitenverfahren – Wann muss das Gericht einen Betroffenen vom persönlichen Erscheinen entbinden?

Nach § 73 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) entbindet das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

Die Entscheidung ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Der Betroffene muss entbunden werden, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen.
Geht es beispielsweise in dem Verfahren um die Identifizierung des Betroffenen als Fahrer und hat der Betroffene entweder selbst oder durch seinen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger mit Vertretungsmacht eingeräumt, der Fahrer gewesen zu sein, und unter Bestreiten des Verstoßes erklärt, dass er keine weiteren Angaben zur Sache machen werde, ist damit keine weitere Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts durch ihn zu erwarten.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 21.08.2012 – IV-1 RBs 121/12 – hingewiesen.

 

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Ordnungswidrigkeitenverfahren – Umfang der Beweisaufnahme.

Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verpflichtet, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Den Umfang der Beweisaufnahme hat der Amtsrichter – unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache, § 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG – nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. In § 77 Abs. 2 OWiG ist für die Beweisaufnahme im Bußgeldverfahren zudem eine über das Beweisantragsrecht in der Strafprozessordnung (§ 244 Abs. 3 bis 6 Strafprozessordnung (StPO)) hinausgehenden Sondervorschrift normiert.
Danach kann das Gericht, wenn es den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält, einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
Hierzu müssen drei Voraussetzungen vorliegen:

  • Es muss bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden haben,
  • aufgrund der Beweisaufnahme muss der Richter zu der Überzeugung gelangt sein, der Sachverhalt sei geklärt und die Wahrheit gefunden und
  • die beantragte Beweiserhebung muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht mehr erforderlich sein.

Damit ist das Gericht unter Befreiung von dem Verbot der Beweisantizipation befugt, Beweisanträge nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückzuweisen, wenn es seine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG prinzipiell fortbestehende Aufklärungspflicht nicht verletzt.
Verletzt ist die Aufklärungspflicht dann, wenn sich dem Gericht eine Beweiserhebung aufdrängen musste oder diese nahe lag.

Darauf hat das Brandenburgische Oberlandesgericht – Senat für Bußgeldsachen – in der Entscheidung vom 21.06.2012 – 53 Ss-OWi 237/12 – hingewiesen.

 

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Welches Gericht ist für die Honorarklage eines Arztes wegen einer ambulanten Behandlungsleistung örtlich zuständig?

Klagt ein niedergelassener Arzt auf Zahlung des Honorars wegen einer ambulanten Behandlungsleistung, ist umstritten, welches Gericht für diese Klage örtlich zuständig ist,

  • das Gericht in dessen Bezirk die Arztpraxis liegt oder
  • das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Gericht?

Mit Beschluss vom 05.11.2012 – 23 C 389/12 – hat das Amtsgericht (AG) Bergen (Rügen) entschieden, dass für eine solche Klage örtlich zuständig sein soll, das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Gericht.
Damit ist das AG der auch vertretenen Auffassung nicht gefolgt, dass bei einem ärztlichen Behandlungsvertrag von einem gemeinsamen Erfüllungsort i. S. d. § 29 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) für die beiderseitigen Leistungspflichten am Ort der Arztpraxis auszugehen sei.In seinem Beschluss hat das AG Bergen (Rügen) darauf verwiesen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2011 – III ZR 114/11 –), wonach für die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus ein einheitlicher Erfüllungsort am Sitz des Krankenhauses besteht, sich auf die ambulante Behandlung durch einen niedergelassenen Arzt nicht ohne weiteres übertragen lasse und es bei solchen Fällen bei dem Grundsatz sein Bewenden haben muss, dass jede Verpflichtung, die aus einem gegenseitigen Vertrag resultiert, gesondert zu betrachten und die Entgeltpflicht hiernach im Zweifel am Sitz des Entgeltschuldners zu erbringen ist, wie sich aus §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) ergibt.

 

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Strafverfahren – Tod eines Angeklagten und Nebenklagekosten.

Stirbt ein Angeklagter nach Anklageerhebung und vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ist das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.
Ein zuvor ergangenes, angefochtenes Urteil – auch dessen Kostenentscheidung – ist damit gegenstandslos, ohne, dass es einer Aufhebung bedarf.
Die Erstattung der einem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen, der sich dem Verfahren angeschlossen hatte und dessen Beitritt vom Gericht für berechtigt erklärt worden war, kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. In der Einstellungsbeschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 23.08.2012 – 4 StR 252/12 – hingewiesen.

 

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Verbrauchervertrag – Beweislast für das Vorliegen vorformulierter Vertragsbedingungen.

Wer muss was vortragen (Darlegungslast) und ggf. beweisen (Beweislast), wenn zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer streitig ist, ob es sich bei Regelungen in einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag (Verbrauchervertrag) um vom Unternehmer gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB ) im Sinn von § 310 Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB oder vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinn von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt?

Geht es um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die fragliche Klausel für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert worden ist und der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vorformulierte Vertragsklausel im Einzelnen ausgehandelt ist, obwohl sie vorformuliert wurde.
Allerdings kann sich aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein ergeben, dass die Klausel zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden ist.

Soll § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Anwendung finden, muss der Verbraucher sowohl darlegen und beweisen, dass es sich um eine von seinem Vertragspartner vorformulierte Klausel handelt, als auch, dass er auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit Urteil vom 30.08.2012 – 13 U 135/11 – unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.04.2008 – X ZR 126/06 – und den Beschluss des BGH vom 23.06.2005 – VII ZR 277/04 – hingewiesen.

 

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