Stirbt ein Angeklagter nach Anklageerhebung und vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ist das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.
Ein zuvor ergangenes, angefochtenes Urteil – auch dessen Kostenentscheidung – ist damit gegenstandslos, ohne, dass es einer Aufhebung bedarf.
Die Erstattung der einem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen, der sich dem Verfahren angeschlossen hatte und dessen Beitritt vom Gericht für berechtigt erklärt worden war, kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. In der Einstellungsbeschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 23.08.2012 – 4 StR 252/12 – hingewiesen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Ähnliche Beiträge