Sind „Dashcam“-Aufnahmen als Beweismittel im Straf- und Bußgeldverfahren verwertbar?

Der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hat dazu jetzt mit Beschluss vom 04.05.2016 – 4 Ss 543/15 – in einer Verkehrsbußgeldsache,

  • in dem der Tatnachweis gegen einen Betroffenen allein aufgrund eines Videos geführt werden konnte, das ein anderer Verkehrsteilnehmer zunächst anlasslos mit einer „Dashcam“ aufgenommen hatte,

entschieden, dass, nachdem § 6b Abs. 3 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren enthält und aus einem (möglichen) Verstoß gegen diese Vorschrift somit nicht zwingend eine Unverwertbarkeit der Videoaufnahme folgt,

  • eine solche Videoaufnahme jedenfalls für die Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten verwertet werden darf.

Einschränkend festgestellt hat der Senat aber auch, dass die Gerichte über die Verwertbarkeit solcher Aufnahmen jeweils im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden und im Rahmen der Abwägung dabei zu berücksichtigen haben,

  • einerseits, wie weit und wie intensiv die entsprechende Videoaufnahme des Verkehrsvorganges in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingreift, beispielsweise ob lediglich ein Verkehrsvorgang dokumentiert und die Identifizierung des Betroffenen mittelbar über das Kennzeichen seines Fahrzeugs ermöglicht worden, also nicht der Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung oder seine engere Privat- oder gar Intimsphäre betroffen und somit der Eingriff als eher gering zu werten ist sowie
  • andererseits, die Schwere des Verkehrsverstoßes, da der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Sicherheit des Straßenverkehrs eine hohe Bedeutung zukommt.

Ferner hat der Senat darauf hingewiesen, dass

  • die Bußgeldbehörden ihrerseits bereits bei Verfahrenseinleitung die Verwertbarkeit derartiger Aufnahmen zu prüfen,
  • a. die Schwere des Eingriffs gegen die Bedeutung und das Gewicht der angezeigten Ordnungswidrigkeit abzuwägen haben und
  • aufgrund des Opportunitätsgrundsatzes (vgl. § 47 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)) ein ausschließlich auf der Ermittlungstätigkeit von Privaten mittels „Dashcam“ beruhendes Verfahren nicht weiter verfolgen müssen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 18.05.2016).

Aufnahmen der Fußballstadionkamera können Angeklagten auch entlasten

Ein 20-jähriger Fußballfan des TSV 1860 München, dem die Staatsanwaltschaft zur Last gelegt hatte,

  • nach Ende eines Spiels des TSV 1860 München gegen den Karlsruher SC in der Nordkurve der Allianz Arena einen unbekannten Mann mit der Hand ins Gesicht geschlagen und
  • sich damit der Körperverletzung schuldig gemacht zu haben,

ist mit Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 22.02.2016 – 1031 Ds 467 Js 203867/15 jug –

  • nach Inaugenscheinnahme der von einer Stadionkamera aufgenommenen Videosequenzen freigesprochen worden.

Dies deshalb, weil die Videoaufnahmen zeigten,

  • dass die Aggression zunächst eindeutig nicht von dem Angeklagten, sondern von dem unbekannten Geschädigten ausgegangen war,
  • dieser dem Angeklagten einen Schlag, vermutlich mit der Faust, ins Gesicht versetzt,
  • erst darauf hin der Angeklagte mit einem reflexartigen Schlag mit der offenen Hand reagiert hatte und

dieses Verhalten des Angeklagten somit durch Notwehr gerechtfertigt und nicht strafbar war.
Denn, so das AG, aufgrund des aggressiven Verhaltens des Geschädigten habe der Angeklagte sich der Gefahr ausgesetzt gesehen, weiter körperlich angegriffen sowie möglicherweise verletzt zu werden und sich gegen die Fortsetzung des körperlichen Angriffs des Geschädigten auf die erfolgte Art und Weise zur Wehr setzen dürfen.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 02.05.2016 – 35/16 – mitgeteilt.

Nicht jeder strafbare Versuch einer Straftat kann bestraft werden

Wann ist der Versuch einer Straftat strafbar und wann bleibt ein Täter in einem solchen Fall trotzdem straffrei, weil er strafbefreiend von der versuchten Tat zurückgetreten ist?

Legt die Staatsanwaltschaft einem zur Last,

  • zwar keine vollendete Straftat begangen,
  • sich aber des Versuchs einer Straftat schuldig gemacht zu haben, also gemäß § 22 Strafgesetzbuch (StGB) nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt zu haben,

muss man wissen, dass nach § 23 Abs. 1 StGB

  • der Versuch eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) stets strafbar ist,
  • der Versuch eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 StGB) jedoch nur dann, wenn das Gesetz (wie beispielsweise in § 223 Abs. 2 StGB) es ausdrücklich bestimmt.

Ist der Versuch der Straftat, deren man beschuldigt wird, danach strafbar und liegen die Voraussetzungen des Versuchs nach § 22 StGB vor, muss stets auch, was oft unzureichend getan oder schlicht übersehen wird, geprüft werden,

  • ob der Angeklagte strafbefreiend nach § 24 StGB von der versuchten Tat zurückgetreten ist,
  • was voraussetzt, dass
    • es sich um keinen fehlgeschlagenen Versuch handelt und
    • davon abhängig sein kann, ob ein unbeendeter oder ein beendeter Versuch vorliegt.

Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn der Täter nach der letzten von ihm vorgenommenen Tathandlung erkennt,

  • dass mit den bereits eingesetzten oder den ihm sonst zur Hand liegenden Mitteln der erstrebte Taterfolg nicht mehr herbeigeführt werden kann,
  • ohne dass er eine neue Handlungs- und Kausalkette in Gang setzt (s. etwa nur Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 30.11.1995 – und vom 19.05.2010 – 2 StR 278/09 –).

Die subjektive Sicht des Täters ist auch dann maßgeblich, wenn

  • der Versuch zwar objektiv fehlgeschlagen ist,
  • der Täter dies aber nicht erkennt;
  • zumindest soll ein freiwilliger Verzicht auf weitere Tathandlungen zur Straffreiheit nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB führen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2004 – 5 StR 239/04 –).

Für die Frage, ob ein Versuch

  • unbeendet oder
  • beendet ist,

kommt es maßgeblich darauf an, welche Vorstellung der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung von der Tat hat (sog. Rücktrittshorizont; s. nur BGH, Urteil vom 19.03.2013 – 1 StR 647/12 –).

Danach liegt ein unbeendeter Versuch vor, wenn

  • der Täter nach seiner Vorstellung nach der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung noch nicht alles getan hat, was zur Tatbestandsverwirklichung bzw. zur Herbeiführung des Taterfolgs erforderlich oder zumindest ausreichend ist;
  • in diesem Fall kann der Täter allein durch das freiwillige Unterlassen weiterer auf den Taterfolg abzielender Handlungen, also das bloße Nichtweiterhandeln strafbefreiend vom Versuch zurücktreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB).

Hält der Täter dagegen

  • nach der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des Taterfolgs für möglich, so ist der Versuch beendet;
  • der strafbefreiende Rücktritt setzt dann voraus, dass der Täter
    • den Taterfolg freiwillig durch aktives Tun verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB) oder
    • zumindest entsprechende ernsthafte Bemühungen entfaltet, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB; s. BGH, Beschluss vom 19.05.1993 – GSSt 1/93 –).

Sind an einer Tat mehrere beteiligt, so wird gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht bestraft,

  • wer freiwillig die Vollendung verhindert.

Diese Verhinderungsleistung kann indes schon darin zu sehen sein, dass die Beteiligten es einvernehmlich unterlassen, weiter zu handeln (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 04.04.1989 – 4 StR 125/89 –; vom 19.06.1991 – 3 StR 481/90 – und vom 19.03.2013 – 1 StR 647/12 –).
Ob darin ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch gesehen werden kann, hängt wiederum entscheidend von dem Vorstellungsbild der Täter nach der letzten von ihnen vorgenommenen Ausführungshandlung ab:
Gehen sie zu diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was nach ihrer Vorstellung zur Herbeiführung des Taterfolgs erforderlich oder zumindest ausreichend ist und liegt mithin ein unbeendeter Versuch vor, so können sie durch bloßes Nichtweiterhandeln zurücktreten.

Darauf hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 23.02.2016 – 3 StR 5/16 – hingewiesen.

Rechtsstaatswidrige polizeiliche Tatprovokation

Eine das Recht eines Angeklagten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)) verletzende polizeiliche Tatprovokation, die zu einer Strafmilderung, aber auch zu einer Verfahrenseinstellung aufgrund eines Verfahrenshindernisses führen kann (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 23.10.2014 – Individualbeschwerde Nr. 54648/09 – und Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 10.06.2015 – 2 StR 97/14 –), liegt vor, wenn sich die Ermittlungsperson nicht mehr auf eine „weitgehend passive“ Strafermittlung beschränkt hat.

Dies ist der Fall, wenn eine

  • unverdächtige und
  • zunächst nicht tatgeneigte

 

Person, d.h. eine Person, bei der es objektive Anhaltspunkte für den Verdacht nicht gab, dass sie an kriminellen Aktivitäten beteiligt oder tatgeneigt ist,

  • durch eine von einem Amtsträger geführte Vertrauensperson in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verleitet worden ist und
  • dies zu einem Strafverfahren geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2015 – 2 StR 97/14 –; Beschluss vom 19.05.2015 –1StR128/15 –; Urteil vom 30.05.2001 – 1 StR 42/01 –; Urteil vom 18.11.1999 – 1 StR 221/99 –).

 

Ein in diesem Sinne tatprovozierendes Verhalten ist gegeben, wenn

  • eine polizeiliche Vertrauensperson in Richtung auf das Wecken der Tatbereitschaft oder
  • eine Intensivierung der Tatplanung

 

mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter einwirkt.

Auch

  • bei anfänglich bereits bestehendem Anfangsverdacht kann eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vorliegen,

 

soweit die Einwirkung im Verhältnis zum Anfangsverdacht (beispielsweise bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz) „unvertretbar übergewichtig“ ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2015 – 2 StR 97/14 –; Beschluss vom 19.05.2015 – 1 StR 128/15 –; Urteil vom 11.12.2013 – 5 StR 240/13 –).

  • Spricht eine polizeiliche Vertrauensperson eine betroffene Person dagegen lediglich ohne sonstige Einwirkung darauf an, ob diese Betäubungsmittel beschaffen könne, handelt es sich nicht um eine Tatprovokation.
  • Ebenso fehlt es an einer Provokation, wenn die Vertrauensperson nur die offen erkennbare Bereitschaft zur Begehung oder Fortsetzung von Straftaten ausnutzt (BGH, Beschluss vom 19.05.2015 – 1 StR 128/15 –; Urteil vom 30.05.2001 – 1 StR 42/01 –; Urteil vom 18.11.1999 – 1 StR 221/99 –).

 

Darauf hat der 4. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 19.01.2016 – 4 StR 252/15 – hingewiesen. 

 

In einer Studenten-WG – Wer hat dort das Hausrecht?

Eine studentische Wohngemeinschaft ist auf das Zusammenleben regelmäßig jüngerer Erwachsener in einer vergleichbaren Lebenssituation ausgerichtet. Neben Räumen, die ein einzelner allein nutzt, verfügt sie über von allen Mitbewohnern gemeinsam zu nutzende Räume. Der dauerhafte Aufenthalt von Angehörigen einer anderen Generation in diesen Räumen ist ihr fremd. In einer Wohngemeinschaft suchten zudem ihre Mitglieder neue Mitbewohner aus.
Ein Mitbewohner der WG

  • darf deshalb zwar während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit, beispielsweise zur Versorgung seiner dort gehaltenen Haustiere seiner Mutter die Schlüssel überlassen und das Betreten der Wohnung gestatten,  
  • kann ihr aber keinen dauerhaften, sich über mehrere Tage hinziehenden Aufenthalt in den auch gemeinschaftlich zu nutzenden Räumen der Wohnung erlauben.

 

Darauf hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 22.01.2016 – 11 U 67/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein Bewohner einer Studenten-WG seine Mutter gebeten hatte, während seines Urlaubs auf die Wohnung aufzupassen sowie seine dort gehaltenen Haustiere, zwei kleine Katzen und ein Meerschweinchen, zu versorgen und
  • sich die Mutter zu diesem Zweck während der Abwesenheit ihres Sohnes in der Wohnung aufgehalten hatte,

 

entschieden, dass

  • sich die Mutter des Studenten gegen den Willen anderer Mitglieder der Studenten-WG nicht dauerhaft in den Räumen der WG aufhalten darf,
  • in einem solchen Fall andere Mitglieder der Studenten-WG berechtigt sind, sie aus der Wohnung zu verweisen und
  • Polizeibeamte das Hausrecht dieser Mitbewohner zwangsweise durchsetzen dürfen, wenn die Mutter des Studenten auch nach vorheriger, polizeilicher Aufforderung die Räume der WG nicht freiwillig verlässt.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 24.02.2016 mitgeteilt.

 

Auch Whatsapp-Nachrichten können den Tatbestand des Sexuellen Missbrauchs von Kindern erfüllen

Wer auf ein Kind

  • mittels Schriften (§ 11 Absatz 3 Strafgesetzbuch – StGB) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt,
  • um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll,

 

wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Erfüllt ist dieser Straftatbestand, wenn ein Erwachsener, beim Chatten über den Kurznachrichtendienst Whatsapp, ein neunjähriges Mädchen

  • zunächst nach ihrem Freund sowie in den folgenden Tagen danach fragt, ob die Nacht bei ihrem Freund schön gewesen sei, ob sie eine Freundin für ihn habe, die nicht erwachsen sein müsse und sodann noch, „vielleicht mag sie mich ja auch. Dann können wir ja zu 4 was machen. Du und dein Freund u ich mit ihr“.

 

Nicht erforderlich dabei ist, dass sich der Absender und der Adressat des Kontaktes zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme noch nicht kennen.

Das hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss 14.01.2016 – 4 RVs 144/15 – entschieden.

Wie der Senat zur Begründung seiner Entscheidung u. a. ausgeführt hat,

  • war die auf das Mobiltelefon des Mädchens geschickte Nachricht mit dem Vorschlag, „etwas zu viert zu machen“ eine Schrift im Sinne von §§ 176 Abs. 4 Nr. 3, 11 Abs. 3 StGB,
  • mit der auf das Mädchen eingewirkt worden ist, weil
    • der Vorschlag eines sexuellen Erlebnisses mit mehreren Beteiligten, das das Mädchen noch nicht gehabt habe, ersichtlich dazu gedient habe die Neugier des Mädchens zu wecken.

 

In dem der Entscheidung des 4. Strafsenats des OLG Hamm zugrunde liegendem Fall ist der Angeklagten aufgrund des obigen Chats wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer in ihrer Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden.
Er war zur Tatzeit 55 Jahre alt und hatte das 9 Jahre alte Mädchen bereits einige Zeit gekannt.

 

Selbstbedienungstanken ohne Bezahlung

Wer einen PKW an einer Selbstbedienungstankstelle betankt und anschließend ohne Bezahlung der eingefüllten Treibstoffmenge davonfährt, macht sich dann nicht strafbar, wenn

  • er vorhatte die eingefüllte Treibstoffmenge zu bezahlen,
  • dies aber lediglich vergessen hat, weil er beispielsweise mit seinen Gedanken gerade woanders war.

 

Wer dagegen – wie von vornherein geplant – ohne Bezahlung der eingefüllten Treibstoffmenge davonfährt, macht sich des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB strafbar, weil er in einem solchen Fall

  • durch (konkludentes) Vortäuschen einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal der Tankstelle einen entsprechenden Irrtum hervorruft,
  • der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt.

 

Ist das Betanken des Fahrzeugs allerdings vom Kassenpersonal nicht bemerkt worden, liegt, mangels Irrtumserregung,

  • kein vollendeter,
  • sondern nur ein versuchter Betrug nach § 263 Abs. 1 und Abs. 2 StGB vor (vgl. Bundesgerichtshofs (BGH), Beschlüsse vom 13.01.2016 – 4 StR 532/15 –; vom 10.01.2012 – 4 StR 632/11 – und vom 28.07.2009 – 4 StR 254/09 –).

 

Wann liegt Steuerhinterziehung in großem Ausmaß vor?

Nach § 370 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) wird

  • mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,

 

wer

  • den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  • die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  • pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und

 

dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,

  • wobei die Gefährdung des durch die Verwirklichung des materiellen Besteuerungstatbestands entstandenen Steueranspruchs durch die infolge einer solchen Tathandlung unterbliebene, zu niedrige oder nicht rechtzeitig erfolgte Steuerfestsetzung für die Erfüllung des Straftatbestands genügt, unabhängig davon, ob das „staatliche Vermögen“ dadurch gemindert worden ist oder letztlich gar keine Zahllast des Steuerpflichtigen festzusetzen ist (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO).

 

Werden von einem Steuerpflichtigen

  • in großem Ausmaß

 

Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, der nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO

  • mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird.

 

Mit Urteil vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15 – hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) jetzt darauf hingewiesen,

  • dass ein großes Ausmaß im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO und damit ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung in der Regel immer schon dann vorliegt, wenn der Steueranspruch des Fiskus in einer Höhe von mehr als 50.000 Euro gefährdet ist und
  • an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festgehalten wird, nach der die Wertgrenze in Fällen, in denen sich das Verhalten des Täters darauf beschränkte, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und das lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs führte, bei 100.000 Euro lag.

 

Damit liegt nunmehr ein großes Ausmaß im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 Euro vor. 

 

Betäubungsmittelabhängiger 18-jähriger Schüler muss in Entziehungsanstalt

Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 17.11.2015 – 1032 Ls 454 Js 148284/15 jug – nach § 64 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB) die Unterbringung eines 18-jährigen Schülers,

  • der nach dem Konsum von Haschisch, mit dem Wirt einer Gaststätte, in der er eine Flasche Bier zum Mitnehmen gekauft hatte, in Streit geraten und aus der Gaststätte verwiesen worden war, auf der Straße gegen ein geparktes Fahrzeug getreten, dieses dabei aber nicht beschädigt hatte sowie
  • anschließend, als der Wirt und ein Gast aus der Gaststätte gekommen waren, zunächst mit einem massiven Glasaschenbecher auf den Gast und nachfolgend auf die herbeigerufenen Polizeibeamten mit der Bierflasche aus dem Lokal losgegangen war und diese massiv beschimpft und beleidigt hatte,

 

in einer Entziehungsanstalt angeordnet, weil aufgrund der Beweisaufnahme feststand, dass

  • der Schüler, der seit seinem 14. Lebensjahr Drogen aller Art konsumierte, betäubungsmittelabhängig war sowie aufgrund des Betäubungsmittelmissbrauchs an einer drogenindizierten Psychose litt,
  • nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er bei Begehung der versuchten gefährlichen Körperverletzung, des geleisteten Widerstands gegen die Polizeibeamten sowie der Beleidigung schuldunfähig war, da er sich aufgrund seiner Psychose verfolgt fühlte und
  • weitere erhebliche rechtswidrige Taten durch ihn zu befürchten waren.

 

Eine Bestrafung des Schülers kam wegen der nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit zu den Tatzeitpunkten nicht in Betracht.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 25.01.2016 mitgeteilt.

Die Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nach § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB zwei Jahre nicht übersteigen. Ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, muss das Gericht nach § 67e Abs. 1 und Abs. 2 StGB spätestens alle sechs Monate zu prüfen.
Ausgesetzt zur Bewährung wird die weitere Vollstreckung der Unterbringung, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.

 

Verurteilung allein aufgrund der Zeugenaussage des Tatopfers?

Wird eine Tat vom Tatopfer selbst in einer Zeugenaussage geschildert, so kann der Angeklagte aufgrund dieser Aussage auch dann verurteilt werden, wenn keine weiteren belastenden Indizien vorliegen.
Ist der Tatrichter von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Tatopfers überzeugt, steht der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ einer Verurteilung in einem solchen Fall nicht entgegen.
Die Beweiswürdigung und damit auch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist nämlich allein Sache des Tatrichters.
Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und Zeugenaussagen zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend sein, es genügt, dass sie möglich sind.

Wird ein Angeklagter verurteilt und legt er gegen das Urteil Revision ein, können die Revisionsrichter, was die Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung betrifft, nur überprüfen, ob dem Tatrichter dabei Fehler unterlaufen sind und rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung des Tatrichters nur, wenn sie

 

Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre.

Allerdings werden, wenn die Überzeugung des Tatrichters von der Täterschaft eines Angeklagten allein auf der Aussage des einzigen Opferzeugen beruht, ohne dass weitere belastende Indizien vorliegen, an die Überzeugungsbildung des Tatrichters strenge Anforderungen gestellt.
In solchen Fallkonstellationen müssen die schriftlichen Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.
Insbesondere die Aussage des Zeugen selbst hat der Tatrichter einer sorgfältigen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen.

Macht der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung in einem wesentlichen Punkt von früheren Tatschilderungen abweichende Angaben, so muss sich der Tatrichter mit diesem Umstand auseinandersetzen und regelmäßig darlegen, dass und aus welchem Grund insoweit keine bewusst falschen Angaben vorgelegen haben.
Darüber hinaus ist es in Fällen,

  • in denen die Angaben des einzigen Belastungszeugen in der Hauptverhandlung in wesentlichen Teilen von seinen früheren Angaben abweichen, geboten,
  • jedenfalls die entscheidenden Teile seiner Aussagen in den schriftlichen Urteilsgründen wiederzugeben, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den oben aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.08.2011 – 1 StR 114/11 – und Beschluss vom 24.04.2014 – 5 StR 113/14 –).

 

Fehlt es an einer aus sich heraus verständlichen, zusammenhängenden Darstellung der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung, die eine Überprüfung

  • der Aussagequalität und
  • der Aussagekonstanz sowie
  • eine Auseinandersetzung mit den festgestellten, auch das Kerngeschehen betreffenden Abweichungen durch das Revisionsgericht ermöglicht,

 

sind die Beweiserwägungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeugen lücken- und damit rechtsfehlerhaft.

Ebenfalls lückenhaft sind

  • bei kindlichen Zeugen die Feststellungen und Erwägungen zur Aussageentstehung,
  • wenn der Tatrichter nicht erkennbar erwogen hat, ob Anhaltspunkte für eine suggestive Beeinflussung des Kindes durch Dritte bestehen, die den Inhalt ihrer Zeugenaussage beeinflusst haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.2014 – 5 StR 113/14 –).

 

Darauf hat der 2. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 02.09.2015 – 2 StR 101/15 – hingewiesen.

 

Bloße Ermöglichung der eigenverantwortlich gewollten Selbstgefährdung eines anderen ist nicht strafbar

Die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung einer Person unterfällt,

  • wenn sich das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko realisiert, die Person sich also dabei verletzt oder zu Tode kommt,

 

grundsätzlich nicht den Tatbeständen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts.

Deshalb kann auch der, der eine Selbstgefährdung eines anderen

  • veranlasst,
  • ermöglicht oder
  • fördert,

 

nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden.

Denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches – soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht – kein tatbestandsmäßiger und damit strafbarer Vorgang ist (siehe nur Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28.01.2014 – 1 StR 494/13 –).
Diese Grundsätze gelten sowohl für die vorsätzliche als auch die fahrlässige Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung oder Selbstverletzung.

Allerdings entfällt bei dem, der durch sein Verhalten zunächst lediglich eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung

  • einer Person ermöglicht, für deren Rechtsgut bzw. Rechtsgüter er als Garant rechtlich im Sinne von § 13 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) einzustehen hat,
  • die Erfolgsabwendungspflicht nicht (im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 21.12.2011 – 2 StR 295/11 –).

 

Denn die Straflosigkeit des auf die Herbeiführung des Risikos gerichteten Verhaltens ändert nichts daran,

  • dass Garantenpflichten in dem Zeitpunkt bestehen,
  • in dem aus dem allgemeinen Risiko eine besondere Gefahrenlage (für Gesundheit oder Leben des anderen) erwächst.
  • Mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage ist der Garant verpflichtet, den drohenden Erfolg (der Gesundheitsverletzung bzw. des Todes) abzuwenden.

 

An diesen Grundsätzen ist jedenfalls dann festzuhalten,

  • wenn das Selbstgefährdungsverhalten eines ums Leben Gekommenen sich in Bezug auf das Rechtsgut Leben in einer (möglichen) eigenverantwortlichen Selbstgefährdung erschöpft.
  • Dann ist zwar
    • jegliche Beteiligung an der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung selbst für einen Garanten straffrei,
    • bei Realisierung des von dem betroffenen Rechtsgutsinhaber eingegangenen Risikos (für seine Gesundheit bzw. sein Leben) aber eine strafbewehrte Erfolgsabwendungspflicht aus § 13 Abs. 1 StGB gegeben.

 

Anders als in den Selbsttötungsfällen erschöpft sich im Fall der (bloßen) Selbstgefährdung

 

Eine Hinnahme des als möglich erkannten Erfolgseintritts, d.h. der Gesundheitsverletzung bzw. des Todes, bei Realisierung des eingegangenen Risikos ist mit der Vornahme der Selbstgefährdung dann gerade nicht notwendig verbunden.

  • Entwickelt sich das allein auf Selbstgefährdung angelegte Geschehen erwartungswidrig in Richtung auf den Verlust des Rechtsguts Lebens,
  • umfasst die ursprüngliche Entscheidung des Rechtsgutsinhabers für die (bloße) Gefährdung seines Rechtsguts Leben nicht zugleich den Verzicht auf Maßnahmen zum Erhalt des nunmehr in einen Zustand konkreter Gefahr geratenen Rechtsguts Leben.

 

Eine Person,

  • die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 13 Abs. 1 StGB Garant für das bedrohte Rechtsgut ist,
  • trifft dann im Rahmen des tatsächlich Möglichen und ihr rechtlich Zumutbaren die Pflicht, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs abzuwenden.

 

Darauf hat der 1. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 05.08.2015 – 1 StR 328/15 – hingewiesen und in einem Fall die Verurteilung eines Angeklagten wegen Totschlags durch Unterlassen nach §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB bestätigt, weil er

  • durch sein Verhalten ermöglicht hatte, dass ein anderer unverdünntes hochgradig gesundheits- und lebensgefährliches Gammabutyrolacton (GBL) als Drogenersatz konsumieren konnte und
  • keine ärztliche Hilfe herbeigerufen hatte, obwohl er davon ausging, dass der andere, was auch der Fall war, eine tödlich wirkende Menge von dem GBL konsumiert hatte, an der er dann auch verstorben war.

 

Ob im Fall eines eigenverantwortlichen Suizids des später Verstorbenen

  • nach Verlust der Handlungsherrschaft des den Selbstmord Anstrebenden etwas anderes gilt (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2011 – 2 StR 295/11 –),
  • hat der Strafsenat offen gelassen, weil in dem von ihm entschiedenen Fall ein Selbsttötungswille des Verstorbenen nicht vorgelegen hatte.

 

Vorzeitige Aufhebung einer strafrichterlich festgesetzten Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis?

Ist einem Angeklagten nach § 69 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) die Fahrerlaubnis entzogen und gemäß § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmt worden, dass ihm für eine bestimmte Dauer, die von sechs Monaten bis zu fünf Jahren betragen kann, keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre), kann das Gericht nach § 69a Abs. 7 StGB die Sperre vorzeitig aufheben, wenn

  • diese mindestens drei Monate bzw. bei Verurteilten, gegen die in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist, ein Jahr betragen hat und
  • sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, d. h. eine auf neuen Tatsachen gestützte hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Verurteilte im Straßenverkehr nicht mehr als gefährlich erweisen wird.

 

Die Beurteilung dieser Wahrscheinlichkeit

 

Hat ein Verurteilter einen Kurs zur Wiedererlangung der Fahreignung absolviert, kann das zu einer vorzeitigen Aufhebung der Sperre führen.
Entscheidend ist dabei, welchen Inhalt der vom Verurteilten besuchte Kurs hat und ob die von ihm durchgeführte Maßnahme den notwendigen Erfolg hinsichtlich seiner Fahreignung verspricht.

Darauf hat das AG Kehl mit Beschluss vom 22.12.2015 – 2 Cs 206 Js 4523/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem einem bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretenen, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr Verurteilten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von neun Monaten festgesetzt worden war,
  • auf dessen Antrag hin, sieben Monate nach Rechtskraft der Entscheidung, die verhängte Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig aufgehoben,

 

weil

  • der Verurteilte erfolgreich an einem vom TÜV Süd angebotenen Kurs „Plus 70” für alkoholauffällige Kraftfahrer zur Wiederherstellung der Fahreignung teilgenommen hatte und
  • ihm nicht nur bescheinigt worden war, dass er regelmäßig und pünktlich für insgesamt zwölf Stunden an allen Terminen teilgenommen hatte, alle im Kursprogramm vorgesehenen Themen mit dem Verurteilten aktiv in und mit der Gruppe bearbeitet, die Kursaufgaben in und zwischen den Sitzungen erfüllt worden sind und die Teilnahme des Verurteilten am Gruppengeschehen aktiv gewesen ist,
  • sondern auch die Erwartung geäußert wurde, dass die anlassgebende Thematik individuell aufgearbeitet habe werden können und dass beim Verurteilten eine hohe Motivation gegeben sei, das im Kurs Erlernte nunmehr in der Praxis umzusetzen und deshalb davon auszugehen sei, dass durch die erfolgreiche Kursteilnahme die Wahrscheinlichkeit, erneut durch ein Trunkenheitsdelikt aufzufallen, deutlich reduziert sei.

 

In dem der Entscheidung des AG Kehl zugrunde liegendem Fall hatte die Alkoholisierung des bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretenen Verurteilten bei der Tat 1,41 Promille betragen.

Hinweis:
Ist eine gerichtlich festgesetzte Sperre abgelaufen oder wird sie, wie im obigen Fall vorzeitig aufgehoben, bedeutet dies nicht, dass der Verurteilte seine Fahrerlaubnis damit (schon) wieder hat.
Vielmehr muss der Verurteilte, weil ihm die Fahrerlaubnis ja entzogen worden ist, die (Wieder)Erteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet dann ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ihm eine Fahrerlaubnis wieder erteilt wird (vgl. hierzu § 20 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) und Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Beschluss vom 22.12.2014 – 4 L 298.14 –).

 

Auswechslung eines bestellten Pflichtverteidigers, wann geht das?

Ist für einen Beschuldigten, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 oder Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) vorliegt, er keinen Wahlverteidiger (vgl. § 138 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) hat und nachdem er gemäß § 142 StPO Gelegenheit hatte einen Verteidiger zu nennen, verfahrensfehlerfrei ein Pflichtverteidiger bestellt worden, wird diese Bestellung nach § 143 StPO in der Regel, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen, dann wieder zurückgenommen,

  • wenn sich ein Wahlverteidiger für den Beschuldigte anzeigt.

 

Abgesehen davon ist über den Wortlaut des § 143 StPO hinaus der Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers

  • aus wichtigem Grund zulässig,
  • wobei als wichtiger Grund jeder Umstand in Frage kommt, der den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet.

 

Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn lediglich Auffassungsgegensätze zwischen Beschuldigten und Verteidiger über die Art der Führung der Verteidigung bestehen. Denn ein Beschuldigter hat keinen Anspruch auf Abberufung eines Verteidigers, zu dem er kein Vertrauen zu haben glaubt.

  • Wird vom Beschuldigten behauptet, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalts sei zerstört, muss dies von ihm mit konkreten Tatsachen belegt werden.
  • Es ist dann vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten aus zu beurteilen, ob das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Pflichtverteidiger tatsächlich endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann.

 

Ist das Vertrauensverhältnis zwischen einem Beschuldigten und seinem Pflichtverteidiger auch vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten aus gesehen, endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen, dass die sachgerechte Verteidigung durch den zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalts nicht (mehr) gewährleistet ist, ist seine Bestellung zum Pflichtverteidiger zu widerrufen und soweit noch erforderlich, nach entsprechender Anhörung des Beschuldigten gemäß §142 StPO ein anderer Pflichtverteidiger zu bestellen.   

Aber auch wenn kein wichtiger Grund für eine Abberufung des bestellten Pflichtverteidigers vorliegt, kann eine Auswechslung des Pflichtverteidigers dann erfolgen, wenn

  • der Beschuldigte sowie beide Rechtsanwälte, der bestellte und der andere, der neu bestellt werden soll, damit einverstanden sind,
  • dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und
  • keine Mehrkosten entstehen, weil der neu als Pflichtverteidiger zu bestellende Rechtsanwalt, was in einem solchen Fall zulässig ist, auf seinen Gebührenanspruch in Höhe der Gebühren verzichtet, die bereits durch die Vertretung durch den Rechtsanwalt, der als Pflichtverteidiger entbunden werden soll, angefallen sind (vgl. Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2015 – 2 Ws 582/15 –).

 

Haftet wer die Selbstgefährdung eines anderen veranlasst bei Realisierung der Gefahr?

Wer einen anderen Erwachsenen zu selbstgefährdendem Tun veranlasst, haftet,

  • sofern sich seine Rolle auf die Förderung des Entschlusses zum selbstgefährdenden Tun und die aktive Teilnahme an dem gefahrenträchtigen Unternehmen beschränkt,

 

nicht für Schäden, die dem Erwachsenen entstehen, wenn sich die Gefahr realisiert, in die sich dieser eigenverantwortlich selbst begeben hat.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschlüssen vom 20.10.2015 – 9 U 142/14 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem die Klägerin veranlasst und unterstützt durch den Beklagten, letztendlich aber selbst zum Tanzen auf eine dafür erkennbar ungeeignete, wackelige Bierbank gestiegen und sodann herab gestürzt war,

 

die Klage der Klägerin gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen ihrer bei dem Sturz erlittenen Verletzungen abgewiesen (vgl. Beschluss vom 25.11.2015 – 9 U 142/14 –)

Begründet hat der Senat die klageabweisende Entscheidung damit, dass

  • die Gefahr, dass die Bank dann, wenn Personen sie besteigen und auf ihr tanzten, wackeln würde und diese Personen letztlich aus dem Gleichgewicht und zum Sturz gebracht werden könnten, von vornherein bestanden habe und gleichermaßen für alle Beteiligten erkennbar gewesen sei, namentlich auch für die Klägerin,
  • der Beklagte durch sein Verhalten keine besondere zusätzliche Gefahr geschaffen, sondern sich vielmehr in dem streitgegenständlichen Unfall lediglich die (erkennbar) allgemein und von vornherein mit dem Besteigen der hierfür ungeeigneten Bank zum Tanzen verbundene Gefahr realisiert habe,
  • die Klägerin demzufolge für ihr Verhalten und für die damit verbundene Selbstgefährdung letztlich selbst verantwortlich sei und
  • ihre Schädigung dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden könne.

 

Denn es bestehe, wie der Senat weiter ausgeführt hat,

  • weder ein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren,
  • noch ein generelles Verbot, sie zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen, sofern nicht – was hier nicht der Fall war – das selbstgefährdende Verhalten durch Hervorrufen einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation (wie etwa bei den sogenannten „Verfolgungsfällen“) „herausgefordert“ worden ist.

 

Beschränke sich die Rolle des für die Selbstschädigung des Geschädigten zur Mitverantwortung herangezogenen Schädigers – wie hier –

  • auf die Förderung des Entschlusses zum selbstgefährdenden Tun und
  • die aktive Teilnahme an dem gefahrenträchtigen Unternehmen,

 

so fehle es an dem für eine Haftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang.

Etwas anderes würde nach Ansicht des Senats allenfalls dann gelten, wenn

  • der Beklagte durch Inanspruchnahme einer übergeordneten Rolle als „Experte“ o.ä. der Klägerin gegenüber eine Garantenstellung für die Durchführung des gemeinsamen Unternehmens übernommen oder
  • durch sein Verhalten einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung der Klägerin eröffnet hätte.

 

Hinweis:
Zur Frage, wann sich der, der eine Selbstgefährdung eines anderen veranlasst, ermöglicht oder gefördert hat, bei Verwirklichung des Risikos strafbar machen kann, vergleiche den Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 05.08.2015 – 1 StR 328/15 –.

 

Rechte von Opfern von Straftaten werden gestärkt

Das Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) sieht u. a. vor, dass bei einem Verletzten einer Straftat, wenn er Zeuge ist, künftig vom Gericht

  • die den Zeugen betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit des Verletzten durchzuführen sind und
  • insbesondere geprüft werden muss,
    • ob aufgrund einer dringenden Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen seine Vernehmung nach § 168e Strafprozessordnung (StPO) getrennt von Anwesenheitsberechtigten durchzuführen ist oder nach § 247a StPO die audiovisuelle Vernehmung des Zeugen anzuordnen ist,
    • ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) während der Vernehmung des Zeugen erfordern und
    • inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen nach § 68a Ab. 1 StPO verzichtet werden kann (vgl. § 48 Abs. 3 StPO n.F.)

 

Ein Verletzter, der Anzeige nach § 158 Abs. 1 StPO erstattet, kann künftig beantragen,

  • dass ihm der Eingang seiner Anzeige schriftlich bestätigt wird.
    Er erhält dann eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat.
    Versagt werden kann eine solche Bestätigung nur, wenn der Untersuchungszweck dadurch in dem angezeigten oder einem anderen Strafverfahren gefährdet würde.

 

Verletzte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, haben künftig Anspruch auf die notwendige Hilfe, um die Anzeige in einer ihnen verständlichen Sprache anzubringen (vgl. § 158 Abs. 4 StPO n.F.)

Nebenkläger im Strafverfahren, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, können künftig beantragen, dass sie eine Übersetzung der schriftlichen Unterlagen erhalten, die zur Ausübung ihrer strafprozessualer Rechte erforderlich sind (§ 397 Abs. 3 StPO n.F.).

Ferner werden die Auskunftsrechte eines Verletzten nach § 406d StPO erweitert.
Der Verletzte einer Straftat kann künftig auch beantragen (vgl. § 406d Abs. 1 und 2 StPO n.F.), dass ihm mitgeteilt wird,

  • die Einstellung des Verfahrens,
  • der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen,
  • der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens uns auch,
  • ob der Beschuldigte oder Verurteilte sich einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und welche Maßnahmen zum Schutz des Verletzten deswegen gegebenenfalls getroffen worden sind.

 

Künftig müssen Verletzte auch möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über ihre Befugnisse im Strafverfahren und außerhalb des Strafverfahrens unterrichtet und ihre Rechte hingewiesen werden (§§ 406i, 406j StPO n.F.).

Die oben genannten Neuerungen werden am Tag nach der Verkündung des 3. Opferrechtsreformgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten..
Abgesehen davon wird ab 01.01.2017 für besonders schutzbedürftige Verletzte dann auch die Möglichkeit bestehen, sich zusätzlich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters zu bedienen.