Wenn der Staatsanwalt Anklage erhebt

Nach § 203 Strafprozessordnung (StPO) lässt das Gericht eine Anklage der Staatsanwaltschaft zu und beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens,

  • wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

 

Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn

  • die nach Maßgabe des Akteninhaltes, nicht lediglich aufgrund der Anklageschrift, vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt,
  • dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist.

 

Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, wenn

 

Dabei wird eine an Sicherheit grenzende Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht gefordert.
Auch wird nicht die gleiche Wahrscheinlichkeit verlangt wie beim dringenden Tatverdacht nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO.

  • Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeschuldigten muss aber so groß sein, dass es einer Entscheidung durch das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung bedarf, um festzustellen, ob noch bestehende Zweifel gerechtfertigt sind.

 

Für den strafrechtlichen Entscheidungsgrundsatz „in dubio pro reo“ ist bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

  • zwar grundsätzlich noch kein Raum,
  • jedoch kann hinreichender Tatverdacht mit der Begründung verneint werden, dass nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende wahrscheinlich das Gericht nach diesem Grundsatz freisprechen wird.

 

Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts gem. § 203 StPO sind auch die Grundsätze des Indizienbeweises zu berücksichtigen.
Der Indizien- oder Anzeichenbeweis ist ein Beweis,

  • bei dem von einer mittelbar bedeutsamen Tatsache
  • auf eine unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache geschlossen wird.

 

Ein Indiz kann aus persönlichen, z. B. aus dem Verhalten eines Verfahrensbeteiligten, oder sachlichen Beweismitteln geschlossen werden.
Grundsätzlich ist eine Gesamtwürdigung aller nicht ausschließbar entscheidungserheblichen Beweisanzeichen notwendig.
Die Indizien selbst allerdings müssen unzweifelhaft oder doch mindestens hoch wahrscheinlich feststehen, bevor Rückschlüsse, die nicht lediglich Spekulation sein dürfen, aus ihnen gezogen werden können.
Diese Voraussetzung korrespondiert zwanglos mit dem Umstand, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Straftat durch einen Beschuldigten nur aus bestimmten Tatsachen, nicht jedoch aus Vermutungen hergeleitet werden darf.

Darauf hat der Strafsenat des OLG Rostock mit Beschluss vom 27.11.2015 – 20 Ws 192/15 – hingewiesen.

 

Wann handelt ein Täter bedingt vorsätzlich und wann (nur) bewusst fahrlässig?

Bedingt vorsätzlich handelt ein Täter, wenn

  • er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und
  • damit in der Weise einverstanden ist,
    • dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder
    • sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein.

 

Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn

  • der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und
  • ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (u.a. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 27.01.2011 – 4 StR 502/10 –).

 

Vertraut ein Täter darauf, die für möglich gehaltene Folge werde nicht eintreten,

  • so kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an,
  • ob er das ernsthaft konnte.

 

Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, ist bei der Prüfung, ob der Täter vorsätzlich gehandelt hat, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten.
Sowohl das Wissens- als auch das Willenselement muss vom Tatrichter grundsätzlich in jedem Einzelfall geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden.

Darauf hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 05.11.2015 – 4 StR 124/14 – hingewiesen.

 

Fahrverbot für Autofahrer der anderen Autofahrer ein aus seiner Sicht zu langsames Fahren vor Augen führen wollte

Weil ein nicht vorbestrafter Taxifahrer während einer Leerfahrt in München dem Fahrer eines VW Touran, der ihm zu langsam fuhr, beim Überholen mit hoher Geschwindigkeit den gestreckten Mittelfinger gezeigt und danach so knapp vor ihm eingeschert war, dass der Touran Fahrer nur durch eine Vollbremsung einen Auffahrunfall vermeiden konnte, verurteilte das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 25.06.2015 – 922 Cs 433 Js 114354/15 – ihn wegen Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB) und Nötigung nach § 240 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 1000 Euro (50 Tagessätze zu je 20 Euro) und verhängte gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot.

Das AG war aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt, dass das knappe Einscheren des angeklagten Taxifahrers vor dem überholten VW Touran nicht verkehrsbedingt, sondern ausschließlich in der Absicht erfolgt war, den Führer dieses Fahrzeugs zu dieser Vollbremsung zu zwingen, um ihm sein aus Sicht des Angeklagten zu langsames Fahren vor Augen zu führen.
Eine solche völlig unangebrachte Nötigung stellt, wie das AG ausgeführt hat, einen im Straßenverkehr nicht tolerablen Exzess dar, der die Sanktion eines zumindest einmonatigen Fahrverbots nach sich ziehen muss.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 30.11.2015 – 81/15 – mitgeteilt.

 

Wenn im Strafurteil eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist

Der Lauf einer Sperrfrist im Fall einer isolierten Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beginnt mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (§ 69a Abs. 5 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB)).
Satz 2 dieser Vorschrift ist im Fall einer isolierten Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) nicht anwendbar, auch nicht analog.

Darauf hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg mit Beschluss vom 19.11.2015 – 12 PA 150/15 – in einem Fall hingewiesen,

  • in dem mit Strafbefehl eine isolierte Sperrfrist angeordnet worden war und
  • der Kläger die nach Erlass des Strafbefehls verstrichene Zeit mit der Begründung in die Sperrfrist eingerechnet haben wollte,
  • dass in der nach seinem Einspruch gegen den Strafbefehl anberaumten Hauptverhandlung und im (weiteren) Rechtsmittelverfahren keine gerichtliche Prüfung mehr stattgefunden habe, ob er weiterhin zum Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr als ungeeignet anzusehen sei, sondern es allein darum gegangen sei, ob sein Nichterscheinen im Hauptverhandlungstermin erster Instanz als entschuldigt anzusehen war.

 

Mit seiner Entscheidung ist der Senat der seit langem herrschenden Meinung (vgl. nur OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.10.1986 – Ws 824/86 – und Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2004 – 6 B 297/04 –) darin gefolgt, dass eine analoge Anwendung von § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB,

  • wonach in die Frist die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet wird, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten,

 

auf Fallgestaltungen in denen eine isolierte Sperre verhängt wurde, nach dem klaren, an eine vorläufige Entziehung bzw. Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 i. V. m. § 94 Strafprozessordnung (StPO)) anknüpfenden Wortlaut der Vorschrift und angesichts des Regelungsgehalts des § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB ausscheidet, so dass es bei der Regel bleibt, wonach die Sperre mit der Rechtskraft des Urteils oder dementsprechend des Strafbefehls beginnt (§ 69a Abs. 5 Satz 1 StGB).

Die in § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB vorgesehene Anrechnung findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Fortbestand der vorläufigen Entziehung bzw. – gemäß § 69a Abs. 6 StGB – der Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins nach Maßgabe des § 94 StPO in der Zeit zwischen Verkündung und Rechtskraft des Urteils weiterhin maßregelnd auf den Verurteilten einwirkt.
Demgegenüber wirken in Fällen der isolierten Sperrfrist keine den in § 69a Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 StGB genannten Maßnahmen vergleichbaren Umstände auf den Verurteilten ein, so dass eine Einrechnung der seit Urteilserlass verstrichenen Zeit allein durch den Zeitablauf bedingt wäre.
Aus dem Regelungsgefüge des Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 des § 69a StGB ergibt sich aber unmissverständlich, dass bloßer Zeitablauf an sich nicht zu einem Beginn der Sperre vor Rechtskraft führen soll (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.09.2009 – 1 B 430/09 –). 

 

Der Versuch einer Straftat

Nach § 22 Strafgesetzbuch (StGB) versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt.
Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht.
Es genügt, dass er Handlungen vornimmt,

  • die nach seinem Tatplan
  • schon bei ungestörtem Fortgang unmittelbar in die tatbestandliche Handlung einmünden.
     

Dies ist der Fall, wenn ein Täter

  • die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet,
  • es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und
  • sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestands übergeht.

 

Nicht als Zwischenakte in diesem Sinne anzusehen sind Handlungen,

  • die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan der Täter als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden;
  • dies kann auch für ein notwendiges Mitwirken des Opfers gelten (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 16.07.2015 – 4 StR 219/15 –).
  • Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung im Einzelfall sind u.a. die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutgefährdung.

 

Danach liegt ein unmittelbares Ansetzen zum Diebstahl vor, wenn beispielsweise ein Diebstahl aus der Wohnung eines Opfers dadurch ermöglicht werden soll, dass sich ein Täter unter einem Vorwand Einlass verschafft, um das Tatopfer abzulenken und dann zu bestehlen. Der Angriff auf den fremden Gewahrsam beginnt in diesen Fällen bereits mit dem Begehren um Einlass (BGH, Beschluss vom 11.05.2010 – 3 StR 105/10 –).

Dass das Gelingen und damit die Vollendung der Tat letztlich noch von dem Erfolg der Täuschung und von dem Auffinden von Wertgegenständen innerhalb der Wohnung abhängig ist, und der Diebstahl beispielsweise „ohne Zutun“ des Täters deshalb scheitert, weil das Opfer erklärt, niemanden in die Wohnung einzulassen und die Wohnungseingangstüre schließt, so dass der Täter sein Vorhaben abbrechen muss, hindert nicht den Eintritt ins Versuchsstadium.

Vielmehr handelt es sich dann um einen fehlgeschlagenen Versuch, bei dem ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB ausscheidet.
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont). Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Aussetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (vgl. BGH, Beschluss vom 04.08.2015 – 1 StR 329/15 – und Urteil vom 13.08.2015 – 4 StR 99/15 –).

Darauf hat der 2. Strafsenat des BGH mit Urteil vom 16.09.2015 – 2 StR 71/15 – hingewiesen.

 

Niemand muss sich im Strafverfahren selbst belasten

Der Grundsatz, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht, insoweit also ein Schweigerecht besteht, ist notwendiger Bestandteil eines fairen Verfahrens.
So steht es einem Angeklagten frei,

  • sich zu äußern oder
  • nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO)).

 

Macht ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 03.05.2000 – 1 StR 125/00 –).
Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste.

 

Erst recht darf aus dem Zeitpunkt, zu dem ein Verteidiger einen Beweisantrag anbringt, nichts zum Nachteil des bis dahin schweigenden Angeklagten hergeleitet werden.

  • Der Verteidiger ist neben dem Angeklagten selbständig berechtigt, Beweisanträge zu stellen.
    Er kann einen solchen Antrag auch gegen den offenen Widerspruch des Angeklagten vorbringen, der Antrag muss nicht mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmen, die unter Beweis gestellte Behauptung kann auch einem Geständnis des Angeklagten widersprechen.

 

Dementsprechend darf der Antrag des Verteidigers sowie die hierzu abgegebene Begründung oder weitergehende Erläuterung

 

Darauf hat der 3. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 17.09.2015 – 3 StR 11/15 – hingewiesen.

 

Wenn eine Strafanzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führt

Eine Strafanzeige zu erstatten und damit ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang zu bringen,

  • steht jedem Bürger frei und
  • ein Angezeigter hat auch dann, wenn die Anzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führt, gegen einen gutgläubigen Strafanzeigenerstatter grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die ihm im Ermittlungsverfahren durch die Beauftragung eines Anwalts mit seiner Verteidigung entstanden sind.

 

Denn (nicht wissentlich unwahre oder leichtfertige) Strafanzeigen von Bürgern liegen im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens sowie an der Aufklärung von Straftaten und da der Rechtsstaat darauf bei der Strafverfolgung auch nicht verzichten kann, wäre es mit den Grundgeboten des Rechtsstaats nicht vereinbar, wenn derjenige, der in gutem Glauben eine Strafanzeige erstattet hat, Nachteile dadurch erleiden würde, dass sich seine Behauptung nach staatsanwaltschaftlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweist.

Wird eine Strafanzeige allerdings wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattet,

  • begründet dies ausnahmsweise einen Schadensersatzanspruch i.S. eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nach § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 164 Strafgesetzbuch (StGB),
  • so dass in einem solchen Fall ein Betroffener die ihm aufgrund der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verteidigung gegen die unberechtigte Strafanzeige entstandenen Kosten vom Anzeigeerstatter ersetzt verlangen kann.

 

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Laufen mit Urteil vom 26.10.2015 – 2 C 155/15 – hingewiesen.

 

Auch schuldhaft verursachte Unfälle und deren Folgen sind nicht immer vorhersehbar

Ein Mitverschulden des Unfallgegners kann die Vorhersehbarkeit eines Unfalls und seiner Folgen für den Unfallverursacher ausschließen, wenn das Mitverschulden

  • in einem gänzlich vernunftwidrigen oder
  • außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Verhalten besteht.

 

Darauf hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 20.08.2015 – 5 RVs 102/15 – hingewiesen.

Kommt es beispielsweise auf einer Kreuzung,

  • wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Angeklagten und
  • eines jedenfalls zu Gunsten des Angeklagten nicht auszuschließenden Rotlichtverstoßes des anderen Beteiligten, zu einem Unfall, bei dem dieser tödlich verletzt wird,

 

soll nach der Entscheidung des 5. Strafsenats des OLG Hamm

  • ein entscheidendes Kriterium für die Bewertung sein, ob der Rotlichtverstoß des anderen Unfallbeteiligten als “gänzlich vernunftwidrig“ einzustufen ist, wie lange die Ampel im Zeitpunkt des Verstoßes schon Rotlicht gezeigt hat und
  • zumindest eine vorsätzliche Begehung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes bei der gebotenen wertenden Betrachtung als gänzlich vernunftwidriges Verhalten anzusehen sein.

 

Begründet hat der Senat dies damit,

  • dass der sog. qualifizierte Rotlichtverstoß (länger als 1 Sekunde Rot) bereits durch die Bußgeldkatalogverordnung als grobe Pflichtverletzung bewertet wird und
  • ein vorsätzlich begangener Rotlichtverstoß deutlich schwerer wiegt als ein fahrlässiger Verstoß.

 

Da in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall das Landgericht (LG) den angeklagten Unfallverursacher wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt hatte,

  • ohne zu klären, ob der nach dem Grundsatz “in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) zugunsten des Angeklagten unterstellte Rotlichtverstoß des Unfallgegners die Vorhersehbarkeit des Unfalls für den Angeklagten ausgeschlossen hat,

 

hat der Strafsenat die Verurteilung aufgehoben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer des LG zurückverwiesen, die den Fall erneut zu verhandeln sowie zu entscheiden, dabei,

  • soweit möglich, nähere Feststellungen zum Rotlichtverstoß des Unfallbeteiligten zu treffen und
  • verbleibende Zweifel nach dem Grundsatz “in dubio pro reo“ zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen haben wird.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 27.10.2015 mitgeteilt.

 

Sprungrevision ist auch in einem Fall der Annahmeberufung zulässig

Eine Sprungrevision nach § 335 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) ist auch zulässig, wenn ein Angeklagter

  • lediglich zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt worden ist und
  • eine Berufung deshalb gemäß § 313 StPO der Annahme durch das Berufungsgericht bedurft hätte.

 

Das hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden mit Urteil vom 31.08.2015 – 2 OLG 21 Ss 210/15 – entschieden.

Nach der Entscheidung des 2. Strafsenats des OLG Dresden kann auch in einem Fall der Annahmeberufung ein Urteil des Amtsgerichts mit der Sprungrevision grundsätzlich uneingeschränkt angefochten werden, weil nach der Gesetzgebungsgeschichte kein Anhalt dafür besteht, dass dem Begriff „zulässig“ in § 312 StPO durch die Einfügung des § 313 StPO nunmehr aufgrund der Gesetzesergänzung eine über die Bedeutung „statthaft“ hinausgehende Bedeutung zukommen sollte (Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 27.04.2009 – 1 Ss 90/09 (39/09) –).

 

Wenn die Polizei ermittelt

Zu den Aufgaben der Polizei gehört es Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aufzuklären. Die ermittelnden Polizeibeamten sind dabei oft auf die Hilfe der Bürgerinnen und Bürger, die sachdienliche Angaben machen können, angewiesen und müssen dazu in der Regel Zeugen, Beschuldigte und Betroffene vernehmen.

Vor solchen Vernehmungen müssen Polizeibeamte in manchen Fällen aber auch, beispielsweise nach tätlichen Auseinandersetzungen oder wenn sie zu einem Unfallort gerufen werden, zunächst durch informatorische Befragung der anwesenden Personen klären, wer überhaupt als Zeuge, (Mit)Beschuldigter oder (Mit)Betroffener in Betracht kommt.

Da sich in solchen Fällen bei manchen der Befragten erst nach bzw. aufgrund der bei der informatorischen Befragung gewonnenen Erkenntnisse herausstellen wird, dass sich das Verfahren möglicherweise (auch) gegen sie oder beispielsweise einen ihrer Verwandten richtet bzw. richten kann und sie deshalb ein Aussage-, Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht haben, sollte Jeder, der zu einem straf- oder bußgeldrechtlichen Sachverhalt von der Polizei befragt wird, wissen,

  • dass er zwar verpflichtet ist, Angaben zur Person zu machen, also angeben muss, Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, Geburtsdatum sowie Geburtsort, Familienstand, Beruf, Wohnort bzw. Wohnung und Staatsangehörigkeit (vgl. § 111 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)),
  • aber zur Sache gegenüber der Polizei keine Aussage machen muss und zwar auch dann nicht, wenn er nicht als Beschuldigter bzw. Betroffener, sondern lediglich als Zeuge in Betracht kommt und als solcher Angaben machen soll.
  • Ferner ist Niemand verpflichtet bei der Polizei zu einer Vernehmung zu erscheinen, wenn er von der Polizei zu einer polizeilichen Vernehmung vorgeladen wird.

 

Nachdem von der Polizei Niemand zu einer Aussage gezwungen werden kann und Niemand einer Vorladung der Polizei zu einer polizeilichen Vernehmung Folge leisten muss,

  • besteht für von der Polizei zu einem straf- oder bußgeldrechtlichen Sachverhalt Befragte immer die Möglichkeit, sich anwaltschaftlich beraten zu lassen bzw. einen Rechtsanwalt zu ihrem Zeugenbeistand zu bestellen, bevor sie gegebenenfalls bei der Polizei Angaben zur Sache machen.

 

Auf Fragen der Polizei zu einem straf- oder bußgeldrechtlichen Sachverhalt können Befragte somit stets antworten,

  • dass sie (derzeit) zur Sache bei der Polizei (noch) keine Angaben machen (und sie erst anwaltschaftlichen Rat einholen) möchten.

 

Auch wenn es

  • einerseits mitunter durchaus sinnvoll und geboten sein kann, bei der Polizei Angaben zu machen,
  • ist es anderseits aber auch das Recht jeder Bürgerin und jedes Bürgers vor der Polizei keine Angaben zur Sache zu machen und deshalb darf dies auch keinem, der von diesem Recht Gebrauch macht, zum Nachteil gereichen.

 

Womit eine Person, die vor der Polizei keine Angaben zur Sache machen will allerdings rechnen muss, ist, da die Polizei dies veranlassen kann, dass sie von der Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter eine Vorladung zur Vernehmung erhält und 

  • bei der Staatsanwaltschaft und
  • bei Gericht,

 

sind Zeugen, Beschuldigte und Betroffene

  • zum Erscheinen verpflichtet,
  • wenn sie schriftlich zu einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung geladen worden sind (vgl. §§ 161, 163a Strafprozessordnung (StPO)).

 

Bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht sind

  • auch diejenigen Zeugen zur Aussage verpflichtet,
  • denen kein Zeugnisverweigerungsrecht oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, worüber Zeugen zu Beginn jeder Vernehmung zu belehren sind.

 

Personen,

  • die als Beschuldigte bzw. Betroffene vernommen werden,
  • müssen dagegen auch bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht keine Angaben machen.

 

Ihnen steht in jeder Lage des Verfahrens ein Aussageverweigerungsrecht zu, über das sie zu Beginn ihrer Vernehmung zu belehren sind.

Was abgesehen davon Jedermann aber auch stets bedenken sollte:
Wer sich spontan gegenüber der Polizei, ohne deren Zutun, vor Stellung sachverhaltsbezogener Fragen und vor einer möglichen Belehrung äußert, dessen Äußerungen sind und bleiben grundsätzlich verwertbar, unabhängig davon ob dem Betreffenden ein Aussageverweigerungs- oder ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden hat.

 

Schüsse auf fahrende Fahrzeuge

Weil ein 59-jähriger Berufs-Lkw-Fahrer auf Autobahnen

  • in insgesamt 112 Fällen aus seinem fahrenden Lkw heraus Schüsse mit scharfen Waffen auf andere, in dieselbe oder die entgegengesetzte Fahrtrichtung fahrende Fahrzeuge, insbesondere auf Ladungen von Autotransportern und Aufliegern von Lkws abgegeben, diese dabei auch jeweils getroffen hatte und
  • das Gericht davon überzeugt war, dass er in 4 Fällen davon, auf Grund der zur Tatzeit bestehenden Verkehrssituation das Risiko eines Fehlschusses erkannt sowie nicht nur in Kauf genommen hatte, den arglose Fahrer oder Beifahrer des beschossenen Fahrzeugs möglicherweise direkt zu treffen, sondern auch, dass der Fahrer durch den Schuss erschrecken, das Steuer des Fahrzeugs verreißen und entweder durch den Schuss selbst oder durch einen Unfall zu Tode kommen könnte,

 

ist er schuldig gesprochen worden, des versuchten Heimtückemordes in vier Fällen und des Verstoßes gegen das Waffengesetz sowie der Sachbeschädigung in 108 Fällen.

Dass der Schütze sich (auch) des versuchten Mordes schuldig gemacht hat, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 16.07.2015 – 4 StR 117/15 – bestätigt und die gegen diesen Schuldspruch gerichtete Revision des Schützen verworfen.
Über die Höhe der gegen ihn zu verhängenden Strafe muss jedoch neu verhandelt werden (vgl. auch Pressemitteilung des BGH vom 08.10.2015 – Nr. 171/2015 –).

 

Wegen Körperverletzung auf dem Oktoberfest in den Knast

Weil ein 24-jähriger, einschlägig vorbestrafter und unter Bewährung stehender Münchner 2014 auf dem Oktoberfest, nach dem Konsum von zwei Maß Bier,

  • einem anderen, nach einem Wortwechsel, mit der Faust mehrmals gegen Kopf und Körper geschlagen sowie mindestens einmal mit dem Fuß gegen den Bauch getreten und ihm dann noch eine Kopfnuss gegeben hatte, wodurch der Geschädigte schmerzhafte Prellungen am Gesichtsschädel, am linken Oberarm sowie an der Lendenwirbelsäule erlitt,
  • verurteilte ihn das Amtsgericht (AG) München am 01.07.2015 – 1026 Ds 458 Js 224035/14 jug – wegen Körperverletzung nach §   Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten ohne Bewährung.

 

Bei der Bemessung der Strafe wertete das AG zu Gunsten des Angeklagten, dass er aufgrund des Alkoholkonsums enthemmt war und sich bei seinem Opfer entschuldigt hatte.
Straferschwerend fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte im Jahr 2012 schon einmal wegen einer gefährlichen Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verurteilt worden war, er trotz dieser Vorstrafe nichts unternommen hat, um gegen seine Aggressionen anzugehen und er aus „nichtigem Anlass“ zugeschlagen hatte.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 05.10.2015 – 63/15 – mitgeteilt.

Hinweis:
Aufgrund dieser Verurteilung wird der 24-Jährige nicht nur die 10 Monate Freiheitsstrafe verbüßen müssen. Er muss darüber hinaus damit rechnen, dass die ihm 2012 bewilligte Bewährung widerrufen wird und er dann auch die Jugendstrafe verbüßen muss, zu der er damals verurteilt worden ist.

 

Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafe auch noch nach Beginn der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe?

Ist ein Angeklagter rechtskräftig zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt und nachfolgend von der Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet worden, ist die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung) durch die Vollstreckungsbehörde

  • auch nach Beginn der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls dann (noch) möglich,
  • wenn bereits zuvor die Vollstreckungsbehörde eine solche von Amts wegen hätte vornehmen müssen.

 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Beschluss vom 30.9.2015 – 2 Ws 472/15 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem ein Angeklagter rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 60 EUR verurteilt,
  • nachfolgend von der Staatsanwaltschaft, weil die beim zuständigen Vollstreckungsgericht eingeholte Auskunft ergeben hatte, dass der Verurteilte ein Vermögensverzeichnis abgegeben hatte, lediglich Arbeitslosengeld II in Höhe von 652 EUR monatlich bezog sowie kein nennenswertes Vermögen besaß, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet worden war und
  • der Verurteilte während der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe bei der Staatsanwaltschaft, unter Hinweis darauf, dass er Grundsicherung beziehe, die Bewilligung von Ratenzahlung in Höhe von 50 EUR monatlich sowie die Aussetzung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe beantragt hatte,

 

dem Verurteilten gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 50 EUR zu zahlen und nachdem mit der Bewilligung dieser Zahlungserleichterung die Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe – hier Uneinbringlichkeit der Geldforderung (§§ 459c Abs. 2, 459e Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)) – nicht mehr vorlagen, gleichzeitig auch dessen sofortige Freilassung angeordnet.

Seine Entscheidung begründet hat das OLG Karlsruhe damit, 

  • dass Entscheidungen über Zahlungserleichterungen nach § 42 Strafgesetzbuch (StGB) nach Rechtskraft der Grundentscheidung von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde von Amts wegen zu treffen sind (§ 459a Abs. 1 StPO) und keinen Antrag des Verurteilten voraussetzen,
  • die Staatsanwaltschaft folglich hier aufgrund des ihr vorliegenden Vermögensverzeichnisses des Verurteilten vor Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe die Bewilligung von Zahlungserleichterungen hätte prüfen müssen und
  • wenn dies fälschlicherweise unterblieben ist, die eingeleitete Vollstreckung nicht zur Folge haben kann, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht mehr nachgeholt werden kann.

 

Wenn Staatsanwaltschaft ein Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO einstellt oder den Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg verweist

Stellt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren

  • nach § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) oder
  • mangels Vorliegens des öffentlichen Interesses i.S.d. § 376 StPO unter Verweisung auf den Privatklageweg nach § 170 Abs. 2 StPO ein,

sind diese Entscheidungen für den möglichen Verletzten – abgesehen von Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerde – grundsätzlich nicht anfechtbar (vgl. §§ 172 Abs. 2 Satz 3, 153 Abs. 2 Satz 4 StPO).

 

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Beschluss vom 24.08.2015 – 2 VAs 19-21/15 – hingewiesen. 

 

Schlag gegen Kopf eines Säuglings

Weil der zur Tatzeit 20-jährige Angeklagte dem sieben Wochen alten Säugling seiner damaligen Freundin einen derart schweren Schlag gegen den Kopf versetzt hatte, dass das Kind hierdurch ein Schädelhirntrauma sowie eine Hirnblutung erlitt und in akuter Lebensgefahr geschwebt war, hat ihn die 3. Große Jugendkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück – 3 KLs 8/15 – wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) hat die Kammer auf den heranwachsenden Angeklagten Jugendrecht angewandt, angesichts der erheblichen Gewalteinwirkung gegen das wehrlose Kind wegen der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG aber die Verhängung von Jugendstrafe für erforderlich erachtet, während der der Angeklagte Gelegenheit hat, an sich zu arbeiten und ggf. eine Berufsausbildung zu beginnen.

In welchem Ausmaß dauerhafte Folgen bei dem geschädigten Kind verbleiben werden, war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht abzusehen.

Das hat die Pressestelle des Landgerichts Osnabrück am 29.09.2015 – 50/15 – mitgeteilt.