Weil ein 24-jähriger, einschlägig vorbestrafter und unter Bewährung stehender Münchner 2014 auf dem Oktoberfest, nach dem Konsum von zwei Maß Bier,
- einem anderen, nach einem Wortwechsel, mit der Faust mehrmals gegen Kopf und Körper geschlagen sowie mindestens einmal mit dem Fuß gegen den Bauch getreten und ihm dann noch eine Kopfnuss gegeben hatte, wodurch der Geschädigte schmerzhafte Prellungen am Gesichtsschädel, am linken Oberarm sowie an der Lendenwirbelsäule erlitt,
- verurteilte ihn das Amtsgericht (AG) München am 01.07.2015 – 1026 Ds 458 Js 224035/14 jug – wegen Körperverletzung nach § Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten ohne Bewährung.
Bei der Bemessung der Strafe wertete das AG zu Gunsten des Angeklagten, dass er aufgrund des Alkoholkonsums enthemmt war und sich bei seinem Opfer entschuldigt hatte.
Straferschwerend fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte im Jahr 2012 schon einmal wegen einer gefährlichen Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verurteilt worden war, er trotz dieser Vorstrafe nichts unternommen hat, um gegen seine Aggressionen anzugehen und er aus „nichtigem Anlass“ zugeschlagen hatte.
Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 05.10.2015 – 63/15 – mitgeteilt.
Hinweis:
Aufgrund dieser Verurteilung wird der 24-Jährige nicht nur die 10 Monate Freiheitsstrafe verbüßen müssen. Er muss darüber hinaus damit rechnen, dass die ihm 2012 bewilligte Bewährung widerrufen wird und er dann auch die Jugendstrafe verbüßen muss, zu der er damals verurteilt worden ist.
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