Wenn Staatsanwaltschaft ein Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO einstellt oder den Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg verweist

Wenn Staatsanwaltschaft ein Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO einstellt oder den Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg verweist

Stellt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren

  • nach § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) oder
  • mangels Vorliegens des öffentlichen Interesses i.S.d. § 376 StPO unter Verweisung auf den Privatklageweg nach § 170 Abs. 2 StPO ein,

sind diese Entscheidungen für den möglichen Verletzten – abgesehen von Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerde – grundsätzlich nicht anfechtbar (vgl. §§ 172 Abs. 2 Satz 3, 153 Abs. 2 Satz 4 StPO).

 

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Beschluss vom 24.08.2015 – 2 VAs 19-21/15 – hingewiesen. 

 


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