Schlag gegen Kopf eines Säuglings

Schlag gegen Kopf eines Säuglings

Weil der zur Tatzeit 20-jährige Angeklagte dem sieben Wochen alten Säugling seiner damaligen Freundin einen derart schweren Schlag gegen den Kopf versetzt hatte, dass das Kind hierdurch ein Schädelhirntrauma sowie eine Hirnblutung erlitt und in akuter Lebensgefahr geschwebt war, hat ihn die 3. Große Jugendkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück – 3 KLs 8/15 – wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) hat die Kammer auf den heranwachsenden Angeklagten Jugendrecht angewandt, angesichts der erheblichen Gewalteinwirkung gegen das wehrlose Kind wegen der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG aber die Verhängung von Jugendstrafe für erforderlich erachtet, während der der Angeklagte Gelegenheit hat, an sich zu arbeiten und ggf. eine Berufsausbildung zu beginnen.

In welchem Ausmaß dauerhafte Folgen bei dem geschädigten Kind verbleiben werden, war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht abzusehen.

Das hat die Pressestelle des Landgerichts Osnabrück am 29.09.2015 – 50/15 – mitgeteilt.

 


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