Wenn die Polizei ermittelt

Wenn die Polizei ermittelt

Zu den Aufgaben der Polizei gehört es Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aufzuklären. Die ermittelnden Polizeibeamten sind dabei oft auf die Hilfe der Bürgerinnen und Bürger, die sachdienliche Angaben machen können, angewiesen und müssen dazu in der Regel Zeugen, Beschuldigte und Betroffene vernehmen.

Vor solchen Vernehmungen müssen Polizeibeamte in manchen Fällen aber auch, beispielsweise nach tätlichen Auseinandersetzungen oder wenn sie zu einem Unfallort gerufen werden, zunächst durch informatorische Befragung der anwesenden Personen klären, wer überhaupt als Zeuge, (Mit)Beschuldigter oder (Mit)Betroffener in Betracht kommt.

Da sich in solchen Fällen bei manchen der Befragten erst nach bzw. aufgrund der bei der informatorischen Befragung gewonnenen Erkenntnisse herausstellen wird, dass sich das Verfahren möglicherweise (auch) gegen sie oder beispielsweise einen ihrer Verwandten richtet bzw. richten kann und sie deshalb ein Aussage-, Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht haben, sollte Jeder, der zu einem straf- oder bußgeldrechtlichen Sachverhalt von der Polizei befragt wird, wissen,

  • dass er zwar verpflichtet ist, Angaben zur Person zu machen, also angeben muss, Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, Geburtsdatum sowie Geburtsort, Familienstand, Beruf, Wohnort bzw. Wohnung und Staatsangehörigkeit (vgl. § 111 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)),
  • aber zur Sache gegenüber der Polizei keine Aussage machen muss und zwar auch dann nicht, wenn er nicht als Beschuldigter bzw. Betroffener, sondern lediglich als Zeuge in Betracht kommt und als solcher Angaben machen soll.
  • Ferner ist Niemand verpflichtet bei der Polizei zu einer Vernehmung zu erscheinen, wenn er von der Polizei zu einer polizeilichen Vernehmung vorgeladen wird.

 

Nachdem von der Polizei Niemand zu einer Aussage gezwungen werden kann und Niemand einer Vorladung der Polizei zu einer polizeilichen Vernehmung Folge leisten muss,

  • besteht für von der Polizei zu einem straf- oder bußgeldrechtlichen Sachverhalt Befragte immer die Möglichkeit, sich anwaltschaftlich beraten zu lassen bzw. einen Rechtsanwalt zu ihrem Zeugenbeistand zu bestellen, bevor sie gegebenenfalls bei der Polizei Angaben zur Sache machen.

 

Auf Fragen der Polizei zu einem straf- oder bußgeldrechtlichen Sachverhalt können Befragte somit stets antworten,

  • dass sie (derzeit) zur Sache bei der Polizei (noch) keine Angaben machen (und sie erst anwaltschaftlichen Rat einholen) möchten.

 

Auch wenn es

  • einerseits mitunter durchaus sinnvoll und geboten sein kann, bei der Polizei Angaben zu machen,
  • ist es anderseits aber auch das Recht jeder Bürgerin und jedes Bürgers vor der Polizei keine Angaben zur Sache zu machen und deshalb darf dies auch keinem, der von diesem Recht Gebrauch macht, zum Nachteil gereichen.

 

Womit eine Person, die vor der Polizei keine Angaben zur Sache machen will allerdings rechnen muss, ist, da die Polizei dies veranlassen kann, dass sie von der Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter eine Vorladung zur Vernehmung erhält und 

  • bei der Staatsanwaltschaft und
  • bei Gericht,

 

sind Zeugen, Beschuldigte und Betroffene

  • zum Erscheinen verpflichtet,
  • wenn sie schriftlich zu einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung geladen worden sind (vgl. §§ 161, 163a Strafprozessordnung (StPO)).

 

Bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht sind

  • auch diejenigen Zeugen zur Aussage verpflichtet,
  • denen kein Zeugnisverweigerungsrecht oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, worüber Zeugen zu Beginn jeder Vernehmung zu belehren sind.

 

Personen,

  • die als Beschuldigte bzw. Betroffene vernommen werden,
  • müssen dagegen auch bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht keine Angaben machen.

 

Ihnen steht in jeder Lage des Verfahrens ein Aussageverweigerungsrecht zu, über das sie zu Beginn ihrer Vernehmung zu belehren sind.

Was abgesehen davon Jedermann aber auch stets bedenken sollte:
Wer sich spontan gegenüber der Polizei, ohne deren Zutun, vor Stellung sachverhaltsbezogener Fragen und vor einer möglichen Belehrung äußert, dessen Äußerungen sind und bleiben grundsätzlich verwertbar, unabhängig davon ob dem Betreffenden ein Aussageverweigerungs- oder ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden hat.

 


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