Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafe auch noch nach Beginn der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe?

Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafe auch noch nach Beginn der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe?

Ist ein Angeklagter rechtskräftig zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt und nachfolgend von der Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet worden, ist die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung) durch die Vollstreckungsbehörde

  • auch nach Beginn der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls dann (noch) möglich,
  • wenn bereits zuvor die Vollstreckungsbehörde eine solche von Amts wegen hätte vornehmen müssen.

 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Beschluss vom 30.9.2015 – 2 Ws 472/15 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem ein Angeklagter rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 60 EUR verurteilt,
  • nachfolgend von der Staatsanwaltschaft, weil die beim zuständigen Vollstreckungsgericht eingeholte Auskunft ergeben hatte, dass der Verurteilte ein Vermögensverzeichnis abgegeben hatte, lediglich Arbeitslosengeld II in Höhe von 652 EUR monatlich bezog sowie kein nennenswertes Vermögen besaß, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet worden war und
  • der Verurteilte während der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe bei der Staatsanwaltschaft, unter Hinweis darauf, dass er Grundsicherung beziehe, die Bewilligung von Ratenzahlung in Höhe von 50 EUR monatlich sowie die Aussetzung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe beantragt hatte,

 

dem Verurteilten gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 50 EUR zu zahlen und nachdem mit der Bewilligung dieser Zahlungserleichterung die Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe – hier Uneinbringlichkeit der Geldforderung (§§ 459c Abs. 2, 459e Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)) – nicht mehr vorlagen, gleichzeitig auch dessen sofortige Freilassung angeordnet.

Seine Entscheidung begründet hat das OLG Karlsruhe damit, 

  • dass Entscheidungen über Zahlungserleichterungen nach § 42 Strafgesetzbuch (StGB) nach Rechtskraft der Grundentscheidung von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde von Amts wegen zu treffen sind (§ 459a Abs. 1 StPO) und keinen Antrag des Verurteilten voraussetzen,
  • die Staatsanwaltschaft folglich hier aufgrund des ihr vorliegenden Vermögensverzeichnisses des Verurteilten vor Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe die Bewilligung von Zahlungserleichterungen hätte prüfen müssen und
  • wenn dies fälschlicherweise unterblieben ist, die eingeleitete Vollstreckung nicht zur Folge haben kann, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht mehr nachgeholt werden kann.

 


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