Wenn eine Strafanzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führt

Wenn eine Strafanzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führt

Eine Strafanzeige zu erstatten und damit ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang zu bringen,

  • steht jedem Bürger frei und
  • ein Angezeigter hat auch dann, wenn die Anzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führt, gegen einen gutgläubigen Strafanzeigenerstatter grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die ihm im Ermittlungsverfahren durch die Beauftragung eines Anwalts mit seiner Verteidigung entstanden sind.

 

Denn (nicht wissentlich unwahre oder leichtfertige) Strafanzeigen von Bürgern liegen im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens sowie an der Aufklärung von Straftaten und da der Rechtsstaat darauf bei der Strafverfolgung auch nicht verzichten kann, wäre es mit den Grundgeboten des Rechtsstaats nicht vereinbar, wenn derjenige, der in gutem Glauben eine Strafanzeige erstattet hat, Nachteile dadurch erleiden würde, dass sich seine Behauptung nach staatsanwaltschaftlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweist.

Wird eine Strafanzeige allerdings wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattet,

  • begründet dies ausnahmsweise einen Schadensersatzanspruch i.S. eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nach § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 164 Strafgesetzbuch (StGB),
  • so dass in einem solchen Fall ein Betroffener die ihm aufgrund der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verteidigung gegen die unberechtigte Strafanzeige entstandenen Kosten vom Anzeigeerstatter ersetzt verlangen kann.

 

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Laufen mit Urteil vom 26.10.2015 – 2 C 155/15 – hingewiesen.

 


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